Ende der 1970er bis Anfang der 1980er fand in Aschaffenburg
ein Auschwitz Prozess statt. Inhalt waren die Vorgänge im
KZ Jaworzno (Neu Dachs) ein Nebenlager des KZ Auschwitz  in Polen.

 

Dies ist die Urteilsbegründung des Schwurgerichts beim Landgericht Aschaffenburg gegen

0lejak Hans Stefan und Pansegrau  Ewald
wegen der Anklage des Mordes
vom 29 Juli 1981

(Das Original wurde eingescannt)

möge sich die Leserschaft ihr eigenes Urteil bilden.

              ___________________________________________________

 

 
 

- I -

INHALTSÜBERSICHT

 

                                  A )                

                                                                                  Seite

 

Gegenstand der Verfahrens:                                                  4

 

B)

Feststellungen:

 

I.   Der Lebenslauf des Angeklagten Olejak                              5

II.  Der Lebenslauf des Angeklagten Pansegrau                         8

III. Das Konzentrationslager Jaworzno (J.)

 

 

1.   Lage und Aufbau des Lagers J.                                       11

2.   Die Häftlinge des Lagers J.                                            17

3.   Der Arbeitseinsatz der Häftling im Lager J.                      19

4.   Die Verwaltung des Lagers J. durch die SS                        22

5.               Die Selbstverwaltung des Lagers J. durch

     die Häftlinge                                                                28

6.           Die Bewachung des Lagers J. und der einzelnen

     Arbeitskommandos                                                        30

7.   Die Behandlung der Häftlinge im Lager J.                         33

8.   Die sogenannte Hängeaktion am 6.12.1943                      42

 

IV.  Die Evakuierung des Lagers J.                                        46

 

V.   Das Lager J. nach dem Kriege                                       53

 

VI.  Das Lager Blechhammer und die Tätigkeit

     des Angeklagten Olejak in diesem Lager                            54

 

VII. Das Konzentrationslager Czechowitz (C.)

 

1.   Lage und Aufbau des Lager C.                                        56

2.   Der Arbeitseinsatz der Häftlinge des Lagers C.                  58

3.   Die Verwaltung des Lagers C.                                         59

- II -

4.   Der Einsatz des Angeklagten Olejak im Lager C.                60

5.   Die Hochzeit des SS. Mannes Witowski und der

     Fall Konjor                                                                  60

6.   Die Flucht der Ehefrau des Angeklagten Olejak                  61

 

VIII. Die Evakuierung des Lagers C.                                       62

IX.  Das Lager C. nach dem Kriege                                       63

 

C.

 

Beweiswürdigung zu den unter B ) I - V getroffenen

Feststellungen:

 

I.   Die Einlassung des Angeklagten Olejak                              64

 

1.   Bis zu seinem Einsatz im Lager J.                                   64

 

2.   Zum Lager J.                                                              64

 

3.   Zum Lager Blechhammer                                               65

 

4.   Zum Lager C.                                                              66

 

5.   Zur Flucht seiner Ehefrau                                              70

 

6.   Zur Evakuierung des Lagers C.                                       70

 

7.          Zum Besuch bei seinem Schwager Otto Kaesmarker

     und zur Hochzeit des SS.Mannes Witowski                         72

 

8.   Zu seinem weiteren Werdegang                                      73

 

II.  Die Einlassung des Angeklagten Pansegrau                         74

 

1.   Bis zu seinem Einsatz im Lager J.                                   74

2.   Zum Lager J. und zur Evakuierung dieses

     Lagers                                                                        74

5.   Zu seinem weiteren Werdegang                                      79

 

III. Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung                   80

 

 

1.   Umfang und Gegenstand der Beweisaufnahme                  80

2.   Das Gutachten des Sachverständigen Prof.

     Dr. Undeutsch                                                              82

- III -

IV.  Das Lager J.                                                               86

 

1.   Der Aufbau des Lagers J. (zu B III 1)                               86

2.   Die Häftlinge des Lagers J., die Ankunft

     der "Ungarn-Häftlinge" und der " Lagischa -

     Häftlinge im Lager J. und das Buch "Rückkehr

     unerwünscht" von Dr. Milos Novy (zu B III 2)                      92

3.   Der Arbeitseinsatz der Häftlinge im Lager J.

     (zu B III 3)                                                                 104

4.   Die Verwaltung des Lagers J. durch die SS.

     (zu B III 4)                                                                 107

5.   Die Selbstverwaltung des Lagers J. durch die

     Häftlinge (zu B III 5)                                                    114

6.   Die Bewachung der Häftlinge (zu B III 6)                         118

7.   Die Behandlung der Häftlinge im Lager J.

     (zu B III 7)                                                                 120

8.   Die sogenannte Hängeaktion am 6.12.1943

     (zu B III 8)                                                                 124

 

V.   Die Evakuierung des Lagers J. (zu B IV)                         130

 

1.   Der Bericht von Dr. Novy in dem Buch

     „Rückkehr unerwünscht“                                              131

2.   Der Bericht des Zeugen Dr. Paul Heller aus

     dem Jahre 1945 und die Aussage dieses Zeugen

     vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik

     Deutschland in Chicago                                                134

 

D)

 

Die Beweiswürdigung zum Aufenthalt des Angeklagten

Olejak in Konzentrationslager Blechhammer (zu 13 VI)            147

 

1.   Der Zeitpunkt der Versetzung aus Jaworzno                    147

II.  Die über den Einsatz des Angeklagten Olejak

     in Blechhammer vorhandenen Dokumente aus dem

     Jahre 1944                                                                148

- IV -

III. Der Lagerführer des Konzentrationslager Blechhammer      151

 

IV.  Der Zeitpunkt der Versetzung des Angeklagten

     Olejak aus dem Lager Blechhammer                               151

 

Der Kommandanturbefehl Nr. 11/44 vom 11.11.1944             152

 

1.   Die Aussage des Zeugen Kurt Czapla                              153

2.   Die Aussage des Zeugen Karl Maselli                               156

3.   Die Aussage des Zeugen Peter Quirin                             156

     Würdigung der Aussagen dieser 3 Zeugen                        157

 

V.   Hinweis auf die Aussagen von Zeugen, die im

     Lager Jaworzno inhaftiert waren                                   159

 

VI. Die Aussage des Zeugen Otto Kaesmarker                       160

 

E )

 

Beweiswürdigung zur Person des letzten Rapport-

führers im Lager J.                                                          166

 

1.   Allgemeine Ausführungen zu den Aussagen der

     einzelnen Zeugen und Zeugengruppen sowie zur

     Durchführung der Vernehmung der Zeugen in der

     Hauptverhandlung                                                       166

 

II.1. Die Aussage der Zeugin Maria Wilk                                173

2.               Die Aussage und das Buch "Rückkehr unerwünscht"

     aus dem Jahre 1949 von Dr. Milos

     Novy sowie die Aussagen einzelner Zeugen

     über den Inhalt und den Autor dieses Buches                    175

- V -

3. Die Aussagen der Zeugen

 

Moritz Salz                                                                      191

Karl Fried                                                                       191

Frantizek Herstik                                                             192

Pesach Nitenberg                                                             193

Irmgard Pansegrau                                                           194

 

4.   Die Einlassung des Angeklagten Pansegrau                       194

 

 

F)

 

Beweiswürdigung zum Lager C., insbesondere zu

den beiden Lagerführern und Umfang der insoweit

durchgeführten Beweisaufnahme                                         198

 

1.1. Die Errichtung des Lagers C.                                        199

2.   Die Umgebung des Lagers C., insbesondere

     die Unterkunft der SS.Leute                                          204

3.               Der Arbeitseinsatz der Häftlinge des Lagers C.

     und ihre Bewachung                                                     206

 

4.   Die Kommandantur des Lagers C.                                  207

5.   Die Evakuierung des Lagers C.                                      213

6.   Der Vergleich der Einlassung des Angeklagten

     Olejak mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme                  220

7.   Die Bedeutung der Einlassung des Angeklagten

     Olejak über das Lager C.                                              225

 

III.      Die Beweisaufnahme zur Person des 2. Lagerführers

     im Lager C.                                                               230

 

Die Aussagen der Zeugen

 

1.   Friedrich Repke                                                          230

2.   Ernst Kraschewski                                                       232

3.   Zwi Gutmann                                                             233

4.   Ervin Habal                                                                233

- VI –

5.   Josef Goldberg                                                          234

6.   Gedaliahu Unikowski                                                   235

8.           Die Aussagen der Zeugen Goldberg und Unikowski

     vor dem Amtsgericht in Tel Aviv                                    236

9.   Die Aussagen der übrigen Zeugen, die im

     Lager C. waren                                                          246

 

III. Die Aussagen der Zeuginnen

1.   Rudolfine Hassel                                                         249

2.   Rosa Zdunek                                                              252

3.   Franziska Wasserthal                                                   253                  

4.   Marianne und Gisela Konjor                                          254

 

G)

 

Die Aussagen der im Lager Jaworzno inhaftierten

Zeugen1 die den Angeklagten Olejak auch im Sommer

1944 im Herbst 1944 und beim Evakuierungsmarsch

gesehen haben wollen und die die Kammer nicht für

zutreffend hält                                                                255

 

Die Zeugen die vor Frühjahr 1944 nach Jaworzno

gekommen sind:

 

1.   Raimund Zejer                                                          255

2.   Wiktor Pasikowski                                                      256

3.   Wlodzislaw Smigielski                                                  256

4.   Antoni Sicinski                                                           257

5.   Mieczyslaw Zewski                                                      258

6.   Dr. Paul Heller                                                           258

7.   Dr. Boris Braun                                                          258

 Würdigung dieser Aussagen                                               259

 

8.   Tadeusz Usielski                                                         262

9.   Walerian Redyk                                                          263

10.  Mieczyslaw Baran                                                       264

- VII -

11.  Motek Weltfreid                                                        264

12.  Lipa Dinur                                                                265

13.  Mosche Jachimowicz                                                   268

14.  Hillel Charlupski                                                         269

15.  Jehoschua Krawicki                                                    270

16.  Ahron Ojzerowicz                                                      271

17.  Schmuel Ben-David                                                     271

18.  David Lerer                                                               273

19.  Jakob Arroyo                                                             273

20.  Wigdor Siwek                                                            274

21.  Jakob Wigdor                                                            275

22.  Hersch Nowak                                                           275

23.  Gerschon Sieradzki                                                     276

24.  Meir Sommer                                                            277

25.  Benjamin Jachimowicz                                                277

26.  Aron Pernat                                                              278

27.  Eljahu Tenzer                                                            280

28.  Abraham Kowalski                                                      281

29.  Lernel Orenbach                                                        283

30.  Abraham Nizachon                                                     286

31.  David Zimmermann                                                    288

32.  Max Diamond                                                            289

33.  Jakob Glazer                                                             290

34.1. Abraham Rabinowicz                                                291

54.2. Isaak Mittelmann                                                     291

34.3. Jechiel Sieradzki                                                      294

34.4. Chaim Schulz                                                           296

 

 

II.  Die Aussagen der Ungarn-Häft1inge                                297

1.   David Preisler                                                             297

2.   Jonah Schwarz                                                           298

3.   Meir Mosche Shimoni                                                   301

4.   Schmuel Grol                                                             302

5.   Mordechaj Hoffmann                                                  304

6.   Chaim Schuler                                                            306

- VIII -

 

III. Die Aussagen der Lagischa-Häftlinge                               308

 

1.   Arie Leon Rosenkranz                                                 308

2.   Joel Ryz                                                                    312

3.   Zbigniew Tokarski                                                      315

4.   Zbigniew Mroczkowski                                                 315

5.   Barry Lipsitz                                                              316

6.   Irvin Balsam                                                              316

7.   Henry Rosenblatt                                                        317

8.   David Burdowski                                                         318

9.   Israel Lior                                                                 319

10.  Jechiel Liebermann                                                    319

 

IV.  Die Aussagen der Zeugen Mietek Zurkowski und

     Menachem Pruszanowski                                               321

 

V.   Hinweis auf die übrigen Zeugen                                    323

 

VI.  Zusammenfassung des Ergebnisses der Beweisaufnahme    323

 

H )

 

Die dem Angeklagten Olejak im einzelnen zur Last

liegenden Straftaten:                                                        330

 

1.   Fall I 1 (Erschießung eines Häftlings vom

      Arbeitskommando Rudolfsgrube/Nachtschicht)                331

 

1.   Gegenstand der Anklage und Beweismittel                      331

2.   Das Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht                     333

3.   Die Aussagen der Zeugen

3.1. Motek Weltfreid                                                        335

3.2. Ahron Ojzerowicz                                                      336

3.3. Abraham Kowalski                                                     338

3.4. Eljahu Tenzer                                                           339

3.5. Aron Pernat                                                              340

3.6. Lipa Dinur                                                                341

- IX -

 

4.               Die Aussagen der anderen Zeugen, die im Frühjahr

     1944 bei dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht waren:

 

4.1. Arie Leib Jakubtschak                                                 342

4.2. Leo Neuhaus                                                             343

4.3. Henry Gage                                                              344

4.4. Berik Beni Kutnowski                                                  344

4.5. Gerschon Sieradzki                                                    345

4.6. Simon Seidmann                                                       346

4.7. Schlomo Szulc                                                           346

4.8. Henrik Gutmacher                                                     347

4.9. Schama Zlot                                                             348

4.l0. Jaacov Herschkowicz                                                 348

5.   Die Aussagen anderer Zeugen über die Frage

     der Erschießungen von Häftlingen im Lager J.

5.1. Dr. Paul Heller                                                          349

5.2. Raimund Zejer                                                          350

5.3. Wlodzislaw Smigielski                                                  350

5.4. Wiktor Pasikowski                                                      351

5.5. Mieczyslaw Zewski                                                      351

5.6. Antoni Sicinski                                                           351

5.7. Dr. Boris Braun                                                          351

5.8. Kazimierz Glapinski                                                    352

5.9. Jakob Glazer                                                             352

5.1O. Mendel Kalischmann                                                 352

5.11. Lemel Orenbach                                                       352

5.12. Dr. Milos Novy                                                         352

5.12. Issak Chensky                                                          353

 

6.   Zusammenfassende Würdigung des Ergebnisses

     der Beweisaufnahme zum Fall I 1                                   353

- X -

II.  Fall I 2 der Anklage(Erschießung eines Häftlings

     vom Kommando Dachsgrube)                                        355

     Gegenstand und Beweismittel                                        355

 

1.   Die Aussage des Zeugen Jehoschua Krawicki                    355

2.   Die Aussage des Zeugen Moshe Jachimowicz                    356

 

III. Fall I 3 der Anklage (Erschlagen eines Häftlings

     des Arbeitskommandos Friedrich-August-Grube)               358

     Gegenstand und Beweismittel                                        358

 

1.   Die Aussage des Zeugen Mark Pusryk                              358

2.   Die Aussage des Zeugen Schimschon Ganz                       358

 

IV.  Fall I 4 der Anklage (Tötung des Häftlings

     Goldberg am Lagereingang                                           360

     Gegenstand und Beweismittel                                        360

     Die Aussagen der Zeugen

 

1.   Abrahams Rabinowicz                                                  361

2.   Benjamin Jachimowicz                                                361

3.   Menachem Pruszanowski                                              362

4.   Chaim Schuler                                                            362

5.   Mordechaj Hoffmann                                                  363

6.   Isaak Mittelmann                                                        363

7.   Hersch Nowak                                                           364

8.   Aron Pernat                                                              364

 

IV.           Fall I 5 der Anklage (Erschlagen von zwei Häftlingen

     - Vater und Sohn - auf der Baustelle                               365

     Gegenstand und Beweismittel                                        365

     Die Aussage des Zeugen Schmuel Grol                             365

 

VI.  Anklagepunkte I 6, I 7 und I 8 (Erschießungen

     von Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch                    367

     Gegenstand und Beweismittel                                        367

 

     Die Aussagen der Zeugen

- XI -

1.   Arie Leib Jakubtschak                                                 369

2.   Joel Ryz                                                                    370

3.   Lemel Orenbach                                                         372

 

I)

 

Die dem Angeklagten Pansegrau zur Last liegenden

Straftaten, soweit sie das Lager Jaworzno betreffen:

 

Gegenstand der Anklage und Einlassung des Angeklagten

Pansegrau                                                                       378

 

I.               Allgemeine Ausführungen zur Person des Angeklagten

     Pansegrau:

 

1.   Stellung des Angeklagten Pansegrau im Lager J.              378    

 

2.               Die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten

     Pansegrau und dem Zeugen Zitzmann an

     Ostern 1944 und die Arreststrafe des Angeklagten

     Pansegrau                                                                 379

3.   Die Identität des Angeklagten Pansegrau mit

     dem SS.Mann mit dem Spitznamen „Mietliczka“               380

4.   Hatte der Angeklagte Pansegrau in J. einen

     Hund ?                                                                      381

 

II.  Anklagepunkt II 1 (Erschießung eines Häftlings

     auf dem Rückweg von der Baustelle in das Lager)             383

 

1.   Gegenstand und Beweismittel                                       383

2.               Das Kommando Kraftwerk Wilhelm und die Erschießung

     von Häftlingen bei den Außenkommandos                        384

3.   Die Aussagen der Zeugen

3.1. Benjamin Jachimowicz                                               385

3.2. Aron Pernat                                                              386

3.3. Josef Sieradzki                                                          388

- XII -

3.4. Moshe Jachimowicz                                                    388

3.5. David Preisler                                                            389

3.6. Szabtei Leszczinsky                                                    390

 

4.   Würdigung der Aussagen der vorgenannten

     Zeugen Benjamin Jachimowicz, Aron Pernat

     und David Preisler                                                        392

 

5.   Bedeutung des § 264 StPO im vorliegenden Fall                393

 

6.   Würdigung der Aussage des Zeugen Szabtei

     Leszczinsky                                                                394

 

7.               Würdigung der Aussagen der Zeugen Moshe Jachimowicz

     und Josef Sieradzki                                                      397

 

II.           Fall II 2 der Anklage (Erschießung eines Häftlings

     am Lagereingang)                                                       4oo

 

1.   Gegenstand und Beweismittel                                       4oo

2.   Die Aussage des Zeugen Chaim Mastbaum                       4oo

 

III.      Fall II 3 der Anklage (Erschießung eines Häftlings

     in der Nahe des Magazins)                                            403

 

Gegenstand und Beweismittel                                             403

 

1.   Die Aussage des Zeugen Jonah Schwarz                          403

2.   Die Aussage des Zeugen Szabtei Leszczinsky                    405

3.   Würdigung der Aussagen des Zeugen Schwarz

     im Hinblick auf das übrige Ergebnis der

     Beweisaufnahme                                                         405

4.   Weitere Würdigung der Aussage des Zeugen

     Schwarz                                                                     407

5.   Würdigung der Aussage des Zeugen Leszczinsky                409

 

V.   Fall II 4 der Anklage (Tötung der Häftlinge Herschl

     und Meir Goldbart vor der Blockführerstube)                    410

 

Gegenstand und Beweismittel                                             410

 

1.   Die Aussage des Zeugen Mordechaj Goldbart                   410

2.   Würdigung der Aussage dieses Zeugen                            413

 

VI.  Fall II 5 der Anklage (Tötung eines griechischen

     Juden in Block 12)                                                       413

- XIII -

Gegenstand und Beweismittel                                             413

 

Die Aussage des Zeugen Shimoni                                         414

 

VII. Fall II 6 der Anklage (Tötung eines Häftlings im

     Lager J.                                                                    417

 

Gegenstand und Beweismittel                                             417

 

Die Aussage des Zeugen Lerer                                             417

 

VIII. Fall II 7 der Anklage (Erschlagen eines Häftlings

     im Lager J.                                                               420

 

Gegenstand und Beweismittel                                             420

 

1.   Die Aussage des Zeugen Aron Pernat                              421

2.   Die Aussage des Zeugen Krawicki                                   421

3.   Würdigung der Aussagen der beiden vorgenannten

     Zeugen                                                                      422

 

IX.  Fall II 8 der Anklage (Ertränken eines Häftlings

     im Lagerlöschteich)                                                     423

 

Gegenstand und Beweismittel                                             423

 

1.   Die Aussage des Zeugen Krawicki                                  424

2.   Hinweis auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme       425

 

J )

 

Die dem Angeklagten Pansegrau zur Last liegenden

Straftaten, soweit sie den Evakuierungsmarsch betreffen:

 

 

Gegenstand der Anklage und Einlassung des Angeklagten

Pansegrau                                                                       426

 

I.   1. Der Ablauf des Evakuierungsmarsches                          426

2.   Die Situation der Häftlinge auf dem Evakuierungsmarsch   428

3.   Die Teilnahme des Angeklagten Pansegrau am

     Evakuierungsmarsch                                                    429

- XIV -

 

II.  Anklagepunkt II 9 (Erschießung von insgesamt 10

     Häftlingen bei der Evakuierung auf der Strecke

     zwischen Jaworzno und Blechhammer                             430

 

Gegenstand und Beweiswürdigung                                       430

 

III. Die Aussagen der Zeugen

 

1.   Motek Welfreid                                                          433

2.   Lipa Dinur                                                                 436

3.   Josef Sieradzki                                                           437

4.   Moshe Jachimowicz                                                     438

5.   Jehoschua Krawicki                                                     438

6.   Jonah Schwarz                                                           440

7.   Meir Mosche Shimoni                                                   443

8.   Hillel Charlupski                                                          444

9.   Schmuel Ben-David                                                      450

10.  Israel Grol                                                                 452

11.  David Lerer                                                               452

12.  Mordechaj Hoffmann                                                  454

13.  Aron Pernat                                                              464

14.  Leon Krzetowski                                                        464

15.  Tadeusz Lopaczewski                                                 465

16.  Piotr Kowalozyk                                                         471

17.  Jozef Szundt                                                             473

18.  Walerian Redyk                                                         477

19.  Mieczyslaw Baran                                                       478

20.  Mordechaj Goldbart                                                    481

21.  Israel Lior                                                                 481

22.  Jakob Frenkel                                                            483

23.  Chaim Mastbaum                                                       484

24.  Lemel Orenbach                                                        485

25.  Abraham Strykowski                                                  486

26.  Tadeusz Usielski                                                        487

27.  Szabtei Leszczinsky                                                    489

28.  David Burdowski                                                         490

29.  David Zimmermann                                                    492

30.  Hinweis auf die übrigen vernommenen Zeugen                493

- XV -

IV.  Anklagepunkt II 10 (Begraben von lebendigen Häftlingen

     nach einer Übernachtung während des Evakuierungsmarsches

 

1.   Gegenstand und Beweismittel                                       494

2.   Die Aussagen der Zeugen

2.1. Menachem Pruszanowski                                             493

2.2. Mordechaj Hoffmann                                                 495

2.3. Chaim Mastbaum                                                       495

2.4. Eljahu Tenzer                                                           496

2.5. Abraham Podebski                                                     496

2.6. David Zimmermann                                                    497

 

V.   Zusammenfassung                                                      499

 

VT.  Mittäterschaft und Beihilfe                                          500

 

1.   Die Befehlssituation auf dem Evakuierungsmarsch            500

2.   Der Zweck des Evakuierungsmarsches                            500

3.   Verneinung der Voraussetzung für eine Mittäterschaft      502

4.   Verneinung der Voraussetzungen für eine Beihilfe            503

 

-K-

 

Nebenentscheidungen                                                       504

 

 

Landgericht Aschaffenburg

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

Das Schwurgericht beim Landgericht Aschaffenburg erkennt

 

in der öffentlichen Sitzung vom 3. November 1980,

 

an welcher teilgenommen haben:

 

 

1) als Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Link,

2) als Beisitzer: a) Richter am Landgericht Dr. Martin,

               b)  Richter am Landgericht Staab,

 

3) als Schöffen:  a) Bachmann Roman, Versicherungskaufmann,

                     Elsenfeld,

                  b) Bleuel Margot, Hausfrau, Aschaffenburg,

 

4) als Ergänzungsrichter: Richter am Landgericht Amon,

 

5) als Ergänzungsschöffen: a) Zang Heinrich, technischer Revisor, Goldbach,

                           b) Flörchinger Alois, Schlosser,

                              Aschaffenburg,

6) als Anklagevertreter: Oberstaatsanwalt Dr. Fischer,

                         Erster Staatsanwalt Gandorfer,

                         Staatsanwalt als Gruppenleiter Hartrich,

                         Staatsanwalt Renz,

                         Staatsanwalt Merkle,

                         alle von der Staatsanwaltschaft

                         Würzburg,

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7) als Verteidiger des Angeklagten Olejak:

   a) Rechtsanwalt Dr. Imhof, Aschaffenburg,

   b) Rechtsanwalt Stollberg, Aschaffenburg,

   c) Rechtsanwalt Ringe, Aschaffenburg,

 

8) als Verteidiger des Angeklagten Pansegrau:

   a) Rechtsanwalt Haase, Aschaffenburg,

   b) Rechtsanwalt Fischer, Aschaffenburg,

   c) Rechtsanwalt Dr. Pieper (ab 21.11.1977), Aschaffenburg,

 

9) als Urkundsbeamter: Justizassistent Amrhein,

 

 

in dem Strafverfahren

 

 

gegen

 

a) 0 1 e j a k Hans Stefan, geboren am 9.8.1918 in Kunzendorf,

               Kreis Bielitz, verwitweter Vergolder, wohnhaft

               Spessartstraße 1, 8761 Bürgstadt,

               deutscher Staatsangehöriger;

 

 

 

b) P a n s e g r a u    Ewald, geboren am 13.8.1921 in Fleiß-

                        acker, Kreis Rippin, verheirateter

                        Schweißer, wohnhaft Am Alsbach 18,

                        4060 Viersen,

                        deutscher Staatsangehöriger

 

                        wegen Mordes

 

auf Grund der am 26.9.1977 begonnenen Hauptverhandlung

zu Recht:

- 3 -

I. Die Angeklagten Hans Stefan Olejak und Ewald Pansegrau werden freigesprochen.

 

 

II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

 

 

 III. Die beiden Angeklagten sind für den durch den

     Vollzug der Untersuchungshaft erlittenen Schaden

     aus der Staatskasse zu entschädigen und zwar

     der Angeklagte Olejak für die Zeit von

 

             8.7.1976 bis 24.4.1978,

 

     der Angeklagte Pansegrau für die Zeit vom

 

             8.7.1976 bin 14.12.1978

             vom 27.1.1979 bis 12. 4.1979

             vom 17.5.1979 bis 31. 5.1979                 

             und von 12.7.1979 bis 13. 7.1979.

- 4 -

Gründe:

 

 

A)

 

Gegenstand des Verfahrens:

 

Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß legen den beiden Angeklagten zur Last, als Angehörige der Lagerkommandantur des Konzentrationslagers Jaworzno, das von Mitte Juni 1943 bis zum 17. Januar 1945 als Nebenlager des Konzentrationslagers Auschwitz bestanden hat und in dem vorwiegend jüdische Häftlinge untergebracht waren, mindestens 6 Häftlinge (Angeklagter Olejak)bzw. 11 Häftlinge (Angeklagter Pansegrau) teils allein, teils als Mittäter mit anderen SS.Leuten eigenmächtig und ohne Befehl unter den Voraussetzungen des § 211 StGB getötet zu haben.

 

Weiter liegt den Angeklagten zur Last, bei der Evakuierung der Häftlinge des Lagers Jaworzno auf der Teilstrecke zwischen Jaworzno und dem Konzentrationslager Blechhammer, die von den Häftlingen zwischen dem 17. Januar 1945 und dem 21. Januar 1945 zu Fuß zurückgelegt worden ist, zur Begleitmannschaft gehört und dabei wiederum eigenmächtig und ohne Befehl 26 Häftlinge (Angeklagter Olejak) bzw. 11 Häftlinge (Angeklagter Pansegrau) unter den Voraussetzungen des § 211 StGB getötet zu haben, wobei der Angeklagte Olejak in 5 Fällen und der Angeklagte Pansegrau in einem Fall in Mittäterschaft mit an-

deren SS.Leuten gehandelt haben soll.

 

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hielt die Staatsanwaltschaft den Angeklagten Olejak noch in 9 Fällen von Häftlingstönungen (einen Fall im Lager Jaworzno, 8 Fälle wahrend der Evakuierung des Lagers) und den Angeklagten Pansegrau in 12 Fällen von Häftlingstötungen ( 2 Fälle im Lager Jaworzno, 10 Fälle wahrend der Evakuierung des Lagers) für überführt.

- 5 -

B)

 

Feststellungen:

 

 

I.

 

 

Der Lebenslauf des Angeklagten Olejak:

 

Der Angeklagte wurde am 8.9.1918 in Kunzendorf Kreis Bielitz in Polen geboren. Sein Vater war als Emaillebrennermeister tätig und der Angeklagte hatte noch 7 Geschwister. Er wuchs im Elternhaus auf und besuchte zunächst 5 Jahre die deutsche Volksschule in Kunzendorf und anschießend 2 Jahre eine deutsche Volksschule in Bielitz. Er war ein guter Durchschnittsschüler und wurde aus der 7. Klasse entlassen.

 

Nachdem er zunächst ein Jahr arbeitslos gewesen war, arbeitete er 2 Jahre als Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei Maurer. Von März 1937 bis Dezember 1939 arbeitete er als angelernter Tuchweber in der Tuchfabrik Schanze in Bielitz. Während dieser Zeit war er Mitglied bei der deutschen katholischen Jugend und bei einem deutschen Männergesangverein.

 

Seit September 1939 war der Angeklagte Mitglied bei einem deutschen Selbstschutz. Nachdem er zuvor schon für die polnische Armee gemustert worden war, ohne eingezogen worden zu sein, erfolgte am 12.12.1939 die Musterung durch deutsche Behörden. Am 16.12.1939 wurde der Angeklagte zur Waffen-SS eingezogen.

 

Zur Ausbildung kam der Angeklagte zu einem in Buchenwald stationierten Regiment, das ausschließlich aus volksdeutschen Rekruten bestand. Im Januar oder Februar 1940 wurde er zur weiteren Ausbildung nach Radolfszell am Bodensee verlegt. Dort wurde er jedoch schon nach kurzer Zeit wegen eines Herzfehlers, der von einer doppelseitigen Lungenentzündung herrührt, gvh (Garnisonsverwendungsfähig Heimat) geschrieben

- 6 -

und bekam keine Weitere militärische Ausbildung mehr. Von Radolfszell ans wurde der Angeklagte nach Berlin verlegt wo damals gvh-Kompanien stationiert waren.

 

Aufgrund verschiedener Aufforderungen meldete sich der Angeklagte dann zum Dienst in Lager Auschwitz. Grund hierfür war, daß der Angeklagte aus der Nähe von Auschwitz stammte und durch die Versetzung erreichen wollte, wieder näher an seine Heimat zu kommen. Im Juli oder August 1940 wurde der Angeklagte dann von Berlin nach Auschwitz versetzt.

 

In Lager Auschwitz, das sich damals noch in Stadium des Aufbaus befand, machte der Angeklagte zunächst kurze Zeit bei der Wacheinheit Dienst. Wegen seiner Herzbeschwerden und wegen seiner polnischen Sprachkenntnisse wurde er alsbald zur Kommandantur des Lagers Auschwitz versetzt.

 

In der Folgezeit hatte er in Lager Auschwitz die Funktionen eines Kommandoführers, Blockführers und Arbeitsdienstführers inne. Von Januar 1941 bis Juni 1941 war der Angeklagte als Kommandoführer für ca. 20 Häftlinge beim Bau eines SS.-Erholungsheimes in Mienzebrodze eingesetzt. Nach seiner Rückkehr in das Lager Auschwitz war der Angeklagte zeitweilig auch als Kommandoführer beim Aufbau des Lagers Birkenau tätig, stationiert war er in Lager Birkenau zu keinem Zeitpunkt.

 

Mit Wirkung vom 1.12.1941 wurde der Angeklagte zum SS.Rottenführer und mit Wirkung vom 1.9.1942 zum SS.-Unterscharführer befördert. Diesen Rang hatte der Angeklagte bis Kriegsende inne.

 

In Januar 1943 erkrankte der Angeklagte an Fleckfieber und wurde deswegen einige Zeit in einem Lazarett in Kattowitz stationär behandelt. Anschließend erhielt der Angeklagte 4 Wochen Genesungsurlaub, den er in den SS.-Erholungsheim

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in Mienzebrodze, an dessen Errichtung er mitgearbeitet hatte, verbrachte. Nach einem weiteren Heimaturlaub von ca. 4 Wochen kehrte der Angeklagte zur Dienstleistung in das Lager Auschwitz zurück.

 

Mitte Juni 1943 wurde der Angeklagte Olejak als Rapportführer in das neuerrichtete Lager Jaworzno versetzt.

 

Ende März oder Anfang April 1944 wurde der Angeklagte von Jaworzno aus in das Konzentrationslager Blechhammer versetzt, wo er ebenfalls als Rapportführer eingesetzt war. Dort blieb der Angeklagte bis zum 9.11.1944.

 

Am 23.9.1944 heiratete der Angeklagte in Schakowa Fräulein Else Kaesmarker. Der Angeklagte hatte seine spätere Ehefrau, die damals mit ihrer Familie in dem nur wenige Kilometer von Jaworzno entfernten Schakowa wohnhaft war, während seiner Stationierung in Lager Jaworzno kennengelernt. Nach einem kurzen Urlaub, den er in Schakowa verbrachte, kehrte der Angeklagte nach Blechhammer zurück, während seine Ehefrau bei ihren Eltern in Schakowa blieb.

 

Von Blechhammer aus wurde der Angeklagte am 9.11.1944 nach Czechowitz in der Nähe von Bielitz versetzt, wo er in einem kleineren, in der Nähe einer Öl-Raffinerie gelegenen Lager die Funktion des Lagerführers übernahm. Dort blieb er bis zum 18.1.1945.

 

Die Häftlinge dieses Lagers wurden am 18.1.1945 evakuiert und erreichten nach einem längeren Fußmarsch und einem mehrtägigen Bahntransport am 23.1.1945 das Konzentrationslager Buchenwald bei Weimar. An dieser Evakuierung nahm der Angeklagte Olejak teil.

 

Nachdem er noch einen Transport von weiblichen Häftlingen von Buchenwald aus nach Bergen-Belzen begleitet hatte, kam der Angeklagte zu einem Panzergrenadierbataillon, mit dem er kurz

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vor Kriegsende in englische Kriegsgefangenschaft geriet. Im Juni 1948 wurde er aus einem Lager in Nottingham entlassen.

 

Bis 1954 wohnte der Angeklagte, aus dessen Ehe zwei 1949 bzw. 1954 geborene Saline hervorgegangen sind, mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in Hammelburg. Von dort verzog er nach Miltenberg und im Jahre 1958 nach Bürgstadt bei Miltenberg, wo er sich ein eigenes Haus errichtet hat, in dem er heute noch wohnt. Die Ehefrau des Angeklagten ist im Jahre 1970 verstorben.

 

Seit 1949 ist der Angeklagte bei der Firma Miltenberger Bilderleisten und Rahmenfabrik R. ä H. Austel beschäftigt, in der er derzeit die Funktion eines Betriebsmeisters inne hat.

 

Strafrechtlich ist der Angeklagte Olejak bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

 

In vorliegender Sache befand sich der Angeklagte vom 8.7. 1976 bis zum 24.4.1978 in Untersuchungshaft.

 

II.

 

Der Lebenslauf des Angeklagten Pansegrau:

 

Der Angeklagte Ewald Pansegrau wurde am 13.8.1921 in Fleißacker/Kreis Rippin geboren. Seine Eltern hatten dort einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Angeklagte hatte noch 4 jüngere Geschwister. Er besuchte zunächst 4 Jahre die deutsche und anschießend 3 Jahre die polnische Schule.

 

Nach der Entlassung aus der Schule arbeitete er bis zu seiner am 19.11.1939 erfolgten Einberufung im elterlichen Betrieb mit.

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Obwohl sich der Angeklagte zu einem Einsatz bei der Polizei gemeldet hatte, wurde er zur SS. eingezogen. In Buchenwald erhielt er als Angehöriger des 10. Totenkopfregimentes eine sechsmonatige Grundausbildung. Wegen eines Magenleidens wurde der Angeklagte gvh geschrieben und etwa Mitte 1940 zur Wachmannschaft des Konzentrationslager Auschwitz versetzt. Nach kurzer Zeit kam er von dort auf eigenen Wunsch in die Abteilung Landwirtschaft des Konzentrationslagers Auschwitz, wo er bis Juni 1943 verblieb.

 

Mit Wirkung von 30.1.1941 wurde der Angeklagte zum SS.-Sturmmann und mit Wirkung von 1.12.1941 zum SS.-Rottenführer der Reserve ernannt. Diesen Rang hatte der Angeklagte bis Kriegsende inne.

 

Anläßlich der Errichtung des Nebenlagers Jaworzno im Juni 1943 wurde der Angeklagte von Auschwitz in dieses Lager versetzt, wo er als Angehöriger der Lagerkommandantur als Blockführer und Kommandoführer tätig war.

 

Mm 18.12.1943 heiratete der Angeklagte in Jaworzno Frau Irmgard Wollny, mit der er zusammen eine Wohnung in Jaworzno bezog. Zuvor hatte der Angeklagte, wie die Mehrzahl der übrigen in Lager Jaworzno eingesetzten SS.-Leute, in einer Unterkunftsbaracke in der Nähe des Lagers gewohnt.

 

In Lager Jaworzno verrichtete der Angeklagte Pansegrau mit Ausnahme eines Zeitraums von mehreren Monaten, während dessen er sich in Lager Auschwitz in Haft befand und auf den später noch näher eingegangen wird, seinen Dienst bin zum 17.1.1945. Am Abend dieses Tages wurde das Lager Jaworzno wegen des Heranrückens der russischen Armee evakuiert. Der Angeklagte begleitete eine zeitlang die Häftlingskolonne auf ihren Fußmarsch zu dem Lager Blechhammer. Während dieser Zeit hielt sich die Ehefrau des Angeklagten, auf einem Pferdefuhrwerk mitfahrend, ebenfalls in der Nähe der Häftlingskolonne auf.

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Im weiteren Verlauf der Evakuierung verließ der Angeklagte mit seiner Ehefrau die Häftlingskolonne und fuhr in Begleitung eines weiteren SS.-Mannes namens Riedel mit dem Pferdefuhrwerk in Richtung Berlin weiter. Unterwegs verließ Frau Pansegrau ihren Mann und setzte die Flucht aus den Osten mit der Bahn fort.

 

Bis Kriegsende kam der Angeklagte Pansegrau noch zu verschiedenen anderen Einheiten. In Mai l945 geriet er in Kriegsgefangenschaft, aus der er in August 1945 wieder entlassen wurde. Bis 1952 hielt sich der Angeklagte mit seiner Familie in Sachsen auf, seit dieser Zeit wohnt er nunmehr in Viersen bei Düsseldorf. Aus der Ehe des Angeklagten sind 4 Kinder hervor gegangen, die zwischenzeitlich alle verheiratet sind.

 

Bis zu seiner vorläufigen Festnahme arbeitete der Angeklagte als Elektroschweißer bei der Fa. Babcock in Oberhausen. Seit Anfang des Jahres 1980 bezieht der Angeklagte wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente.

 

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

 

Der Angeklagte Pansegrau befand sich in vorliegender Sache

von 8.7.1976 bis. 14.12.1978,

vom 27.1.1979 bis 12.4.1979,

von 17.5.1979 bis 31.5.1979

und vom 12.7.1979 bis 13.7.1979

in Untersuchungshaft.

 

Zu diesen mehrmaligen Verhaftungen des Angeklagten kam es dadurch, daß der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Bamberg jeweils auf Beschwerden der Staatsanwaltschaft hin Beschlüsse der Kammer, durch die der Haftbefehl des Amtsgerichts Aschaffenburg außer Vollzug gesetzt wurde, aufgehoben hat.

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III.

 

Das Konzentrationslager Jaworzno:

 

1. Das Konzentrationslager Jaworzno wurde im Sommer 1943 als eines der zahlreichen Nebenlager des Konzentrationslagers Auschwitz errichtet und bestand als Konzentrationslager bis zum 17.1.1945. Teilweise wurde für das Lager auch die Bezeichnung „Neudachs“ verwendet. Grund für die Errichtung des Lagers war, daß die Fa. EVO (Elektrizitätsversorgung Oberschlesien) in der Nähe der Stadt Jaworzno ein Elektrizitätswerk errichten wollte, für dessen Bau Häftlinge als Arbeitskräfte verwendet werden sollten. Die Stadt Jaworzno liegt an der Hauptverbindungsstraße von Kattowitz nach Krakau und hatte damals ca. 10.000 Einwohner. In der Stadt selbst und in der näheren Umgebung gab es mehrere Kohlengruben. Die aus ihnen geförderte Kohle sollte nach dessen Fertigstellung zum Betrieb des Kraftwerkes, das den Namen „Kraftwerk Wilhelm“ erhielt, verwendet werden.

 

Schon vor dem Eintreffen der ersten Häftlinge und ihrer Bewacher waren auf dem für die Errichtung des Lagers vorgesehenen Gelände, das östlich der Stadt Jaworzno lag und mit seiner Nordseite an die bereit erwähnte Verbindungsstraße Kattowitz-Krakau angrenzte, drei Baracken errichtet worden. Um diese Baracken wurde ein provisorischer, an Holzpfosten befestigter Drahtzaun gezogen. Ob dieser Zaun bereits bei der Ankunft der ersten Häftlinge bestand, oder erst von diesen Häftlingen errichtet wurde, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Das Lagertor befand sich an der Nordostseite den Zaunes in Richtung der erwähnten Straße.

 

Der erste Häftlingstransport mit ca. 100 Häftlingen, zu denen im wesentlichen polnische und tschechische Häftlinge gehörten, die im Zivilberuf als Handwerker ausgebildet

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waren, traf an 15.6.1943 mit 2 LKW's in Jaworzno ein. Eine der bereits erwähnten Baracken, die Blocks genannt wurden, wurde als Unterkunft für die ersten Häftlinge und eine weitere Baracke als Unterkunft für die ersten SS.-Leute, die mit den Häftlingstransport von Auschwitz nach Jaworzno gekommen waren, als Unterkunft verwendet.

In der dritten Baracke wurde eine Schreibstube und die Küche eingerichtet.

 

Von dieser ersten Gruppe von Häftlingen und den in kurzen Zeitabständen aus dem Hauptlager Auschwitz weiter nach Jaworzno gebrachten Häftlingen wurde in der Folgezeit das eigentliche Lager errichtet.

 

Zur Unterbringung der Häftlinge wurden weitere elf oder zwölf Blocks gebaut. Dazu wurden aus Holz vorgefertigte sogenannte RAD (Reichsarbeitsdienst)- Baracken verwendet, die von den Häftlingen im Lager zusammengebaut und auf 60 bis 80 cm hohen, in den Boden eingegrabenen Holzpflöcken gestellt wurden. Um das für den Endausbau des Lagers vorgesehene Gelände, das nicht ganz eben war, und in etwa die Form eines Rechteckes hatte, wobei lediglich die westliche Seite des Lagers schräg verlief, wurde ein doppelter Drahtzaun gezogen, der auf Betonpfosten gespannt wurde. Diese Pfosten wurden von Häftlingen in Lager selbst hergestellt. Die für den inneren Zaun vorgesehenen Pfosten wurden mit Isolatoren versehen, damit der Drahtzaun unter Strom gesetzt werden konnte.

 

An der Südseite und damit an der Straße gegenüberliegenden Seite wurde ein neues Tor errichtet. Dieses hatte 2 Flügel, die jeweils aus einem mit Maschendraht bespannten Holzrahmen bestanden mit einem Vorhängeschloß abgeschlossen werden konnten. Daneben befanden sich noch eine in gleicher Weise gefertigte kleinere Türe. Dieses Tor war nach der Inbetriebnahme das Haupttor des Lagers.

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Ob in der neuen Umzäunung auch an der Nordostseite des Lagers, wo sich im provisorischen Zaun das Tor befunden hatte, ein Tor angebracht wurde, konnte nicht endgültig geklärt werden, wahrscheinlich war es jedoch nicht der Fall.

 

An den vier Ecken der neuen Lagereinzäunung, möglicherweise auch noch in der Mitte der Ost-, Nord und der Westseite des Lagers, wurden hölzerne Wachtürme errichtet, auf denen Scheinwerfer zur Beleuchtung der Lagerumzäunung montiert wurden. Der innere der beiden Zäune wurde nach seiner endgültigen Fertigstellung regelmäßig unter Strom gesetzt.

 

Die Aufstellung der als Häftlingsunterkünfte vorgesehenen 14 oder 15 Blocks, die zur Kenntlichmachung die Nummern 1 - 14 bzw. 15 erhielten, erfolgte in der Weise, daß sich an der Ostseite den Lagers die Blocks 1 - 7 befanden, wobei Block 1 in der unmittelbaren Nähe des neuen Lagertores stand. Block 1 und 2 standen mit einer Schmalseite und die übrigen Blocks, die mit Ausnahme von Block 5 in einer Doppelreihe errichtet wurden, mit einer Längsseite zum östlichen Lagerzaun.

 

In der Nordostecke des Lagergeländes stand, etwas erhöht, der Block 8. An ihn schlossen sich, wiederum in einer Doppelreihe und mit seiner Schmalseite zur nördlichen Lagerbegrenzung stehend, die Blocks 9 - 14 bzw. 15 an.

 

Mit Ausnahme von Block 8 waren die einzelnen Unterkunftsbaracken in 3 Räume unterteilt, von denen jeder auf einer Längsseite der Baracke einen gesonderten Eingang hatte. In den beiden äußeren Räumen befanden sich dreifache Stockbetten als Schlafgelegenheit für die Häftlinge, der mittlere Raum war eine Art Aufentha1tsraum, von dem ein Teil als Schlafraum für die in jedem Block eingesetzten Funktionshäftlinge abgeteilt war. Im Winter konnten die einzelnen Blocks mit Holz- bzw. Kohleöfen geheizt werden. Irgendwelche sanitären Anlagen gab es in den einzelnen Blocks nicht.

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Der Block 8, in dem, worauf noch näher eingegangen werden wird, die Funktionshäftlinge des Lagers untergebracht waren, war in mehrere Einzelräume unterteilt. Vor Block 8 wurde ein größerer Platz angelegt, der Appellplatz des Lagers.

 

Neben Block 5 wurde eine sogenannte Duschbaracke eingerichtet, das Wasser wurde mit einer ausrangierten Lokomotive, die vor der Baracke stand, erwärmt.

 

In den jeweiligen Ecken des Lagers wurden Latrinenbaracken aufgestellt, da, wie erwähnt, die einzelnen Blocks keine sanitären Anlagen hatten. Während der Nacht wurden in den Blocks, die die Häftlinge zu dieser Zeit nicht verlassen durften, zu Verrichtung der Notdurft einfache Eimer aufgestellt.

 

In einem Block waren durchschnittlich zwischen 200 und 300 Häftlinge untergebracht.

 

Von neuen Tor aus wurde, rechts an den Blocks 1 - 7 und der Duschbaracke vorbei, die sogenannte Lagerstraße gebaut, die vor Block 8 fast in eines rechten Winkel nach Osten abknickte und zwischen den Blocks 9 - 14 bzw. 15 hindurchführte. Ob diese Straße befestigt war, konnte nicht eindeutig geklärt werden.

 

Etwa in der Mitte des Lagergeländes, und zwar vom neuen Tor aus gesehen rechts der Lagerstraße und in Höhe der Duschbaracke, wurde von den Häftlingen das einzige Steingebäude des Lagers errichtet. Dieses hatte in Grundriß die Form eines T und wurde Ende 1943 oder Anfang 1944 fertiggestellt. In dem parallel zur Lagerstraße verlaufenden Teil den Gebäudes wurden in mittleren Teil die Bekleidungskammer, in den zum Tor hin gelegenen südlichen Teil die Lagerschreibstube und im nördlichen Teil die Häftlingskantine eingerichtet. In letzterer konnten Häftlinge, die im Besitz von Prämienscheinen waren, bestimmte Waren wie Seife, Zigaretten und

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manchmal auch Lebensmittel erhalten. In dem senkrecht zu dem erwähnten Teil des Steingebäudes stehenden Flügel wurde nach dessen Fertigstellung die Häftlingsküche und die notwendigen Lagerräume für die Lebensmittel untergebracht.

 

In der südöstlichen Ecke des Lagergeländes, die höher lag als der übrige Teil des Lagers, wurde der Häftlingskrankenbau (HKB) errichtet. Zu diesen Zweck wurde das Gelände teilweise abgetragen und eingeebnet. Der HKB bestand aus 3 in U-Form aufgestellten Holzbaracken, und zwar sogenannten Luftwaffenbaracken. Diese hatten im Gegensatz zu den als Wohnblocks aufgestellten RAD-Baracken, in Längsrichtung gesehen, in der Mitte einen durch die ganze Baracke führenden Gang, von dem links und rechts kleinere Räume lagen. Diese Baracken waren zumindest teilweise unterkellert, die Kellerräume waren sowohl von innen als auch von außen zugänglich. In einen Teil dieser Kellerräume wurden von den Häftlingen für den Lagerführer Schweine und Kaninchen gefüttert.

 

Bevor der neue HKB in Betrieb genommen wurde, war ein Teil einer Wohnbaracke, wahrscheinlich Block 5, provisorisch als Krankenbau eingerichtet, wobei zur Behandlung der Häftlinge nur 3 - 4 Betten zur Verfügung standen.

 

Zwischen dem neu errichteten HKB und dem Haupttor wurde 1944 an der Südseite des Lagerzauns eine Baracke errichtet, in der die Wäscherei für die Häftlingskleidung und die sogenannte Entlausung eingerichtet wurden. Vor der Inbetriebnahme dieser Einrichtungen wurde die schmutzige Wäsche der Häftlinge mit LKW nach Auschwitz gebracht und dort gewaschen.

 

Im Jahre 1944 wurde zwischen dem gemauerten Wirtschaftgebäudes und dem vor Block 8 liegenden Appellplatz von den Häftlingen ein gemauerter bzw. betonierter Feuerlöschteich gebaut, der nach der Fertigstellung auch mit Wasser gefüllt

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wurde. Dieses Wasserbecken wurde von manchen Häftlingen im Sommer 1944 auch zum Schwimmen und Baden benutzt.

 

Um die Sicht von der an der Nordseite des Lagers vorbeiführenden öffentlichen Straße in das Lager hinein unmöglich zu machen, wurde bereits im Jahr 1943 entlang der Straße und an der nordöstlichen Seite des Lagers eine 2 - 3 Meter hohe, aus Ziegelsteinen gefertigte Mauer errichtet.

 

Zum Transport der zum Aufbau des Lagers notwendigen Baumaterialien wie der vorgefertigten Teile für die Holzbaracken und der Steine für den Bau des Wirtschaftgebäudes und der Mauer sowie zur Durchführung der bereits erwähnten Planierungsarbeiten im Lager wurden im Lager Schienen für eine Kleinbahn verlegt. Diese Schienen führten auch durch das neu errichtete Tor aus dem Lager heraus bis zu einer in der Nähe gelegenen Ziegelei und zur Baustelle des Kraftwerks.

 

Außerhalb des neuen Haupttores wurde, ins Lagerinnere gesehen, auf der rechten Seite den Tores die sogenannte Blockführerstube in Form eines eingeschossigen Steingebäudes errichtet. Daneben wurde die für die Elektrifizierung des Zaunes erforderliche Trafostation gebaut. In der Nähe der Blockführerstube, ebenfalls außerhalb den Lagers wurde ein Stall für die Pferde des Lagerführers und eine Garage errichtet.

 

Südlich des Lagers wurden von den Häftlingen auf einem kleinen Hügel die Unterkünfte und Wirtschaftsräume für die SS.-Lagerbesatzung gebaut. Hierzu wurden ebenfalls vorgefertigte Holzbaracken verwendet, von denen 3 in U-Form aufgestellt wurden. In der linken und rechten Baracke waren die Unterkünfte für die SS.-Leute und in der mittleren Baracke die Wirtschafträume wie Küche und Kantine untergebracht.

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2. Die Häftlinge des Lagers Jaworzno:

 

Wie bereits ausgeführt, bestand der erste Transport von Häftlingen, der am 15.6.1943 vom Hauptlager in Auschwitz nach Jaworzno verlegt wurde, aus ca. 100 Häftlingen, in erster Linie Polen und Tschechen. Dieser Transport setzte sich, wie auch alle übrigen, nur aus männlichen Häftlingen zusammen. Weibliche Häftlinge waren im Lager Jaworzno zu keiner Zeit inhaftiert.

 

Am 21.6.1945 wurden weitere 150 Häftlinge von Auschwitz nach Jaworzno verlegt. Auch dieser Transport bestand wiederum in der Hauptsache aus polnischen und tschechischen Häftlingen, die im Zivilberuf Handwerker waren. Auch einige deutsche Häftlinge befanden sich in dieser Gruppe.

 

Am 2.7.1943 kam der erste größere Häftlingstransport nach Jaworzno, der aus etwa 1.000 Häftlingen bestand, vorwiegend Juden, die aus Griechenland deportiert worden waren.

 

Ein weiterer Transport von 750 Häftlingen erreichte am 15.7.1943 das KZ Jaworzno, am 7.9.1943 wurden 500 Häftlinge und am 14.9.1943 300 Häftlinge vom Hauptlager nach Jaworzno verlegt, wobei es sich fast ausschließlich um jüdische Häftlinge handelte. Die meisten dieser Häftlinge waren zuvor in Zwangsarbeitslagern in Polen inhaftiert gewesen. Anfang März 1944 kamen 800 neue Häftlinge in das Lager Jaworzno, darunter etwa 300 russische Gefangene.

 

Anfang Juni 1944 wurden ca. 1.500 jüdische Häftlinge, die aus Ungarn deportiert worden waren, in vier Transporten nach Jaworzno gebracht. Unter ihnen befanden sich auch zahlreiche relativ junge Häftlinge im Alter von etwa 16 Jahren.

 

Im September 1944 schließlich wurden 2 Transporte von je ca. 500 Häftlingen nach Jaworzno gebracht. Bei einem dieser Transporte handelte es sich um Häftlinge, die

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vorher in den Konzentrationslager Lagischa untergebracht waren, das zu diesen Zeitpunkt aufgelöst wurde.

 

Der letzte Transport von Häftlingen kam am 7.12.1944 in Jaworzno an und umfaßte ca. 550 Häftlinge, die aus den Konzentrationslager Gleiwitz nach Jaworzno verlegt wurden.

 

Ob es sich bei dieser Zahl von 6.650 Häftlingen um alle oder auch nur um annähernd alle Häftlinge handelt, die vom 15.6.1943 bis 17.1.1945 in Konzentrationslager Jaworzno inhaftiert waren, konnte nicht sicher geklärt werden. Die Kammer geht davon aus, daß die durchschnittliche Belegung

des Lagers Jaworzno nach Errichtung der insgesamt 14 oder 15 Wohnblocks zwischen 3.000 und 4.000 Häftlingen gelegen hat. Den weitaus größten Teil dieser Häftlinge bildeten Juden.

 

Zu dieser im Verhältnis zu den Neuzugängen niedrigeren Zahl von Häftlingen kam es deswegen, weil zahlreiche im Lager Jaworzno untergebrachten Häftlinge in Jaworzno selbst verstorben sind oder anläßlich von Selektionen nach Auschwitz oder Birkenau zurückgebracht wurden. Hierauf wird später noch näher eingegangen werden. Vereinzelt kam es auch zu Verlegungen von Häftlingen in andere Lager. So wurden zum Beispiel schon am 16.8.1943 etwa 50 tschechische politische Häftlinge über Auschwitz in das Konzentrationslager Buchenwald verlegt. Im November 1944 wurde eine der Zahl nach nicht genau feststellbare Gruppe von polnischen Häftlingen in das Lager Mauthausen verlegt. Schließlich gelang auch einigen wenigen Häftlingen die Flucht aus dem Lager Jaworzno.

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3. Der Arbeitseinsatz der Häftlinge im Lager Jaworzno:

 

Zu Beginn des Bestehens des KZ. Jaworzno wurden praktisch alle im Lager untergebrachten Häftlinge beim Ausbau des Lagers eingesetzt. Auch nach Fertigstellung des Lagers arbeitete ein Teil der Häftlinge ständig in Lager, zum Beispiel in der Schreibstube, in der Küche, in der Bekleidungskammer, in Krankenbau und in den einzelnen Blocks. Außerdem gab es ständig eine Gruppe von Häftlingen, die im Lager als Tüncher, Dachdecker, Elektriker, Friseure, Schmiede und in ähnlichen Handwerksberufen eingesetzt war. Ein nicht geringer Teil der Belegschaft des Lagers war ständig so schwer erkrankt, daß er nicht arbeiten konnte. Im Dezember 1944 betrug zum Beispiel dieser Anteil ca. 550 Häftlinge, also weitaus mehr als 10% der Gesamtbelegschaft des Lagers.

 

Der Großteil der ins Lager inhaftierten Häftlinge kam jedoch außerhalb des eigentlichen Lagers zum Arbeitseinsatz. Daß größte Arbeitskommando war das sogenannte Außenkommando, dessen Mitglieder beim Bau des Kraftwerkes Wilhelm eingesetzt wurden. Die Baustelle war etwa ein bis zwei Kilometer vom Lager entfernt, den Weg mußten die Häftlinge zu Fuß zurücklegen. In diesem Kommando wurde nur tagsüber gearbeitet, und zwar jeden Tag mit Ausnahme der Sonntage. Einen Schichtbetrieb gab es in diesem Kommando nicht.

 

Das Außenkommando umfaßte zeitweise ca. 1.700 bis 2.000 Häftlinge, die auf der Baustelle in Einzelkommandos aufgeteilt und den an der Errichtung des Kraftwerks beteiligten Firmen zugeteilt wurden. Beim Bau dieses Kraftwerkes waren auch Zivilisten, darunter auch Frauen, beschäftigt.

 

Daneben kamen zahlreiche Häftlinge in mehreren Kohlengruben zum Arbeitseinsatz.

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Ca. 300 - 350 Häftlinge arbeiteten täglich in 3 Schichten in der Dachsgrube, die ziemlich nahe südöstlich den Lagers gelegen war. Den Weg von Lager zu der Grube und zurück mußten die Häftlinge jeder Schicht, unter Bewachung von SS.-Leuten, zu Fuß zurücklegen. Jeder Schicht gehörten ca. 100 - 120 Häftlinge an. Ihren Arbeitsplatz in der Dachsgrube erreichten die Häftlinge durch einen schräg nach unten in den Berg führenden Stollen. Die Arbeitszeit der Frühschicht dauerte von 6.00 bis 14.oo Uhr, die der Mittagsschicht von 14.oo bis 22.00 Uhr und die der Nachtschicht von 22.00 bis 6.oo Uhr.

 

Jede Woche fand zwischen den in den verschiedenen Schichten eingesetzten Häftlinge ein Wechsel statt, so daß der einzelne Häftling abwechselnd in jeder der drei Schichten arbeiten mußte.

 

Ebenfalls 300 - 350 Häftlinge arbeiteten in der sogenannten Rudolfsgrube. Diese Grube lag in einer Entfernung von 5 - 6 km am anderen Ende der Stadt Jaworzno. Um diese Grube zu erreichen, mußten die Häftlinge deshalb die Stadt Jaworzno passieren.

 

Auch in dieser Grube wurde von den Häftlingen in drei Schichten mit den gleichen Arbeitszeiten wie in der Dachsgrube gearbeitet. Anders als in der Dachsgrube fand jedoch in der Rudolfsgrube zwischen den einzelnen Schichten kein regelmäßiger Wechsel statt, das heißt die einzelnen Häftlinge gehörten während des ganzen Zeitraums, in dem sie in der Rudolfsgrube eingesetzt waren, immer der gleichen Schicht an, zum Beispiel der Nachtschicht. Nur vereinzelt kam es vor, daß Häftlinge nach längerem Einsatz in einer bestimmten Schicht einer anderen Schicht zugeteilt wurden und dann wiederum längere Zeit in dieser Schicht verblieben. Ihren Arbeitsplatz in der Grube erreichten diese Häftlinge mittels eines Förderkorbes.

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Die in der Rudolfsgrube eingesetzten Häftlinge legten den Weg vom Lager durch die Stadt Jaworzno zur Grube meistenteils zu Fuß zurück. Gelegentlich wurden sie auch mit offenen LKW's oder, vor allem am Schluß der Lagerzeit, einen Teil des Weges mit Güterwaggons transportiert.

 

Da es am Anfang der Lagerzeit auf dem Weg zwischen Lager und Kohlengruben zu verschiedenen Fluchtversuchen von Häftlingen gekommen war, wurden die Häftlinge, die in diesen beiden Gruben arbeiteten, auf dem Weg zwischen Lager und Grube gefesselt, um solche Fluchtversuche zu verhindern. Diese Fesselung erfolgte in der Weise, daß jeweils 10 Häftlinge auf einer Seite mit der rechten bzw. linken Hand mittels einer Eisenkette, durch die eine dünne mit einen Vorhängeschloß versehenen Eisenstange geschoben wurde, aneinander gefesselt wurden.

 

Außer in diesen beiden größeren Gruben wurden kleinere Häftlingskommandos auch in der Richard- und Leopoldgrube Eingesetzt, ab Herbst 1944 auch in der neu errichteten Friedrich-August-Grube.

 

Neben dem Außenkommando und den Grubenkommandos gab es noch kleinere Häftlingskommandos für die in der Nähe der Dachsgrube gelegene Ziegelei, zum Abladen von Baustoffen, zum Bau von Geleisen und für Rodungsarbeiten.

 

Entsprechend ihrer Zugehörigkeit an den verschiedenen Arbeitskommandos waren die Häftlinge im Lager untergebracht. Die Häftlinge des Außenkommandos belegten die Blocks 1 - 7 und die Grubenkommandos die Blocks 9 - 14 bzw. 15. Die im Lager selbst eingesetzten Häftlinge waren fast alle im Block 8, dem sogenannten Prominentenblock untergebracht.

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4. Die Verwaltung des Lagers Jaworzno:

 

 a)Die Verwaltung des Lagers Jaworzno oblag der sogenannten Lagerkommandantur, an deren Spitze der Lagerführer stand. Diese Funktion hatte in Jaworzno während der gesamten Zeit des Bestehens des Lagers der SS.Angehörige Bruno Pfütze inne, der vorher im Hauptlager Auschwitz als Rapportführer eingesetzt war. Bei Beginn seiner Tätigkeit in Jaworzno hatte er den Rang eines SS.Untersturmführers inne, mit Wirkung vom 9.11.1944 wurde er zum SS.Obersturmführer befördert. Im Zivilberuf war er Tüncher und Lackierer gewesen. Er hatte ein Büro in der am Lagertor stehenden Blockführerstube. Zusammen mit seiner Familie wohnte er in einem Haus in der Stadt Jaworzno, zuvor hatte er in einem Zimmer auf dem Gelände der Dachsgrube gewohnt. Zur Ausübung seines Dienstes stand ihm ein Motorrad zur Verfügung. Außerdem besaß Pfütze in Jaworzno zunächst ein, dann zwei Pferde, die er ritt und auch als Zugpferde für eine Kutsche benutzte. Der Stall für diese Pferde befand sich in der Nähe der Blockführerstube außerhalb des eigentlichen Lagers. Der derzeitige Aufenthalt von Pfütze konnte nicht ermittelt werden, er soll 1945 in Norwegen verstorben sein. Neben dem Lagerführer gehörten noch der Rapportführer und die Blockführer der Lagerkommandantur an. Dabei gab es im Lager Jaworzno zur gleichen Zeit immer nur einen Rapportführer. Aufgabe des Rapportführers war die Abnahme der täglichen Appelle. Diese fanden, als das Lager noch nicht voll belegt war, für das gesamte Lager auf dem Appellplatz vor Block 8 statt. Später wurden die Appelle neben den einzelnen Blocks abgehalten. Dem Rapportführer wurden von den jeweils zuständigen Blockführern die Belegzahlen der einzelnen Blocks und Arbeitskommandos sowie die Zahl der arbeitsunfähigen Häftlinge gemeldet, die er dann im Laufe des Tages telefonisch in das Hauptlager nach Auschwitz weitermeldete. Dies war praktisch seine

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Hauptaufgabe im Lager Jaworzno. Weiter gehörte zum Aufgabenbereich des Rapportführers die Teilnahme an Kontrollen bei aus- und einrückenden Häftlingskommandos sowie bei Kontrollen in den einzelnen Blocks und an den Arbeitsstellen der Häftlinge. Er war auch für die Einteilung der Häftlinge in die einzelnen Arbeitskommandos zuständig, da es in Jaworzno, anders als in größeren Lagern, keinen eigenen Arbeitsdienstführer gab. Weiter oblag ihm die Aufgabe, die Dienstpläne für die einzelnen Blockführer und Kommandoführer zu erstellen. Insbesondere zu Beginn der Lagerzeit überwachte er zusammen mit dem Lagerführer Pfütze den Aufbau des Lagers.

 

Die Funktion des Rapportführers hatte vom 15.6.1943 bis Ende März/Anfang April 1944 der Angeklagte Olejak inne.

 

Nach der Versetzung des Angeklagten Olejak aus dem Lager Jaworzno übernahm zu einem nicht mehr feststellbarem Zeitpunkt der SS.Mann Otto Hablesreiter dieses Amt, der zuvor als Blockführer und Kommandoführer eingesetzt war. Er war der älteste der im Lager selbst eingesetzten SS. Leute und von großer, kräftiger Gestalt. Von den Häftlingen hat er möglicherweise den Spitznamen "Rasputin" erhalten. Er ist zwischenzeitlich verstorben.

 

Nach Hablesreiter übernahm der SS.Unterscharführer Erich Grauel den Posten des Rapportführers, der Anfang November 1944 in das Lager Jaworzno versetzt worden ist. Grauel war von Zivilberuf Schäfer und gehörte im Jahr 1941 zusammen mit dem Angeklagten Pansegrau der Abteilung Landwirtschaft des Hauptlagers Auschwitz an. Zu einem späteren, nicht genau feststellbarem Zeitpunkt vor seiner Versetzung nach Jaworzno war Grauel Mitglied der Kommandantur des Konzentrationslagers Auschwitz II, also des Lagers Birkenau, und war als Arbeitsdienstführer eingesetzt. Er ist am 18.2.1945 in Goldschmieden bei Breslau gefallen.

 

Weiter gehörten der Lagerkommandantur noch die sogenannten Blockführer an. Ihre Aufgabe im Lager war es, für Ordnung

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und Sauberkeit in den einzelnen Blocks zu sorgen und an den Appellen teilzunehmen. Dabei war jeweils ein Blockführer für mehrere Blocks zuständig. Einer von ihnen war ständig als sogenannter Blockführer von Dienst in der Blockführerstube an Lagertor tätig, wo er die aus- und einrückenden Häftlingskolonnen kontrollieren und zählen mußte. Daneben wurden die einzelnen Blockführer noch als Kommandoführer eingesetzt. In dieser Eigenschaft brachten sie zusammen mit Angehörigen der Wachmannschaft die Häftlinge vom Lager zu deren Arbeitsplatz.

 

Welche und wieviele SS.Leute in Jaworzno während des Bestehens des Lagers als Block- und Kommandoführer eingesetzt wurden, konnte nicht endgültig geklärt werden. Folgende SS.Leute waren jedoch mit Sicherheit als Blockführer in Jaworzno tätig:

 

Der SS.-Mann Paul Kraus ins Range eines SS.-Rottenführers und ab 1.5.1944 im Range eines Unterscharführers.

 

Ihm fehlten an der linken Hand mehrere Finger. Wegen dieser Verletzung erhielt er von den Häftlingen verschiedene Spitznamen, je nachdem welche Muttersprache die Häftlinge sprachen. So hieß er bei polnischen Häftlingen Lapka oder Rountschka, was soviel wie „Pfote“ bedeutet. Bei tschechischen Häftlingen hatte er den Spitznamen Pradznika, was „Pratze“ bedeutet. Er hielt sich einen oder zwei Schäferhunde, die er auch mit in das Lager nahm und gelegentlich auf Häftlinge hetzte. Hierauf wird später noch näher eingegangen werden. Sein derzeitiger Aufenthalt konnte nicht ermittelt worden.

 

Der an 21.7.1919 geborene SS.-Mann Ernst König war vom Sommer 1943 bis Frühjahr 1944 als Blockführer und Kommandoführer in Jaworzno eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt unternahm er mit seiner Pistole einen Selbstmordversuch, den er jedoch überlebte. Er kam in ein Lazarett und kehrte

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nicht mehr nach Jaworzno zurück. Er wurde in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen.

 

Ein SS.-Mann namens Lausmann (phonetisch), der mit dem Vornamen wahrscheinlich Franz geheißen hat. Er war relativ klein und hatte eine untersetzte Figur. Ein besonderes Kennzeichen von ihn war, daß er mehrere Goldzähne hatte. Er stammte wahrscheinlich aus Rumänien und sprach neben Deutsch auch Jiddisch. Zu weichem Zeitpunkt er in das Lager gekommen ist, konnte nicht genau geklärt werden. Er war jedenfalls an Ende des Bestehens den Lagers in Jaworzno und hat auch die Häftlinge auf dem Evakuierungsmarsch zumindest teilweise begleitet.

 

Die näheren Personalien und sein derzeitiger Aufenthalt konnten nicht ermittelt werden.

 

Weiter war ein SS.Mann namens Markewitsch (phonetisch) als Blockführer in Jaworzno eingesetzt. Hinsichtlich seines Aussehens, Alters und seiner Herkunft konnten keine genauen Feststellungen getroffen werden. Sein derzeitiger Aufenthalt konnte derzeit auch nicht ermittelt werden.

 

Während der meisten Zeit des Bestehens des Lagers Jaworzno übte auch der Angeklagte Pansegrau die Funktion eines Block- und Kommandoführers aus. Er kam in Sommer 1943 von der Abteilung Landwirtschaft des Hauptlagers in Auschwitz nach Jaworzno und verblieb dort zunächst bis Ostern 1944. Am Tag nach Ostern 1944 wurde der Angeklagte Pansegrau verhaftet und kam in das Hauptlager in Auschwitz. Grund hierfür war, daß es an den Osterfeiertagen zwischen dem Angeklagten und den Zeugen Zitzmann, der damals bei der Wachkompanie des Lagers Jaworzno eingesetzt war, zu einer Auseinandersetzung gekommen war, in deren Verlauf der Angeklagte Pansegrau seine Pistole zog. Aus dieser

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löste sich ein Schuß, der den Zeugen Zitzmann in das linke Bein traf. Der Grund für diese Auseinandersetzung war, daß der Zeuge Zitzmann gegenüber Frau Pansegrau, die sich damals bei ihren Mann in den Unterkunftsbaracken der SS.-Leute aufgehalten hatte, zudringlich geworden war. Infolge der durch den Schuß erlittenen Verletzung mußte dem Zeugen Zitzmann in einem Lazarett das linke Bein oberhalb den Knies amputiert werden.

 

Der Angeklagte Pansegrau befand sich längere Zeit, möglicherweise bis Mitte oder Ende September 1944 nicht im Lager Jaworzno, sondern in Haft im Hauptlager Auschwitz. Nach der Entlassung aus der Haft, kehrte der Angeklagte Pansegrau nach Jaworzno zurück, wo er seine frühere Tätigkeit wieder aufnahm. In erster Linie war er dann jedoch als Blockführer in Lager selbst und nur gelegentlich als Kommandoführer eingesetzt.

 

Als Vertreter des Angeklagten Pansegrau kam, als sich dieser in Haft befand, cm SS.Mann namens Bräutigam als Block- und Kommandoführer nach Jaworzno, der auch nach der Rückkehr des Angeklagten in Lager Jaworzno blieb. Nähere Einzelheiten zu seiner Person und sein derzeitiger Aufenthalt konnten nicht ermittelt werden.

 

Vom Sommer 1943 bis Frühjahr 1944 war ein wahrscheinlich aus Kroatien stammender SS.Mann als Blockführer und Kommandoführer in Jaworzno eingesetzt, der entweder Bischof oder Miller hieß. Dieser erschoß ein Dienstmädchen des Lagerführers Pfütze, worauf er verhaftet und aus Jaworzno weggebracht wurde.

 

Außer diesem als Blockführer aufgeführten SS.-Leuten übte, wie bereits erwähnt, der SS.Mann Otto Hablesreiter zeitweise die Funktion eines Blockführers und Kommandoführers ans.

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b)Außer den bereits erwähnten Lagerführer, Rapportführer und den Blockführern war noch eine Reihe von SS.Leuten im Lager zur Beaufsichtigung der Häftlinge in bestimmten Bereichen eingesetzt. So war für die Häftlingsküche im Lager zeitweilig der SS.Mann Alfred Fischer verantwortlich, sein Vertreter war ein SS.Mann namens Hoffmann. Für die Bekleidungskammer war cm SS.Mann namens Lechner, später einer mit Namen Kaufmann zuständig.

 

c)Nicht dem Lagerführer Pfütze, sondern direkt dem Hauptlager unterstellt war die politische Abteilung den Lagers Jaworzno. Aufgabe dar politischen Abteilung war die Überwachung der Sicherheit des Lagers sowie die Kontrolle der Häftlingspost. Ihr Chef war dar SS.Rottenführer Felix Witowski, dessen Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Zumindest zeitweilig gehörte dieser Abteilung auch ein SS.Mann namens Willers an, der Ende 1944 als Sachbearbeiter bei der Flucht von Häftlingen aus dem Lager zuständig war.

 

d)Schließlich gab es im Lager Jaworzno selbst noch jeweils einen SS.Mann, der für den Häftlingskrankenbau verantwortlich war, den sogenannten Sanitätsdienstgrad (SDG). Auch dieser unterstand nicht dem Lagerführer des Lagers Jaworzno, sondern direkt dem Lagerarzt im Hauptlager Auschwitz.

 

Die Funktion des SDG hatten im Lager Jaworzno nacheinander der SS.Rottenführer Kallfuß und die SS.Unterscharführer Arno Frank und Emil Hantl inne. Von diesen konnte lediglich der letztgenannte Hantl in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werden. Dabei konnte nicht eindeutig geklärt worden, ob Hantl schon im Frühjahr 1944 oder erst am 1.9.1944 nach Jaworzno gekommen ist.

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5. Die Selbstverwaltung den Lagers Jaworzno durch die Häftlinge:

 

An der Spitze der Häftlingsselbstverwaltung stand der sogenannte Lagerälteste, der im Lager für Ruhe, Ordnung und Sauberkeit verantwortlich und gegenüber seinen Mithäftlingen weisungsberechtigt war. Lagerältester des Lagers Jaworzno war von Anfang an bis zum April 1944 der deutsche Häftling Bruno Brodnewicz, der dar erste Häftling im Lager Auschwitz gewesen ist und deshalb die Häftlingsnummer 1 trug. Sein Nachfolger wurde der deutsche Häftling Kurt Pennowitz. Diesem gelang es, am 23.12.1944 in der Nacht aus dem Lager zu flüchten. Seine Flucht wurde dadurch möglich, daß der SS.Unterscharführer Paul Kraus ihn verbotenerweise aus dem Lager mitnahm und ihn unbeaufsichtigt bei Frauen in der Stadt Jaworzno zurückließ, während er selbst ein Häftlingskommando in die Kohlengrube brachte. Bevor Kraus zurückkam, um ihn wieder mit in das Lager zu nehmen, war Kurt Pennowitz geflohen. Weder Brodnewicz noch Pennowitz konnten ermittelt werden.

 

Dem Lagerältesten unterstellt waren die sogenannten Blockältesten, die jeweils für einen Häftlingsblock verantwortlich waren. Sie hatten für Ordnung und Sauberkeit im Block zu sorgen. Außerdem waren sie für die Essensausgabe an die Häftlinge ihres Blocks verantwortlich. Ihnen zur Seite standen für jeden Block mehrere Häftlinge, die als Stubenälteste bezeichnet wurden sowie ein Häftlingsblockschreiber.

 

Die Funktion eines Blockältesten, Stubenältesten und Blockschreibers hatten im Lager Jaworzno in erster Linie deutsche, polnische und tschechische nichtjüdische Häftlinge inne.

 

Eine erhebliche Bedeutung in der Häftlingsselbstverwaltung kam der Häftlingsschreibstube zu. In dieser waren der Arbeitsdienstschreiber und der Rapportschreiber mit ihren

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jeweiligen Gehilfen beschäftigt.

 

Der Arbeitsdienstschreiber hatte in erster Linie die Aufgabe, die Häftlinge den einzelnen Arbeitskommandos zuzuteilen. Diese Funktion hatte während der gesamten Zeit des Bestehens des Lagers der polnische Häftling Theo Piskon inne, der in Januar 1945 bei der Evakuierung des Lagers ums Leben gekommen ist. Einer seiner Gehilfen war der tschechische Häftling Dr. Milos Novy, der damals mit Familienname Gruenhut hieß.

 

Bei dem Rapportschreiber des Lagers liefen die gesamten Meldungen über den Häftlingsstand in den einzelnen Blocks und im Gesamtlager zusammen und er war für die Führung der verschiedenen Häftlingskarteien im Lager verantwortlich.

 

Zu Beginn des Lagers hatte diese Funktion der Zeuge Antoni Sicinski und ab Juli 1943 der Zeuge Raimund Zejer inne, beides polnische politische Häftlinge. Nach der Übernahme des Amtes durch den Zeugen Zejer war der Zeuge Sicinski bis zum 11.4.1944 als Gehilfe des Rapportschreibers Zejer tätig.

 

Weiter gab es in Jaworzno eine Reihe von Häftlingen, die im Lager bestimmte Funktionen ausübten, wie zum Beispiel in der Küche, in der Bekleidungskammer und in der Häftlingskantine. Auch diese Posten hatten im wesentlichen nichtjüdische polnische und tschechische Häftlinge inne. So war der Zeuge Smigielski von Anfang an bis zum 29.11.1944, als ihm die Flucht aus dem Lager gelang, für die Bekleidungskammer und der Zeuge Zewski während der meisten Zeit für die Häftlingsküche verantwortlich. Der bereits erwähnte Zeuge Sicinski leitete mach deren Eröffnung am 11.4.1944 die Häftlingskantine. Nebenbei war er noch als Schreiber für den Leiter der politischen Abteilung Witowski tätig.

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Eine besondere Stellung hatte im Lager Jaworzno der Zeuge Wiktor Pasikowski, wiederum ein polnischer nichtjüdischer Häftling, inne, der zusammen mit den Zeugen Smigielski am 29.11.1944 aus dem Lager geflohen ist. Er war dem Lagerführer Pfütze und dem jeweiligen Lagerältesten zur besonderen Verwendung zugeteilt, weshalb er von den Mithäftlingen mit dem Ausdruck " Pipel " belegt wurde.

 

Eine Sonderstellung in Lager nahm, ebenso wie auf Seiten der SS., der Häftlingskrankenbau ein. Dieser hatte an der Spitze einen eigenen Lagerältesten, der nicht den Lagerältesten den Gesamtlagers unterstand. Weicher Häftling diese Funktion zu Beginn der Lagerzeit inne hatte, konnte nicht ermittelt werden. Während der längsten Zeit war dann bis Oktober/November 1944 der österreichische politische Häftling Josef Luger Lagerältester des HKB. Nach seiner Verlegung in ein anderes Lager übernahm die Funktion der Zeuge Dr. Paul Heller, der als Häftlingsarzt im Krankenbau tätig war.

 

Bei jedem Arbeitskommando schließlich waren Häftlinge als sogenannte Kapos und Vorarbeiter eingesetzt. Diese brauchten, jedenfalls bei den größeren Kommandos, nicht selbst körperlich zu arbeiten, sondern sie führten nur die Aufsicht über die ihnen unterstellten Häftlinge und waren dafür verantwortlich, daß diese die vorgeschriebenen Arbeitsleistungen erbrachten.

 

6. Die Bewachung den Lagers Jaworzno und der einzelnen Arbeitskommandos:

 

Die Bewachung des Lagers selbst und der Häftlinge während ihres Arbeitseinsatzes außerhalb des Lagers erfolgte durch Ca. 200 - 250 SS.Leute. Diese waren in einer Kompanie zusammengefaßt und gehörten dem SS.Totenkopf Sturmbann an.

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Als Kompanieführer war zunächst der SS.Obersturmführer Brossmann eingesetzt, der Ende März/Anfang April 1944 zusammen mit dem Angeklagten Olejak in das Lager Blechhammer versetzt wurde. In der Folgezeit übernahm der Lagerführer Pfütze zusätzlich zu dieser Funktion auch die Führung der Wachkompanie.

 

Als Stabsscharführer (Spieß) fungierte bis zu der bereits erwähnten Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Pansegrau der Zeuge Albert Zitzmann. Sein Nachfolger wurde der SS.Oberscharführer Fritz Lorenz. Ob Lorenz diese Stelle bis zur Auflösung den Lagers inne hatte, konnte nicht geklärt werden. Möglicherweise war dieser SS.Mann Lorenz gleichzeitig auch als Kommandoführer tätig.

 

Nach der Versetzung des Kompanieführers Brossmann nach Blechhammer wurde der am Zeuge vernommene ehemalige SS. Oberscharführer Josef Weiß vom Lager Monowitz zur Wachkompanie den Lagers Jaworzno versetzt. Als Oberscharführer war er nach dem Lagerund Kompanieführer Pfütze der ranghöchste SS.Mann in Jaworzno. Weiche genaue Funktion er in Jaworzno inne hatte, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Der Lagerkommandantur jedenfalls gehörte er nicht an.

 

Nach der bereits erwähnten Auflösung des Lagers Lagischa im September 1944 kamen auch einige Mitglieder der dortigen Wachmannschaft zusammen mit den Häftlingen nach Jaworzno und blieben dort.

 

Aufgabe der Wachkompanie war die Bewachung des Lagers selbst sowie der Häftlinge, die in den Außenkommandos arbeiten mußten. Die Bewachung des Lagers erfolgte in zwei Arten, nämlich der sogenannten kleinen und großen Postenkette.

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Die kleine Postenkette umfaßte nur den umzäunten Lagerbereich, wobei die Wachen sich auf den um das Lager errichteten Wachtürmen, auf denen Maschinengewehre von Typ MG 34 und Scheinwerfer montiert waren, aufhielten.

 

Die große Postenkette umfaßte neben dem eigentlichen Lager auch noch den Bereich zwischen Lagertor und SS.Unterkunftsbaracken sowie diese Baracken selbst.

 

Hinsichtlich der Begleitkommandos für die verschiedenen außerhalb des Lagers eingesetzten Häftlinge wurde jeweils am Vorabend von der Lagerkommandantur, meistens dem Rapportführer, der Kompanieschreibstube mitgeteilt, wie viele Wachen für die verschiedenen Kommandos benötigt wurden. Die erforderliche Einteilung war dann Aufgabe des jeweiligen Stabsscharführers der Kompanie. Die Aufsicht über die einzelnen Abteilungen der Wachkompanie, die die Häftlinge begleiteten, oblag regelmäßig einem der Blockführer, die zu diesem Zweck von dem Rapportführer als Kommandoführer eingeteilt worden waren. Bei kleineren Häftlingskommandos wurde die Aufsicht über die Wachen auch Unterführern aus der Wachkompanie übertragen.

 

Das jeweilige Häftlingskommando wurde von den eingeteilten Wachleuten am Lagertor übernommen und zum Beispiel zur Arbeitsstelle am Kraftwerk, den Kohlengruben oder der Ziegelei gebracht. Mit Ausnahme der Kohlengrubenkommandos, die während ihres Arbeitseinsatzes in der Grube nicht gesondert bewacht wurden, gehörte es dann weiter zur Aufgabe der eingeteilten Wachleute, die Häftlinge an ihrer Arbeitsstelle zu bewachen und insbesondere Fluchtversuche zu verhindern, Nach Beendigung der Arbeit wurden die Häftlinge zum Lager zurückgebracht, wobei die Wachleute das Lager selbst nicht betreten durften.

 

Bei ihrem Einsatz waren die Angehörigen der Wachmannschaft mit Gewehren vom Typ K 98 und teilweise mit Maschinenpistolen

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ausgerüstet, die Gruppenführer hatten auch Pistolen.

 

Befehlsgemäß durften die Wachleute von der Schußwaffe nur bei Fluchtversuchen von Häftlingen Gebrauch machen. Hierüber wurden sie auch während ihres Einsatzes in Jaworzno belehrt, ebenso darüber, daß ihnen das Mißhandeln und Schlagen von Häftlingen verboten war.

 

Neben den bereits erwähnten Zeugen Albert Zitzmann und Josef Weiß wurden die Zeugen Anton Oder und Philipp Desch als ehemalige Mitglieder der Wachkompanie in der Hauptverhandlung vernommen

 

 

7. Die Behandlung der Häftlinge im Lager Jaworzno:

 

Die Mehrzahl der Insassen des Lagers Jaworzno bildeten, wie bereits erwähnt, jüdische Häftlinge, die aus fast allen von deutschen Truppen besetzten Ländern Europas stammten und nach kurzem Aufenthalt in den Hauptlagern Auschwitz oder Birkenau nach Jaworzno gebracht wurden.

 

Die übrigen Häftlinge waren einige deutsche sowie polnische und tschechische Häftlinge, die in der Mehrzahl aus politischen Gründen inhaftiert waren. Unter ihnen war auch eine kleine Gruppe von kriminellen Häftlingen, ins Lager BVer (Abkürzung für Berufsverbrecher) genannt. Jeder Häftling bekam vor seiner Überstellung nach Jaworzno in den Hauptlagern Auschwitz oder Birkenau eine Nummer, die in den Unterarm eintätowiert wurde. Zur Kenntlichmachung der verschiedenen Häftlingskategorien wurden an die Häftlinge sogenannte „Winkel„ in Form von verschiedenfarbigen

Stoffdreiecken ausgegeben. Diesen Winkel mußte jeder Häftling, ebenso wie seine Häftlingsnummer, auf der linken Brustseite seiner Kleidung tragen.

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Die Winkel hatten die Farben rot, schwarz und grün, wobei

 

rot = politischer Häftling

grün = krimineller Häftling

schwarz asozialer oder arbeitsscheuer Häftling bedeutete.

 

 Die Juden mußten zur besonderen Kennzeichnung zusätzlich zu dem roten Winkel noch einen gelben Winkel tragen. Beide Winkel wurden teilweise übereinander genäht, so daß die Form eines Sternes entstand. Außerdem hatten die Häftlinge auf dem Winkel noch einen Buchstaben aufgenäht, durch den ihr Herkunftsland gekennzeichnet wurde, zum Beispiel P für Polen. Für jeden Außenstehenden, der die Bedeutung der Winkel und Buchstaben kannte, war deshalb sofort zu erkennen, um welche Art von Häftling es sich handelte.

 

Wie bereits unter III 5 ausgeführt, waren die im Rahmen der Häftlingsselbstverwaltung im Lager Jaworzno vorhandenen wichtigen Positionen, mit Ausnahme der des Lagerältesten, in der Hand von polnischen und tschechischen politischen Häftlingen. Dies gilt insbesondere für die wichtige Position des Arbeitsdienstschreibers, die der Pole Theo Piskon inne hatte. Durch diese hervorgehobene Stellung in Lager, zu der ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den polnischen und tschechischen nichtjüdischen Häftlingen kam, erreichten diese Häftlinge, daß praktisch alle ihre Landsleute, die längere Zeit im Lager waren, irgendwelche gegenüber den anderen Häftlingen hervorgehobene Funktionen erhielten. So wurden sie Blockälteste, Blockschreiber, Stubendienst, Mitglied des Küchen- oder Bekleidungskammerkommandos, Kapo oder Vorarbeiter. Kaum einer dieser Häftlinge mußte während seines Aufenthalts im Lager Jaworzno schwere körperliche Arbeit leisten, wie dies bei fast allen jüdischen Häftlingen der Fall war.

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Darüberhinaus hatten diese Häftlinge gegenüber den jüdischen Häftlingen das Privileg, von ihren Angehörigen Lebensmittelpakete empfangen zu dürfen, sodaß sie nicht nur auf die Lagerverpflegung angewiesen waren.

 

Nur wenigen jüdischen Häftlingen gelang es im Lager, eine Position zu erlangen, in der sie nicht schwerere körperliche Arbeit leisten mußten. Die weitaus meisten jüdischen Häftlinge kamen als einfache Arbeiter beim Bau des Kraftwerks Wilhelm und in den Kohlengruben zum Einsatz. Dabei hatten die Angehörigen der Grubenkommandos noch den Vorteil, daß sie nicht im Freien arbeiten mußten. Dies war insbesondere in der kalten und nassen Jahreszeit von erheblicher Bedeutung. Für die Angehörigen des Kraftwerkkommandos wurden die Lebensumstände noch besonders dadurch erschwert, daß sie durch die Häftlingskleidung, die im Lager und bei der Arbeit getragen werden mußte, nur unzureichend gegen Kälte und Regen geschützt waren. Dazu kam, daß diese jüdischen Häftlinge, wie erwähnt, nur auf die Lagerkost angewiesen waren, die angesichts der schweren Arbeit, die die Häftlinge verrichten mußten, ebenso wie die Kleidung völlig unzureichend war.

 

Diese Umstände führten dazu, daß zahlreiche jüdische Häftlinge, die im Freien arbeiten mußten, gesundheitlich nicht mehr in der Lage waren, die Arbeitsleistungen, die von ihnen erwartet wurden, zu erbringen. Dies gilt im besonderen Maße für solche Häftlinge, die, wie zum Beispiel die griechischen Häftlinge, aus wärmeren Ländern stammten und den kalten polnischen Winter nicht gewohnt waren.

 

Das Zurückbleiben hinter der geforderten Arbeitsleistung hatte zur Folge, daß die schon schwachen und kranken Häftlinge oft schwer geschlagen und mißhandelt wurden, damit sie mehr und schneller arbeiteten. Hierfür zeichneten in erster Linie die Oberkapos, Kapos und Vorarbeiter, also Mithäftlinge verantwortlich. Diese waren darauf bedacht,

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daß die ihnen unterstellten Häftlinge die geforderten Arbeitsleistungen erbrachten, damit sie selbst keine Schwierigkeiten mit den verantwortlichen SS.Leuten bekamen. Außerdem kamen die privilegierten Häftlinge bei guten Arbeitsleistungen der ihnen unterstellten Häftlinge in den Genuß von Prämienscheinen zum Einkauf in der Kantine und zu ähnlichen Privilegien.

 

Etwas erträglicher waren die Umstände bei den Grubenkommandos. Neben dem Vorteil, insbesondere im Winter nicht im Freien arbeiten zu müssen, gelang es vielen dieser Häftlinge, von volksdeutschen oder polnischen Zivilarbeitern, die mit ihnen zusammen in der Grube arbeiteten, zusätzliche Lebensmittel zu erhalten. Aber auch bei diesen Kommandos kam es vor, daß Häftlinge von Kapos oder Vorarbeitern und auch von Steigern und Hauern, denen sie zugeteilt waren, schwer geschlagen wurden, um sie zu höheren Arbeitsleistungen zu veranlassen.

 

Die geschilderten Umstände führten dazu, daß viele schon geschwächte jüdische Häftlinge infolge der Mißhandlungen an Ort und Stelle verstarben. Dies gilt insbesondere für Häftlinge, die beim Bau des Kraftwerkes eingesetzt waren und hier wiederum in erster Linie für die Wintermonate 1945 und 1944. Die Leichen der so verstorbenen Häftlinge mußten von den anderen Häftlingen nach Arbeitsschluß mit in das Lager getragen werden.

 

Zu zahlreichen Mißhandlungen von Häftlingen, insbesondere durch die Angehörigen der SS.Lagerkommandantur, aber auch durch Funktionshäftlinge wie Lagerälteste, Blockälteste und Kapos, kam es auch in den Fällen, in denen Häftlinge gegen die Lagerordnung verstießen. Darüber, wie sie sich im Lager zu verhalten hatten, wurden die Häftlinge durch den jeweiligen Lagerältesten und Blockältesten belehrt, die wiederum von den Angehörigen der SS.Lagerkommandantur belehrt wurden.

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So war es für die Häftlinge streng verboten, irgendwelche Gegenstände aus den Lager heraus oder in das Lager hinein mitzunehmen. Da, wie ausgeführt, die Verpflegung im Lager für die nichtjüdischen Häftlinge völlig unzureichend war, versuchten vor allem Angehörige der Grubenkommandos, Decken, Kleidungsstücke und Schuhe aus dem Lager herauszuschmuggeln, um diese Sachen in der Grube bei den dort beschäftigten Zivilisten gegen Lebensmittel, Schnaps und Zigaretten einzutauschen. Die so erhaltenen Waren wurden, soweit sie nicht an Ort und Stelle verzehrt wurden, von den Häftlingen unter der Kleidung verborgen, mit in das Lager genommen. Zum Teil geschah das Mitnehmen in das Lager deswegen, um die zusätzlichen Lebens- und Genußmitte1 mit solchen Häftlingen zu teilen, die zu diesen Tauschgeschäften keine Gelegenheit hatten. Da die Tauschgeschäfte der SS.Lagerleitung bekannt waren und diese auch befürchtete, von den Häftlingen könnten Waffen mit in das Lager geschmuggelt werden, wurden die aus- und einrückenden Häftlinge der Arbeitskommandos von den zuständigen Kommandoführern, dem Blockführer vom Dienst und oft auch von dem Rapportführer am Lagertor kontrolliert. Dies geschah in der Form, daß entweder alle Häftlinge des Kommandos durchsucht oder auch nur Stichproben gemacht wurden. Wenn bei einer solchen Kontrolle ein Häftling mit verbotenen Gegenständen angetroffen wurde, so bestand für den SS.Mann, der für die Kontrolle verantwortlich war, der Befehl, dem Häftling die mitgeführten Gegenstände abzunehmen und ihn zu melden. Die Meldung wurde dann von dem Lagerführer und dem verantwortlichen Mann der politischen Abteilung des Lagers auf einem dafür vorgesehenen Formular unterschrieben und an das Hauptlager in Auschwitz bzw. später in Monowitz weitergeleitet. Vom Hauptlager wurde eine Strafe in Form einer bestimmten Anzahl von Stockschlägen festgesetzt. Diese Strafe wurde einige Tage später, meistens an einem arbeitsfreien Sonntag, im Beisein der anderen Häftlinge im Lager vollzogen. Von den Häft1ingen wurde diese Prozedur

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„Auszahlung“ genannt.

 

Im Laufe den Bestehens den Lagers Jaworzno sind auf diese Weise zahlreiche Häftlinge von den SS.Leuten gemeldet und einige später bestraft worden. In den meisten Fällen jedoch, in denen anläßlich einer Kontrolle am Lagertor bei einem Häftling etwas gefunden wurde, wurde der betreffende Häftling von dem kontrollierenden SS.Mann an Ort und Stelle zum Teil schwer geschlagen und mißhandelt. Es kam auch vor, daß der Häftling von dann SS.Leuten mit in die Blockführerstube genommen und dort geschlagen und mißhandelt wurde.

 

Nicht selten kam es vor, daß der betreffende Häftling anschließend noch zusätzlich von dem für sein Kommando verantwortlichen Kapo oder seinem Blockältesten geschlagen wurde.

 

Da, wie ausgeführt, die den Häftlingen zur Verfügung gestellte Kleidung in den Wintermonaten bei den Häftlingen, die im Freien arbeiten mußten, nicht ausreichend war, versuchten viele dieser Häftlinge, sich zusätzlich gegen die Kälte zu schützen, indem sie sich zum Beispiel leere Zementsäcke unter die Kleidung steckten. Dies war, insbesondere auch wegen der von diesen Säcken ausgehenden Infektionsgefahr, streng verboten. Wenn ein Häftling bei einer Kontrolle oder sonst mit einem solchen Zementsack unter der Kleidung angetroffen wurde, wurde er oft auf das schwerste geschlagen und mißhandelt.

 

Auch bei anderen Verstößen gegen die Lagerordnung wie bei nicht ordnungsgemäßem Gruß, bei nicht korrektem Stehen bei Appellen und Kontrollen oder bei Verstößen gegen die vorgeschriebene Ordnung im Block wurden Häftlinge ebenfalls sowohl von SS,Leuten als auch von Funktionshäftlingen geschlagen.

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Von den Angehörigen der Lagerkommandantur hatte, wie ausgeführt, zumindest der Blockführer Paul Kraus einen oder zwei Schäferhunde, die er auch mit in das Lager nahm. Diese Hunde hetzte er öfters auf Häftlinge, die in vielen Fällen von den Hunden gebissen und verletzt wurden.

 

Im Lager kam es im Jahr 1944, als der Feuerlöschteich gebaut worden war, öfter vor, daß Häftlinge zur Strafe für irgendwelche Vergehen von SS.Leuten oder auch Funktionshäftlingen in diesen Teich gestoßen oder gejagt und dann längere Zeit am Verlassen des Löschteichs gehindert wurden. Wahrscheinlich gab es hierbei auch Fälle, wo Häftlinge ertrunken sind oder ertränkt wurden.

 

Schließlich kam es infolge unzureichender Sicherheitsvorkehrungen und des oft schlechten Gesundheitszustandes der Häftlinge an den Arbeitsstellen am Kraftwerk und in den Kohlengruben zu zahlreichen Unfällen, die zum sofortigen Tod von Häftlingen oder zu mehr oder weniger schweren Verletzungen geführt haben.

 

 

Falls die geschilderten Mißhandlungen von Häftlingen oder die Unfälle nicht zum sofortigem Tod führten, wurden die kranken oder verletzten Häftlinge in den HKB (Häftlingskrankenbau) eingeliefert.

 

Dieser HKB wurde, wie bei der Beschreibung des baulichen Zustandes des Lagers ausgeführt, bereits kurz nach Gründung des Lagers in einem Teil einer Wohnbaracke provisorisch eingerichtet. Zur stationären Behandlung von erkrankten oder verletzten Häftlingen standen den Häftlingsärzten, an ihrer Spitze dem Zeugen Dr. Paul Heller, nur 3 - 4 Betten zur Verfügung. Alle Häftlinge, die schwer erkrankt oder verletzt waren, wurden deshalb zur damaligen Zeit in am anderes Lager verlegt.

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Neben den fehlenden Räumlichkeiten war die Behandlung von Häftlingen im HKB zum Anfang der Lagerzeit auch deswegen besonders schwierig, weil sich der auf Seiten der SS. verantwortliche SDG, der Rottenführer Kalfuß, sehr wenig um die Häftlinge im HKB kümmerte und gern dem Alkohol zusprach. Erst unter dem Nachfolger von Kalfuß, dem SDG Arno Frank, verbesserten sich die Verhältnisse für die kranken Häftlinge in Jaworzno wesentlich. Zu dieser Besserung trug auch die bereits geschilderte Errichtung des neuen, wesentlich größeren und besser eingerichteten HKB in der Südostecke des Lagers bei. Ebenso kümmerte sich der zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ernannte neue Lagerälteste des HKB, der Häftling Sepp Luger, sehr um das Schicksal der in den HKB eingelieferten Häftlinge. Noch besser wurden die Verhältnisse im HKB, als der Zeuge Emil Hantel als Nachfolger für Arno Frank SDG in Jaworzno wurde. Hantl kam zwischen Frühjahr 1944 und September 1944 nach Jaworzno, der genaue Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.

 Ende 1944 war der HKB dann soweit ausgebaut, daß bis zu 400 Häftlinge gleichzeitig von den dort tätigen etwa 10 Häftlingsärzten und den Häftlingspflegern behandelt werden konnten. Trotz des Fehlens von Medikamenten und teilweise auch technischer Einrichtungen wurden im HKB des Lagers Jaworzno schwierige Operationen und Behandlungen durchgeführt. In erster Linie zeichnete hierfür neben dem Zeugen Dr. Heller der Häftlingsarzt Dr. Kohn verantwortlich, der ausgebildeter Chirurg war. So wurde zum Beispiel dem Zeugen Schwarzbart, der am 1.10.1944 in einer Kohlengrube einen Arbeitsunfall erlitt, ein Fuß amputiert und für ihn eine Prothese angefertigt und der Sol Pachlin wurde am Blinddarm operiert.

 

Trotz der Bemühungen der Häftlingsärzte sind im Laufe des

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Bestehens des Lagers Jaworzno im HKB zahlreiche Häftlinge an den Folgen von Erkrankungen und Mißhandlungen verstorben. Eine genaue Zahl konnte nicht festgestellt werden.

 

Zur Aufbewahrung der Leichen der Verstorbenen gab es im Keller des neu errichteten HKB einen gesonderten Raum, der auch von außen zu betreten war und zu dem nur dar jeweilige SDG den Schlüssel hatte. Die Leichen der Verstorbenen wurden nicht in Jaworzno beerdigt oder verbrannt, sondern in regelmäßigen Abständen mit Kraftfahrzeugen nach Auschwitz oder Birkenau abtransportiert.

 

In Lager Jaworzno kam es auch regelmäßig zu sogenannten Selektionen, bei denen „Muselmänner“(das war die Bezeichnung für kranke, nicht mehr arbeitsfähige Häftlinge) ausgesondert und aus dem Lager abtransportiert wurden. Diese Selektionen wurden nicht oder zumindest nicht allein von SS.Leuten durchgeführt, die in Jaworzno stationiert waren, sondern von einer SS.Ärztekommission, die zu diesem Zweck aus dem Hauptlager nach Jaworzno anreiste, Meistens erfolgte diene Aussonderung im Rahmen von Appellen, bei denen die Häftlinge antreten mußten. Manchmal wurden sie auch in den einzelnen Blocks oder im HKB durchgeführt. Wieviele Häftlinge auf diese Weise aus dem Lager abtransportiert wurden, konnte nicht genau geklärt werden. Die Zahl dürfte jedoch zwischen 2.000 und 3.000 Häftlingen liegen.

 

Allerdings wurden nicht alle arbeitsunfähigen und kranken Häftlinge im Lager Jaworzno, auch wenn sie längere Zeit krank waren, von diesen Selektionen betroffen. Da die Durchführung der Selektionen dem SDG und den verantwortlichen Häftlingsärzten vorher bekannt wurde bemühten diese sich, auf Seiten der SS. jedenfalls der Zeuge Hantl, möglichst viele Häftlinge aus dem HKB, wenn auch nur vorübergehend, in einen Block zu entlassen, damit sie der Ärztekommission aus dem Hauptlager nicht unter die Augen kamen.

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Anschließend kehrten die kranken Häftlinge in vielen Fällen wieder in den HKB zurück.

 

Auch bedeutete nicht jeder Abtransport eines kranken Häftlings aus dem Lager den sicheren Tod des Häftlings. So wurde zum Beispiel der Zeuge Saphirstein, ein jüdischer Häftling, Anfang 1944 aus dem HKB des Lagers Jaworzno abtransportiert und in das Krankenhaus des Hauptlagers in Monowitz eingeliefert, wo er wieder gesundete. Auch der Zeuge Usielski kam aus dem HKB des Lagers Jaworzno für zwei Monate in den Häftlingskrankenbau in Monowitz, von wo er nach seiner Gesundung wieder nach Jaworzno zurückverlegt wurde.

 

Daß kranke Häftlinge im HKB des Lagers Jaworzno von den verantwortlichen SS.Leuten vorsätzlich, etwa durch die Injektion von Spritzen getötet wurden, ist nicht sicher festgestellt worden.

 

Auf die Frage, ob im Lager Jaworzno selbst oder auf den Arbeitsstellen der Häftlinge sowie auf dem Weg zwischen Lager und Arbeitsstellen Häftlinge von Angehörigen der Lagerkommandantur oder Mitgliedern der SS.Wachmannschaft erschossen worden sind, wird bei der Erörterung der den Angeklagten zur Last gelegten Einzeltaten eingegangen werden. Dies gilt auch für die Frage, inwieweit sich die Angeklagten an den geschilderten Mißhandlungen von Häftlingen beteiligt haben.

 

8. Im Rahmen der Ausführungen zu der Behandlung von Häftlingen im Lager Jaworzno ist auf ein Ereignis besonders hinzuweisen, obwohl dies nicht Gegenstand der Anklage ist, nämlich die sogenannte Hängeaktion.

 

Im Herbat 1943 bereiteten polnische und tschechische Häftlinge, die in dem in der Nähe des Lagerzaunes stehenden Block 2 untergebracht waren, einen Ausbruchsversuch vor,

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indem sie mit primitivsten Mitteln von dem Block aus einen unterirdischen Gang unter dem Lagerzaun hindurch gruben. Nachdem der Fluchttunnel bis auf den Durchstich zur Oberfläche fertiggestellt war, sollte die Flucht der Häftlinge aus Block 2 in der Nacht zum 19.10.1943 erfolgen. Wahrscheinlich durch Verrat eines Häftlinge erfuhr der damalige Lagerälteste Bruno Brodnewicz von dem Vorhaben und meldete es dem Angeklagten Olejak als dem Rapportführer den Lagers. Dieser gab die Meldung an den Lagerführer Pfütze und den Leiter der politischen Abteilung Witowski weiter. Außerdem erfolgte sofort befehlsgemäß Meldung an das Hauptlager.

 

Nach Bekanntwerden des Fluchtplans wurden alle Häftlinge, die außerhalb des Lagers arbeiteten, in das Lager zurückgebracht und ein Appell des gesamten Lagers durchgeführt. Die in Block 2 untergebrachten Häftlinge, darunter der Zeuge Karel Bulaty, der damals Blockältester in Block 2 war, wurden festgenommen und zunächst von dem Lagerführer Pfütze, dem Angeklagten Olejak und dem Leiter der politischen Abteilung in Jaworzno Witowski einzeln verhört. Dies geschah in dem Block 9, Bei diesen Verhören wurden die Häftlinge von den drei genannten SS.Leuten erheblich geschlagen und mißhandelt, um von ihnen zu erfahren, welche Häftlinge von dem Fluchtversuch gewußt haben und welche bei der Vorbereitung beteiligt waren. Der Zeuge Bulaty wurde dabei so schwer mißhandelt, daß er längere Zeit bewußtlos war. Von Mithäftlingen wurde er in den HKB gebracht und dort behandelt.

 

Im Laufe des Nachmittags kamen auch einige SS.Offiziere aus dem Hauptlager in Auschwitz, die sich ebenfalls an den Vernehmungen beteiligten. Anschließend wurden etwa 50 polnische und tschechische Häftlinge nach Auschwitz abtransportiert.

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Am 6.12.1943 wurde unter Leitung des Lagerältesten Bruno Brodnewicz von Häftlingen vor dem im Lager erhöht stehenden Block 8 ein Galgen in der Weise aufgebaut, daß Pfähle in die Erde gegraben und auf ihnen ein längerer Holzbalken waagrecht befestigt wurde. An diesem Galgen befestigte man insgesamt 26 Schlingen. Unter dem Galgen wurden Tische aufgestellt.

 

Am Nachmittag dieses Tages mußten die Häftlinge des Lagers Jaworzno auf dem Appellplatz vor Block 8 und damit um den Galgen herum zu einem Appell antreten. Zur gleichen Zeit wurden mit einem geschlossenen LKW 26 der ursprünglich 50 am 18.10.1943 verhafteten Häftlinge, die Hände mit Draht auf den Rücken gefesselt, in das Lager gebracht. Diese 26 Häftlinge mußten sich auf den Tischen unter den jeweiligen Schlingen aufstellen. Unter Beteiligung des Lagerältesten Bruno Brodnewicz wurden ihnen dann die Schlingen um den Hals gelegt. Ob sich auch der Angeklagte Olejak an dem Umlegen der Schlingen beteiligt hat, konnte nicht sicher festgestellt werden.

 

In Anwesenheit des SS.Hauptsturmführers Schwarz, des Leiters des Lagers Monowitz, dem Jaworzno schon damals unterstand, wurde ein Urteil verlesen, das die Verurteilung der 26 Häftlinge zum Tode wegen des beabsichtigten Fluchtversuchs zum Ausdruck brachte. Der Lagerführer Pfütze hielt eine Rede, in der er den um den Galgen angetretenen Häftlinge empfahl, nicht dem Beispiel dieser 26 Häftlinge zu Folgen und keinen Fluchtversuch zu unternehmen.

 

Noch während der Rede des Lagerführers riefen einige der bereits mit den Schlingen um den Hals auf den Tischen stehenden zu Tode verurteilten Häftlinge Parolen wie „ Es lebe die Tschechoslowakei! Es lebe Polen! Tod dem Verräter!„

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Daraufhin gab der Lagerführer Pfütze den Blockältesten und Kapos, die zu diesem Zweck ausgesucht waren und schon hinter den Tischen standen, den Befehl, die Tische, auf denen die Häftlinge standen, umzustoßen. Dies geschah auch. Nach einiger Zeit durften die Häftlinge wieder in ihre Blocks zurückkehren. Der Zeuge Dr. Heller als Häftlingsarzt erhielt von dem Angeklagten Olejak dann den Befehl, den Tod der erhängten Häftlinge festzustellen. Am späten Abend waren die Leichen dann von anderen Häftlingen von den Galgen abgenommen und mit einem Auto aus dem Lager Jaworzno abtransportiert.

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IV.

Die Evakuierung des Lagers Jaworzno:

 

Im Januar 1945 näherte sich die Ostfront dem Teil Oberschlesiens, in dem Jaworzno liegt und die russischen Truppen drangen immer weiter in Richtung Westen vor. An 16.1.1945 gegen 22.00 Uhr wurde das gemauerte Wirtschaftsgebäude in der Mitte des Lagers von einer Bombe getroffen und schwer beschädigt. Von den 20 Häftlingen, die sich in dem Gebäude aufhielten, wurden einige getötet, die übrigen mehr oder weniger schwer verwundet. Auch an den Wohnblocks entstanden Schäden, insbesondere wurden viele Glasfenster zertrümmert. Die in dem zerstörten Wirtschaftgebäudes gelagerten Lebensmittel wurden, soweit sie noch verwendungsfähig waren, von einem Häftlingskommando in den Keller des Krankenbaus gebracht.

 

Trotz der Zerstörungen in Lager mußten die außerhalb des Lagers beschäftigten Häftlinge am folgenden Tag zur Arbeit ausrücken. Die Häftlinge der Mittagsschicht in den Kohlengruben fuhren zwar noch in die Grube ein, ihre Arbeit nahmen sie aber nicht mehr auf. Sie kehrten vielmehr mit den Häftlingen der Frühschicht in das Lager zurück. Die am Bau des Kraftwerkes Wilhelm eingesetzten Häftlinge des Außenkommandos kehrten gegen 16.30 Uhr in das Lager zurück.

 

Anschließend wurde wie üblich der Abendappell durchgeführt und die Häftlinge in ihre Blocks entlassen.

 

Gegen 21.00 Uhr mußten bis auf die kranken Häftlinge in Krankenbau sämtliche Häftlinge des Lagers Jaworzno vor ihren Blocks zu einem Sonderappell antreten. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, daß sie nach einer Stunde das Lager zu Fuß verlassen müßten. Weiter wurde ihnen gesagt, jeder Häftlinge dürfe aus dem Lager mitnehmen, was er tragen könne. Der Fußmarsch solle bin Myslowitz gehen, dort werde die Verladung der Häftlinge auf Züge erfolgen.

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In der Folgezeit wurde fast der gesamte Vorrat an Lebensmitteln, die im Lager vorhanden waren, an die Häftlinge verteilt. Allerdings bekamen nicht alle Häftlinge davon etwas ab.

 

Gegen 22.00 Uhr versammelten sich die Häftlinge erneut vor ihren Blocks und zwischen 22.30 und 23.00 Uhr verließen fast alle Häftlinge, die im Lager Jaworzno untergebracht waren, das Lager zu Fuß. Dies war am Mittwoch, den 17.1. 1945.

 

Lediglich zwischen 4oo und 500 Häftlinge, die sich damals im Krankenbau befanden, blieben ohne Bewachung im Lager zurück.

 

Sämtliche Angehörige der Lagerkommandantur, darunter der Lagerführer Pfütze und der Rapportführer Grauel sowie die Wachmannschaft verließen mit den Häftlingen das Lager. Die Zahl der Häftlingskolonne betrug ungefähr 3.000 bis 3.200 Häftlinge, sie wurden von 200 - 250 SS.Leuten begleitet.

 

Da die Häftlinge in Fünferreihen marschieren mußten, ergab sich von Anfang an eine langgezogene Kolonne. Links und rechts dieser Kolonne gingen in bestimmten Abständen die SS.Leute. In der Kolonne, wahrscheinlich an deren Ende, wurden Wagen oder Schlitten mitgeführt, die von Häftlingen gezogen bzw. geschoben werden mußten. Wieviele solcher Wagen oder Schlitten dies waren, konnte nicht genau geklärt werden. Auch mußten manche Häftlinge Gepäck der SS.Leute tragen oder deren Fahrräder schieben.

 

Der Weg der Häftlingskolonne führte von Jaworzno aus in nordwestlicher Richtung nach Myslowitz, das die Häftlinge am frühen Morgen des 18.1.1945 passierten. Ohne Pause mußten die Häftlinge dann bis nach Laurahütte weitermarschieren, das im Laufe des Tages erreicht wurde. Auf dem umzäunten Hof einer Fabrik durften die Häftlinge im Freien die erste Pause ein legen. Wie lange diese Pause gedauert hat, konnte nicht eindeutig geklärt werden.

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In den Nachmittagstunden des 18.1.1945 verließ die Häftlingskolonne den Fabrikhof in Laurahütte und marschierte in Richtung Beuthen weiter. Diese Stadt erreichten die Häftlinge am 19.1.1945 gegen 3.00 Uhr morgens. Am Rande der Stadt durften sie, wiederum im Freien, etwa eine Stunde rasten, bevor der Marsch in Richtung Westen weiterging. Am Vormittag des 19.1.1945 passierte die Häftlingskolonne die Stadt Gleiwitz, von wo sie, fast in nördlicher Richtung, nach Peiskretscham weitermarschierte. Am Nachmittag dieses Tages gegen 16.00 Uhr erreichten die Häftlinge dann die Stadt Peiskretscham. Hinter der Stadt wurden die Häftlinge von den SS.Leuten in eine große Scheune oder Lagerhalle getrieben, in der sie bis zum nächsten Vormittag bleiben mußten. Nachdem die Häftlinge die Scheune am nächsten Morgen wieder verlassen durften, wurde eine Suppe gekocht und an sie ausgegeben. Während dieser Essensausgabe kam es über den Häftlingen zu einem Luftkampf zwischen mehreren Flugzeugen, wobei viele Häftlinge von Splittern oder Geschossen aus den Bordwaffen der Flugzeuge getötet wurden.

 

Am Nachmittag des 20.1.1945 verließ die Häftlingskolonne Peiskretscham und marschierte in nordwestlicher Richtung auf die Stadt Groß-Strelitz zu.

 

Gegen 22.00 Uhr kam die Spitze der Häftlingskolonne in die Nähe russischer Soldaten - oder Panzerverbände -. Um diesen auszuweichen, änderten die SS.Leute die Marschrichtung und führten die Häftlinge in Richtung Süden weiter. Während der Evakuierungsmarsch bis zu diesem Zeitpunkt über öffentliche Straßen führte, wurden die Häftlinge nunmehr teilweise auch über Wiesen, Felder und Feldwege getrieben, wobei sie von den sie begleitenden SS.Leuten während der ganzen Nacht zum schnelleren Laufen angehalten wurden.

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Am Morgen des 21.1.1945, einem Sonntag, gegen 8.00 Uhr erreichten die Häftlinge dann das Konzentrationslager Blechhammer. Die in diesem Lager inhaftierten Häftlinge verließen zu dieser Zeit gerade ebenfalls zu Fuß dieses Lager.

 

Mach einer Pause von ca. 1 Stunde verließen die SS.Leute mit einem kleinen Teil der Häftlinge aus Jaworzno das Lager Blechhammer und marschierten in Richtung Westen weiter. Mehr als die Hälfte der Häftlinge aus dem Lager Jaworzno blieb im Lager Blechhammer zurück, das in den folgenden Tagen teilweise ohne Bewachung gelassen wurde. Einer Anzahl von Häftlingen gelang deshalb durch ein Loch in der gemauerten Umzäunung des Lagers die Flucht. Mach 3 oder 4 Tagen. wurde das Lager Blechhammer von Angehörigen der Wehrmacht übernommen, die den Großteil der im Lager verbliebenen Häftlingen zu Fuß in einem mehrtägigen Marsch bis nach Groß-Rosen brachte. Von dort wurden die Häftlinge mit Güterzügen weitertransportiert

 

Ein Teil der Häftlinge aus den Lager Jaworzno konnte sich auch diesem Transport entziehen und blieb in Lager Blechhammer zurück, das dann nach einiger Zeit von russischen Truppen besetzt wurde.

 

Zum Zeitpunkt der Evakuierung des Lagers Jaworzno in Januar 1945 war das Gebiet, das von dem Marsch berührt wurde, mit einer geschlossenen Altschneedecke bedeckt. Neue Niederschläge gab es während der Evakuierung zwischen Jaworzno und Blechhammer nicht. Die Temperaturen lagen fast während der gesamten Zeit, insbesondere in den Nächten, unter den Gefrierpunkt und erreichten zeitweise Werte von minus 10 bis minus 15 Grad. Zum Schutz gegen diese Kälte. hatten fast alle Häftlinge aus den Lager ihre Decken mitgenommen und über die Schultern gehängt. Trotzdem waren die meisten nur sehr unzureichend, insbesondere auch an den Füßen, gegen die Kälte geschützt.

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Am 16.1.1945 herrschte Neumond, das erste Viertel wurde am 20.1.1945 erreicht und am 28.1.1945 war Vollmond.

 

Auf dem Weg zwischen Jaworzno und Blechhammer sind zahlreiche Häftlinge von den sie begleitenden SS.Leuten erschossen werden. Zu besonders vielen Erschießungen kam es in der letzten Nacht vor Erreichen des Lagers Blechhammer, als die Häftlinge, die zu diesem Zeitpunkt größtenteils schon sehr erschöpft waren, von den SS.Leuten teilweise über Felder und Wiesen gejagt wurden. Grund für die Erschießung eines Häftlinge war in den meisten Fällen, daß der betreffende Häftlinge wegen Erschöpfung dem Marschtempo nicht mehr folgen konnte und deshalb aus der Kolonne ging oder hinter der Kolonne zurückblieb. Die meisten Häftlinge sind deshalb am Ende oder hinter der Marschkolonne erschossen worden.

 

Allerdings fanden nicht alle Häftlinge, die wegen Erschöpfung nicht mehr weiter konnten, den Tod. Teilweise wurden solche Häftlinge, wie zum Beispiel der Zeuge Dr. Heller, von Mithäftlingen auf die mitgeführten Schlitten oder Wagen geladen und soweit mitgenommen, bis sie sich wieder etwas erholt hatten.

 

Während der bereits erwähnten Übernachtung der Häftlinge in der Scheune bei Peiskretscham kamen wegen der beengten Verhältnisse und des schlechten Zustandes, in dem sich viele Häftlinge befanden, zahlreiche Häftlinge ums Leben oder wurden verletzt. Manche wurden auch von Mithäftlingen wegen eines Stückchen Brot oder aus Rache umgebracht.

 

Bevor die Häftlingskolonne am Nachmittag aus Peiskretscham weitermarschierte, wurden die während der Nacht und während den Fliegerkampfes verletzten Häftlinge, die den Marsch nicht mehr fortsetzen konnten, von SS.Leuten erschossen. Diese Toten wurden zusammen mit den Toten aus der Scheune auf Befehl der SS. von Mithäftlingen in einer Grube beerdigt.

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Wieviele Häftlinge auf der Strecke von Jaworzno nach Blechhammer den Tod gefunden haben, insbesondere wieviele von den sie begleitenden SS.Leuten erschossen worden sind, konnte nicht sicher geklärt werden. Die Kammer geht jedoch davon aus, daß es mehrere hundert Häftlinge waren.

 

Allerdings kamen nicht alle Häftlinge, die Jaworzno am 17.1.1945 verließen und die das Lager Blechhammer nicht erreichten, ums Leben. So gelang es einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Häftlingen, darunter zum Beispiel dem Zeugen Mieczyslaw Baran, zu flüchten.

 

Auch nicht alle Häftlinge, auf die geschossen wurde, und die dadurch zurückblieben, fanden den Tod. So erlitt der Zeuge Mordechaj Hoffmann, auf den ein SS.Mann aus kurzer Entfernung schoß, nur eine Verletzung an der Hand und konnte gerettet werden. Schließlich wurde während des Marsches in Beuthen mindestens eine Gruppe von Häftlingen, die möglicherweise über 500 Häftlinge umfaßte, von der übrigen Häftlingskolonne aus Jaworzno abgesondert. Diese Häftlinge setzten den Evakuierungsmarsch gesondert fort und kamen mit den anderen Häftlingen nicht mehr zusammen.

 

In der Hauptverhandlung konnte nicht geklärt werden, wann der Befehl zum Räumen des Lagers vom Hauptlager aus an den Lagerführer erteilt worden ist. Es konnte auch nicht geklärt werden, welche Befehle der Lagerführer im einzelnen über die Behandlung der Häftlinge erhalten hat und welche Befehle er an die ihm unterstellten SS.Leute weitergegeben hat. Es konnte auch nicht ermittelt werden, ob der Ablauf den Evakuierungsmarsches von Anfang an so geplant war, wie er tatsächlich erfolgt ist oder ob nicht wegen der nahen Kriegsfront und der fehlenden Transportmittel die Pläne für die Evakuierung ständig geändert werden mußten, wobei eine Änderung in der letzten Nacht vor Erreichen des Lagers Blechhammer sicher stattgefunden hat.

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Die in Häftlingskrankenbau des Lagers Jaworzno zurückgebliebenen 400 - 500 Häftlinge blieben unbehelligt und flüchteten teilweise aus dem nicht mehr bewachten Lager. Die übrigen wurden von der russischen Armee aus dem Lager befreit.

 

Der Angeklagte Olejak hat an der Evakuierung der Häftlinge aus dem Lager Jaworzno nicht teilgenommen.

 

Zu der Beteiligung des Angeklagten Pansegrau an der Evakuierung wird in Rahmen der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Einzeltaten Stellung genommen werden.

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V.

Das Lager Jaworzno nach den Krieg

 

 

Nach Beendigung des zweiten Weltkrieges in Jahre 1945 wurde das ehemalige Konzentrationslager Jaworzno von den polnischen Behörden eine zeitlang als Internierungslager für Kriegsgefangene und Zivilisten, darunter auch Frauen, verwendet.

 

Während dieser Zeit wurden außerhalb des früheren Lagerbereichs mehrere Baracken gebaut, die als Werkstätten benutzt wurden. Die an der Nord- und Ostseite des Lagers teilweise vorhandene Mauer wurde um den gesamten Lagerbereich erweitert.

 

Heute ist das Lager Jaworzno als solches nicht mehr vorhanden. Auf den ehemaligen Lagergelände stehen Wohnhäuser. Lediglich die gemauerten Gebäude wie Blockführerstube, Wirtschaftsgebäude und Garage sind noch vorhanden, sie sind jedoch teilweise in der Nachkriegszeit erheblich verändert worden. Auch ein Teil der Betonpfosten den Zaunes an der Südseite des Lagers sowie ein Teil der ehemaligen Unterkunftsbaracken der SS.Leute sind noch vorhanden.

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VI.

Das Lager Blechhammer und die Tätigkeit des Angeklagten Olejak in diesen Lager:

 

 

Wie bereits erwähnt, wurde der Angeklagte Olejak Ende März / Anfang April 1944 von Konzentrationslager Jaworzno in ein Lager in Blechhammer versetzt. Zusammen mit ihm kam der damalige Chef der Wachkompanie, Brossmann, nach Blechhammer. Blechhammer liegt westlich von Jaworzno und ist davon ca. 72 km Luftlinie entfernt.

 

In Blechhammer bestand zum damaligen Zeitpunkt ein Zwangsarbeitslager, das von Angehörigen der Wehrmacht bewacht wurde. Dieses Lager wurde von der SS. als Konzentrationslager übernommen.

 

Lagerführer und gleichzeitig Chef der Wachkompanie wurde der SS.Hauptsturmführer Brossmann. Der Angeklagte Olejak übernahm, ebenso wie in Jaworzno, die Funktion den Rapportführers und Arbeitsdienstführers. Zur Lagerkommandantur in Blechhammer gehörte auch der SS.Mann Karl Masselli. Als SDG in Blechhammer war der SS.Mann Peter Quirin. tätig.

 

Im Lager Blechhammer waren ca. 2.000 Häftlinge, darunter auch Frauen. Der Großteil dieser Häftlinge arbeitete in einem von Lager ca. 15 Minuten Fußweg entfernten Hydrierwerk. Der Angeklagte Olejak blieb bis zum 9.11.1944 als Rapportführer im Lager Blechhammer. Während dieser Zeit hat er, wie ausgeführt, in Schakowa, den Wohnort seiner Ehefrau, geheiratet.

 

Anfang November 1944 fuhr der Angeklagte Olejak mit der Bahn von Blechhammer aus nach Schakowa, um dort einen Bruder seiner Ehefrau, den Zeugen Otto Kaesmarker zu treffen. Dieser hielt sich anläßlich eines Urlaubs von der Front für wenige Tage in Schakowa auf. Der Angeklagte Olejak

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fuhr sofort wieder nach Blechhammer zurück.

 

Am 9.11.1944 wurden sowohl der Lager- und Kompanieführer Brossmann als auch der Angeklagte Olejak von ihren Posten im Konzentrationslager Blechhammer abgelöst.

 

Neuer Lagerführer und gleichzeitig Führer der. 7. Kompanie als der für das Lager Blechhammer zuständigen Wachkompanie wurde der Untersturmführer der Reserve Kurt Klipp. Sein Vorgänger Brossmann wurde mit Wirkung vorn 10.11.1944 mit der Führung des Wachbataillons im Konzentrationslager Auschwitz III in Monowitz beauftragt.

 

Nachfolger des Angeklagten Olejak als Rapportführer des Lagers Blechhammer wurde der SS.Oberscharführer Karl Czapla, der am 23.12.1976 in Wolfenbüttel verstorben ist.

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VII.

Das Konzentrationslager Czechowitz:

 

1. Der Ort Czechowitz liegt südwestlich von Jaworzno, die Entfernung zwischen beiden Orten beträgt in der Luftlinie ca. 39 km. Fast in der Mitte zwischen Jaworzno und Czechowitz liegt die Stadt Auschwitz. In einer Entfernung von ca. 7,2 km liegt südlich von Czechowitz die Stadt Bielitz - Biala. Östlich dieser Stadt liegt, ca. 4 km entfernt, der Ort Lipnik bzw. Kunzendorf, der Geburtsort des Angeklagten Olejak.

 

In Czechowitz befand sich in der Kriegszeit eine größere Raffinerieanlage der Fa. Vacuum Oil. Im August oder September 1944 wurde die Raffinerie von mehreren Bomben getroffen und teilweise zerstört. Bei den Aufräumungsarbeiten kamen auch Häftlinge aus Konzentrationslagern zum Einsatz. Zu deren Unterbringung wurde das Lager Czechowitz errichtet.

 

Als Unterkunft für die Häftlinge wurde ein in der Nähe der Raffinerie, von dieser durch eine Straße und einer auf einem Damm verlaufenden Bahnlinie getrennt gelegenes Stallgebäude verwendet. Dieses Stallgebäude hatte eine Länge von 66 m und eine Breite von fast 9 m. Es hatte an der Raffinerie hin gelegenen Längsseite 3 Eingänge und wurde im Inneren unterteilt. Auf der rechten Seite (wie bei allen weiteren Angaben von der Raffinerie in Richtung Stallgebäude aus gesehen) wurden mehrere kleine Räume für die Funktionshäftlinge eingerichtet. Im Inneren des Stallgebäudes führte eine Treppe auf den Dachboden.

 

Der 1. Häftlingstransport mit ca. 300 Häftlingen kam im September 1944 nach Czechowitz. In erster Linie gehörten diesem Transport jüdische Häftlinge an, die sich zuvor im Ghetto Lodz aufgehalten hatten.

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In Oktober 1944 kam ein 2. Transport mit ebenfalls ca. 300 Häftlingen in das Lager Czechowitz, dem vorwiegend tschechische Häftlinge angehörten. Außer diesen beiden größeren Transporten kam zumindest noch ein kleinerer Transport von Häftlingen nach Czechowitz, mit den die Funktionshäftlinge eingeliefert wurden. Einer dieser Funktionshäftlinge war de? Zeuge Ernst Kraschewski, der im Lager Czechowitz die Funktion des Häftlingsschreibers übernahm.

 

Nach Ankunft des ersten Häftlingstransportes wurde um das Stallgebäude ein Stacheldrahtzaun mit Holzpfosten gezogen und einige hölzerne Wachttürme mit Scheinwerfern errichtet.

 

In diese Umzäunung wurden zwei Tore eingebaut, von denen eines für Fahrzeuge und das zweite für die Häftlinge bestimmt waren. Das für Fahrzeuge bestimmte größere Lagertor befand sich an der rechten Vorderseite des Zaunes. Rechts von diesem Tor stand außerhalb des Zaunes ein kleines Haus, in dem eine ältere Frau wohnte, die sich öfters mit den Häftlingen unterhalten hat.

 

Das zweite Tor, durch das die Häftlinge auf dem Weg zur Arbeit das Lager verließen und wieder betraten, befand sich etwa in der Mitte der linken Lagerbegrenzung. In unmittelbarer Nähe dieses Tores stand, außerhalb dem Zaunes, eine runde, aus vorgefertigten Teilen errichtete Holzbaracke, ein sogenanntes Finnenzelt. Dieses war als Unterkunft. für die Torwache bestimmt. Eine ähnliche Baracke wurde innerhalb des Zaunes vor dem Stallgebäude errichtet und als Schreibstube verwendet.

 

Links am Stallgebäude wurde ein Anbau mit einer Duschgelegenheit für die Häftlinge errichtet. Zur Erwärmung des hierfür benötigten Wassers wurde eine Lokomobile verwendet, die vor dem Stallgebäude aufgestellt war. Das Stallgebäude selbst wurde mit Heißluft aus elektrisch betriebenen Ventilatoren geheizt.

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Unmittelbar außerhalb des vorderen Zaunes stand eine Scheune, die jedoch nicht zum eigentlichen Lagerbereich gehörte.

 

Außerhalb des umzäunten Lagerbereiches standen neben den bereits erwähnten drei Gebäuden zwischen dem Bahndamm und dem Lager noch drei Gebäude, die vom Lager etwa eine Entfernung von 50 - 100 m hatten.

 

Parallel zu dem Bahndamm stand eine Baracke, in der eine Küche und ein Speiseraum eingerichtet waren. Dahinter, etwas links versetzt, stand mit der Schmalseite zum Bahndamm ein Gebäude, in dem die Wachmannschaft und Zivilisten, die in der Raffinerie arbeiteten, untergebracht waren.

 

Links von diesem Gebäude stand eine weitere Baracke, in der sich in dem zum Bahndamm hin gelegenen Tal ein Magazin befand, während auf der anderen Seite dienstverpflichtete italienische Arbeiter untergebracht waren. Im November 1944 wurde ein Teil des Magazines in vier kleinere Räume aufgeteilt, in denen dann die im Lager Czechowitz tätigen SS.Leute untergebracht wurden. Hierauf wird noch näher eingegangen werden.

 

2. Die im Lager untergebrachten Häftlinge wurden, mit Ausnahme der kranken Häftlinge und eines kleines Kommandos, das im Lager blieb, auf dem Gelände der durch die Bombardierung teilweise zerstörten Raffinerie zu Aufräumungsarbeiten eingesetzt. Sie mußten auch bei der Errichtung von Schutzmauern helfen, die als Splitterschutz um Öltanks errichtet wurden.

 

Während ihrer Arbeit wurden die Häftlinge, die dabei in kleinere Kommandos eingeteilt waren, zunächst in der Weise bewacht, daß jedes einzelne Arbeitskommando von Wachen umstellt war. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dann eine Postenkette um das gesamte Gelände, auf dem Häftlinge eingesetzt

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waren, gebildet.

 

Verpflegt wurden die Häftlinge aus der außerhalb des Lagers stehenden Küche. Eine eigene Küche gab es im Lager Czechowitz nicht. Das Essen wurde in mehreren Kübeln in das Lager gebracht.

 

Ob es innerhalb des Stallgebäudes eine eigene Abteilung zur stationären Behandlung von kranken Häftlingen gegeben hat, konnte nicht sicher geklärt werden.

 

Eine zeitlang wurde im Lager mit Wissen zumindest eines SS.Mannes der Lagerkommandantur von Häftlingen mit einer selbstgebauten Destillieranlage Schnaps gebrannt.

 

3. Träger des Lagers Czechowitz war die Organisation Todt (OT), an deren Spitze in Czechowitz ein Herr Dotzauer stand. Die OT stellte auch ein Teil der Wachmannschaft für das Lager. Die übrigen Wachen waren ehemalige Wehrmachtsangehörige.

 

Der Lagerkommandantur gehörten zwei SS.Leute an. Lagerführer war bis zum 9.11.1944 der SS.Oberscharführer Knoblich. Er wohnte wahrend seines Einsatzes in Czechowitz in einem außerhalb den Lagerbereichs gelegenen Zimmer.

 

Ihm zur Seite stand der SS.Mann Erich Ligon. Ligon wurde noch aus Czechowitz versetzt, als Knoblich noch Lagerführer war. Nachfolger den SS.Mannes Ligon als Stellvertreter oder Gehilfe des Lagerführer wurde ein SS.Mann namens Weiß.

 

In Oktober 1944 wurde der SS.Oberscharführer Friedrich Repke nach Czechowitz versetzt. Er gehörte jedoch nicht zur Lagerkommandantur, sondern war für die Wachleute bzw. deren Ausbildung zuständig. Einen eigenen SDG gab es im Lager Czechowitz nicht, dieser kam vielmehr gelegentlich

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aus einem anderen in der Nähe gelegenen Lager.

 

4. Am 9.11.1944 löste der Angeklagte Olejak, der an diesem Tag aus Blechhammer versetzt wurde, den SS.Oberscharführer Knoblich als Lagerführer des Lagers Czechowitz ab. Olejak übernahm auch das Zimmer, in den Knoblich bisher gewohnt hatte. Da ihm und seiner Ehefrau, die ihn in Czechowitz ebenso wie in Blechhammer mehrmals besuchte, dieses Zimmer nicht gefiel, bemühte sich Olejak um eine andere Unterkunft. Auf seine Veranlassung hin wurde, wie bereits erwähnt, in der ganz links am Bahndamm stehenden Baracke ein Teil den Magazins in vier kleine Räume unterteilt. Von diesen Räumen bezogen der Angeklagte die beiden rechts eines schmalen Flures liegenden Räume, während die beiden linken Räume von dem Oberscharführer Repke, der zuvor in der Raffinerie gewohnt hatte, und dem SS.Mann Weiß übernommen wurden.

 

5. Während seines Einsatzes in Czechowitz fuhr der Angeklagte einmal mit der Bahn nach Schakowa, dem Wohnort seiner Ehefrau, um zusammen mit ihr an der Hochzeit des SS.Mannes Felix Witowski teilzunehmen. Witowski, der Leiter der politischen Abteilung des Lagers Jaworzno, heiratete am Samstag, den 16.12.1944 eine Freundin der Frau Olejak. Nach diesem Besuch war der Angeklagte Olejak nicht mehr bei seiner Ehefrau in Schakowa, auch nicht an Weihnachten und Neujahr.

 

Zusammen mit dem Oberscharführer Repke nahm der Angklagte Olejak um die Weihnachtszeit herum an einer Weihnachtsfeier teil.

 

Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt traf der Angeklagte Olejak auf dem Gelände der Raffinerie mit den aus seinem Heimatdorf stammenden und ihm deshalb bekannten Jan Konjor zusammen, der in der Raffinerie beschäftigt war. Dieser Konjor erzählte dem Angeklagten Olejak, er habe Schwierigkeiten und werde eines Diebstahls bezichtigt.

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Der Angeklagte Olejak setzte sich daraufhin für Herrn Konjor ein und bereinigte die Angelegenheit.

 

6. Als sich die Kriegsfront im Januar 1945 immer mehr dem oberschlesischen Raum näherte, wurden nicht nur die dort liegenden Konzentrationslager evakuiert, sondern auch die Mehrzahl der deutschstämmigen Zivilisten flüchtete vor den herannahenden russischen Truppen in den Westen.

 

Die Ehefrau den Angeklagten Olejak blieb, wie erwähnt, auch nach ihrer Eheschließung mit dem Angeklagten in Schakowa bei ihren Eltern wohnen. Sie arbeitete am Telefonistin in einer Zementfabrik weiter.

 

Nachdem einige Tag zuvor schon ihre Mutter und einige ihrer Geschwister Schakowa in Richtung Westen verlassen hatten, entschloß sich Frau Olejak am 17.1.1945 ebenfalls zur Flucht. Zusammen mit ihrer jüngsten Schwester, der Zeugin Rudolfine Hassel, und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Vater fuhr sie mit einem LKW der Zementfabrik, in der sie arbeitete, nach Kattowitz. Von dort aus fuhr sie mit ihren Verwandten in einem Zug nach Czechowitz zu dem Angeklagten Olejak. Frau Olejak, ihr Vater und ihre Schwester übernachteten in den Unterkunftsräumen des Angeklagten und fuhren am Morgen des 18.1.1945 nach Saybusch weiter. Auf dem dortigen Bahnhof verschaffte ihnen der ihnen bekannte Vorstand dieses Bahnhofes, ein Herr Seidel, noch einen Platz in einem der abfahrenden Züge.

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VIII.

Die Evakuierung des Lagers Czechowitz:

 

Die Evakuierung der Häftlinge den Lagers Czechowitz erfolgte, ebenfalls zunächst zu Fuß, am Abend des 18.1.1945, also einen der Tag später als die der Häftlinge des Lagers Jaworzno. Im Lager blieben über 100 Häftlinge zurück, die übrigen verließen das Lager unter Bewachung der im Lager tätigen SS.Leute sowie der Wehrmachtsangehörigen und der OT-Leute. Es lag Schnee und von den Häftlingen mißte mindestens ein Schlitten mitgezogen werden, auf dem sich Gepäck der SS.Leute befand.

 

Wie lange der Fußmarsch gedauert hat, konnte nicht genau geklärt werden. Fest steht jedoch, daß die Häftlinge einmal während einer Nacht oder tagsüber eine längere Pause in einer zu einem Bauernhof, in dem sich damals eine Frau und zwei Mädchen aufhielten, gehörenden Scheune machten und daß nur kurze Zeit nach dem Verlassen dieser Scheune die Häftlinge in einem bereits mit Häftlingen aus anderen Lagern beladenen Güterzug mit offenen Waggons verladen wurden. Nach einer mehrtägigen Bahnfahrt kamen die Häftlinge aus dem Lager Czechowitz am 23.1.1945 im Konzentrationslager Buchenwald bei Weimar an.

 

Kurz nach Verlassen den Lagers Czechowitz wurde dem Angeklagten Olejak von einem am Wegerand stehenden Parteigenossen eine Gruppe von etwa 14 weiblichen Häftlingen übergeben mit dem Auftrag, diese bei der Evakuierung mitzunehmen. Dies ist auch geschehen. Ob diese Frauen bei der Rast in der Scheune zurückblieben oder auch die Bahnfahrt nach Buchenwald mitmachten, konnte nicht genau geklärt werden.

 

Die im Lager zurückgebliebenen kranken Häftlinge wurden einige Tags später von SS.Leuten, die vorher nicht im Lager Czechowitz waren, größtenteils erschossen.

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Ob es außerdem im Lager Czechowitz und bei der Evakuierung der Häftlinge zu Tötungsfällen gekommen ist, braucht nicht erläutert zu werden, da sich hierauf die Anklage nicht bezieht.

 

 

IX.

 

Das Lager Czechowitz nach dem Krieg:

 

Das Lager Czechowitz besteht in seiner damaligen Form nicht mehr. Allerdings ist das Stallgebäude, in dem die Häftlinge untergebracht waren, mit nur geringfügigen Änderungen noch vorhanden. In ihm werden jetzt Schweine gezüchtet. Auch das kleine Hans, das rechts neben den größeren Tor gestanden hat und in dem damals die ältere Frau wohnte, ist noch erhalten. Der Raffineriebetrieb, in dem Häftlinge damals arbeiten mußten, besteht ebenfalls noch.

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C:

 

Beweiswürdigung zu den unter B) getroffenen Feststellungen:

 

I.

 

Die Einlassung des Angeklagten Olejak:

 

Der Angeklagte Olejak hat sich im wesentlichen, was seinen persönlichen Werdegang, die Dauer seiner Einsätze in den Lagern Auschwitz, Jaworzno, Blechhammer und Czechowitz sowie die Beschaffenheit dieser Lager und die mit ihm in diesen Lagern eingesetzten SS.Leuten betrifft, so eingelassen, wie die Kammer diesen Sachverhalt unter B) festgestellt hat.. Lediglich seine Angaben über die Anzahl der Häftlinge, die in den Lagern Jaworzno, Blechhammer und insbesondere Czechowitz inhaftiert waren, weichen von den festgestellten Zahlen ab.

 

1. Bis zu dem Einsatz im Lager Jaworzno im Juni 1943 beruhen die Feststellungen der Kammer ausschließlich auf der Einlassung des Angeklagten Olejak, sodaß der festgestellte Sachverhalt mit der Einlassung des Angeklagten voll übereinstimmt.

 

2. Das Lager Jaworzno hat der Angeklagte Olejak hinsichtlich seines Aufbaus, seiner Organisation, des Einsatzes der Häftlinge im Lager und auf den einzelnen Arbeitsstellen und der im Lager eingesetzten SS.Leute einschließlich seiner eigenen Tätigkeit im wesentlichen so geschildert, wie es unter B) zu dem Zeitpunkt seiner Versetzung aus Jaworzno festgestellt wurde. Darüberhinaus hat der Angeklagte Olejak angegeben: Eine Kantine mit einer Einkaufsmöglichkeit für die Häftlinge habe es in Jaworzno noch nicht gegeben, ihre Einrichtung im Wirtschaftgebäudes sei jedoch geplant gewesen. Ebenso sei der Bau eines Feuerlöschteichs vorgesehen gewesen. Eine Wäscherei - und Entlausungsbaracke habe es

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während seiner Zeit in Jaworzno ebenfalls noch nicht gegeben.

 

Bei seiner Versetzung aus Jaworzno seien dort etwa 1.000 bis 1.200 Häftlinge inhaftiert gewesen.

 

Hinsichtlich der Dauer seines Aufenthaltes im Lager Jaworzno hat sich der Angeklagte von Anfang an dahingehend eingelassen, er sei im Frühjahr 1944 aus Jaworzno versetzt worden und nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Er habe auch den Evakuierungsmarsch des Lagers Jaworzno nicht mitgemacht.

 

3. Zu seinem Aufenthalt im Lager Blechhammer hat der Angeklagte Olejak von Beginn des Ermittlungsverfahrens an behauptet, er sei zusammen mit dem SS.Hauptsturmführer Brossmann aus Jaworzno nach Blechhammer versetzt worden und er sei am gleichen Tag wie Brossmann wieder aus Blechkammer weggekommen. Dies sei zwischen dem 9. und 15.11.1944 geschehen. Brossmann sei von einem Obersturmführer abgelöst und nach Monowitz versetzt worden, wo er Kommandeur des Wachbataillons geworden sei. Sein eigener Nachfolger In Blechhammer sei ein Oberscharführer gewesen, der zu diesem Zeitpunkt erstmals nach Blechhammer versetzt worden sei. In Blechhammer seien etwa 1.000 Häftlinge gewesen, vornehmlich Juden. Die Mehrzahl der Häftlinge habe außerhalb den Lagers in einem Hydrierwerk gearbeitet. In Gegensatz zu Jaworzno seien in Blechhammer auch weibliche Häftlinge gewesen, die zu Arbeiten im Lager selbst eingesetzt gewesen seien.

 

Während seiner Stationierung in Blechhammer habe er am 23.9.1944 in Schakowa, dem Wohnort seiner Ehefrau, geheiratet. Nach einem kurzen Urlaub, den er in Schakowa verbracht habe, sei er nach Blechhammer zurückgekehrt. Seine Frau habe weiterhin in Blechhammer gewohnt. Im Lager Jaworzno sei er während dieses Aufenthaltes in Schakowa nicht gewesen, obwohl es von Schakowa bin zum Lager Jaworzno

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nur etwa 1/2 Stunde Fußweg gewesen sei.

 

4. Von Blechhammer aus sei er nach Czechowitz versetzt worden, wo er einen Oberscharführer als Lagerführer des Lagers Czechowitz abgelöst habe. Dieser sei mit den gleichen LKW, mit dem er selbst nach Czechowitz gekommen sei, weggefahren. Warum dieser Oberscharführer, an dessen Nasen er sich nicht mehr erinnere, abgelöst worden sei, wisse er nicht. Er habe jedoch gehört, dieser habe sich nicht genug um die Häftlinge den Lagers gekümmert.

 

Das Lager habe in der Nähe einer Raffinerie gelegen und sei von dieser nur durch eine Straße und ein auf einem Damm verlaufenden Bahngeleis getrennt gewesen.

 

Die Häftlinge des Lagers Czechowitz seien in einem ehemaligen Stallgebäude untergebracht gewesen. Dieses habe auf der vorderen Längsseite 3 Eingange gehabt und sei in Inneren teilweise unterteilt gewesen, wobei rechts ein kleinerer Raum für die Funktionshäftlinge. wie Lagerältester, Lagerschreiber und Häftlingsarzt gewesen sei. Im Inneren des Stallgebäudes habe eine Holztreppe in den nicht weiter ausgebauten Dachboden geführt. Einen Teil, dieses Dachbodens habe er mit Heraklitplatten ausbauen lassen, um dort eine Krankenabteilung einzurichten. Der Ausbau sei jedoch nicht mehr fertig geworden.

 

Links an den Pferdestall sei ein Anbau mit einer Duschvorrichtung gewesen, dort habe er selbst auch geduscht. Das Wasser für die Dusche sei mit einer vor dem Stallgebäude stehenden Lokomobile erwärmt worden. Das Stallgebäude selbst sei mit Warmluft aus elektrisch betriebenen Ventilatoren geheizt worden.

 

Um das Stallgebäude sei schon bei seiner Ankunft in Czechowitz ein Stacheldrahtzaun mit Holzpfosten gezogen worden.

 

An den Ecken habe jeweils ein hölzerner Wachturm mit Scheinwerfern gestanden.

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Für das Lager seien 2 Eingänge vorhanden gewesen, einer für die Häftlinge und ein zweiter größerer für Fahrzeuge. Der erste habe sich in der linken Umzäunung, der zweite an der rechten Seite der vorderen Umzäunung befunden. Außerhalb des ersten Einganges habe ein sogenanntes Finnenzelt als Unterkunft für die Torwache gestanden. Außerhalb den zweiten Einganges habe ein kleines Haus gestanden, in den eine ältere Frau gewohnt habe, die öfters zum Fenster herausgeschaut habe.

 

Entlang der vorderen Lagerumzäunung habe eine Scheune gestanden, die für das Lager jedoch nicht benutzt worden sei.

 

Außerdem hätten zwischen dem umzäunten Lager und dem Bahndamm noch 3 Gebäude gestanden. Eines davon sei ein unterteiltes gemauertes Steingebäude gewesen. In der einen Hälfte sei die Wachmannschaft und in der anderen Hälfte dienstverpflichtete Zivilisten untergebracht gewesen. In dem davor und parallel zum Bahndamm stehenden Gebäude sei eine Küche und ein Speiseraum für die Wachmannschaft und Zivilisten eingerichtet gewesen.

 

Ganz links habe eine Holzbaracke gestanden, in der sich bei seiner Ankunft in Czechowitz ein Magazin und Unterkunftsräume für italienische Arbeiter befunden hätten. Die beiden letzteren Baracken hätten jeweils mit einer schmalen Stirnseite in Richtung Bahndamm gestanden.

 

Im Lager Czechowitz seien während seinen Aufenthaltes etwa 120 Häftlinge untergebracht gewesen. Für mehr Häftlinge sei in dem Pferdestall nicht Platz gewesen. Bis auf wenige im Lager beschäftigte Häftlinge seien diese auf dem Gelände der Raffinerie, die teilweise durch Bomben zerstört gewesen sei, zu Aufräumungsarbeiten und bei der Errichtung von Schutzmauern um Öltanks eingesetzt worden. Bei seiner Ankunft seien die einzelnen Arbeitskommandos gesondert bewacht worden. Er habe dann die Bewachung in Form einer

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Postenkette um das gesamte Gelände durchführen lassen.

 

Die Verpflegung der Häftlinge sei in drei je 50 Litern fassenden Kanistern aus der bereits erwähnten Küche in das Lager gebracht worden. In Lager selbst habe es keine Küche gegeben.

 

Daß im Lager Czechowitz von Häftlingen Schnaps gebrannt worden sei, habe er damals nicht gewußt. Er könne sich jedoch daran erinnern, daß ihm der Lagerälteste zu Weihnachten 1944 eine Flasche mit selbstgebranntem Schnaps gebracht habe. Ihm sei auch aufgefallen1 daß der Verwalter der OT Zucker in das Lager gebracht habe. Weiter sei ihm im Laufe der Verhandlung eingefallen, daß der SS.Mann Weiß damals öfters betrunken gewesen sei.

 

Träger des Lagers sei die Organisation Todt gewesen, an deren Spitze in Czechowitz ein Herr Dotzauer gestanden habe. Die Wachmannschaft für das Lager und die Häftlinge habe aus etwa 20 OT-Leuten und 8 Wehrmachtsangehörigen bestanden.

 

Der eigentlichen Lagerkommandantur haben neben im selbst als Lagerführer noch ein SS.Mann namens Weiß angehört, der aus den Warthegau gestammt und mit Vornamen wahrscheinlich Arno geheißen habe. Einen SS.Mann namens Ligon habe er in Czechowitz nicht kennengelernt.

 

Außerdem sei noch von der SS. ein Oberscharführer namens Repke oder Rapke in Czechowitz gewesen, der für die Wachmannschaft zuständig gewesen sei. Dessen Name, an den er sich in Ermittlungsverfahren nicht erinnert habe, sei ihm zu Beginn der Hauptverhandlung von allein eingefallen. Besonderen Kontakt habe er mit ihm, den er vorher nicht gekannt habe, in Czechowitz nicht gehabt.

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Bei seiner Ankunft in Czechowitz habe er zunächst in dem außerhalb den Lagerbereichs gelegenen Zimmers der Oberscharführers, der vor ihm Lagerführer gewesen sei, gewohnt. Dieses Zimmer habe ihm und seiner Ehefrau, die ihn auch in Czechowitz mehrmals besucht habe, nicht gefallen. Er habe sich deshalb um eine andere Unterkunft bemüht. Daraufhin sei ein Teil des Magazins in der ganz links stehenden Baracke, in der auch die italienischen Arbeiter untergebracht gewesen seien, in 4 kleine Räume abgeteilt worden, die durch einen schmalen Flur getrennt gewesen seien. Er habe die beiden rechts des Flurs liegenden Räume und der Oberscharführer Repke oder Rapke und der SS.Mann Weiß die beiden links des Flurs liegenden Räume als Unterkunft erhalten.

 

Er erinnere sich noch daran, daß er zusammen mit den Oberscharführer von der Wachmannschaft an einer Weihnachtsfeier teilgenommen habe.

 

Anfang Januar 1945 sei der Lagerführer des Lagers Monowitz Schwarz und der Kommandeur des Wachbataillons Brossmann zu einer Inspektion des Lagers nach Czechowitz gekommen. Das Lager selbst hätten die beiden jedoch nicht besichtigt. Einige Tags später sei Brossmann nochmals gekommen und habe ihm einen Plan übergeben, auf dem mit roter Tinte oder roter Tusche der bei einer eventuellen Evakuierung den Lagers einzuhaltende Weg eingezeichnet gewesen sei. Die tägliche Marschstrecke habe etwa 20 - 30 km betragen. Dabei habe Brossmann ihm die mündliche Anweisung gegeben, Häftlinge, die den Fußmarsch nicht mehr mitmachen könnten, zurückzulassen.

 

Davon, solche Häftlinge zu erschießen, sei keine Rede gewesen. Außerdem sei ihm gesagt worden, bei einem Flucht- versuch eines Häftlings solle dieser angerufen und, falls

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er dem Anruf keine Folge leiste von der Schußwaffe Gebrauch gemacht werden.

 

5. Am Abend den Tages vor der Evakuierung, die zwischen dem 18. und 20.1.1945 erfolgt sei, seien abends zwischen 23.00 und 24.00 Uhr seine Frau, sein Schwiegervater und seine Schwägerin, die Zeugin Hassel nach Czechowitz gekommen und hätten bei ihm übernachtet. Sie hätten sich auf der Flucht befunden und nur das Nötigste dabei gehabt. Morgens seien sie mit dem ersten Zug weitergefahren. Er habe sie noch zum Bahnhof, der an der Raffinerie gelegen habe, begleitet. Dieser Besuch sei ihm im Ermittlungsverfahren erst wieder eingefallen, als er von seiner Schwägerin Hassel daran erinnert worden sei.

 

6. Am Abend dieses Tages habe er von Brossmann die telefonische Anweisung erhalten, die Insassen des Lagers Czechowitz zu Fuß zu evakuieren. 30 marschunfähige Häftlinge seien im Lager zurückgeblieben, mit ca. 90 Häftlingen habe er abends zwischen 20.00 und 21.00 Uhr das Lager verlassen. Die Wachleute von der OT und der Wehrmacht seien ebenso wie die beiden anderen SS.Leute dabeigewesen. Es habe Schnee gelegen und von den Häftlingen sei ein kleiner Schlitten mitgezogen worden, auf dem er selbst eine Kiste und Gepäck deponiert gehabt habe.

 

Kurz nach dem Verlassen des Lagers sei ein Parteigenosse gekommen und habe ihm ca. 14 weibliche Häftlinge übergeben mit dem Auftrag, diese auf dem Evakuierungsmarsch mitzunehmen.

 

Sie seien dann die ganze erste Nacht und den folgenden Tag durchmarschiert. In der zweiten Nacht sei in einer Scheune zwischen Pless und Nikolai übernachtet worden. Dieser Übernachtungsort sei in den erwähnten Plan nicht

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eingezeichnet gewesen, sie hätten die Scheune zufällig am Wegesrand gefunden. Die Scheune habe in der Nähe eines Bauernhauses gestanden, in dem damals eine Frau und zwei junge Mädchen gewohnt hätten. Die Frau habe noch Tee gekocht und sich am Morgen bereit erklärt, für einen Häftling zu sorgen, der wegen seines schlechten Gesundheitszustandes in der Scheune zurückgeblieben sei.

 

Von der Scheune aus sei dann am Morgen noch etwa 1 1/2 bis 2 Stunden marschiert worden bis zu dem Ort Loslau. Von einem Radfahrer seien sie verständigt worden, daß die Häftlinge in Loslau verladen werden sollten. Auf dem Bahnhof habe schon ein längerer Zug mit offenen Waggons gestanden. Der Zug sei schon größtenteils mit Häftlingen aus anderen Lagern beladen gewesen. Die Häftlinge des Lagers Czechowitz seien ebenfalls in diesen Zug verladen worden. Der Zug sei noch am Vormittag diesen Tages in Richtung Groß-Rosen ab- gefahren. Weiß und der Oberscharführer und er selbst seien in dem Zug mitgefahren. Er könne sich noch erinnern, daß Weiß im Bremserhäuschen eines Waggons gesessen habe. Die Wachmannschaft aus OT-Leuten und Wehrmachtsangehörigen sei nicht mitgefahren. Was aus den weiblichen Häftlingen geworden sei, wisse er heute nicht mehr.

 

Er selbst sei während des gesamten Evakuierungsmarsches an der Spitze der Kolonne gegangen. Den in dem schriftlichen Fluchtplan eingezeichneten Weg habe er nicht eingehalten. Er wisse nichts davon, daß auf dem Weg von Czechowitz zum Bahnhof Häftlinge erschossen worden seien. Er habe zwar Schüsse gehört, wisse aber nicht, wer die abgegeben habe. Er nehme an, daß es Gewehrschüsse gewesen seien. Für die Wachmannschaft sei nicht er, sondern der Oberscharführer verantwortlich gewesen. Die Wachsoldaten seien mit Gewehren ausgerüstet gewesen. Er selbst habe nur eine Pistole und ein Fernglas dabeigehabt. Gegen Ende des

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Marsches seien fußkranke Häftlinge noch auf den Schlitten verladen und mittransportiert worden. Da an dem Weg tote Häftlings gelegen seien, nehme er an, daß zuvor schon andere Häftlingskolonnen diesen Weg benutzt hätten. Selbst gesehen habe er während des Marsches keine. Häftlinge aus anderen Lagern. Mit dem Zug seien sie über Groß-Rosen nach Buchenwald gefahren, wobei der Aufenthalt in Groß-Rosen nur ganz kurz gewesen sei.

 

7. Von Beginn des Ermittlungsverfahrens an bin zur Hauptverhandlung vom 30.7.1979 hat sich der Angeklagte Olejak dahingehend eingelassen, nach seiner am 23.9.1944 in Schakowa erfolgten Hochzeit und dem damit verbundenen kurzen Urlaub in Schakowa sei er nur noch einmal dort gewesen. Dies sei anläßlich der Hochzeit den SS.Mannes Felix Witowski gewesen, der eine Freundin seiner Ehefrau geheiratet habe. Diese Reise nach Schakowa habe er von Blechhammer aus angetreten und sie sei ihm deshalb möglich gewesen, weil ihm der Lagerführer Brossmann eine Dienstreise nach Auschwitz genehmigt habe. Er könne. sich noch erinnern, daß er von Krenau aus zusammen mit einem Bruder den Bräutigams Witowski im Zug nach Schakowa gefahren sei. Dieser Bruder habe in Krenau eine Drogerie betrieben. Die Reise von Blechhammer aus nach Schakowa sei kurz vor seiner eigenen Versetzung aus Blechhammer erfolgt.

 

Nachdem dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 30.7. 1979 die Fotokopie eines Schreibens des Standesamtes Schakowa von 16.12.1944 an den Reichsführer SS.Rasse- und Siedlungsamt Berlin vorgehalten wurde, aus den sich ergibt, daß die Hochzeit des Witowski an 16.12.1944 stattgefunden hat, erklärte der Angeklagte Olejak in der nächsten Hauptverhandlung am 2.8.1979 folgendes:

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Nach Kenntnisnahme von dem vorerwähnten Schreiben des Standesamtes Schakowa habe er weiter nachgedacht und in dar letzten Nacht sei ihm eingefallen, daß er sich getäuscht habe. Die ihm von Brossmann genehmigte Reise aus Blechhammer nach Schakowa sei nicht anläßlich der Hochzeit Witowski erfolgt, sondern habe vielmehr einem Treffen mit seinem Schwager Otto Kaesmarker gedient. Sein Schwager, den er noch nicht gekannt habe, habe sich zu einem kurzen Heimaturlaub in Schakowa aufgehalten. Er bleibe jedoch dabei, daß diese Reise kurz vor seiner Versetzung aus Blechhammer erfolgt sei. Bei dem Treffen mit seinem Schwager seien auch seine inzwischen verstorbene Ehefrau, seine Schwiegereltern und seine Schwägerin, die Zeugin Hassel dabeigewesen. Das Treffen mit seinem Schwager Otto Kaesmarker habe Ende Oktober/Anfang November 1944 stattgefunden.

 

Anläßlich der Hochzeit des SS.Mannes Witowski sei er ein zweites Mal in Schakowa gewesen. Dabei sei er jedoch von Czechowitz aus über Krenau mit der Bahn angereist. Diese Hochzeit habe an einem Samstag stattgefunden. Am Nachmittag sei er von Czechowitz aus hingefahren und am Morgen des folgenden Sonntags in aller Frühe mit dem ersten Zug nach Czechowitz zurückgekehrt.

 

8. Den weiteren Werdegang des Angeklagten Olejak nach der Ankunft im Konzentrationslager Buchenwald und insbesondere auch nach Beendigung des Krieges hat die Kammer so festgestellt, wie ihn der Angeklagte geschildert hat.

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II.

 

Die Einlassung des Angeklagten Pansegrau:

 

 

1. Bis zu seinem Einsatz im Lager Jaworzno in Sommer 1943 beruhen die Feststellungen der Kammer allein auf der Einlassung des Angeklagten Pansegrau, so daß der festgestellte Sachverhalt mit der Einlassung voll übereinstimmt.

 

2. Über seinen weiteren Werdegang und über das Lager Jaworzno hat sich der Angeklagte Pansegrau wie folgt eingelassen:

 

In Sommer 1943, es könne Juni gewesen sein, sei er von der Abteilung Landwirtschaft des Konzentrationslager Auschwitz nach Jaworzno versetzt worden. Er habe sich nicht freiwillig für diesen Posten beworben. Er habe eine Auseinandersetzung mit dem Lagerführer Höß in Auschwitz gehabt und nehme an, daß er deshalb nach Jaworzno versetzt worden sei.

 

Bei seiner Ankunft seien 3 Baracken als Unterkünfte für die Häftlinge schon fertig gewesen, eine vierte sei gerade gebaut worden. Es seien auch schon Häftlinge und SS.Leute im Lager gewesen. Die bereits begonnene vierte Baracke sei zu Ende gebaut worden, weitere Unterkunftsbaracken für die Häftlinge seien in der Folgezeit nicht mehr errichtet worden.

 

Vom Eingang des Lagers, der sich gegenüber der Straße Kattowitz-Krakau befunden habe, in Richtung Lager gesehen, seien links am Zaun die Baracken 1 und 2, auf der gegenüberliegenden Seite parallel zur Straße die Baracke 3 und rechts von dieser, senkrecht zur Straße, die Baracke Nr. 4 gestanden. Um diese Baracken sei bereits ein Doppelzaun mit Holzpfosten errichtet gewesen. Der äußere Zaun habe meistens unter Strom gestanden. Vor diesem Zaun sei im Abstand von Ca. 2 m ein Draht gespannt gewesen. Ein neuer Zaun mit Betonpfosten sei nicht gebaut worden. Ebenso sei um das Lager herum keine Beton- oder Steinmauer errichtet worden.

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Innerhalb des Lagerbereichs seien noch 3 weitere Baracken für die Küche, die Schreibstube und den Krankenbau von den Häftlingen errichtet worden. Letzterer habe nur aus einer Baracke bestanden, die in der Mitte einen Gang gehabt habe. Im Lagerbereich habe es keine Schienen und keinen Feuerlöschteich gegeben. Auch die Wäsche sei nicht in Jaworzno gewaschen worden, sondern in das Hauptlager nach Auschwitz gebracht worden und von dort gereinigt zurückgekommen.

 

Der bei den Akten befindliche Lagerplan zeige nicht das Konzentrationslager Jaworzno, sondern das nach dem Kriege von polnischen Behörden errichtete Lager zur Inhaftierung von deutschen Kriegsgefangenen.

 

Im Lager Jaworzno seien nur 550 - 600 Häftlinge untergebracht gewesen, für mehr habe der Platz nicht ausgereicht. Diese Häftlinge seien, außer im Lager, beim Bau das Kraftwerkes und in zwei Kohlengruben, nämlich der Rudolfs- und der Dachsgrube eingesetzt gewesen. Ein kleineres Kommando habe in der neben der Dachsgrube gelegenen Ziegelei gearbeitet. Weitere Gruben, in denen Häftlinge aus dem Lager gearbeitet hatten, habe es in Jaworzno nicht gegeben.

 

Er selbst habe während seines Aufenthaltes in Jaworzno der Lagerkommandantur angehört und sei als Blockführer und Kommandoführer tätig gewesen. Die meiste Zeit sei er Blockführer, insbesondere Blockführer vom Dienst am Lagertor gewesen. Ein festes Kommando als Blockführer habe er nie gehabt.

 

Zuerst habe er in den außerhalb des Lagerbereichs gelegenen SS.Unterkunftsbaracken gewohnt. Nach seiner am 18.12.1943 erfolgten Hochzeit habe er zusammen mit seiner Ehefrau in Jaworzno eine Wohnung gehabt. Sein Bett in der Unterkunftsbaracke habe er dann nur noch gelegentlich zu einer kurzen Mittagsruhe benutzt.

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An Ostern 1944 habe er den Rapportführer vertreten und deshalb Dienst machen müssen. Am 2. Osterfeiertag sei seine Frau in die Unterkunftsbaracke gekommen und zusammen mit ihr sei er in die SS.Kantine gegangen. Hier sei auch der Spieß der Wachkompanie, der Zeuge Zitzmann, dabeigewesen. Zusammen mit seiner Frau und dem Zeugen Zitzmann sei er dann in ein Zimmer gegangen, wo er nach kurzer Zeit eingeschlafen sei. Als er wieder aufgewacht sei, habe er gesehen, daß Zitzmann bei seiner Frau Annäherungsversuche gemacht habe. Aus diesem Grund habe er mit Zitzmann Streit bekommen, wobei er auch seine Pistole gezogen habe. Ohne daß er. das gewollt habe, habe sich aus der Pistole ein Schuß gelöst und die Kugel habe Zitzmann ins Bein getroffen.

 

Am nächsten Tag sei er verhaftet und nach Auschwitz in eine Arrestzelle gebracht worden. Nach einiger Zeit habe es eine Verhandlung gegeben und gegen ihn sei eine Arreststrafe von 6 Wochen verhängt worden.

 

Zu der Frage, wann er wieder nach Jaworzno zurückgekehrt ist, hat der Angeklagte Pansegrau in Laufe der Hauptverhandlung unterschiedliche Angaben gemacht. Zu Beginn erklärte er, er sei etwa in Sommer 1944 nach Jaworzno zurückgekehrt. Am 20.9.1979 erklärte der Angeklagte dann, er sei etwa bis Ende September 1944 in Auschwitz gewesen. Daran sei er anläßlich eines Besuchs seiner Schwiegermutter erinnert worden. Diese habe ihm gesagt, er sei etwa 14 Tage vor dem Geburtstag ihres Mannes am 6. Oktober aus der Haft entlassen worden. Dies entspreche auch seiner jetzigen Erinnerung.

 

Weiter erklärte der Angeklagte Pansegrau: Lagerführer in Jaworzno sei der SS.Mann Pfütze gewesen. Blockführer und Kommandoführer seien außer ihm selber am Anfang die SS.Leute Hablesreiter, Kraus, König und Bischof gewesen. König habe einen Selbstmordversuch gemacht und sei aus Jaworzno weggekommen. Bischof, der etwa in Alter von Hablesreiter gestanden

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habe, habe Ende 1943 oder Anfang 1944 ein Dienstmädchen des Lagerführers Pfütze erschossen und sei deshalb verhaftet und aus Jaworzno weggebracht worden.

 

Für König und Bischof seien dann die SS.Leute Lausmann und Markewicz als Blockführer und Kommandoführer nach Jaworzno gekommen. Als er sich selbst in Auschwitz in Haft befunden habe, sei der SS.Mann Bräutigam nach Jaworzno versetzt worden. Dies sei ein junger Mann mit blonden Haaren gewesen. Er sei auch in Jaworzno geblieben, als er selbst wieder nach Jaworzno zurückgekehrt sei.

 

Ob Kraus bis zum Schluß in Jaworzno gewesen sei, wisse er nicht mehr genau. Er könne sich daran erinnern, daß Kraus etwas mit der Flucht des 2. Lagerältesten zu tun gehabt habe. Diesen habe er, als er Häftlinge zur Rudolfsgrube gebracht habe, aus dem Lager mitgenommen und bei Frauen in Jaworzno gelassen. Von dort sei der Lagerälteste dann geflohen. Was dann mit Kraus geschehen sei, wisse er nicht mehr.

 

Rapportführer in Jaworzno sei am Anfang der Angeklagte Olejak gewesen. Mit diesem habe sich außerhalb des Dienstes, wie auch mit den anderen SS.Leuten der Lagerkommandantur, geduzt, Freunde seien sie aber nicht gewesen. Ob Olejak an Ostern 1944, als er selbst verhaftet worden sei, noch in Jaworzno gewesen sei, wisse er nicht mehr.

 

Als er jedoch von Auschwitz nach Jaworzno zurückgekehrt sei, sei ein anderer Rapportführer dagewesen, nämlich der SS.Mann Grauel. Dieser sei wahrscheinlich Unterscharführer und im gleichen Alter wie Olejak gewesen. Auch seine Größe habe der von Olejak entsprochen, allerdings sei er in den Schultern etwas breiter gewesen als Olejak.

 

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ergänzte der Angeklagte Pansegrau seine Einlassung noch dahin, ihm sei jetzt

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wieder eingefallen, daß Grauel im Zivilberuf Schäfer gewesen und mit ihm zusammen in der Abteilung Landwirtschaft in Auschwitz gewesen sei. Olejak sei nicht mehr nach Jaworzno zurückgekehrt. Wo er eingesetzt gewesen sei, wisse er nicht.

 

Außer diesen SS.Leuten erinnere er sich noch an Alfred Fischer, der für die Küche verantwortlich gewesen sei.

 

Von den in Lager Jaworzno eingesetzten SS.Leuten habe nur Kraus einen Hund gehabt und zwar einen Schäferhund. Ob dies ein Privat- oder Diensthund gewesen sei, wisse er nicht. Kraus habe diesen Hund auch auf Häftlinge gehetzt. Er habe aber nie gesehen, daß der Hund einen Häftling gebissen habe.

 

Er selbst habe in Lager Jaworzno oder bei den Außenkommandos nie einen Hund dabei gehabt, auch nicht den Hund des SS.Mannes Kraus.

 

Die Evakuierung des Lagers Jaworzno im Januar 1945 sei nicht nachts, sondern am Morgen erfolgt. Er sei morgens von zu Hause zum Dienst gekommen und habe von dem Lagerführer Pfütze erfahren, daß sie sofort das Lager verlassen müßten. Er habe daraufhin Pfütze gefragt, was er mit seiner Frau machen solle. Pfütze habe ihm daraufhin gestattet, seine Ehefrau auf den Marsch mitzunehmen.

 

Er sei dann mit seinem Fahrrad nach Hause gefahren, um seine Frau zu holen. Diese sei schon unterwegs zu ihrer Arbeitsstelle gewesen, wo er sie dann angetroffen habe. Sie seien zusammen mit dem Fahrrad zu ihrer Wohnung zurückgefahren, hätten das Nötigste gepackt und seien mit dem Fahrrad zum Lager zurückgekehrt. Die Häftlinge hätten schon in einer Kolonne auf der Straße gestanden. Pfütze habe ihm erlaubt, seine Frau auf einen Pferdewagen, der hinter der Kolonne gestanden habe, mitzunehmen und ihn selbst beauftragt, auf diesen Wagen aufzupassen.

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Was sich auf diesem Wagen befunden habe, wisse er nicht. Er vermute aber, daß es sich um Akten gehandelt habe.

 

Als Kutscher für dieses Fahrzeug sei ein SS.Mann namens Riedel eingeteilt gewesen. Zusammen mit Riedel sei seine Frau auf dem Pferdewagen hinter der Häftlingskolonne, die sich in Richtung Myslowitz in Marsch gesetzt habe, hergefahren. Er selbst sei hinter den Pferdewagen hergelaufen, wobei er sei Fahrrad, an das er sein Gewehr gebunden gehabt habe, mitgeschoben habe.

 

Die Häftlingskolonne habe er nur bis Myslowitz gesehen, wo man bei Sonnenaufgang angekommen sei. Danach habe er die Häftlingskolonne aus den Augen verloren. Mit der Bewachung der Häftlinge habe er, auch auf der Strecke zwischen Jaworzno und Myslowitz, nichts zu tun gehabt.

 

Über Beuthen und Blechhammer, das auch das Ziel des Evakuierungsmarsches gewesen sei, sei er zusammen mit Riedel Auf dem Pferdewagen nach Berlin gefahren. Dort habe er auch den Lagerführer Pfütze wieder getroffen. Wie dieser nach Berlin gekommen sei, wisse er nicht. Seine Frau habe ihn unterwegs verlassen und sei mit einem Zug weitergefahren.

 

3. Über seine weiteren persönlichen Verhältnisse hat sich der Angeklagte Pansegrau so eingelassen, wie es unter B) von der Kammer festgestellt wurde.

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III.

 

Allgemeine Ausführungen zur Beweisaufnahme:

 

1. Neben der Prüfung der den beiden Angeklagten zur Last liegenden Einzeltaten wurde die Beweisaufnahme vor allem bestimmt durch die Einlassung des Angeklagten Olejak, er sei in Frühjahr 1944 aus Jaworzno versetzt worden und nicht mehr dahin zurückgekehrt, sondern er habe in der Folgezeit in den Lagern Blechhammer und Czechowitz Dienst getan. Denn in diesem Fall kommt der Angeklagte allein schon aus Zeitgründen bei 31 der angeklagten 32 Verbrechen des Mordes nicht als Täter in Betracht. Die Kammer hatte deshalb zu prüfen, wie lange der Angeklagte Olejak im Lager Blechhammer war, wer nach ihm die Funktion des Rapportführers in Lager Jaworzno inne hatte und wer im Lager Czechowitz, insbesondere von November 1944 bis Januar 1945 Lagerführer war und wie dieses Lager beschaffen war. Letzteres war deshalb von besonderer Bedeutung, weil der Angeklagte Olejak zahlreiche Einzelheiten des Lagers Czechowitz geschildert hat, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden mußte.

 

Auch hinsichtlich des Lagers Jaworzno selbst und der Zahl der dort inhaftierten Häftlinge waren umfangreiche Zeugenbefragungen erforderlich, da der Angeklagte Pansegrau dieses Lager und die Zahl der Häftlinge wesentlich anders geschildert hat als der Angeklagte Olejak und als es in der Anklageschrift angenommen wurde.

 

Die Kammer war sich dabei bewußt, daß sie wegen der schwierigen Beweislage, die sich aus der großen zeitlichen Differenz zwischen dem Zeitpunkt der angeklagten Taten und der Durchführung der Hauptverhandlung ergibt, jede ihr zu Gebote stehende Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhaltes, auch ohne entsprechenden Beweisantrag, benutzen mußte (vgl. BGH, Urteil v. 13.3.1952, 3 Str 19/52).

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Das Gericht hat sich deshalb insbesondere bemüht, Urkunden aus den Jahren 1944 oder 1945 über den Einsatz der hier in Frage kommenden SS.Leute und Berichte aus der unmittelbaren Nachkriegszeit aufzufinden. Auf das Ergebnis dieser Bemühungen wird, soweit erforderlich, an den einschlägigen Stellen der Beweiswürdigung eingegangen werden.

 

In der Hauptverhandlung, die sich über 3 Jahre erstreckte und mehr als 200 Verhandlungstage umfaßte, wurden 77 ehemalige Häftlinge des Lagers Jaworzno und 5 frühere Angehörige der Lagerkommandantur bzw. der Wachmannschaft des Lagers Jaworzno als Zeugen vernommen.

 

Hinsichtlich des Lagers Blechhammer wurde ein ehemaliges Mitglied der Lagerkommandantur in der Hauptverhandlung vernommen.

 

Über die Verhältnisse im Lager Czechowitz wurden neun ehemalige Häftlinge sowie drei ehemalige Angehörige der Lagerkommandantur bzw. der Wachmannschaft als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen.

 

Schließlich wurden in der Hauptverhandlung noch 27 weitere Zeugen vernommen, darunter der ehemalige Lagerführer des Lagers Lagischa, Verwandte des Angeklagten Olejak und die Ehefrau des Angeklagten Pansegrau sowie mehrere Polizeibeamte, auch aus Israel, die im Ermittlungsverfahren tätig waren.

 

Zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten Pansegrau wurde im Laufe der Hauptverhandlung insgesamt 5 Sachverständige, zum Teil mehrmals vernommen.

 

Durch beauftragte Richter der Kammer wurden in der Bundesrepublik insgesamt 5 Zeugen vernommen, und zwar 2 ehemalige Häftlinge des Lagers Jaworzno, ein ehemaliger Angehöriger der Wachmannschaft dieses Lagers, ein ehemaliger

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Sanitätsdienstgrad des Lagers Blechhammer und eine Zeugin, die nach Ende des Krieges in Lager Jaworzno inhaftiert war.

 

Insgesamt 38 Zeugen wurden im Wege der Rechtshilfe in Israel, Polen, U.S.A. und Australien vernommen, wobei teils sämtliche Mitglieder der Kammer und teils einer oder mehrere Berufsrichter an den Vernehmungen teilnahmen. Darunter waren 30 ehemalige Häftlinge des Lagers Jaworzno und ein ehemaliges Mitglied der Wachmannschaft des Lagers Czechowitz.

 

Schließlich wurden in der Hauptverhandlung mehrere frühere Aussagen bzw. schriftliche Äußerungen von Personen verlesen, die zwischenzeitlich verstorben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vernehmungsfähig sind. Darunter waren 10 ehemalige Häftlinge des Lagers Jaworzno, 4 ehemalige Häftlinge des Lagers Czechowitz sowie ein ehemaliger Häftling des Lagers Blechhammer und ein Angehöriger der SS.Lagerkommandantur dieses Lagers.

 

Ferner wurden zahlreiche Urkunden und Schriftstücke verlesen, sowie Landkarten, Lichtbilder und Skizzen in Augenschein genommen. Hierauf wird, soweit erforderlich, an den einschlägigen Stellen der Beweiswürdigung in einzelnen eingegangen werden.

 

Noch vor Beginn der Hauptverhandlung wurde von den 3 Berufsrichtern der Kammer als beauftragte Richter des Gerichts ein Augenschein auf dem Gelände der ehemaligen Lager Jaworzno und Czechowitz durchgeführt. Die dabei gefertigten Niederschriften wurden in der Hauptverhandlung verlesen.

 

2. Die Kammer hat bereits am 2. Verhandlungstag einen Antrag der Verteidiger der Angeklagten, zu den Zeugenvernehmungen einen Sachverständigen für Aussagepsychologie hinzuzuziehen, abgelehnt mit der Begründung, sie habe selbst aufgrund der Lebenserfahrung und Menschenkenntnis ihrer Mitglieder die erforderliche Sachkunde, um die Glaubwürdigkeit von Zeugen selbst beurteilen zu können. Auch sämtliche im weiteren

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Verlauf der Hauptverhandlung von den Verteidigern gestellten Anträge auf Zuziehung eines Sachverständigen für Aussagepsychologie zur Vernehmung von bestimmten Zeugen und zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Einlassung den Angeklagten Olejak wurden mit der gleichen Begründung zurückgewiesen.

 

Hieran hält die Kammer auch weiter fest. Zusätzlich ist noch darauf hinzuweisen, daß mehrere Mitglieder des Gerichts eigene Erfahrungen aus Lageraufenthalten in der Zeit unmittelbar nach dem Kriege haben, die sie den übrigen Mitgliedern des Gerichts vermittelt haben.

 

Zur Vertiefung ihrer eigenen Sachkunde hat die Kammer in der Hauptverhandlung vom 5.10.1978 zusätzlich noch Herrn Prof. Dr. Undeutsch als Sachverständigen für Aussagepsychologie gehört. Dieser hat, kurz zusammengefaßt, folgendes Gutachten erstattet

 

Es sei grundsätzlich möglich, daß sich ein Mensch nach mehr als 20 oder 30 Jahren noch sicher an bestimmte Vorgänge oder Personen erinnere.

 

Bei einer Zeugenaussage spielten 3 zeitlich voneinander getrennte Abschnitte eine wesentliche Rolle, nämlich die Wahrnehmung, die Erinnerung und die Wiedergabe.

 

Es sei zunächst zu prüfen, ob der Aussagende das, was er berichte, überhaupt wahrgenommen habe könne. Eine wesentliche Rolle spiele dabei auch die Unterscheidung zwischen Kern- und Randgeschehen.

 

Das Kerngeschehen sei der Teil der Wahrnehmung des Zeugen, der besonders gefühlsstark erlebt oder beobachtet worden sei. Was im einzelnen Fall für den betreffenden Zeugen Kerngeschehen gewesen sei oder zum Kerngeschehen gehört habe, könne für jeden Menschen verschieden sein und sei oft nur sehr schwer zu ermitteln. Dabei sei Kern- und

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Randgeschehen nicht immer identisch mit dem, was wichtig und unwichtig sei, insbesondere für ein Strafverfahren.

 

Die Erinnerung sei ein Bestandteil der sich ständig ändernden Persönlichkeit eines Menschen und deshalb nicht unveränderbar. Solche Veränderungen in der Erinnerung könnten allein schon durch einen längeren Zeitablauf bewirkt werden. Aber auch durch äußere Einflüsse wie Gespräche mit Mitmenschen, durch Lesen, Hören oder Sehen von Berichten über die gleichen oder ähnliche Vorfälle könnten Veränderungen im Erinnerungsbild eines Menschen eintreten. Dabei sei die Erinnerung um so anfälliger. gegen mögliche Einflüsse von außen je unbestimmter die eigene Wahrnehmung gewesen sei. Auch könne sich in der Erinnerung eines Menschen selbst Erlebtes und nur Gehörtes oder Gelesenes so vermischen, daß der Zeuge auch die nur gehörten und gelesenen Vorgänge als eigene Wahrnehmung in der eigenen Erinnerung behalte.

 

Hinsichtlich des 3. Abschnittes einer Zeugenaussage, der Wiedergabe, führte der Sachverständige aus, daß es praktisch keine Aussage eines Menschen gebe, die dessen Erinnerung an einen bestimmten Vorgang vollständig wiedergäbe. Es könne deshalb durchaus sein, daß zwischen verschiedenen Vernehmungen inhaltlich Unterschiede bestünden. Allerdings könne kein Mensch von einem bestimmten Vorfall oder einer bestimmten Person verschiedene Erinnerungsbilder haben. Es sei auch nicht möglich, daß man sich an bestimmte Vorgänge nach 20 oder 30 Jahren noch erinnere und dann 2 oder 3 Jahre später nicht mehr.

 

Wenn Differenzen in verschiedenen Aussagen eines Zeugen vorlägen, dürften diese normalerweise nicht im Kern-, sondern allenfalls im Randgeschehen auftreten. Wenn allerdings ein Zeuge nach mehr als 20 Jahren bestimmte, dem Randgeschehen zuzuordnende Details gewußt habe, so müsse er diese Details auch 2 oder 3.Jahre später noch in der gleichen Weise wissen und wiedergeben können.

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Es sei auch zu berücksichtigen, daß viele Menschen bei einer Aussage als Zeuge dazu neigten, eine möglichst präzise und vollständige Aussage zu machen und deshalb die in ihrer Erinnerung vorhandenen Lücken oft, zum Teil unbewußt, ergänzten. Dabei spiele auch eine Rolle, daß die Gefahr bestehe, unbewußt bestimmte Vorfälle, an die man sich erinnere, später solchen Personen zuzuschreiben, denen solche Vorfälle wegen ihres übrigen Vorhaltens zuzutrauen seien.

 

Schließlich sei es ein „Alarmzeichen“ für die Richtigkeit des Teils einer Aussage, dessen Richtigkeit oder Unrichtigkeit man nicht kenne, wenn sich ein anderer Teil der Aussage als falsch herausgestellt habe und der Zeuge hierfür keine vernünftige und ausreichende Erklärung geben könne.

 

Die von dem Sachverständigen Prof. Undeutsch vorgetragenen Grundsätze, die mit den schon vorhandenen Erkenntnissen der Kammer übereinstimmten, hat das Gericht bei der Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

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IV..

 

Das Lager Jaworzno:

 

1. Der Aufbau des Lagers (zu B III i)

 

Neben dem Angeklagten Olejak (bis Frühjahr 1944) haben die meisten der Zeugen, die als Häftlinge im Lager Jaworzno inhaftiert waren, das Lager im wesentlichen so geschildert, wie es die Kammer unter B III (Seite 11 - 16 des Urteils) festgestellt hat.

 

Nur in einzelnen Punkten, zum Beispiel ob es im Lager Schienen für eine Kleinbahn oder einen Feuerlöschteich gegeben hat oder ob um einen Teil des Lagergeländes eine Mauer errichtet worden ist, weichen die Aussagen der Zeugen teilweise voneinander ab.

 

So haben die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen

 

Wiktor Pasikowski,

Antoni Sicinski,

Aron Pernat,

Franz Kafka,

Dr. Boris Braun,

Kazimierz Glapinski,

Karol Bulaty und

Mieczyslaw Zewski

 

glaubhaft bekundet, sie seien mit dem ersten oder zweiten Transport von Häftlingen im Juni 1943 von Hauptlager Auschwitz nach Jaworzno gekommen. Damals habe es bereite 3 oder 4 Baracken gegeben.

 

Ob um diese Baracken schon, wie der Angeklagte Olejak meint, ein provisorischer Zaun mit Holzpfosten errichtet war, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Die Mehrzahl der genannten Zeugen hat dies zwar bestätigt. Der Zeuge Kafka aber, der mit dem 1. Transport nach Jaworzno gekommen ist, hat ausgesagt, die 3 Baracken seien noch nicht umzäunt gewesen.

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Die genannten Zeugen und die überwiegende Mehrzahl der Zeugen, die ab Juli 1943 bis etwa Ende 1943 als Häftlinge in das Lager Jaworzno gekommen sind, haben übereinstimmend bekundet, das Lager sei in dieser Zeit ständig ausgebaut und vergrößert worden und ab Ende 1943/Anfang 1944 habe es dann 14 oder 15 Baracken als Häftlingsunterkünfte gegeben. Diese Zahl bzw. eine in diesem Bereich liegende Zahl von Häftlingsblocks haben neben den bereits erwähnten Zeugen die weiter im Rahmen des Verfahrens vernommenen Zeugen

 

Josef Sieradzki,

Mosche Jachimowicz,

David Preisler,

Jehoschua Krawicki,

Jonah Schwarz,

Hillel Charlupski,

Aharon Ojzerowicz,

David Lerer,

David Zimmermann,

Mieczyslaw Zewski,

Wlodzislaw Smigielski,

Karl Fried,

Raimund Zejer,

Mordechaj Weltfreid,

Jakob Wigdor,

Walerian Redyk,

Gerschon Sieradzki,

Jehuda Glück,

Simon Seidmann und

Frantizek Herstik

 

bei ihren Vernehmungen genannt.

 

Aufgrund der Aussagen dieser Zeugen sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten Pansegrau, in Lager habe es nur 4 Unterkunftsbaracken für die Häftlinge gegeben, als widerlegt an. Eine so niedrige Zahl von Häftlingsblocks ist während der Hauptverhandlung nur noch von den Zeugen Emil Hantl, der in der 2. Hälfte 1944 als SDG in Jaworzno war und der Ehefrau

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des Angeklagten Pansegrau, die von 6 Baracken gesprochen hat, genannt worden.

 

Durch dieses Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch die Behauptung des Angeklagten Pansegrau, das Lager Jaworzno sei erst nach dem Kriege auf ca. 14 - 15 Blocks ausgebaut worden, als widerlegt anzusehen.

 

Zum einen haben, wie ausgeführt, die genannten Zeugen die Größe des Lagers so geschildert, wie sie von der Kammer festgestellt wurde. Zum anderen hat der Zeuge Heinz Wittig ausgesagt, er sei im Mai 1946 in ein Kriegsgefangenenlager nach Jaworzno gekommen. Nach der Beschreibung, die der Zeuge von diesem Lager gegeben hat, muß davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um das ehemalige Konzentrationslager Jaworzno gehandelt hat. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, das Lager sei ziemlich groß gewesen und sei während seines Aufenthaltes, der bis zum Januar 1947 gedauert habe, nicht weiter ausgebaut worden. Lediglich die Umzäunung sei durch den Bau einer Mauer um das ganze Lager geändert worden. In ähnlicher Weise haben sich auch die Zeugen Otto Krause, Sebastian Tschita und die Zeugin Olga Thamm, die ebenfalls nach Kriegsende in dem ehemaligen Konzentrationslager Jaworzno inhaftiert waren, geäußert.

 

Hinsichtlich der Umzäunung steht aufgrund der Einlassung des Angeklagten Olejak in Verbindung mit den Aussagen mehrerer Zeugen zur Überzeugung der Kammer fest, daß zuerst ein provisorischer Drahtzaun mit Holzpfosten um einen kleineren Teil des Lagergeländes bestand und daß im weiteren Verlauf ein neuer Zaun mit Betonpfosten, der auch unter Hochspannung gesetzt werden konnte, von den Häftlingen um das endgültige Lagergelände errichtet wurde. Dies haben neben vielen anderen Zeugen insbesondere die Zeugen Aharon Ojzerowicz und Dr. Boris Braun glaubhaft bekundet. Der Zeuge Ojzerowicz hat ausgesagt, er sei selbst beim Gießen der Betonpfosten im Lager eingesetzt worden. Der Zeuge Boris Braun hat bekundet,

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er sei die meiste Zeit während seines Aufenthaltes in Jaworzno, der von Juni 1943 bis Januar 1945 gedauert habe, als Lagerelektriker tätig und in dieser Eigenschaft beim Bau des neuen Zaunes beteiligt gewesen.

 

Aufgrund der Aussagen praktisch aller Zeugen steht auch fest, daß sich das Haupttor des Lagers ab Spätsommer oder Herbst 1943 nach Fertigstellung des neuen Zaunes gegenüber der Straße Kattowitz - Krakau befunden hat.

 

Nicht eindeutig geklärt worden konnte dagegen die Frage, ob das ursprüngliche Lagertor an der Nordseite unmittelbar an der genannten Straße noch weiter benutzt oder geschlossen wurde. Zwar hat die Mehrzahl der Zeugen hierzu ausgesagt, es habe in Jaworzno immer nur ein Tor gegeben. Einige Zeugen, die das Lager im übrigen gut und genau beschrieben haben, haben jedoch bekundet, nach Einrichtung des 2. Lagertores sei das erste Tor weiterhin benutzt worden. Dabei handelt es sich um die Zeugen Lipa Dinur, Jonah Schwarz, Aharon Ojzerowicz, Kazimierz Glapinski, Jakob Glazer, Mendel Kalichmann und Pesach Nitenberg. Entscheidende Bedeutung kommt dieser Frage jedoch nicht zu.

 

Die Beweisaufnahme hat auch die Einlassung des Angeklagten Olejak bestätigt, daß in Jahre 1943 entlang der Straße Kattowitz - Krakau an der Nordseite und an der nordöstlichen Seite des Lagers zusätzlich zu dem Zaun eine Mauer errichtet und ebenfalls noch im Jahre 1943 mit den Bau eines gemauerten Wirtschaftgebäudes begonnen wurde.

 

Hinsichtlich der Mauer stützt die Kammer ihre Feststellungen insbesondere auf die Aussagen der Zeugen Aharon Ojzerowicz, Kazimierz Glapinski, Wiktor Pasikowski, Jozef Szmidt, Mieczyslaw Zewski, Walerian Redyk, Piotr Kowalczyk, Henry Gage, Jehuda Glück und Wlodzislaw Smigielski.

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Von fast allen Zeugen wurde bestätigt, daß etwa in der Mitte des Lagergeländes ein größeres Steingebäude als Wirtschaftgebäudes errichtet wurde. Hier sei nur auf die Aussagen der Zeugen Raimund Zejer, Wlodzislaw Smigielski, Antoni Sicinski und Mieczyslaw Zewski verwiesen. Diese Zeugen die alle 4 politische polnische Häftlinge mit besonderer Funktion im Lager waren, haben nach der Inbetriebnahme dieses Gebäudes dort gearbeitet und übereinstimmend geschildert, daß in dem Gebäude die Küche, die Magazine, die Bekleidungskammer, die Schreibstube und die Kantine untergebracht waren.

 

Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich des Aussehens und der Einrichtung des Häftlingskrankenbaus (HKB) beruhen im wesentlichen auf der Aussage den Zeugen Dr. Paul Heller, der ab Sommer 1943 der verantwortliche Häftlingsarzt im Lager Jaworzno gewesen ist.

 

Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, daß im Jahre 1944 nördlich des Wirtschaftgebäudes ein Feuerlöschteich errichtet wurde und daß in Lager Schienen für eine Schmalspurbahn verlegt waren, die durch das neue Lagertor auch aus dem Lager heraus führten.

 

Den Bau des Bassins, an das sich zahlreiche Zeugen nicht mehr erinnert haben, haben die Zeugen Hillel Charlupski, Jehoschua Krawicki, Mosche Jachimowicz, Jonah Schwarz, Wiktor Pasikowski, David Zimmermann, Franz Kafka, Tadeusz Lopaczewski, Piotr Kowalczyk, Henry Gage, Jehuda Glück und Wlodzislaw Smigielski glaubhaft bekundet. Die Zeugen Zimmermann und Kowalczyk haben ausgesagt, sie seien selbst beim Bau des Bassins eingesetzt worden. Die Zeugen Zewski und Lopaczewski haben bekundet, sie hätten in Sommer 1944 selbst in diesem Bassin gebadet.

 

Der Angeklagte Olejak hat sich dahingehend eingelassen, bei seiner Versetzung im Frühjahr 1944 sei der Bau eines solches

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Feuerlöschbassins geplant, es sei jedoch noch nicht gebaut gewesen.

 

Hinsichtlich des Vorhandenseins von Schienen für eine Schmalspurbahn im Lager beruhen die Feststellungen der Kammer in erster Linie auf den Aussagen der Zeugen Mosche Jachimowicz, Jonah Schwarz, David Lerer, Kazimierz Glapinski, Wiktor Pasikowski, Antoni Sicinski, Tadeusz Lopaczewski, Piotr Kowalczyk, Walerian Redyk und Wlodzislaw Smigielski.

 

Besondere Bedeutung kommt dabei den Aussagen der Zeugen Lerer, Pasikowski und Smigielski zu. Der Zeuge Lerer hat glaubhaft bekundet, er sei zeitweise selbst als Lokführer für diese Kleinbahn eingesetzt worden. Die Zeugen Pasikowski und Smigielski haben ausgesagt, sie seien am 29.11.1944 mit Hilfe dieser Kleinbahn aus den Lager geflohen, wobei allerdings über die Frage, wie die Flucht im Einzelnen vonstatten ging, erhebliche Widersprüche in den Aussagen der Zeugen aufgetreten sind.

 

Die Errichtung der Wäschereibaracke an der Südseite des Lagers zwischen HKB und Haupttor schließlich hat der Zeuge Smigielski der für die Bekleidungskammer der Häftlinge im Lager verantwortlich war, glaubhaft geschildert.

 

Was den Bereich außerhalb des neuen Lagertores betrifft, haben die beiden Angeklagten und fast alle Zeugen übereinstimmend die Errichtung und das Aussehen der am Tor stehenden Blockführerstube und der in U-Form aufgestellten SS. Unterkunftsbaracken geschildert.

 

Die Feststellungen der Kammer über den Bau der Trafostation an der Blockführerstube beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. Boris Braun, der als Lagerelektriker in diesem Bau zu tun hatte.

 

Während sich sehr viele Zeugen daran erinnerten, daß der Lagerführer in Jaworzno ein oder zwei Reitpferde hatte, konnte nur ein einziger Zeuge sagen, wo diese untergebracht waren. Insoweit hat die Kammer ihren Feststellungen die

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Aussage des Zeugen Norbert Hirschkorn zugrunde gelegt. Dieser hat glaubhaft bekundet, er sei selbst zeitweise damit betraut gewesen, die Pferde des Lagerführers zu betreuen und zuzureiten. Für die beiden Pferde und die Kutsche seien in der Nähe der Blockführerstube ein Schuppen errichtet worden.

 

Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, daß die Errichtung des Lagers nach einem Plan vom 20.9.1943 erfolgte, dessen Original sich im Museum des ehemaligen Lagers Auschwitz befindet. Die von den polnischen Behörden zur Verfügung gestellte Kopie (32, 58) wurde wiederholt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und sowohl von dem Angeklagten Olejak als auch den meisten Zeugen als dem tatsächlichen Aussehen des Lagers entsprechend bezeichnet. Diesem Plan entspricht auch die Zeichnung, die sich nach Seite 64 der Hefte von Auschwitz Nr. 12 befindet und die ebenfalls wiederholt zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde. Dieser Plan stimmt Mit den Feststellungen der Kammer über Größe und Aussehen des Lagers in allen wesentlichen Punkten überein.

 

2. Die Häftlinge des Lagers Jaworzno (zu B III 2)

 

Was die Zahl der Häftlinge betrifft, die wahrend des Bestehens des Lagers von Juni 1943 bis Januar 1945 dort inhaftiert waren, konnten sichere Feststellungen nicht mehr getroffen werden. Da keine Unterlagen darüber vorhanden sind, war die Kammer insoweit auf die Angaben der Angeklagten und Aussagen von Zeugen angewiesen. In erster Linie hat die Kammer ihren Feststellungen die Angaben des Zeugen Dr. Milos Novy zugrunde gelegt. Zu diesem Zeugen ist folgendes zu bemerken: Da der Zeuge aus Gesundheitsgründen weder in der Hauptverhandlung noch kommissarisch vernommen werden konnte, wurde

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die Niederschrift über die Aussage des Zeugen vom 7.5.1975 vor dem Stadtgericht in Prag (20, 69 - 73) in der Hauptverhandlung verlesen.

 

Im Rahmen dieser Vernehmung übergab der Zeuge insgesamt 34 Blatt Fotokopien aus seinem Buch, das er im Jahre 1949 in Prag unter den Titel "Rückkehr unerwünscht" über die Zeit seiner Inhaftierung in verschiedenen Lagern veröffentlicht hat. Die Fotokopien umfassen die Seiten 144 - 210 dieses Buches. Auf diesen Seiten befaßt sich Dr. Novy mit dem Lager Jaworzno und der Evakuierung dieses Lagers. Ein Exemplar dieses Buches, das in tschechischer Sprache abgefaßt ist, wurde in der Hauptverhandlung von den Zeugen Adler dem Gericht übergeben. Die Übersetzung der Seiten 144 - 210 (20, 78 - 130) wurde in der Hauptverhandlung gem. § 251 Abs. 2 StPO mit Zustimmung aller Prozeßbeteiligter verlesen.

 

Zur Person des Dr. Milos Novy hat die Beweisaufnahme ergeben, daß er während der Kriegszeit mit dem Familiennamen Gruenhut geheißen hat. In Jaworzno, wohin er nach seinen eigenen Angaben in der Vernehmung aus dem Jahre 1975 am 21.6.1943 aus den Lager Auschwitz gebracht wurde, war er während der ganzen Zeit seines Aufenthaltes in der Häft1ingsschreibstube als Gehilfe des Arbeitsdienstschreibers Theo Piskon beschäftigt. Dies haben die Zeugen Karel Bulaty, Franz Kafka, Kurt Fried und Raimund Zejer glaubhaft bekundet.

 

Die Zeugen Karel Bulaty, Franz Kafka, Karel Fried, Frantizek Herstik und Dr. Boris Braun, die den Zeugen Dr. Novy in Jaworzno und teilweise schon vor seiner Festnahme in Prag gut gekannt haben und auch bei der Evakuierung mit ihm zusammen waren, haben übereinstimmend bekundet, Dr. Novy habe ein gutes Gedächtnis, insbesondere ein gutes Namensgedächtnis gehabt. Er habe auch die Verhältnisse im Lager Jaworzno einschließlich der dort eingesetzten SS.Leute wegen seiner Tätigkeit in der Schreibstube gut gekannt. Daß dies tatsächlich der Fall war, beweist sowohl der Inhalt seiner Vernehmung aus dem Jahre 1975 als auch der Inhalt des von ihm veröffentlichten Buches.

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Hierauf wird insbesondere bei der Frage, wer Ende 1944 Rapportführer in Jaworzno war, noch näher eingegangen werden.

 

Dr. Novy war durch seine Tätigkeit in der Schreibstube des Lagers in der Lage, den gesamten. Ablauf des Lagerlebens in Jaworzno zu überblicken und kennenzulernen. Bedingt durch diese Tätigkeit kam er auch mit den im Lager selbst eingesetzten SS.Leuten, also den Angehörigen der Lagerkommandantur, persönlich in Berührung und lernte zum Teil sogar ihre persönlichen Verhältnisse kennen. Hierauf wird bei den Ausführungen zur Person des Lagerführers noch eingegangen werden.

 

Neben der hervorgehobenen Stellung des Autors Dr. Novy im Lager Jaworzno wird der Beweiswert dieses Buches im vorliegenden Verfahren noch besonders dadurch bestimmt, daß Dr. Novy seine Erlebnisse und Erinnerungen nur kurze Zeit nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager niedergeschrieben hat. Dies ergibt sich daraus, daß das Buch schon im Jahre 1949 erschienen ist und daher in den Jahren 1945 bis 1949 geschrieben worden sein muß. Bei dem Zeugen Dr. Novy besteht deshalb die Gefahr, daß seine Erinnerung an Personen oder Vorgänge schon allein durch den Zeitablauf von 20 oder 30 Jahren getrübt oder verändert wurde, nicht in dem Maße wie dies bei Zeugen der Fall ist, die erstmals nach 20 oder 30 Jahren nach ihren Erlebnissen im Konzentrationslager befragt wurden.

 

Im übrigen beweist ein Vergleich zwischen dem Inhalt dieses Buches und der Aussage des Dr. Novy im Jahre 1975, daß auch bei ihm zwischenzeitlich erhebliche Erinnerungsverluste eingetreten sind. So erklärte der Zeuge zum Beispiel bei dieser Vernehmung, an den Namen Emil Hantl erinnere er sich nicht. In seinem Buch aus dem Jahre 1949 dagegen hat Dr. Novy noch geschrieben, Emil Hantl sei der letzte SDG des Lagers Jaworzno gewesen und er beschreibt im einzelnen sein Verhalten gegenüber den Häftlingen und anderen SS.Leuten.

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Daß Hantl der letzte SDG im Lager Jaworzno war, hat er selbst bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung bestätigt. Da der Kammer von Anfang an der mögliche Beweiswert des Buches von Dr. Novy bewußt war, hat sie sich bemüht, den Inhalt dieses Buches im Rahmen der Beweisaufnahme, soweit als möglich, auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Dabei haben sich, von einer geringfügigen Abweichung bei der Angabe des Datums für die Ankunft der Häftlinge aus den Nebenlager Lagischa, weder in Bezug auf bestimmte von Dr. Novy geschilderte Vorgänge noch in Bezug auf die Angabe von Namen von Häftlingen oder SS.Leuten irgendwelche Unrichtigkeiten ergeben. Hierauf wird im weiteren Verlauf der Beweiswürdigung noch näher eingegangen werden.

 

Dr. Novy hat nun in seinem Buch Angaben darüber gemacht, wann jeweils Häftlingstransporte nach Jaworzno gekommen sind, um wieviele Häftlinge es sich gehandelt hat und meistens auch, woher diese Häftlinge stammten. Diese Angaben hat die Kammer in wesentlichen ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Im einzelnen schreibt der Zeuge Dr. Novy hierzu: Der 1. Transport von Ca. 100 Häftlingen sei am 15.6.1943 in das Lager Jaworzno gekommen. Ihm hätten in erster Linie polnische und tschechische Handwerker angehört. Der nächste Transport, der am 21.6.1943 nach Jaworzno gekommen sei, habe 150 Häftlinge umfaßt, ebenfalls in der Mehrzahl polnische und tschechische Handwerker.

 

Am 2.7.1943 sei ein Transport mit 1.000 griechischen Juden in das Lager gebracht worden. Am 15.7.1943 seien weitere 750 Häftlinge, am 7.9.1943 500 Häftlinge und an 14.9.1943 300 Häftlinge vom Hauptlager nach Jaworzno verlegt worden. Bei diesen Transporten habe es sich meistens um jüdische Häftlinge gehandelt.

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Anfang Juni 1944 seien in 4 Transporten 1.500 ungarische Juden nach Jaworzno gebracht worden. Im September 1944 seien 500 jüdische Häftlinge, die zuvor im Ghetto Lodz untergebracht gewesen seien und im Oktober 1944 500 Häftlinge aus dem damals aufgelösten Konzentrationslager in Lagischa nach Jaworzno gebracht worden. Der letzte Transport sei in Dezember 1944 aus den Konzentrationslager Gleiwitz nach Jaworzno gekommen. Von den ursprünglich 700 Häftlingen seien 150 Häftlinge, die nicht mehr arbeitsfähig gewesen seien, nach Gleiwitz zurückgebracht worden.

 

Diese Angaben des Zeugen Dr. Novy sind im wesentlichen durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme bestätigt worden. Allerdings konnte nicht sicher festgestellt werden, ob die von Dr. Novy genannte Zahl von insgesamt 6.650 alle Häftlinge umfaßt, die während des Bestehens des Konzentrationslagers Jaworzno dort inhaftiert waren.

 

Die Angaben des Zeugen Dr. Novy über die ersten beiden Häftlingstransporte im Juni 1943 wurden von den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Wiktor Pasikowski, Antoni Sicinski, Franz Kafka, Dr. Boris Braun, Mieczyslaw Zewski und Kazimierz Glapinski bestätigt, die nach ihren Aussagen in der Hauptverhandlung mit diesen Transporten nach Jaworzno gekommen sind.

 

Zu den Angaben von Dr. Novy, am 2.7.1943 sei ein Transport mit 1.000 griechischen Juden nach Jaworzno gekommen, hat der Zeuge Raimund Zejer, ein polnischer Häftling, der dann Rapportschreiber in Jaworzno wurde, ausgesagt, er sei im Juli 1943 zusammen mit 1.000 griechischen Juden nach Jaworzno gekommen.

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Zu diesem Transport gehörte nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung auch der Zeuge Jakob Arroyo, der heute in Israel lebt. Er hat glaubhaft bekundet, er sei an 5.5.1943 in Griechenland festgenommen und per Bahn nach Birkenau transportiert worden. Nach einem kurzen Aufenthalt in diesem Lager, dessen Länge er nicht genau angeben könne, sei er nach Jaworzno gekommen. Wieviele Häftlinge dieser Transport umfaßte, konnte der Zeuge Arroyo allerdings nicht mehr angeben.

 

Zu den weiteren Ausführungen von Dr. Novy, im Juli 1943 seien 750 Häftlinge, am 7.9.1943 500 Häftlinge und 14.9.1943 300 Häftlinge nach Jaworzno gekommen, haben zahlreiche der vernommenen jüdischen Zeugen bestätigt, daß sie um diese Zeit nach Jaworzno gekommen seien. Sie haben auch bestätigt, daß sie, wie Novy schreibt, zuvor in Zwangsarbeitslagern in Polen inhaftiert gewesen seien.

 

Die Beweisaufnahme hat auch bestätigt, daß die Angaben von Dr. Novy zu den sogenannten Ungarnhäftlingen richtig sind. Zu diesen Transporten gehörten nach ihren glaubhaften Aussagen die in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen

 

David Preisler,

Jonah Schwarz,

Meir Shimoni,

Schmuel Grol

Mordechaj Hoffmann,

Chaim Schuler und

Henry Friedmann.

 

Der Zeuge Preisler hat ausgesagt, er sei im April/Mai 1944 nach Auschwitz und nach einem Aufenthalt von etwa einer Woche nach Jaworzno gekommen.

 

Der Zeuge Schwarz hat bekundet, er habe mit seiner Familie in Ungarn gelebt, sei im Frühjahr 1944 festgenommen und dann nach Birkenau und Auschwitz gebracht worden. Nach Jaworzno sei er etwa im Mai 1944 gekommen.

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Der Zeuge Shimoni meint, er sei im April 1944 nach Jaworzno gekommen, es könne aber auch später gewesen sein.

 

Die Zeugen Grol und Schuler haben ausgesagt, sie seien im Juni 1944 nach Jaworzno gekommen.

 

Der Zeuge Hoffmann hat als Zeitpunkt seiner Ankunft in Lager Jaworzno die Monate Mai oder Juni 1944 genannt.

 

Der Zeuge Friedmann schließlich meinte, er sei Ende Mai 1944 nach Jaworzno gekommen.

 

Die Aussagen dieser Zeugen die sich alle was verständlich ist, auf den genauen Zeitpunkt ihrer Ankunft im Lager Jaworzno nicht festlegen konnten, beweisen, daß die Angaben des Zeugen Dr. Novy richtig sind.

 

Durch die Aussagen dieser Zeugen werden auch die Angaben von Dr. Novy über das Alter dieser ungarischen Juden bestätigt. Dr. Novy schreibt hierzu:

 

„.... In der Gesamtzahl von 1.500 Personen waren nahezu 200 Kinder in Alter von 13 - i6 Jahren. ....“

 

Die Zeugen Preisler, Shimoni und Schuler waren zum Zeitpunkt ihrer Ankunft im Lager jeweils 16 Jahre und der Zeuge Henry Friedmann 17 Jahre alt. Soweit der Zeuge Dr. Novy schreibt, im September 1944 sei ein Transport von 500 Häftlingen aus dem Ghetto in Lodz nach Jaworzno gekommen, so gehörten diesem Transport wahrscheinlich die Zeugen Mietek Zurkowski und Mark Puszyk an.

 

Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Zurkowski hat ausgesagt, er sei Lodz geboren worden und sei wahrscheinlich im August 1944 nach Jaworzno gekommen. Zur Person des Zeugen Puszyk ist zu bemerken, daß dieser wegen seines schlechten Gesundheitszustandes weder in der Hauptverhandlung noch Wege der Rechtshilfe vernommen werden konnte.

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Gemäß § 251 Abs. 2 StPO wurde deshalb die Niederschritt über seine Vernehmung vor der Israel-Polizei vom 29.3.1976 (22, 161) in der Hauptverhandlung verlesen. Danach ist der Zeuge in Warschau geboren worden und kam ebenfalls im August 1944 nach Jaworzno.

 

In der Angabe von Dr. Novy, die Häftlinge aus dem aufgelösten Lager Lagischa seien im Oktober 1944 nach Jaworzno gekommen, sieht die Kammer, wie bereits erwähnt, die einzige geringfügige Unrichtigkeit in dem Bericht des Zeugen Dr. Novy aus dem Jahre 1949. Denn aufgrund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer der Überzeugung, daß diese Häftlinge bereits in der 2. Septemberhälfte 1944 nach Jaworzno gekommen sind.

 

Zu diesem Schluß kommt die Kammer in erster Linie aufgrund des Inhalts zweier Dokumente aus der damaligen Zeit, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden, in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Horst Czerwinski, der zur Zeit der Auflösung des Lagers Lagischa dessen Lagerführer war. Aus dem Kommandanturbefehl Nr. 9/44 vom 6.9.1944 der Kommandantur des K.L. Auschwitz III (53, 4750 c - i) ergibt sich, daß die Auflösung des Lagers Lagischa am 1.9.1944 verfügt wurde.

 

Ziffer 16 des genannten Kommandanturbefehls hat folgenden Wortlaut:

 

Auflösung eines Lagers.

Auf Anordnung des SS.-WVH. vom 1.9.1944 wurde das Lager Lagischa wegen Einstellung des Bauvorhabens des Kraftwerks "Walter" aufgelöst. Die Wachmannschaften übernehmen die Sicherung eines neu anlaufenden Lagers in Neustadt 0/S.

 

Vom Bundesarchiv in Koblenz wurde auf Anforderung des Gerichts eine beglaubigte Fotokopie einer Abkommandierung vom 1.10.1944 (53, 4750 b) übersandt, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde und folgenden Wortlaut hat:

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Waffen - SS

Kommandantur K.L. Auschwitz III           Auschwitz, den 1.10.1944

Ia - P - Az.: 23b14/1O.44/Schw.-He.

 

Betreff: Kommandierung.

 

An das

     Arbeitslager Golleschau und Althammer

     Abteilung III K.L.Auschwitz III

 

     Mit sofortiger Wirkung übernimmt

     SS-Usoha. Horst C z e r w i n s k i

     die Führung des Arbeitslagers „Golleschau“.

 

     Mit gleicher Wirkung wird

 

     SS-Oscha. Hans M i r b e t h

     mit der Führung des Arbeitslagers „Althammer“ beauftragt.

     Nach Ordnungsgemässer Übergabe meldet sich

     SS.Oscha. Hans H ö w n e r

     zur weiteren Dienstleistung beim SS-T.Stuba.AU.III

 

F.d.R.                                    Der Lagerkommandant

Unterschrift                              gez. Schwarz

SS – Untersturmführer                     SS-Hauptsturmführer

und Adjutant

 

 

Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Horst Czerwinski hat bekundet, er sei im Januar oder Februar 1944 als Kommandoführer, was der Position des Lagerführers entsprochen habe, nach Lagischa gekommen. Dort seien etwa 500 Häftlinge gewesen. Er habe die Position des Lagerführers bis zur Auflösung des Lagers inne gehabt. Diese Auflösung sei etwa Mitte September 1944 erfolgt. Er sei der letzte gewesen, der das Lager verlassen habe. Er habe dann noch etwa 14 Tage Dienst in Monowitz geleistet und sei Anfang Oktober 1944 in das Lager Golleschau versetzt worden.

 

Die Aussage den Zeuge Czerwinski in Verbindung mit dem Inhalt der beiden aufgeführten Dokumente ergibt, daß die Verlegung der Häftlinge aus dem Lager Lagischa in das Lager Jaworzno nicht vor dem 1.9.1944 erfolgt sein kann, da das Lager Lagischa

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erst mit einer Verfügung von diesem Tag aufgelöst worden ist und daß die Verlegung etwa Mitte September 1944 beendet war.

 

Zu dieser Gruppe von Häftlingen, die aus dem Nebenlager Lagischa nach Jaworzno gekommen ist, gehörten von den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen folgende Personen:

 

Arie Leon Rosenkranz

Joel Feliks Ryz

Menachem Pruszanowski

Zbigniew Tokarski

Zbigniew Mroczkowski

Barry Lipschitz

Jehuda Glück

Irvin Balsam

Henry Rosenblatt

David Burdowski.

 

Außerdem wurden von dieser Gruppe von Häftlingen folgende Zeugen die wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge geleistet hatten, im Wege der Rechtshilfe vernommen und jeweils die Niederschrift über ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen:

 

Chaim Mastbaum

Jakob Frenkel

Schimschon Ganz

Israel Lior

Jecheskel Liebermann

Eduard Lipschitz.

 

Auch von der Mehrzahl dieser Zeugen wurde, soweit sie überhaupt sichere Angaben machen konnten, als Zeitpunkt der Verlegung aus dem Lager Lagischa in das Lager Jaworzno September 1944 oder jedenfalls Herbst 1944 benannt.

 

So haben die Zeugen Rosenkranz von August 1944, Ryz von September 1944, Pruszanowski von September oder Oktober 1944, Tokarski von Spätherbst 1944, Mroczkowski von August oder

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September 1944, Barry Lipsitz von Herbst 1944, Glück von Ende September oder Anfang Oktober 1944 und Balsam von Ende Sommer 1944 als Zeitpunkt ihrer Ankunft in Jaworzno gesprochen.

 

Die Zeugen Rosenkranz, Mroczkowski, Barry Lipsitz, Balsam, Frenkel, Ganz und Liebermann haben darüberhinaus ausgesagt, sie seien bei der Auflösung des Lagers Lagischa nach Jaworzno gekommen.

 

Der auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu diesem Thema gehörte Zeuge Franz Mauer hat ausgesagt, er sei am 9.1.1944 als Angehöriger der SS. nach Lagischa gekommen und dort bis zur Auflösung des Lagers geblieben. Als Zeitpunkt für diese Auflösung nannte der Zeuge zunächst den 27. oder 28.9.1944. Nach Vorhalt der Aussage des Zeugen Czerwinski war der Zeuge dann der Meinung, daß die Auflösung jedenfalls in der Mitte der 2. Hälfte des Monats September 1944 erfolgt sei. Einen genaueren Zeitpunkt konnte er dann nicht mehr nennen.

 

Die Aussagen der Zeugen Burdowski, Mastbaum und Lior dieser Frage sieht die Kammer nicht als glaubhaft an. Der Zeuge Burdowski meint, er sei im Mai 1944 nach Jaworzno gekommen und der Zeuge Lior spricht von Sommer 1944. Der Zeuge Mastbaum schließlich ist der Meinung, er sei nach der Verlegung aus Lagischa noch ein Jahr lang im Lager Jaworzno gewesen. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß außer bei der Auflösung des Lagers Lagischa Häftlinge aus diesem Lager nach Jaworzno verlegt worden sind.

 

Insgesamt ist die Kammer deshalb der Auffassung, daß die Zeugen, die aus dem Lager Lagischa in das Lager Jaworzno gekommen sind, in der 2. Septemberhälfte 1944 nach Jaworzno ver1egt wurden.

 

Die von Dr. Novy in' einzelnen geschilderten Transporte ergeben in ihrer Gesamtheit eine Zahl von 6.650 Häftlingen. Ob diese

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Aufzählung vollständig ist, konnte nicht geklärt werden, da kein anderer Zeuge darüber genauere Angaben machen konnte.

 

Der Zeuge Dr. Heller, der wie bereits erwähnt, leitender Häftlingsarzt in Jaworzno gewesen ist, konnte bei seiner Vernehmung vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Chicago, deren Niederschrift in der Hauptverhandlung verlesen wurde, auf Vorhalt einer Häftlingszah1 vom 13.574, die er im Jahre 1945 nach seiner Befreiung bei einem Bericht gegenüber der Jewish Agency in Prag genannt hatte (11. 158) keine Angaben mehr darüber machen, woher er diese Zahl damals erfahren hatte. Er meinte allerdings, nach seiner Erinnerung könnte diese Zahl zutreffen. Sichere Feststellungen können auf diese Aussage jedoch nach Meinung der Kammer nicht gestützt werden. Diese Frage ist für die Entscheidung letztlich auch nicht von entscheidender Bedeutung.

 

Die Kammer ist jedoch der Auffassung, daß sich nach der Fertigstellung der 14 oder 15 Unterkunftsbaracken durchschnittlich zwischen 3.000 und 4.000 Häftlingen in Jaworzno aufgehalten haben.

 

Diese Zahl ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen, die aufgrund ihrer Stellung im Lager in der Lage waren, die Lagerstärke zu erfahren und die nicht, wie die meisten Häftlinge auf blosse Schätzungen angewiesen waren.

 

Der Zeuge Dr. Heller, der als verantwortlicher Lagerarzt über die Häftlingsstärke mit Sicherheit informiert war, hat ausgesagt, die durchschnittliche Belegung habe zwischen 3.000 und 3.500 Häftlingen gelegen.

 

Der Zeuge Antoni Sicinski, zuerst Rapportschreiber, dann Gehilfe des Rapportschreibers und Verwalter der Häftlingskantine hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärt, durchschnittlich seien zwischen 3.000 und 4.000 Häftlinge in Jaworzno gewesen.

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Der Zeuge Wlodzislaw Smigielski, verantwortlich für die Häftlingsbekleidungskammer hat bekundet, der höchste Stand der Häftlingszahl sei 3.200 gewesen. Dies wisse er deshalb, weil für soviele Häftlinge Wäsche ausgeteilt worden sei.

 

Der Zeuge Mieczyslaw Zewski, der die meiste Zeit seines Aufenthaltes im Lager Jaworzno für die Häftlingsküche verantwortlich war, hat ausgesagt, die Zahl der Häftlinge habe zwischen 2.500 und 3.500 gelegen. Für soviele Häftlinge sei in der Küche gekocht worden.

 

Der Zeuge Raimund Zejer schließlich, ab Juli 1943 Rapportschreiber des Lagers, nennt eine Zahl von ca. 4.000 Häftlinge als durchschnittliche Stärke.

 

Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten Pansegrau, in Jaworzno seien nur etwa 6oo Häftlinge gewesen, als widerlegt an. Allerdings ist die Kammer auch hier der Meinung, daß der Angeklagte Pansegrau insoweit nicht bewußt die Unwahrheit gesagt hat, sondern daß seine Angaben seiner heutigen Erinnerung entsprechen.

 

Die Frage, ob und wieviele Häftlinge in Jaworzno verstorben oder im Rahmen von Selektionen aus dem Lager abtransportiert wurden, wird in anderem Zusammenhang gewürdigt werden.

 

3. Der Arbeitseinsatz der Häftlinge im Lager Jaworzno (zu B III 3)

 

Beide Angeklagten und alle Zeugen, die als Häftlinge oder Angehörige der SS. in Jaworzno waren, haben übereinstimmend bekundet, daß mit Ausnahme der kranken Häftlinge alle anderen zur Arbeit im Lager oder außerhalb des Lagers an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt wurden.

 

Der Zeuge Dr. Novy hat in seinem bereits mehrfach erwähnten Buch „Rückkehr unerwünscht“ berichtet, im Lager selbst seien etwa 500 Häftlinge ständig im Einsatz gewesen. Der Zeuge Zewski hat in seiner Aussage in der Hauptverhandlung diese

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Zahl auf 200 bis 300 Häftlinge beziffert. Neben den Funktionshäftlingen, auf die unter Ziffer 5 gesondert eingegangen wird, waren zum Beispiel der Zeuge Glaser als Lagermaler, der Zeuge Kalischmann als Dachdecker, der Zeuge Dr. Braun als Elektriker und die Zeugen Nitenberg und Burdowski als Friseure tätig.

 

Daß beim Bau des Kraftwerkes Wilhelm teilweise 1.700 bis 1.800 Häftlinge eingesetzt waren, ergibt sich wiederum aus dem Buch von Dr. Novy, der darin von 1.700 an dieser Baustelle eingesetzten Häftlingen spricht, und der Aussage des Zeugen Franz Kafka. Letzterer war nach seinen glaubhaften Bekundungen in der Hauptverhandlung als Schreiber dieses Kommandos tätig, er spricht von 1.800 bin 2.000 Häftlingen bei diesem Außenkommando

 

Hinsichtlich den Arbeitseinsatzes von Häftlingen in der sogenannten Dachsgrube beruhen die Feststellungen der Kammer wiederum auf den Ausführungen von Dr. Novy sowie auf den Aussagen der Zeugen, die während ihres gesamten Aufenthaltes in Jaworzno oder zumindest zeitweise in dieser Grube gearbeitet haben

 

Dr. Novy schreibt hierzu, die ersten Häftlinge seien am 17.7. 1943 in dieser Grube eingesetzt worden, und zwar in 3 Schichten mit einer täglichen Arbeitszeit von 6.00 bin 14.00 Uhr, 14.00 bis 22.00 Uhr und von 22.00 bis 6.00 Uhr. Alle 14 Tage habe zwischen den Angehörigen der einzelnen Schichten ein Wechsel stattgefunden.

 

Diese Arbeitszeiten und der regelmäßige Schichtwechsel in der Dachsgrube sind von den meisten Häftlingen, die nach ihrer Aussage dort gearbeitet haben, bestätigt worden.

 

In dieser Grube waren nach ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung die Zeugen Lipa Dinur, Mosche Jachimowicz, Krawicki, Ben David, Paluch, Schwarzbart und Pachlin beschäftigt.

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Der regelmäßige Schichtwechsel in dieser Grube ist von den Zeugen Dinur, Mosche Jachimowicz, Krawicki, Schwarzbart und Pachlin bestätigt worden. Aufgrund der Aussagen dieser Zeugen steht auch fest, daß es für die Häftlinge in dieser Grube keinen Förderkorb gegeben hat, sondern daß sie ihren Arbeitsplatz durch einen schräg nach unten verlaufenden Stollen erreicht haben.

 

Eine weitere Grube, in der Häftlinge eingesetzt wurden, war die sogenannte Rudolfsgrube. Auch hinsichtlich dieser Grube steht aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung fest, daß die Häftlinge in drei Schichten rund um die Uhr arbeiten mußten. Weiter steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, daß ein in dieser Grube im Gegensatz zur Dachsgrube keinen regelmäßigen Schichtwechsel gab. Neben Dr. Novy in seinem Buch haben dies fast alle Zeugen, die in der Rudolfsgrube eingesetzt waren, in ihren Aussagen bestätigt.

 

Auf den Inhalt der einzelnen Zeugenaussagen wird bei der Beweiswürdigung zu dem Anklagepunkt I 1 (Erschießung eines Häftlings der Rudolfsgrube Nachtschicht durch den Angeklagten Olejak) näher eingegangen werden.

 

Daß Häftling außer in der Rudolfsgrube und Dachsgrube auch in den Gruben Leopold, Richard und Friedrich-August eingesetzt waren, ergibt sich aus den Aussagen der in diesen Gruben eingesetzten Häftlinge.

 

Der Zeuge Lopaczewski hat glaubhaft bekundet, er habe etwa einen Monat in der Leopoldgrube gearbeitet.

 

Der Zeuge Zimmermann hat ausgesagt, er sei in der Richardgrube eingesetzt worden, wo ein neuer Schacht gebaut worden sei. Auch der Zeuge Mieczyslaw Baran hat bekundet, er habe etwa 3 Monate lang in dieser Grube gearbeitet.

 

Schließlich haben die Zeugen Salz, Glück, Ganz, Kestenbaum und Zurkowski ausgesagt, sie hätten während ihres Aufenthaltes

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in Jaworzno in der Friedrich-August-Grube gearbeitet.

 

Das Bestehen eines Ziegeleikommandos wurde von dem Zeugen Abraham Korn bestätigt, der nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung bei diesem Kommando gearbeitet hat.

 

Die zeugen Preisler und Lopaczewski haben schließlich ausgesagt, sie seien bei einem Kommando gewesen, das in der Nähe der Lager Geleise verlegt habe.

 

4. Die Verwaltung des Lagers Jaworzno durch die Angehörigen der Lagerkommandantur (zu B III 4):

 

Die Feststellungen der Kammer in diesem Punkt beruhen in erster Linie auf den Einlassungen der beiden Angeklagten Olejak und Pansegrau, die auch von den meisten Zeugen, die sich an Namen von den im Lager tätigen SS.Leuten erinnern konnten, bestätigt wurden.

 

Übereinstimmend haben die beiden Angeklagten und diese Zeugen bekundet, daß während der gesamten Zeit des Bestehens des Lagers Jaworzno der SS.Mann Bruno Pfütze Lagerführer in Jaworzno war. Pfütze hatte zunächst den Rang eines SS.Untersturmführers inne, mit Wirkung vom 9.11.1944 wurde er zum SS.Obersturmführer befördert. Dies ergibt sich aus Ziffer 1 des Kommandanturbefehls Nr. 11/44 der Kommandantur des K.L.Auschwitz III.

der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Daß Pfütze im Zivilberuf Maler und Lackierer war, haben die Zeugen Glazer, der selbst als Maler im Lager Jaworzno eingesetzt war, und Kafka glaubhaft bekundet. Mehrere Zeugen haben auch ausgesagt, daß Pfütze in Jaworzno Pferde gehabt habe. Hier sei insbesondere auf die Aussagen der Zeugen Pernat, Lerer, Grol, Lopaczewski und Dr. Heller verwiesen.

 

Der Zeuge Hirschkorn hat glaubhaft bekundet, er selbst habe das 2. Pferd, das sich der Lagerführer angeschafft habe, zugeritten. Die Feststel1ungen der Kammer schließlich, daß

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Pfütze in der Stadt Jaworzno eine Wohnung hatte, ergeben sich aus der Aussage des Zeugen Pasikowski. Dieser hat glaubhaft bekundet, er sei dem Lagerführer Pfütze zeitweise zu persönlichen Dienstleistungen zugeteilt gewesen und er habe auch in der Wohnung und im Garten des Lagerführer gearbeitet.

 

Auch der Zeuge Dr. Novy hat sich in dem bereits mehrfach erwähnten Buch „Rückkehr unerwünscht“ ausführlich mit der Person des Lagerführers Bruno Pfütze befaßt. Er beschreibt ihn als ehemaligen Lackierer, der zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Lagerführer in Jaworzno wie cm Fürst gelebt habe. Er sei Offizier im Range eines Obersturmführers gewesen, habe in Jaworzno eine schöne Villa mit Garten gehabt, wo Häftlinge unentgeltlich für ihn gearbeitet hätten. Er habe ein Motorrad sowie Pferde zur Verfügung gehabt.

 

Diese Beschreibung des Lagerführers durch den Zeugen Dr. Novy ist, wie ein Vergleich mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme beweist, in allen Punkten richtig.

 

Der derzeitige Aufenthalt des ehemaligen Lagerführers Pfütze

konnte nicht ermittelt werden. Nach der Aussage des Zeugen Pasikowski soll Pfütze 1945 in Oslo ums Leben gekommen sein.

 

Die Feststellung über die Person und Tätigkeit des Rapportführers im Lager Jaworzno beruhen im wesentlichen auf den Einlassungen der Angeklagten Olejak und Pansegrau. Auf die Frage, wer nach dem Angeklagten Olejak Rapportführer in Jaworzno war, wird in einem gesonderten Punkt der Beweiswürdigung eingegangen werden.

 

Neben dem Lagerführer und dem Rapportführer gehörten noch die sogenannten Blockführer der Lagerkommandantur an. Diese wurden daneben auch als sogenannte Kommandoführer eingesetzt. Auch insoweit beruhen die Feststellungen der Kammer über Aufgaben und Tätigkeiten der Blockführer im wesentlichen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten.

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Beide Angeklagten sowie die Mehrzahl der Zeugen, die sich Überhaupt an die Namen von Kommandanturangehörigen erinnern konnten, haben bekundet, daß einer der Blockführer in Jaworzno der SS.Mann Paul Kraus war, wobei allerdings nur wenige Häftlinge den Vornamen wußten, Diese Zeugen erinnerten sich in der Mehrzahl auch daran, daß diesem SS.Mann an einer Hand mehrere Finger fehlten. Hierzu ist zu bemerken, daß sich aus. einem in der Hauptverhandlung teilweise verlesenen ärztlichen Untersuchungsbogen aus dem Jahre 1935 ergibt, daß Kraus schon zu diesem Zeitpunkt durch einen Unfall mit einer Exzenterpresse den 2., 3. und 4. Finger der linken Hand sowie das Endglied des 5. Fingers an dieser Hand verloren hatte.

 

Die Mehrzahl der Zeugen, die sich an diesen SS.Mann erinnert haben, hat ausgesagt, er habe wegen dieser Verletzung bei den Häftlingen die Spitznamen Lapka, Raunschka oder Bradznizka, was Pfote bzw. Pratze bedeutet habe, gehabt. Schließlich haben fast alle Zeugen, die sich an die Person dieses SS.Mannes mit den fehlenden Fingern erinnert haben, bekundet, daß er einen oder zwei Schäferhunde gehabt habe, die er auch mit in das Lager genommen habe.

 

Daß Kraus Blockführer in Jaworzno war, wegen einer Verletzung an einer Hand die genannten Spitznamen sowie einen oder mehrere Hunde hatte, haben unter anderem die Zeugen Mosche Jachiwowicz, Glapinski, Pasikowski, Sicinski, Kafka, Smigielski, Salz, Hirschkorn und Swift bestätigt.

 

Auf die Frage, wie lange Kraus in Jaworzno war, wird in anderem Zusammenhang noch näher eingegangen werden.

 

Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Ernst König hat selbst glaubhaft bekundet, daß er bis zu einem Selbstmordversuch im Frühjahr 1944 Blockführer und Kommandoführer in Jaworzno war. An ihn als Blockführer haben sich nur die

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Zeugen Zimmermann und Smigielski erinnert.

 

Sowohl der Angeklagte Pansegrau als auch die Mehrzahl der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die sich noch an Namen von SS.Leuten erinnern konnten, haben bekundet, daß ein SS.Mann namens Lausmann und einer namens Markewicz die Funktion eines Blockführers und Kommandoführers inne gehabt haben. Hinsichtlich dieser beiden SS.Leute, deren genaue Namen, insbesondere Vornamen nicht ermittelt werden konnten, konnte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung nur festgestellt werden, daß sie in Jaworzno waren.

 

Zur Person des SS.Mannes Lausmann haben mehrere Zeugen, nämlich Grol, Herstik, Dr. Braun und Herschkowicz bekundet, er habe Goldzähne gehabt. Dies hat auch der Angeklagte Pansegrau im Rahmen seiner Einlassung erwähnt. Mehrere Zeugen, darunter der Zeuge Glück, haben ausgesagt, Lausmann habe aus Rumänien gestammt und jiddisch gesprochen. Ob dies tatsächlich zutraf, konnte nicht sicher festgestellt werden.

 

Ebenso wenig konnte sicher geklärt werden, ob das in der Hauptverhandlung vom 13.11.1979 ans den Ermittlungsakten 1 Ja 75/73 der Staatsanwaltschaft Würzburg zu den Akten genommene Lichtbild, das einen SS.Mann namens Franz Lausmann darstellt, den im Lager Jaworzno eingesetzten SS.Mann Lausmann zeigt. Keiner der beiden Angeklagten und die nach diesem Zeitpunkt vernommenen Zeugen konnten zu diesem Bild sichere Angaben machen.

 

Auch hinsichtlich des SS.Mannes Markewicz haben mehrere Zeugen, darunter die Zeugen Pasikowski und Smigielski ausgesagt, er habe aus Rumänien gestammt. Ob dies richtig ist, konnte nicht geklärt werden.

 

Eine längere Zeit war auch der SS.Mann Otto Hablesreiter, der zwischenzeitlich verstorben ist, als Blockführer und Kommandoführer in Jaworzno eingesetzt.

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Dieser wurde von den meisten Zeugen, die sich an ihn erinnert haben, als großer, schwerer und schon älterer Mann beschrieben, wobei jedoch den wenigsten dieser Zeugen der Name bekannt oder noch in Erinnerung war. Insoweit wird insbesondere auf die Aussagen der Zeugen Zejer und Pasikowski hingewiesen.

 

Von einem weiteren SS.Mann, der als Blockführer in Jaworzno eingesetzt war, konnte nur festgestellt werden, daß er bis etwa Frühjahr 1944 dort war und daß er ein Dienstmädchen des Lagerführers Pfütze erschossen hat. Daß ein Angehöriger der Lagerkommandantur ein Dienstmädchen des Lagerführers erschossen hat, haben die Zeugen Pasikowski und Weis, der als Angehöriger der Wachmannschaft frühestens im April 1944 nach Jaworzno gekommen ist, sowie der Angeklagte Pansegrau glaubhaft berichtet. Auf die Aussage und die Person des Zeugen Weis wird später noch näher eingegangen werden.

 

Der Name dieses SS.Mannes konnte nicht sicher festgestellt werden. Während der Angeklagte Pansegrau meinte, er habe Bischof geheißen, hat der Zeuge Pasikowski ausgesagt, sein Name sei Miller gewesen. Welche der beiden Aussagen hinsichtlich des Namens richtig ist, konnte nicht geklärt werden. Der Zeuge Weis konnte zur Person des Täters nur angeben, dieser habe seiner Erinnerung nach ans Kroatien gestammt.

 

Schließlich war auch der Angeklagte Pansegrau während der meisten Zeit des Bestehens des Lagers Jaworzno in diesem als Blockführer und zeitweilig auch als Kommandoführer eingesetzt.

 

Dies steht schon aufgrund der Einlassung des Angeklagten Pansegrau fest. Aufgrund der Einlassung des Angeklagten Pansegrau in Verbindung mit den Aussagen seiner Ehefrau Irmgard Pansegrau und der Aussage des Zeugen Zitzmann, sieht es die Kammer als erwiesen an, daß der Angeklagte Pansegrau am Tag nach Ostern 1944 verhaftet und aus dem Lager Jaworzno weggebracht wurde. Grund für diese Verhaftung war nach den

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insoweit glaubhaften Einlassungen des Angeklagten Pansegrau, daß er an den Osterfeiertagen des Jahres 1944 mit dem Zeugen Zitzmann eine Auseinandersetzung gehabt hatte, in deren Verlauf Zitzmann von einer Kugel aus der Pistole des Angeklagten Pansegrau in das linke Bein getroffen wurde. Frau Pansegrau und der Zeuge Zitzmann, der damals Spieß der Wachkompanie in Jaworzno war, haben in ihren Aussagen im wesentlichen den Grund und den Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Pansegrau und Zitzmann so geschildert, wie es der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung getan hat.

 

Frau Pansegrau hat weiter ausgesagt, ihr. Ehemann sei aufgrund dieses Vorfalles alsbald verhaftet und aus Jaworzno weggebracht worden. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, daß die Aussage der Zeugin Pansegrau in diesem Punkt richtig ist, obwohl sich praktisch kein anderer Zeuge an eine längere Abwesenheit des Angeklagten Pansegrau vom Lager Jaworzno erinnert hat.

 

Auf die Frage, wie lange der Angeklagte Pansegrau nicht in Jaworzno war, wird bei der Prüfung der dem Angeklagten zur Last liegenden Einzelfälle näher eingegangen werden.

 

In der Zeit, als der Angeklagte Pansegrau nicht in Jaworzno war, kam für ihn der SS.Mann Bräutigam als Blockführer nach Jaworzno. Dies sieht die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten Pansegrau in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Zejer als erwiesen an. Der Zeuge Zejer hat insoweit glaubhaft bekundet, in Jaworzno habe es einen Rottenführer Bräutigam als Blockführer gegeben.

 

Die Kammer geht auch davon aus, daß es in Jaworzno einen jungen, blonden SS.Mann gegeben hat, der vom Aussehen her eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Angeklagten Pansegrau hatte. Von einem solchen SS.Mann haben die Zeugen Weltfreid, Mosche Jachimowicz und Lerer in ihren Aussagen berichtet. Möglicherweise handelt es sich bei diesem um den SS.Mann Bräutigam,

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da ihn der Angeklagte Pansegrau als Jungen, blonden Mann beschrieben hat.

 

Die Feststellungen der Kammer über die SS.Leute Alfred Fischer und Hoffmann beruhen in erster Linie auf den Aussagen des Zeugen Zewski, der selbst die meiste Zeit über in der Häftlingsküche beschäftigt war und der diese Namen im Rahmen seiner Aussage angegeben hat. Auch der Angeklagte Pansegrau hat im Rahmen seiner Einlassung ausgesagt, für die Häftlingsküche sei der SS.Mann Alfred Fischer verantwortlich gewesen, mit dem er privat sehr gut bekannt gewesen sei. Der Zeuge Smigielski hat glaubhaft bekundet, für die Bekleidungskammer seien die SS.Leute Lechner und Kaufmann zuständig gewesen.

 

Daß der Leiter der politischen Abteilung des Lagers Jaworzno Felix Witowski geheißen hat, ergibt sowohl aus den Einlassungen der Angeklagten als auch aus mehreren Zeugenaussagen. Im Rahmen dieser Ausführungen sei hier nur auf die Aussage des Zeuge Sicinski verwiesen. Dieser hat ausgesagt, er habe gelegentlich für den Leiter der politischen Abteilung namens Witowski als Schreiber fungiert.

 

Soweit Dr. Novy in seinem Buch davon spricht, ein SS.Mann namens Willers sei ebenfalls zumindest zeitweise Angehöriger der politischen Abteilung des Lagers Jaworzno gewesen, sieht die Kammer diese Angabe als richtig an. Denn aufgrund eines Schreibens der Kommandantur des Konzentrationslagers Auschwitz vom 15.11.1944, das der Kammer vorn Bundesarchiv in Koblenz zur Verfügung gestellt und das in der Hauptverhandlung teilweise verlesen wurde, steht fest, daß der SS.Unterscharführer Willers in Jaworzno für die Behandlung von Fluchtsachen zuständig war. Die Behandlung solcher Angelegenheiten war aber, wie der Angeklagte Olejak glaubhaft versichert hat, in erster Linie Sache der politischen Abteilung des Lagers.

 

Die Feststellungen der Kammer zur Funktion des SDG und zu den Personen, die diese Stellung im Laufe des Bestehens des

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Lagers Jaworzno inne hatten, beruhen in erster Linie auf den Ausführungen des Zeugen Dr. Novy in seinem Buch „Rückkehr unerwünscht“ und auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage des Zeugen Dr. Paul Heller vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Chicago.

 

Dr. Novy hat in seinem Buch ausgeführt, der Jeweilige SDG. des Lagers Jaworzno habe nicht dem Lagerführer des Lagers Jaworzno, sondern direkt dem Standortarzt den Hauptlagers Auschwitz unterstanden. Dies ist von dem Zeugen Dr. Heller, der selbst der verantwortliche Häftlingsarzt in Jaworzno war, bestätigt worden. Auch der Angeklagte Olejak hat dies im Rahmen seiner Einlassung ausgesagt.

 

Als SDG des Lagers Jaworzno hat Dr. Novy in dieser zeitlichen Reihenfolge den SS.Rottenführer Kalfuß, den SS.Unterscharführer Arno Frank und den SS.Unterscharführer Emil Hantl genannt. Der Zeuge Emil Hantl hat, wie bereits erwähnt, selbst ausgesagt, er sei im Rang eines Unterscharführers der letzte SDG den Lagers Jaworzno gewesen.

 

Der Zeuge Dr. Heller hat sich bei seiner Vernehmung zunächst namentlich nur an den Zeugen Hantl als SDG des Lagers Jaworzno erinnert. Nach Vorhalt der Namen Kalfuß und Frank aus dem Buch des Zeugen Dr. Novy erklärte Dr. Heller dann, daß diese Namen richtig seien und er sich jetzt an die SS.Leute Kalfuß und Frank als SDG des Lagers Jaworzno erinnere. Der Zeuge Dr. Heller hat auch bestätigt, daß der SDG Kalfuß, wie Dr. Novy schreibt, oft betrunken gewesen sei.

 

 

5. Die Selbstverwaltung des Lagers Jaworzno durch die Häftlinge (zu B III 5):

 

Sowohl die beiden Angeklagten im Rahmen ihrer Einlassungen als auch praktisch alle Zeugen haben bestätigt, daß es im Lager Jaworzno eine Häftlingsselbstverwaltung gegeben hat,

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die den inneren Ablauf des Lagerlebens im wesentlichen selbst bestimmt hat.

 

Hierzu konnten in erster Linie die Zeugen nähere Angaben machen, die im Rahmen dieser Häftlingsverwaltung selbst eine mehr oder weniger bedeutende Funktion inne hatten. Dazu zählten die Zeugen Zejer, Smigielski, Zewski, Dr. Novy, Dr. Heller, Bulaty und Wiktor Pasikowski.

 

Die Zeugen Zejer, Smigielski, Pasikowski und Sicinski haben übereinstimmend bekundet, daß an der Spitze der Häftlingsverwaltung der jeweilige Lagerälteste gestanden habe und daß diese Funktion zunächst von dem Häftling Bruno Brodniewicz, der die Häftlingsnummer 1 gehabt habe, und dann von Kurt Pennowitz eingenommen worden sei. Auch die Zeugen Dr. Heller und Bulaty haben ausgesagt, daß es in Jaworzno 2 Lagerälteste nacheinander gegeben habe, wobei sich Dr. Heller noch an den Namen Bruno Brodniewicz als den des 1. Lagerältesten erinnert hat.

 

Auch Dr. Novy hat sich in seinem schon wiederholt erwähnten Buch ausführlich mit der Person und der Funktion des jeweiligen Lagerältesten im Lager Jaworzno befaßt. Als 1. Lagerältester habe der Berufsverbrecher Bruno Brodniewicz mit der Häftlingsnummer 1 fungiert, der aus Posen gestammt habe. Dieser habe dann ganze Lager terrorisiert und oft Häftlinge auf das schlimmste geschlagen.

 

Bruno Brodniewicz sei im April 1944 von dem aus Leipzig stammenden reichsdeutschen Häftling Kurt Pennowitz abgelöst worden. Dieser sei öfters von dem mit ihm befreundeten SS. Unterscharführer Paul Kraus aus dem Lager mitgenommen worden und habe nachts auch bei Frauen außerhalb des Lagere in der Stadt Jaworzno geschlafen. In der Nacht des 23. Dezember 1944 habe er bei einem Bummel durch Jaworzno seinen Begleiter Kraus verlassen und sei spurlos verschwunden. Für Kraus habe diese Flucht des Lagerältesten die Strafversetzung in ein anderes Lager zur Folge gehabt.

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Daß der 2. Lagerälteste des Lagers Jaworzno geflohen ist, haben auch mehrere andere Zeugen bekundet.

 

Der Zeuge Wolf Swift, dessen Aussage vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sydney in der Hauptverhandlung verlesen wurde, hat ausgesagt, neben seiner Arbeit in der Grube habe er auch für die beiden Lagerältesten des Lagers gearbeitet. Der 1. Lagerälteste habe die Nummer 1 gehabt und mit Vornamen Bruno geheißen. Der 2. habe mit Vornamen Kurt geheißen. Er sei mit einem SS.Mann namens Kraus besonders befreundet gewesen. Diesem hätten an einer Hand 2 Finger gefehlt, weshalb er von den Häftlingen den Spitznamen Ronschka oder Lapka erhalten habe. Durch seine eigene Tätigkeit bei dem Lagerältesten Kurt habe er diesen SS.Mann besonders kennengelernt.

 

Der SS.Mann Kraus habe den Lagerältesten Kurt öfters mit aus dem Lager genommen und bei Frauen in Jaworzno gelassen. Eines Tages sei der Lagerälteste Kurt nicht zur gewohnten Zeit zurückgekommen. Er selbst sei von dem Lagerführer gefragt worden, ob er wisse, wo der Lagerälteste Kurt sei. Dabei sei er auch geschlagen worden.

 

Der Zeuge Josef Weis hat ausgesagt, er sei im Jahre 1944 als Oberscharführer zur Wachmannschaft des Lagers Jaworzno gekommen, wo er nach dem Lager- und Kompanieführer Pfütze ranghöchste SS.Mann gewesen sei. Von den SS.Leuten habe er unter anderem den Unterscharführer Kraus gekannt, der Blockführer im Lager gewesen sei.

 

Kurz vor Weihnachten 1944 sei von den SS.Leuten im Speiseraum der Unterkunft am gemütlicher Abend abgehalten worden. Während dieser Feier habe der Unterscharführer Kraus aus der Stadt Jaworzno angerufen und mit dem Kompaniechef gesprochen. Dabei habe sich ergeben, daß Kraus den Lagerältesten mit nach Jaworzno genommen habe. Diese Gelegenheit habe der Lagerälteste zur Flucht genutzt. Pfütze habe ihn selbst noch gefragt, ob er dem SS.Mann Kraus die Erlaubnis erteilt

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habe, den Lagerältesten aus dem Lager mitzunehmen. Kraus habe dies nicht ohne Erlaubnis eines Vorgesetzten tun dürfen.

 

Ein Vergleich der Aussagen dieser beiden Zeugen, die durch die Flucht des Lagerältesten Kurt Pennowitz unmittelbar betroffen wurden, ergibt, daß die Ausführungen von Dr. Novy über den Zeitpunkt und die Umstände der Flucht des 2. Lagerältesten in vollem Umfang als richtig anzusehen sind.

 

Die Verwaltung eines Blocks durch den Blockältesten, Stubenältesten und Blockschreiber haben praktisch alle Zeugen , die sich noch an das Lager erinnern konnten, sowie auch die beiden Angeklagten bestätigt. Von den im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hatten nach ihren eigenen Angaben die Zeugen Zewski und Bulaty zeitweilig die Funktion eines Blockältesten inne.

 

Die Zeugen Zejer, Smigielski und Sicinski haben übereinstimmend bekundet, daß die Funktion des Arbeitsdienstschreibers der polnische Häftling Theo Piskon inne gehabt habe. seine Aufgabe sei es gewesen, die Häftling zu den einzelnen Arbeitskommandos zuzuteilen. Der Zeuge Zejer hat weiter ausgesagt, ein Häftling namens Gruenhut sei Gehilfe des Arbeitsdienstschreibers Piskon gewesen.

 

Soweit die Kammer in diesem Teil ihrer Feststellungen die Tätigkeiten des Zeugen Zejer als Rapportschreiber, des Zeugen Sicinski als Rapportschreiber, Gehilfe des Rapportschreibers und Verwalter der Häftlingskantine, des Zeugen Smigielski als Chef der Häftlingsbekleidungskammer und des Zeugen Zewski als des zeitweilig Verantwortlichen für die Häftlingsküche erwähnt hat, beruhen diese Feststellungen auf den Aussagen dieser Zeugen. Dies gilt auch für die Art der Tätigkeit des Zeugen Pasikowski.

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Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Häftlingsselbstverwaltung im HKB beruhen in erster Linie auf den Ausführungen des Zeugen Dr. Novy in seinem Buch sowie der Aussage des Zeugen Dr. Heller.

 

Dr. Novy hat hierzu ausgeführt, an der Spitze des Krankenbaus habe auf der Häftlingsseite der politische österreichische Häftling Sepp Luger gestanden. Nach der Versetzung von Luger sei der Häftlingsarzt Pawel neuer Lagerältester des HKB geworden.

 

Diese Ausführungen sind in vollem Umfang von Dr. Heller bestätigt worden. insbesondere hat Dr. Heller ausgesagt, er selbst sei nach der Versetzung von Luger Lagerältester des HKB geworden.

 

Auch der Zeuge Schwarzbart, der nach seiner Aussage wegen eines Unfalls am 1.10.1944 in den HKB eingeliefert worden ist, hat ausgesagt, auf seiten der Häftlinge sei zunächst der Häftling Sepp Luger der verantwortliche Mann gewesen. dieser sei im Dezember 1944 aus dem Lager Jaworzno versetzt worden.

 

6. Die Bewachung der Häftlinge (zu B III 6):

 

Insoweit beruhen die Feststellungen der Kammer in erster Linie auf den Einlassungen des Angeklagten Olejak und der Aussagen der Zeugen, die selbst zur Bewachungsmannschaft des Lagers gehört haben. Dies sind die Zeugen Albert Zitzmann, Josef Weis, Anton Oder und Philipp Desch.

 

Der Angeklagte Olejak hat sich dahingehend eingelassen, Führer der Wachkompanie sei zunächst der SS.Obersturmführer Brossmann gewesen, der mit ihm zusammen im Frühjahr 1944 nach Blechhammer versetzt worden sei. Daß Brossmann zunächst Chef der Wachkompanie war, wurde auch von den Zeugen Zitzmann, Oder und Desch bestätigt.

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Der Zeuge Zitzmann hat weiter ausgesagt, er sei bin zu seiner Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Pansegrau, die um Ostern 1944 gewesen sei, Spieß der Wachkompanie gewesen. Sein Nachfolger sei ein SS.Mann namens Fritz Lorenz geworden.

 

Letzteres ergibt sich auch aus dem teilweise in der Hauptverhandlung verlesenen Kommandantursonderbefehl des K.L. Auschwitz III vom 22.5.1944, in dem als Stabsscharführer in der für die Bewachung den Lagers Jaworzno zuständigen Kompanie der SS. Oberscharführer Lorenz erwähnt ist.

 

Möglicherweise übte dieser SS.Mann Lorenz daneben noch eine weitere Funktion im Rahmen der Verwaltung oder Bewachung des Lagers Jaworzno aus. Dafür sprechen die Aussagen der Zeugen Charlupski, Kafka, Kowalczyk und Glück, die ausgesagt haben, ein SS.Mann namens Lorenz sei zeitweilig als Kommandoführer oder Postenführer bei Außenkommandos tätig gewesen. Auch der Zeuge Herstik hat bekundet, ein SS.Mann namens Lorenz, der Kommandant der Wache gewesen sei, sei zeitweilig am Kraftwerk tätig gewesen.

 

Aus dem oben erwähnten Sonderbefehl ergibt sich weiter, daß Pfütze ab diesem Zeitpunkt neben seiner Funktion als Lagerführer auch die Führung der Wachkompanie übernommen hat. Der bereits erwähnte Zeuge Josef Weis hat hierzu ausgesagt, bei seiner Ankunft in Jaworzno sei Pfütze bereits Lager und Kompanieführer gewesen.

 

Hinsichtlich der Art der Bewachung des Lagers und der außerhalb des Lagers eingesetzten Häftlingskommandos folgt die Kammer in vollem Umfang der Einlassung des Angeklagten Olejak, die auch von dem Zeugen Zitzmann bestätigt wurde, soweit sie seinen eigenen Aufgabenbereich betraf.

 

Der Angeklagte Olejak hat insoweit bekundet, zur Bewachung den Lagers habe es eine große und kleine Postenkette gegeben. Es sei Aufgabe des Rapportführers gewesen, die Blockführer als Kommandoführer einzuteilen und der Schreibstube der Wachkompanie

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mitzuteilen, wieviele Häftlingskommandos zu bewachen seien. die Einteilung der Wachmannschaften sei dann Aufgabe dieser Schreibstube gewesen. Letzteres hat der Zeuge Zitzmann auch bestätigt.

 

Die Zeugen Zitzmann und Weiss haben auch ausgesagt, daß es den Angehörigen der Wachmannschaft grundsätzlich nicht erlaubt gewesen sei, das Lager zu betreten.

 

Daß es den Angehörigen der Wachmannschaft und der Lagerkommandantur verboten war, Häftlinge außerhalb von Fluchtversuchen zu erschießen oder auch nur zu mißhandeln, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen Zitzmann. dieser hat bekundet, es habe zu seinem Aufgabenbereich gehört, die Angehörigen der Wachkompanie entsprechend zu belehren.

 

Auch beide Angeklagten haben in ihrer Einlassung vorgebracht, daß das Mißhandeln oder gar Töten von Häftlingen für die Angehörigen der SS. verboten gewesen sei.

 

 

7. Die Behandlung der Häftlinge im Lager Jaworzno (zu B III 7):

 

Daß im Lager Jaworzno bei der Behandlung von Häftlingen zwischen den jüdischen Häftlingen, die den weitaus überwiegenden Teil stellten und den nichtjüdischen Häftlingen ein Unterschied gemacht wurde, ergibt sich schon daraus, daß, wie ausgeführt, die wichtigen Häftlingsfunktionen mit ganz wenigen Ausnahmen in den Händen von nichtjüdischen Häftlingen waren.

 

Mehrere Zeugen, die aufgrund ihrer Stellung im Lager die Behandlung der Häftlinge beobachten konnten, haben auch eine wesentlich schlechtere Behandlung der jüdischen Häftlinge bestätigt.

 

So hat der Zeuge Dr. Heller ausgesagt, die Juden seien die letzten Proletarier im Lager gewesen.

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Der Zeuge Antoni Sicinski, selbst ein polnischer politischer Häftling, hat dazu erklärt, die jüdischen Häftlinge seien zum Beispiel bei einem Verstoß gegen die Lagerordnung wesentlich härter und schwerer bestraft worden als ein nichtjüdischer Häftling. Ein weiterer erheblicher Vorteil für diese Häftlinge sei es gewesen, daß es den nichtjüdischen Häftlingen erlaubt gewesen sei, Lebensmittelpakete von ihren Angehörigen zu empfangen.

 

Der Zeuge Kafka, selbst ein jüdischer Häftling und einer der wenigen Juden, der als Schreiber des Kraftwerkkommandos einen Posten hatte, bei dem er nicht körperlich arbeiten mußte, hat ausgesagt, die Juden seien strenger behandelt worden, als zum Beispiel die polnischen Häftlinge. Letztere seien von den SS. Leuten nicht geschlagen worden.

 

Im gleichen Sinn hat sich auch der Zeuge Glapinski, ein polnischer nichtjüdischer Häftling, geäußert. Den Juden sei es am schlimmsten ergangen im Lager, die Polen seien wesentlich besser behandelt worden. Der Zeuge Glapinski hat auch bestätigt daß ihm seine Freunde im Lager einen Posten als Stubendienst verschaffen konnten, als er krank geworden sei.

 

Auch der Zeuge Zewski, selbst ein polnischer politischer Häftling, hat ausgesagt, den polnischen Häftlingen sei es im Lager wesentlich besser ergangen als den jüdischen Häftlingen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Zeugen Karel Bulaty, eines tschechischen politischen Häftlings, zu erwähnen. Dieser war nach seiner in der Hauptverhandlung gemachten Aussage Blockältester in dem Block, aus dem im Jahre 1943 ein Ausbruchsversuch unternommen wurde. Mit Hilfe seines Mithäftlings und Landsmannes Dr. Novy gelang en ihm, sich der Verhaftung zu entziehen und einen Posten als Schreiber in einem Block zu erhalten.

 

Daß das schlagen von jüdischen Häftlingen in Jaworzno durch Kapos, Vorarbeiter und andere Funktionshäftlinge und auch durch

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Angehörige der SS.Lagerkommandantur an der Tagesordnung war, haben praktisch alle im Rahmen dieses Verfahrens vernommenen Zeugen, die als Häftlinge in Jaworzno waren, ausgesagt. Da auf diese Frage im Rahmen der Beweiswürdigung zu den den beiden Angeklagten zur Last liegenden Einzeltaten eingegangen wird, sei hier nur auf die Aussage des Zeuge Dr. Paul Heller und den Bericht des Zeugen Dr. Novy verwiesen.

 

Der Zeuge Dr. Heller, der als Arzt im HKB des Lagers Jaworzno tätig war, hat ausgesagt, in dem Krankenbau seien zahlreiche Häftlinge eingeliefert worden, die Spuren von Schlägen aufgewiesen hatten. diese Häftlinge hatten Blutergüsse, offene Wunden, Kiefernbrüche sowie geschwollene Ohren, Augen und Genitalien gehabt. Aus den Erzählungen dieser Häftlinge habe er erfahren, daß für diese Verletzungen sowohl Kapos als auch SS. Leute verantwortlich gewesen seien.

 

Einer der viele Häftlinge geschlagen habe, sei der SS.Mann Kraus gewesen. Das habe er selbst öfters gesehen.

 

Besonders geschlagen worden seien solche Häftlinge, die schon körperlich schwach gewesen und deshalb aufgefallen seien. Viele dieser Häftlinge seien an den durch die Schläge erlittenen Verletzungen gestorben.

 

Auch Dr. Novy schildert, oft unter Namensangabe der Täter, meistens Kapos, daß zahlreiche Häftlinge in Jaworzno so geprügelt und geschlagen worden seien, daß sie an diesen Verletzungen gestorben seien.

 

Die Feststellungen der Kammer zur Behandlung der Häftlinge im HKB des Lagers Jaworzno beruhen ebenfalls in erster Linie auf der Aussage des Zeugen Dr. Heller und dem Bericht des Zeugen Dr. Novy.

 

Dr. Novy hat den Krankenbau des Lagers Jaworzno in seinem Buch ausführlich beschrieben und dargelegt, daß dieser, besonders nach seiner endgültigen Fertigstellung und nachdem der SDG.

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Hantl im Amt gewesen sei, für viele kranke und verletzen Häftlinge eine Zufluchstätte gewesen sei. Diese Ausführungen von Dr. Novy sind von dem Zeugen Dr. Heller voll inhaltlich bestätigt worden, nachdem sie ihm im Rahmen seiner eigenen Vernehmung vorgehalten wurden.

 

Die Hauptverhandlung hat auch den Beweis dafür erbracht, daß es im Lager Jaworzno zu Selektionen von Häftlingen gekommen ist.

 

Hierzu hat der Zeuge Dr. Heller ausgesagt, diese seien von SS. Leuten, die zu diesem Zwecks eigens aus dem Lager Auschwitz angereist seien, durchgeführt worden. Er schätze, daß im Rahmen dieser Maßnahmen etwa 2.000 bis 3.000 Häftlinge aus dem Lager Jaworzno weggebracht worden seien.

 

Daß sich die im HKB verantwortlichen SS.Leute und Häftlingsärzte teilweise bemüht haben, kranke Häftlinge vor solchen Selektionen zu retten, haben die Zeugen Chensky und Puszyk ausgesagt. Beide haben übereinstimmend erklärt, ein Teil der kranken Häftlinge sei, bevor die SS.Kommission aus dem Hauptlager gekommen sei, aus dem HKB entlassen worden und anschließend wieder dorthin zurückgekehrt.

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8. Was die Feststellungen der Kammer zu dem geplanten Fluchtversuch von etwa 50 Häftlingen und zu der einige Wochen später erfolgten Hängung eines Teils dieser Häftlinge im Lager Jaworzno betrifft, so hat das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung den Beweis dafür erbracht, daß der Bericht der Zeugen Dr. Novy, der sich in dem bereits mehrfach erwähnten Buch aus dem Jahre 1949 ausführlich mit diesen Vorgängen befaßt hat, in vollem Umfang richtig ist.

 

Dr. Novy hat hierzu, kurz zusammengefaßt, folgendes ausgeführt:

 

In wochenlanger mühsamer Arbeit sei vom Block Nr. 2 aus von Häftlingen ein Schacht gegraben worden, der bis hinter den Stacheldraht an der Außenseite des Lagers geführt habe. Dieser Schacht habe etwas mehr als einen halben Meter im Durchmesser gehabt. Die Durchführung der Flucht sei für die Nacht zum 19. Oktober 1943 geplant worden.

 

Am Nachmittag des 18. Oktober 1943 sei die Arbeit an sämtlichen Baustellen unterbrochen, alle Häftlinge in das Lager zurückgebracht und dort ein Appell durchgeführt worden, Nach längeren Verhören, die von SS.Leuten aus dem Lager Jaworzno mit dem Letter der politischen Abteilung Witowski an der Spitze und von SS.Leuten aus dem Hauptlager Auschwitz durchgeführt und bei denen die Häftlinge schlimm geschlagen worden seien, seien insgesamt 50 polnische und tschechische Häftlinge festgenommen, mit Draht gefesselt und mit Lastwagen nach Auschwitz gebracht worden.

 

Am 6.12.1943 sei von dem Lagerkommando der Zimmerer und Schreiner aus Pfählen und Balken ein Galgen gebaut worden. Am Nachmittag dieses Tages hätten sich alle Lagerinsassen um diesen Galgen versammeln müssen. Mit LKW's seien 26 Häftlinge, die Hände mit Draht am Rücken gefesselt, in das Lager gebracht worden.

 

In Anwesenheit des Auschwitzer SS.Hauptsturmführers Schwarz und aller SS.Leute aus dem Lager Jaworzno habe der Lagerführer Pfütze an die Häftlinge eine Rede gehalten. Wahrend dieser

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Rede seien von einem Teil der zum Tode verurteilten Häftlinge Parolen gerufen worden, worauf der Lagerführer Pfütze den Befehl zum Erhängen gegeben habe.

 

Die Hinrichtung der Häftlinge sei von Kapos und Blockältesten vollzogen worden. Einer der dazu bestimmten, der deutsche Häftling Karl Mattner habe es abgelehnt, sich an der Hinrichtung zu beteiligen. Da es sich um einen deutschen Häftling gehandelt habe, habe diese Weigerung für ihn außer Ohrfeigen durch SS.Leute keine weiteren Folgen gehabt. Jeder der Häftlinge, die die Hängung durchgeführt hätten, habe zur Belohnung einen Laib Brot, einen halben Kilowürfel Margarine und ein großes Stück Salami erhalten.

 

Nach Durchführung der Exekution hätten die Häftlinge des Blockes Nr. 8 zwei Stunden in der Hocke bleiben müssen zur Strafe dafür, daß aus der Reihe der zuschauenden Häftlinge Parolen gerufen worden seien.

 

Dieser Bericht des Zeugen Dr. Novy ist praktisch in allen Einzelheiten durch das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung bestätigt worden.

 

Der Zeuge Karel Bulaty hat ausgesagt, er sei im Herbst 1943 Blockältester in dem Häftlingsblock Nr. 2 gewesen. Ein polnischer Häftling, der im Lager selbst zur Arbeit eingesetzt gewesen sei, habe ihm vorgeschlagen, von diesem Block aus einen Tunnel unter dem Lagerzaun hindurch zu graben und so aus dem Lager zu fliehen. Er selbst habe es abgelehnt, sich an dem Fluchtversuch zu beteiligen. Er habe aber keinen Versuch gemacht, den Bau des Fluchttunnels zu verhindern. Von den an der Vorbereitung des Fluchtversuchs beteiligten Häftlingen sei in der Folgenzeit in mühseliger Arbeit ein Tunnel mit einem Durchmesser von ca. 0,75 m vom Block 2 aus unter der Erde bis unter den Lagerzaun hindurch gegraben worden. Am 18.10.1943 sei der Tunnel soweit fertig gewesen, daß die Flucht in der folgenden Nacht hätte durchgeführt werden sollen.

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An diesem Tag sei das ganze Unternehmen von einem Mithäftling an die SS. verraten worden. Sämtliche Häftlinge aus Block 2, auch er selber, seien daraufhin von der SS. verhaftet und im Block 9 vernommen worden. Während dieser Vernehmung sei er so schwer geschlagen worden, daß er bewußtlos geworden sei. Wer ihn selbst geschlagen habe, wisse. er heute nicht mehr.

 

Hierzu hat der Angeklagte Olejak eingeräumt, ihm sei als Rapportführer von dem Lagerältesten Bruno Brodniewicz das Fluchtvorhaben gemeldet worden und er habe seinerseits befehlsgemäß Meldung an den Lagerführer Pfütze und an die politische Abteilung des Lagers Jaworzno erstattet. Er habe dann selbst den Fluchttunnel untersucht und sich auch an den Vernehmungen beteiligt. Zu diesen Vernehmungen seien auch Leute von der politischen Abteilung des Hauptlagers nach Jaworzno gekommen, die anschließend die festgenommenen Häftlinge mitgenommen hätten.

 

Nachdem er zunächst bestritten hatte, sich am Schlagen der verhafteten Häftlinge beteiligt zu haben, hat er dies nach der Aussage des Zeugen Antoni Sicinski eingeräumt. Dieser Zeuge hat ausgesagt, er habe selbst gesehen, daß neben dem Leiter der politischen Abteilung in Jaworzno Witowski auch der Angeklagte Olejak sich am Schlagen der Häftlinge beteiligt habe.

 

Der Zeuge Sicinski hat weiter bekundet, daß die verhafteten Häftlinge zunächst in das Hauptlager in Auschwitz gebracht worden seien.

 

Zu der von allen Häftlingen so genannten „Hänge-Aktion" hat die Beweisaufnahme ergeben, das etwa 26 der ursprünglich verhafteten Häftlinge am 6.12.1943 mit LKW nach Jaworzno zurückgebracht wurden.

 

Die Zeugen Pasikowski und Glapinski haben in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie selbst seien an diesem Tag beim Aufbau eines Galgens vor Block 8 eingesetzt worden. Es seien

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mehrere Pfosten in die Erde gegraben und darüber eine längere Schiene befestigt worden. An dieser Schiene seien dann die Schlingen aufgehängt und unter die Schlingen seien Tische gestellt worden. Der Aufbau dieses Galgens sei von dem Lagerältesten Bruno Bordnewics geleitet worden.

 

Praktisch alle Häftlinge, die nach ihrer Aussage die Durchführung der Erhängung gesehen haben, haben diese so geschildert, daß sich die in das Lager zurückgebrachten Häftlinge auf die Tische unter den Schlingen stellen mußten und daß ihnen dann die Schlingen um den Hals gelegt wurden. Hinter die Tische, auf denen die Häftlinge standen, mußten sich Funktionshäftlinge aus dem Lager Jaworzno stellen, die dazu ausgesucht worden waren. Nach der Verlesung eines Urteils und einer Rede stießen die an den Tischen stehenden Funktionshäftlinge auf einen Befehl hin die Tische um und führten so das eigentliche Erhängen durch.

 

Während, wie erwähnt, dieser äußere Geschehensablauf praktisch von allen Zeugen in etwa der gleichen Weiss geschildert wurde, haben die Zeugen zu den Einzelfragen, nämlich wer den Häftlingen die Schlingen umgelegt, wer eine Rede gehalten oder das Urteil verlesen hat, wer die Tische umgestoßen hat und was die beiden Angeklagten während der Hänge-Aktion gemacht haben, sehr unterschiedliche Angaben gemacht.

 

Der Angeklagte Olejak hat sich dazu eingelassen, seine Aufgabe bei der Erhängung sei es lediglich gewesen, das Lager antreten zu lassen. Die eigentliche Hängung sei von Blockältesten, die dazu von dem Lagerführer Pfütze bestimmt worden seien, durchgeführt worden. wieviele Häftlinge damals erhängt worden seien, wisse er nicht mehr.

 

Der Angeklagte Pansegrau hat sich im Rahmen seiner Einlassung dahin geäußert, es seien nur 5 - 6 Häftlinge erhängt worden. Er selbst habe mit der eigentlichen Hängung nichts zu tun gehabt, er habe lediglich mit den anderen SS.Leuten daran teilnehmen müssen.

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Während zum Beispiel die Zeugen Sicinski, Usielski, Dr. Braun, Kafka, Herstik, Smigielski, Pachlin und Gutmacher ausgesagt haben, das gesamte Erhängen sei von Häftlingen auf Befehl der SS. durchgeführt worden, haben die Zeugen Dinur, Ben David, Ojzerowicz und Pasikowski ausgesagt, der Angeklagte Olejak habe einigen der Häftlinge selbst die Schlinge um den Hals gelegt. Die Zeugen Lerer und Ojzerowicz haben sogar gemeint, der Angeklagte habe selbst Tische, auf denen die Häftlinge mit der Schlinge um den Hals gestanden haben, umgestoßen.

 

Zur Person des Angeklagten Pansegrau hat der Zeuge Mieczyslaw Baran ausgesagt, dieser sei bei der Hängung sehr aktiv gewesen, er sei zwischen den Leuten herumgelaufen und auch an den Tischen mit den Opfern gewesen. Demgegenüber hat der Zeuge Usielski bekundet, er könne sich noch erinnern, daß er den Angeklagten Pansegrau neben einem Maschinengewehr auf dem Dach einer Baracke gesehen habe.

 

Diese unterschiedlichen Aussagen über ein Ereignis, das sicherlich auf alle Beteiligten und Zuschauer einen tiefen Eindruck gemacht hat, beweisen, wie schwierig es für einen Menschen ist, sich nach so langer Zeit an die bei bestimmten Vorgängen beteiligten Personen zu erinnern. Was das Datum der Erhängung betrifft, hat der weitaus größte Teil der Zeugen, so zum Beispiel die Zeugen Dr. Heller, Bulaty, Sicinski, Herstik, Smigielski, Glapinski, Mieczyslaw Baran und Korn ausgesagt, diese sei Ende 1943 gewesen. Die Zeugen Bulaty, Sicinski, Glapinski, Smigielski und Pasikowski konnten sich noch an den 6.12.1943 als den genauen Tag erinnern. Auch die beiden Angeklagten haben als Datum dieser Aktion Ende 1943 angegeben.

 

Demgegenüber haben die Zeugen Usielski, Zewski, Zejer und Kalischmann gemeint, die Erhängung sei Ende 1944 erfolgt. Insbesondere der Zeuge Zejer blieb trotz verschiedener Vorhalte dabei, daß die Hängeaktion am 6.12.1944 stattgefunden habe.

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Hierauf wird in anderem Zusammenhang noch näher einzugehen sein.

 

Daß die Erhängung der Häftlinge tatsächlich Ende 1943 und nicht Ende 1944 war, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß fast alle Zeugen, die im Sommer oder Herbst 1944 nach Jaworzno gekommen sind, von dieser Angelegenheit nur vom Hörensagen und nicht aus eigener Anschauung berichtet haben.

 

Die von Dr. Novy im Rahmen der Schilderung über die Erhängung der Häftlinge angegebenen Einzelheiten sind ebenfalls durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt worden.

 

So hat der Zeuge Pasikowski ausgesagt, die zum Tode verurteilten Häftlinge hätten kurz vor ihrer Hinrichtung Freiheitsparolen gerufen. Der Zeuge Pasikowski hat ebenso wie der Zeuge Smigielski auch bestätigt, daß aus dem Hauptlager der Lagerführer Schwarz an der Hinrichtung teilgenommen hat.

 

Der Zeuge Sicinski hat im Rahmen seiner Aussago in der Hauptverhandlung erwähnt, daß die polnischen Häftlinge nach der Hinrichtung etwa 3 Stunden in Hocke bleiben mußten und daß die Funktionshäftlinge, die die Hinrichtung vollzogen haben, dafür Brot und Wurst als Belohnung erhalten haben.

 

Der Zeugs Bulaty schließlich hat bestätigt, daß sich der deutsche Häftlinge Karl Matzner geweigert habe, an der Hinrichtung mitzuwirken.

 

Soweit Dr. Novy in seinem Bericht schreibt, der Lagerführer Pfütze habe eine Rede an die Häftlinge gehalten, so liegt es nach Meinung der Kammer nahe, daß es bei einem solchen Ereignis tatsächlich Sache und Aufgabe des Lagerführers war, zu den um den Galgen versammelten Häftlingen zu sprechen. Die Kammer ist deshalb überzeugt, daß die Schilderung, die Dr. Novy in seinem Buch unmittelbar nach dem Krieg gegeben hat und die im übrigen auch mit seiner Aussage aus dem Jahr 1975 vor dem Stadtgericht in Prag übereinstimmt, in vollem Umfang richtig ist.

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V.

Die Evakuierung den Lagers Jaworzno (zu B IV):

 

Über Zeitpunkt, Dauer und Verlauf der Evakuierung der Häftlinge des Lagers Jaworzno haben die im Rahmen dieses Verfahrens vernommenen Zeugen sehr unterschiedliche Angaben gemacht.

 

Die Kammer ist der Meinung, daß diese unterschiedlichen Angaben in erster Linie auf den langen Zeitraum zurückzuführen sind der zwischen der Evakuierung und den einzelnen Zeugenaussagen liegt. Die Kammer stützt deshalb ihre allgemeinen Feststellungen über Dauer und Verlauf des Evakuierungsmarsches in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen Dr. Milos Novy und Dr. Paul Heller.

 

Wie bereits ausgeführt, hat der Zeuge Dr. Milos Novy bereits im Jahre 1949 über seinen Aufenthalt im Lager Jaworzno und die Evakuierung dieses Lagers ein Buch veröffentlicht.

 

Der Zeuge Dr. Paul Heller, der als Häftlingsarzt und zum Schluß der Lagerzeit als Blockältester im HKB des Lagers Jaworzno war, wurde vom Generalkonsul des Generalkonsulates den Bundesrepublik Deutschland in Chicago am 6. und 7.7.1978 vernommen, da er es aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hatte, zur Hauptverhandlung zu kommen. Dabei erklärte der Zeuge, er habe aufgrund von Notizzetteln schon ihm Jahre 1945 einen Bericht über die Evakuierung des Lagers Jaworzno angefertigt, dessen Inhalt seiner damaligen Erinnerung, also der des Jahre 1945, entsprochen habe. Der Zeuge machte diesen Bericht, soweit er den Evakuierungsmarsch vom Lager Jaworzno bis zum Lager Blechhammer betrifft und der ihm insoweit im Rahmen seiner Vernehmung vorgelesen wurde, zum Gegenstand seiner Vernehmung vor dem Generalkonsul. Sowohl die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Dr. Keller als auch der von dem Zeugen im Jahre 1945 angefertigte Bericht wurde mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter in der Hauptverhandlung verlesen. Aus der Aussage des Zeugen Dr. Heller ergibt sich,

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daß beide Zeugen ihre Erinnerungen unabhängig von einander zu Papier gebracht haben. Denn Dr. Heller hat ausgesagt, er habe sein für eine Veröffentlichung in einer Zeitschrift bestimmtes Manuskript allein und ohne die Hilfe von anderen Häftlingen niedergeschrieben und er habe es auch keiner anderen Person zur Verfügung gestellt.

 

Der Zeuge Dr. Novy hat die Zeit unmittelbar vor der Evakuierung des Lagers Jaworzno und mit Ablauf des Evakuierungsmarsches von Jaworzno nach Blechhammer, der allein Gegenstand des Verfahrens ist, wie folgt beschrieben:

 

Am Abend des 16. 1. 1945 sei das in der Mitte des Lagers stehende gemauerte Wirtschaftsgebäude von einer Bombe getroffen und schwer beschädigt worden. Von den 20 Häftlingen, die in dem Gebäude geschlafen hätten, seien 9 getötet, 8 schwer und 3 leicht ver1etzt worden. Auch an den Unterkunftsbaracken der Häftlinge seien Schäden entstanden, insbesondere seien viele Fensterscheiben zertrümmert worden.

 

Trotz der Zerstörungen im Lager, deren Ausmaß man erst am nächsten Morgen gesehen habe, seien die Kommandos der Frühschicht in die Kohlengruben und das Arbeitskommando "Kraftwerk Wilhelm" zur Arbeit aus dem Lager geführt worden. Nach dem Mittagessen seien auch die Kommandos der Mittagsschicht für die Kohlengruben ans dem Lager ausgerückt. Diese seien jedoch schon bald mit den Häftlingen aus der Frühschicht in das Lager zurückgebracht worden. Die Häftlinge der Mittagsschicht seien zwar in die Grube eingefahren, hätten aber nicht mehr mit der Arbeit begonnen Um 16.30 Uhr sei das Kraftwerkkommando in das Lager zurückgebracht worden und dann sei der. übliche Abendappell durchgeführt worden.

 

Gegen 21.00 Uhr sei ein neuer Appell durchgeführt worden, bei dem die Häftlinge sich vor ihren jeweiligen Blocks hätten aufstellen müssen. Während des Appells sei der Rapportführer des Lagers von Block zu Block gegangen und habe gesagt, daß die Häftlinge auf Anordnung des Lagerkommandanten binnen einer Stunde das Lager verlassen müßten. Weiter sei dabei

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gesagt worden, daß der Fußmarsch nur bis zum Ort Myslowitz führen würde, von wo die Evakuierung mit dem Zug fortgesetzt werde.

 

In der folgenden Stunde seien die im Lager vorhandenen Lebensmittel auf die Häftlinge verteilt worden, wobei sehr viel wegen der dabei herrschenden Unordnung. zerstört worden sei.

 

Gegen 22.30 Uhr sei dann der Abmarsch der Häftlinge aus dem Lager erfolgt, nur etwa gut 400 kranke Häftlinge seien im Krankenbau zurückgeblieben. Die Häftlinge seien in Fünferreihen marschiert, links und rechts von den etwa 250 SS.Leuten bewacht, die in einem Abstand von 5 Meter gelaufen seien.

 

Noch in der unmittelbaren Nähe des Lagers habe ein junger polnischer Häftling einen Fluchtversuch unternommen, wobei von den in der Nähe laufenden SS.Leuten auf ihn geschossen worden sei.

 

Um die 7. Morgenstunde des nächsten Tages seien die Häftlinge nach Myslowitz gekommen, wo allerdings keine Verladung der Häftlinge auf Züge erfolgt sei.

 

Am 18.1.1945 gegen 15.00 Uhr seien dann die Häftlinge nach Laurahütte gekommen, wo sie in einen großen, von Draht und hohen Mauern umgebenen Fabrikhof getrieben worden seien. Nach einer Rast von kaum einer Stunde sei kurz vor 16.00 Uhr der Weitermarsch erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits mindestens 200 Häftlinge gefehlt, die unterwegs erschossen worden seien, da sie dem scharfen Marschtempo nicht hätten folgen können.

 

Von Laurahütte aus hätten die Häftlinge bis gegen 3.00 Uhr morgens des nächsten Tages durchmarschieren müssen.

 

In den Vormittagsstunden des 19.1.1943, eines Freitags, seien die Häftlinge durch Gleiwitz und am Nachmittag gegen 16.00 Uhr durch den Ort Peiskretscham marschiert. Auf einem Berg hinter diesem Ort habe eine riesige Scheune gestanden, in die die Häftlinge gejagt worden seien. In dieser Scheune,

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die für die große Zahl der Häftlinge viel zu klein gewesen sei, hätten die Häftlinge bis zum späten Vormittag des nächsten Tages bleiben müssen. In dieser Scheune sei es besonders schlimm gewesen und es sei zwischen Häftlingen auch zu Tötungen gekommen. Insbesondere seien einige Kapos von Mithäftlingen umgebracht worden.

 

Auf einer großen Wiese in der Nähe des Güterbahnhofes in Peiskretscham seien die Häftlinge am nächsten Tag neu formiert worden. Dabei sei es im Luftraum über den Häftlingen zu einem Luftkampf gekommen. Obwohl sich die Häftlinge sofort mit dem Gesicht nach unten auf den Boden geworfen hätten, seien viele Häftlinge von herabfallenden Geschoßsplittern getötet oder verletzt worden. Beim Abmarsch seien die verwundeten Häftlinge, die sich nicht mehr hätten bewegen können, von den SS.Leuten erschossen worden. Während der Nacht in der Scheune und an diesem Tag hätten mindestens 100 Häftlinge den Tod gefunden. Für die Leichen dieser Toten seien von Mithäftlingen ein großes Grab geschaufelt worden in das die Leichen geworfen worden seien.

 

Am Nachmittag dieses Tages sei der Weitermarsch angetreten worden. Die Häftlinge seien zunächst nach Peiskretscham zurückgekehrt und dann auf der Hauptstraße, die in Richtung Breslau geführt habe, weitermarschiert.

 

Zwischen Peiskretscham und Groß-Strelitz sei gegen 22.00 Uhr die Spitze der Häftlingskolonne auf russische Wachposten gestoßen. Was sich dann abgespielt habe, sei nur schwer zu beschreiben. Die SS.Leute hätten die Häftlinge von der Hauptstraße auf die Felder getrieben und seien mit ihnen in einem großen Bogen nach Peiskretscham zurückgekehrt. Von dort sei die Flucht weitergegangen, und zwar über Feldwege und zum Teil durch einen halben Meter hohen Schnee. Wer von den Häftlingen sich nur etwas verspätet oder einen Augenblick angehalten habe, um sich auszuruhen, sei von den SS.Leuten erschossen worden. Allein in dieser Nacht seien auf diese Weise 2.000 Häftlinge ums Leben gekommen.

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Am nächsten Morgen, am Sonntag, den 21.1.1945 gegen 8.00 Uhr seien nur noch nicht ganz 1.000 Häftlinge lebend in dem Konzentrationslager Blechhammer angekommen. Zu dieser Zeit seien gerade die in diesem Lager inhaftierten Häftlinge abtransportiert worden, ebenfalls zu Fuß.

 

Sofort nach der Ankunft habe der Lagerführer Pfütze den Häftlingen mitgeteilt, daß er ihnen nur eine Rast von 1 Stunde bewillige.

 

Der Lagerführer und die übrigen SS.Leute aus Jaworzno seien dann auch tatsächlich kurz nach 9.00 Uhr mit einem Teil der Häftlinge aus Blechhammer aufgebrochen. Mehr als die Hälfte der Häftlinge sei jedoch im Lager Blechhammer zurückgeblieben, darunter auch er selbst.

 

Die Mehrzahl dieser in Blechhammer zurückgebliebenen Häftlinge sei einige Tag später von Wehrmachtsangehörigen, die in das Konzentrationslager Blechhammer gekommen seien, übernommen und zu Fuß in das Konzentrationslager Groß-Rosen gebracht worden.

 

Der Zeuge Dr. Paul Heller hat in dem 1945 geschriebenen Bericht den Ablauf der letzten Tage in Jaworzno und den Evakuierungsmarsch wie folgt beschrieben:

 

In der Nacht zum 17.1.1945 gegen 22.00 Uhr sei die Lagerküche von einer Bombe getroffen worden. Dabei seien 7 polnische Häftlinge getötet und mehrere andere schwer verletzt worden. Er habe die ganze Nacht dann nicht mehr geschlafen, da er die verletzten Häftlinge habe versorgen müssen.

 

Am Nachmittag dieses Tages seien alle Häftlinge, die in den Kohlengruben gearbeitet hätten, in das Lager zurückgebracht worden.

 

Gegen Abend habe der Lagerführer Pfütze den Befehl gegeben, das ganze Lager mit Ausnahme der 400 kranken Häftlinge habe mit Decken und den zuvor an die Häftlinge ausgeteilten. Proviant anzutreten. Er selbst habe zunächst geplant, bei den

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kranken Häftlingen im Krankenbau zurückzubleiben. Auf ausdrücklichen Befehl des Lagerführers Pfütze sei er jedoch dann doch mit aus dem Lager gegangen.

 

Abends gegen 23.00 Uhr hätten ca. 3.200 Häftlinge, bewacht von 300 SS.Leuten, deren Gepäcks von Häftlingen habe geschleppt werden müssen, das Lager Jaworzno in Richtung Kattowitz verlassen.

 

Gegen 2.00 Uhr in dieser Nacht seien die ersten Schüsse gefallen. Am nächsten Morgen sei die Häftlingskolonne, um 80 Häftlinge dezimiert, in Laurahütte angekommen. Dort seien die Häftlinge in den Fabrikhof des Eisenwerkes und Konzentrationslagers Laurahütte bei einer Temperatur von minus 15 Grad Celsius gepfercht worden. Nach 8 Stunden, in der 70 Häftlinge ums Leben gekommen seien, sei der Befehl zum Weitermarschieren gekommen.

 

Einzelne Gruppen von Häftlingen seien zum Ziehen der Wagen, zum Tragen der Rucksäcke und zum Schieben von Fahrrädern kommandiert worden.

 

In der folgenden Nacht sei in Beuthen im Freien eine Pause von nur einer Stunde eingelegt worden.

 

Am späten Vormittag dieses Tages habe er nicht mehr weiterlaufen können und sei von Kameraden auf einen Wagen geladen und so weiter transportiert worden.

 

Die folgende Nacht hätten die Häftlinge in einem Lagerhaus für landwirtschaftliche Maschinen in der Nähe von Peiskretscham verbracht, wo er selbst 12 Stunden geschlafen habe.

 

Während dieser Nacht seien viele Häftlinge von anderen Mithäftlingen umgebracht worden. Am Morgen seien 120 Tote und über 100 zum Teil schwerverletzte Häftlinge gezählt worden. Letztere, darunter 2 Ärzte aus dem Krankenbau des Lagers Jaworzno, seien von den SS.Leuten erschossen worden.

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Vor der Scheune sei eine Wassersuppe gekocht und an die Häftlinge ausgeteilt worden. Mitten in der Essensausgabe habe es Fliegeralarm gegeben und die Häftlinge seien Zeugen eines Luftkampfes geworden, wobei 5 Häftlinge durch die Bordwaffen der Flugzeuge zu Tode gekommen seien. Alle toten Häftlinge seien von Mithäftlingen begraben worden.

 

Am Nachmittag dieses Tages sei der Weitermarsch auf der Hauptstraße erfolgt. Nach einiger Zeit habe die Kolonne angehalten und sie hätten erfahren, daß ein Weitermarsch wegen russischer Panzertruppen nicht mehr erfolgen könne. Nach einer Stunde Wartezeit habe der Transportführer erfahren, daß die Gegend südlich den vorgesehenen Weges noch frei von russischen Verbänden sei. Deshalb sei der Marsch dann über Felder und durch hohen Schnee in Richtung Süden fortgesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Kolonne noch etwa aus 2.500 Häftlingen und 300 SS.Leuten bestanden. In dieser Nacht seien die Häftlinge von den SS.Leuten im Laufschritt weitergetrieben worden. Wer gefallen sei, sei erschossen worden.

 

Am 21.1.1945 sei das Lager Blechhammer erreicht worden. Dort sei eine Zählung der Häftlinge vorgenommen worden. Diese habe ergeben, daß etwa 1.000 Häftlinge aus dem Lager Jaworzno das Lager Blechhammer nicht erreicht hätten. Bei Ankunft der Häftlinge aus Jaworzno seien gerade die im Lager Blechhammer inhaftierten Häftlinge evakuiert worden. Nach einer kurzen Pause seien die SS.Leute mit wenigen der aus dem Lager Jaworzno gekommenen Häftlinge weitermarschiert. Er selbst sei in Blechhammer zurückgeblieben und später von anderen SS. Leuten in Richtung Westen geführt worden.

 

Ergänzend dazu hat Dr. Heller im Rahmen seiner Vernehmung noch ausgesagt, er sei sich sicher, daß er den Lagerführer Pfütze während des Evakuierungsmarsches hoch zu Pferd gesehen habe. Die bei der Evakuierung mitgeführten Wagen seien von Häftlingen gezogen und geschoben worden. Ihm sei damals schon besonders aufgefallen, daß dafür keine Zugpferde vorhanden gewesen seien.

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Er habe mit eigenen Augen gesehen, daß seitlich der Kolonne Häftlinge erschossen worden seien. Er habe aber auch gesehen, daß von SS.Leuten in die Luft geschossen worden sei.

 

Nicht gesehen habe er, daß in die marschierende Häftlingskolonne hineingeschossen worden sei.

 

Da beide Zeugen ihre Berichte unmittelbar nach dem Kriege und, wie erwähnt, unabhängig voneinander niedergeschrieben haben, und sie in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen, ist die Kammer davon überzeugt, daß der Evakuierungsmarsch so abgelaufen ist, wie ihn Dr. Novy und Dr. Heller unabhängig voneinander geschildert haben. Im übrigen hat eine Vielzahl von anderen Zeugen den Ablauf des Evakuierungsmarsches in gleicher oder ähnlicher Weise geschildert. Was den Zeitpunkt der Ankunft in Laurahütte und die Dauer dar Pausen betrifft, so hat die Hauptverhandlung keine endgültige Klärung darüber gebracht, ob die Version von Dr. Heller oder die von Dr. Novy richtig ist.

 

Die Mehrzahl der vernommenen Zeugen hat, im Gegensatz zu der Einlassung des Angeklagten Pansegrau, bestätigt, daß der Abmarsch der Häftlinge aus dem Lager Jaworzno während der Nacht zum 18.1.1945 erfolgte und nicht am Morgen dieses oder des nächsten Tages. In dieser Weise haben unter anderem die Zeugen Mosche Jachimowicz, Krawicki, Schwarz, Charlupski, Ojzerowicz, Ben David, Grol, Sicinski, Pruszanowski und Orenbach ausgesagt.

 

Allerdings haben auch mehrere Zeugen bekundet, ihrer Erinnerung nach sei der Abmarsch am Morgen oder während des Tages erfolgt, wie dies von dem Angeklagten Pansegrau behauptet worden ist.

 

So hat der Zeuge Josef Weis, nach dem Lagerführer Pfütze der ranghöchste SS.Mann in Jaworzno, ausgesagt, der Abmarsch sei am Tag erfolgt. Der Zeuge Desch, Mitglied der Wachmannschaft des Lagers Jaworzno, hat gemeint, es sei am Nachmittag und hell gewesen.

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Die Zeugen Tokarski, Zewski, Hirschkorn und Chensky schließlich haben ausgesagt, der Abmarsch sei am Morgen erfolgt. In diesem Sinne hat sich auch die Ehefrau des Angeklagten Pansegrau bei ihrer Aussage als Zeugin in der Hauptverhandlung geäußert.

 

Insbesondere aufgrund der Berichte der Zeugen Dr. Novy und Dr. Heller aus der unmittelbaren Nachkriegszeit ist die Kammer jedoch der Überzeugung, daß die Häftlingskolonne das Lager Jaworzno am 17.1.1945 zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr verlassen hat.

 

Wann die Häftlingskolonne das Lager Laurahütte erreicht hat und wie lange die Pause in diesem Lager gedauert hat, konnte, wie erwähnt, nicht eindeutig geklärt werden.

 

Zwar haben die Zeugen Sicinski und Schwarz ausgesagt, daß bereits am ersten Marschtag eine größere Pause eingelegt worden sei.

 

Der Zeuge Sicinski hat bekundet, den Häftlingen sei an diesen Tag im Lager Laurahütte eine Pause von ca. 8 Stunden bewilligt worden. Der Abmarsch aus diesem Lager sei am Abend erfolgt.

 

Der Zeuge Schwarz hat ausgesagt, am Morgen des ersten Tages sei in Myslowitz eine längere Rast eingelegt worden und der Weitermarsch sei gegen 13.00 Uhr oder 14.00 Uhr erfolgt.

 

Die Mehrzahl der übrigen Zeugen hat sich, mit Ausnahme der Rastpause in der Scheune, an einen längeren Aufenthalt an einem Ort nicht erinnert. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen Dr. Novy und Dr. Heller geht die Kammer jedoch davon aus, daß der Weitermarsch am Nachmittag dieses Tages gegen 16.00 Uhr erfolgt ist.

 

Dieser Zeitpunkt, der von Dr. Novy direkt genannt worden ist, ergibt sich in etwa auch aus dem Bericht von Dr. Heller, der von der Ankunft am Morgen und einem Aufenthalt von 8 Stunden spricht.

 

Daß es während der zweiten Nacht in den Straßen von Beuthen eine Pause gegeben hat, haben die Zeugen Schwarz, Orenbach, Zejer und Weis bestätigt.

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Der Zeuge Schwarz hat hierzu ausgesagt, es sei bereits dunkel gewesen, als die Häftlingskolonne in Beuthen angekommen sei. Es sei in den Straßen dieser Stadt eine Pause gemacht worden. SS.Leute, darunter Lausmann und wahrscheinlich auch der mit dem Spitznamen Lapka hätten gesagt, wer von den Häftlingen nicht mehr laufen könne, solle heraus gehen. Zusammen mit etwa 50 anderen Häftlingen habe er dies getan. Sie seien dann von der Häftlingskolonne abgesondert und in ein Zivillager gebracht worden. Dort habe Lausmann einen Teil der Häftlinge erschossen. Mit den Häftlingen aus Jaworzno sei er und die anderen Häftlingen nicht mehr zusammengekommen.

 

Der Zeuge Orenbach, dessen Aussage vor dem israelischen Richter in Tel Aviv in der Hauptverhandlung verlesen wurde, hat ausgesagt, bei einer Rast in Beuthen sei gesagt worden, daß die Häftlinge, die zu schwach zum Weitergehen seien, sich etwas abseits aufstellen sollten. Sie würden dann mit der Bahn weitertransportiert werden. Auf diesen Aufruf hin hätten sich ca. 500 Häftlinge gemeldet. Diese seien beim Weitermarsch dann zurückgeblieben. Weitere 10 Häftlinge, darunter auch er selbst, seien ebenfalls nicht weitermarschiert. Sie seien dazu bestimmt worden, die Leichen von 5 Häftlingen, die bei der Rast erschossen worden seien, wegzubringen.

 

Der Zeuge Raimund Zejer, auf dessen Aussage schon mehrmals hingewiesen worden ist, hat ausgesagt, bei einer Pause in Beuthen seien 210 kranke Häftlinge aus dar Kolonne ausgesondert worden. Dabei sei auch der SS.Mann Lausmann beteiligt gewesen.

 

Der Zeuge Weis, selbst ein SS.Mann in Jaworzno, schließlich hat bekundet, er sei mit der Häftlingskolonne bis Beuthen mitgegangen, das nachts erreicht worden sei. Dort seien ihm und einigen anderen SS.Leuten 20 erschöpfte Häftlinge übergeben worden mit dem Befehl, diese bei einer Polizeiwache abzuliefern. Dies habe er auch getan, zu der Häftlingskolonne aus Jaworzno sei er nicht mehr zurückgekehrt.

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An die Übernachtung in einer Scheune bei Peiskretscham haben sich praktisch alle Zeugen, die bei dem Evakuierungsmarsch zu diesem Zeitpunkt noch dabei waren, erinnert. Ebenso daran, daß die Scheune total mit Häftlingen überfüllt war und es schon deswegen für alle Häftlinge eine schlimme Nacht gewesen ist. Daß es zu Auseinandersetzungen zwischen Häftlingen gekommen ist, haben ebenfalls zahlreiche Zeugen glaubhaft bekundet. So hat zum Beispiel der Zeuge Lerer ausgesagt, er habe selbst in dieser Nacht einen Messerstich abbekommen.

 

Auch die von Dr. Novy und Dr. Heller übereinstimmend geschilderten Vorgänge am nächsten Morgen mit einem Luftkampf über der Häftlingskolonne, mit der Ausgabe von Suppe an die Häftlinge und dem Begraben von Häftlingen in einer Grube haben zahlreiche andere Zeugen glaubhaft bestätigt.

 

So hat der bereits mehrfach erwähnte Zeuge Antoni Sicinski ausgesagt, nach der Übernachtung in der Scheune bei Peiskretscham habe es über den Häftlingen einen Luftkampf zwischen feindlichen Flugzeugen gegeben und an die Häftlinge sei eine Suppe ausgegeben worden. Der Abmarsch aus Peiskretscham sei gegen 16.00 Uhr erfolgt. Die Ausgabe einer Suppe haben unter anderem auch die Zeugen Bulaty, Grol, Kafka, Friedmann, Charlupski, Fried und Lopaczewski bestätigt.

 

Schließlich haben zahlreiche Zeugen auch die übereinstimmenden Angaben von Dr. Heller und Dr. Novy über das Abweichen vom ursprünglichen, Marschweg in der letzten Nacht vor Erreichen des Lagers Blechhammer und die von beiden geschilderte Tatsache bestätigt, daß diese Nacht für die Häftlinge besonders schlimm gewesen sei. Hierzu sei in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen Dr. Braun und Herstik verwiesen.

 

Der Zeuge Maselli, der selbst als SS.Mann im Lager Blechhammer stationiert war, hat ausgesagt, die Häftlinge des Lagers Blechhammer seien an dem Morgen evakuiert worden, an dem die Häftlingskolonne aus Jaworzno das Lager Blechhammer erreicht habe. Er könne sich noch daran erinnern, daß er den Lagerführer

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des Lagers Jaworzno hoch zu Roß gesehen habe.

 

Soweit Dr. Heller und Dr. Novy übereinstimmend berichten, daß die SS.Leute mit einem kleinen Teil der Häftlinge des Lagers Jaworzno nach nur einer kurzen Pause weitermarschiert seien, ist dies ebenfalls durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt worden. Ebenso die Tatsache, daß ein Teil der im Lager Blechhammer zurückgebliebenen Häftlinge einige Tage später von Wehrmachtsangehörigen zu Fuß aus dem Lager Blechhammer weggebracht wurde.

 

So haben die Zeugen Neuhaus, Zewski, Hirschkorn und Pachlin ausgesagt, sie hätten mit den SS.Leuten aus Jaworzno nach einer nur kurzen Pause das Lager Blechhammer wieder verlassen und seien in Richtung Westen weitermarschiert.

 

Die Zeugen Rosenkranz, Diamond, Glazer, Gage, Korn, Poller, Kalischmann, Gutmacher, Natal und Swift haben ausgesagt, sie seien zunächst einige Tage im Lager Blechhammer geblieben und dann von Angehörigen der Wehrmacht übernommen worden.

 

Im übrigen hat die Hauptverhandlung ergeben, daß es einem Teil der Häftlinge aus Jaworzno gelungen ist, sich auch diesem 2. Transport aus dem Lager Blechhammer zu entziehen. So haben die Zeugen Weltfreid, Dinur, Krawicki, Ben David, Gerschon und Meir Sommer bekundet, sie seien aus dem Lager Blechhammer geflohen. Die Zeugen Charlupski und Kestenbaum haben ausgesagt, sie seien in Blechhammer geblieben und dort von russischen Truppen befreit worden.

 

Die Feststellungen der Kammer über die Temperaturen und Wetterverhältnisse während des Evakuierungsmarsches, beruhen außer den Aussagen fast aller Zeugen, die an dem Evakuierungsmarsch teilgenommen haben, auf einem in der Hauptverhandlung mit Zustimmung aller Prozeßbeteiligten verlesenen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes Zentralamt Offenbach vom 18.11.1977.

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Dieses Gutachten, das für ein anderes Verfahren erstattet wurde, betrifft die Wetterverhältnisse in Schlesien und im Nordteil der Tschechoslowakei, insbesondere in den Orten Golleschau, Seibersdorf Oderberg und Loslau in der Zeit vom 18. bis 21.1.1945.

 

Diese Orte wurden zwar von dem Evakuierungsmarsch des Lagers Jaworzno nicht direkt berührt, sie liegen jedoch von der Evakuierungsstrecke nicht allzuweit entfernt. Im übrigen enthält das Gutachten auch Angaben über die Witterungsverhältnisse im gesamten schlesischen Gebiet und zum Beispiel auch in der Stadt Gleiwitz, die, wie angeführt, von der Evakuierungskolonne aus Jaworzno berührt wurde.

 

Nach diesem Gutachten haben in der Zeit vom 17.1. bis 22.1. 1945 in dem gesamten Raum winterliche Verhältnisse mit Frost und Schnee bestanden ohne daß es zu nennenswerten neuen Niederschlägen gekommen ist. In Gleiwitz zum Beispiel, das von den Häftlingen am 19.1.1945 erreicht wurde, wurden an diesem Tage Temperaturen bis zu minus 8 Grad Celsius gemessen.

 

Diese Angaben im Gutachten stimmen auch, wie erwähnt, mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme überein. So haben praktisch alle Zeugen, die am Evakuierungsmarsch teilgenommen haben, ausgesagt, es sei sehr kalt gewesen. Der Zeuge Dr. Heller spricht in seinen Bericht aus dem Jahre 1945 von einer Temperatur von minus 5 Grad Celsius während des Aufenthaltes im Lager Laurahütte und auch davon, daß die Häftlinge beim Marschieren durch den bereits liegenden Schnee stark behindert worden seien.

 

Die Feststellungen der Kammer über die Mondphasen während des Evakuierungsmarsches beruhen auf einer ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Mitteilung des astronomischen Instituts der Johann – Wolfgang – Goethe - Universität in Frankfurt vom 20.3.1979. Danach lagen die Mondphasen in dem fraglichen Zeitraum des Januar 1945 so, daß am 17.1.1945

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Neumond war, der Mond am 20.1.1945 das erster Viertel erreicht hatte und am 28.1.1945 Vollmond herrschte.

 

Die Feststellungen der Kammer, daß auf dem Weg zwischen Jaworzno und Blechhammer zahlreiche Häftlinge von den begleitenden SS.Mannschaften erschossen wurden, beruhen auf praktisch allen Aussagen der Häftlingszeugen, die diesen Evakuierungsmarsch mitgemacht haben. Allerdings sind in den Zeugenaussagen zu der Frage, wann mit den Häftlingserschießungen begonnen wurde, unter welchen Umständen auf Häftlinge geschossen wurde und wieviele insgesamt erschossen wurden, erhebliche Unterschiede festzustellen.

Dabei liegt es nahe und ist durch Zeugenaussagen auch bewiesen worden, daß besonders solche Häftlinge getötet wurden, die das Marschtempo nicht mehr mithalten konnten und deshalb ans Ende der Marschkolonne zurückgefallen sind.

 

Unter diesen Umständen ist es auch verständlich, daß die noch kräftigen Häftlinge, die die ganze Zeit über an der Spitze der Kolonne marschiert sind, selbst keine oder nur wenige Erschießungen gesehen haben. So hat zum Beispiel der Zeuge Zewski ausgesagt, er sei immer an der Spitze der Häftlingskolonne marschiert und habe selbst keinen Fall einer Häftlingserschießung gesehen, er habe allerdings von solchen Erschießungen gehört. In gleicher Weise haben sich die Zeugen Bulaty und Sicinski in der Hauptverhandlung geäußert.

 

Die Mehrzahl der übrigen Zeugen hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Bericht und den Aussagen der Zeugen Dr. Novy und Dr. Heller ausgesagt, besonders am Ende der Häftlingskolonne und hier wiederum besonders in der letzten Nacht vor Erreichen des Lagers Blechhammer seien viele Häftlinge erschossen worden. Auf die einzelnen Aussagen wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu den den beiden Angeklagten zur Last liegenden Einzelfälle näher eingegangen werden.

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Die genaue Zahl der auf dem Weg zwischen Jaworzno und Blechhammer getöteten Häftlinge konnte nicht festgestellt werden. Die Kammer geht Jedoch davon aus, daß es mindestens mehrere Hundert waren. Es liegt auf der Hand, daß es für keinen Zeugen möglich war, während den Evakuierungsmarsches hierzu selbst genaue Festste11ungen zu treffen. Denn jeder Häftling konnte nur den Teil der Kolonne in seiner unmittelbaren Nähe beobachten. Desweiteren wurden die Beobachtungen dadurch erschwert, daß große Strecken des Weges nachts zurückgelegt wurden.

 

Dr. Novy hat zu dieser Frage in seiner Aussage vor dem Stadtgericht in Prag bekundet, von den 4.000 bis 5.000 Häftlingen, die Jaworzno verlassen hätten, seien nur noch etwa 1.000 in Blechhammer angekommen.

 

In seinem Buch hat er davon gesprochen, daß allein in der letzten Nacht vor Erreichen den Lagers Blechhammer 2.000 Häftlinge ums Leben gekommen seien und insgesamt nur 1.000 Häftlinge das Lager Blechhammer erreicht hätten.

 

der Zeuge Dr. Heller hat in seinem erwähnten Bericht aus dem Jahre 1945 ausgeführt, in Jaworzno seien 3.200 Häftlinge abmarschiert. Bei der Ankunft im Lager Blechhammer sei von den SS.Leuten eine Zählung der Häftlinge vorgenommen worden. Diese habe ergeben, daß zu diesem Zeitpunkt an die 1.000 Häftlinge gefehlt hätten.

 

Der Zeuge Grol hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe in Blechhammer anläßlich einer Zählung gehört, es seien 1.700 Häftlinge nach Blechhammer gekommen.

 

Allein diese Differenzen in den Berichten der beiden im übrigen gut informierten Zeugen Dr. Heller und Dr. Novy aus der unmittelbaren Nachkriegszeit beweisen die Schwierigkeit, Feststellungen darüber zu treffen, wieviele Häftlinge Blechhammer erreicht haben.

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Dazu kommt, daß, wie bereits ausgeführt wurde, in Beuthen eine Anzahl von Häftlinge abgesondert wurde, deren Zahl ebenfalls nicht genau festgestellt werden konnte, da die betreffenden Zeugen hierzu unterschiedliche Angaben gemacht haben.

 

Die Hauptverhandlung hat auch ergeben, daß .eine nicht mehr genau feststellbare Zahl von Häftlingen, darunter zum Beispiel der Zeuge Mieczyslaw Baran, auf dem Weg nach Blechhammer die Flucht gelungen ist.

 

Es kann aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme auch nicht sicher davon ausgegangen werden, daß alle Häftlinge auf die bei dem Evakuierungsmarsch nach Blechhammer geschossen worden ist, verstorben sind. So hat der Zeuge Hofmann glaubhaft bekundet, auf ihn selbst habe, als er schon am Boden gelegen habe, ein SS.Mann aus nur wenigen Metern Entfernung geschossen. Er sei aber nur an der Hand getroffen worden und habe dadurch mehrere Finger verloren.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Zeugen Grol zu erwähnen. Dieser hat ausgesagt, er habe den ihm damals schon bekannten Zeugen Hofmann im Schnee liegen sehen und sei sicher gewesen, daß dieser tot gewesen sei. Er sei deshalb sehr überrascht gewesen, als er Hofmann eines Tages in Tel Aviv wieder getroffen habe.

 

Bei Abwägung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer jedoch der Überzeugung, daß auf dem Evakuierungsmarsch mehrere Hundert Häftlinge von der Begleitmannschaft erschossen worden sind.

 

Hinsichtlich der etwa 4oo Häftlinge, die aus Krankheitsgründen im Krankenbau des Lagers Jaworzno zurückgeblieben sind, hat die Beweisaufnahme ergeben, daß von ihnen niemand mehr getötet worden ist. Dies haben die Zeugen Chaim Schuler, Abraham Kowalski, Moritz Salz und Ahron Schwarzbart glaubhaft bekundet, die selbst unter diesen Häftlingen waren.

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Ob der Evakuierungsmarsch so durchgeführt wurde, wie er ursprünglich geplant war, und welche Befehle im einzelnen an den Lagerführer und von diesem an die SS.Leute zu der Behandlung insbesondere der Häftlinge, die das Marschtempo nicht mehr mithalten konnten, ausgegeben wurden, konnte nicht geklärt werden. Sichere Aussage dazu hätten nur Angehörige der SS.Lagermannschaft machen können.

 

Der Zeuge Weis, der, wie erwähnt, nach dem Lagerführer der ranghöchste SS.Mann in Jaworzno war, hat dazu ausgesagt, der  Lagerführer Pfütze habe vor Beginn des Evakuierungsmarsches zu den angetretenen SS.Leuten gesagt, daß unterwegs kein Häftling erschossen werden dürfe. Die Kammer hat angesichts den tatsächlichen Verlaufes des Evakuierungsmarsches und des Verhaltens der SS.Begleitmannschaft allerdings erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Teils der Aussage den Zeugen Weis.

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D)

Beweiswürdigung zum Aufenthalt des Angeklagten Olejak im Konzentrationslager Blechhammer (zu B VI):

 

Die Kammer sieht aufgrund des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung die Einlassung des Angeklagten Olejak über die Dauer seines Einsatzes im Konzentrationslager Blechhammer am erwiesen an.

 

Der Angeklagte hat sich, wie bereits ausgeführt, von Anfang an dahingehend eingelassen, er sei etwa im Frühjahr 1944 bis zum Zeitraum zwischen dem 10. und 15.11 1944 als Rapportführer im Lager Blechhammer gewesen. Er sei zusammen mit dem damaligen Chef der Wachkompanie des Lagers Jaworzno, dem Obersturmführer Brossmann nach Blechhammer versetzt worden und habe dort, wie im Lager Jaworzno1 die Funktion eines Rapportführers ausgeübt. Brossmann sei Lagerführer in Blechhammer geworden. Brossmann sei am gleichen Tag wie er wieder aus Blechhammer weggekommen, und zwar in das Hauptlager nach Monowitz wo er die Führung des Wachbataillons übernommen habe. Er selbst sei in Blechhammer von einem Oberscharführer und Brossmann von einem Obersturmführer abgelöst worden, an deren Namen er sich nicht mehr erinnere.

I

Daß der Angeklagte Olejak im Frühjahr 1944 von Jaworzno nach Blechhammer versetzt worden ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen, da auch die Staatsanwaltschaft die Einlassung des Angeklagten Olejak in diesem Punkt für glaubhaft hält.

 

Im übrigen sprechen die Aussagen der Zeugen Karl Maselli und Peter Quirrin für die Richtigkeit diesen Teils der Einlassung des Angeklagten Olejak.

 

Der Zeuge Karl Maselli hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei als Kommandoführer im Februar

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1944 in das Lager Blechhammer versetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte Olejak schon in Blechhammer gewesen und das Lager Blechhammer, das zuvor von der Polizei verwaltet worden sei, sei schon von der SS. übernommen gewesen. Lagerführer sei bei seiner Ankunft ein SS.Mann namens Brossmann gewesen. Bezüglich des Datums seiner eigenen Ankunft in Blechhammer mit Februar 1944 irre er sich nicht, es sei noch sehr kalt gewesen.

 

Der Zeuge Peter Quirin wurde durch beauftragte Richter der Kammer vernommen, da er unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der Ladung zur Hauptverhandlung keine Folge geleistet hatte. Die Niederschrift über diese Vernehmung wurde in der Hauptverhandlung verlesen.

 

Der Zeuge Quirin hat zunächst ausgesagt, er sei als Sanitätsdienstgrad im Oktober/November 1943 in das Lager Blechhammer versetzt worden. Lagerführer sei bei seiner Ankunft ein Hauptsturmführer Großmann oder so ähnlich gewesen. Der Angeklagte Olejak sei ebenfalls schon im Lager gewesen.

 

Nach einer längeren Pause in der Vernehmung und nach Vorhalt seiner früheren Vernehmung als Zeuge erklärte der Zeuge Quirin dann, er erinnere sich jetzt, daß er erst im April 1944 nach Blechhammer gekommen sei und dort bis November 1944 geblieben sei. Er bleibe aber dabei, daß Olejak bei seiner Ankunft in Blechhammer schon dort gewesen sei.

 

Der Inhalt dieser Aussagen der beiden Zeugen, auf die in anderem Zusammenhang noch näher einzugeben sein wird, sprechen für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten Olejak.

II.

Für die Monate Mai bis August 1944 sind zahlreiche in der Hauptverhandlung verlesene Dokumente vorhanden, aus denen sich ergibt, daß in diesem Zeitraum das Arbeitslager Blechhammer

- 149 -

der Dienstort des Angeklagten Olejak war. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Unterlagen, wobei sich die Angaben der Seiten jeweils auf den Sonderband Dokumente I beziehen:

1.       Auf Seite 140 befindet sich ein Maschinengeschriebener Text, der die Vorführung eines Häftlings aus dem Lager Blechhammer vor dem Feldgericht Breslau am 31.5.1944 betrifft. Unter dem maschinengeschriebenen Text befindet sich der handschriftliche. Vermerk:

Durchgegeben

27.5.1944 11.45 Uhr

Empfangen: SS. Uscha. Olejak

 

2. Auf Seite 64 befindet sich eine Fotokopie eines an den Reichsführer-SS. Rasse- und Siedlungshauptamt gerichteten Antrages um Übersendung der Vordrucke zu einem Verlobungs- und Heiratsgesuch des Angeklagten Olejak vom 27.6.1944. Als Wohnort ist "Arbeitslager Blechhammer (Bahnhoflager)" angegeben.

 

3. Auf Seite 127 befindet sich eine Fotokopie des gleichen Antragsformulares für den SS.Mann Felix Witowski, das vom 28. Juli 1944 datiert ist.

Unter der Rubrik "Name und genaue Postanschrift für zwei Bürgen für die zukünftige Ehefrau" ist folgender Eintrag enthalten:

"SS.UScha. Hans Olejak, SS-Kdo. Blechhammer b.

Heydebreck 0/S."

 

4. Auf Seite 88 befindet sich Fotokopie eins Verlobungs- und Heiratsgesuchs vom 2.8.1944, das unter der Überschrift „Absender“ folgende Eintragung enthält:

Hans Olejak       Blechhammer, den 2. August 1944

(Vor- und Zuname) (Wohnort)       (Datum)

Arbeitslager/Bahnhofslager

(Straße und Hausnummer)

- 150 -

5. Auf Seite 93 befindet sich eine Fotokopie eines von dem Angeklagten Hans Olejak unterschriebenen Schreibens mit der Unterschrift "Vermögens- und Schuldenstand", in dem neben der Unterschrift sich der Vermerk befindet:

 

"Blechhammer, den 2. August 1944".

 

6. Auf Seiten 100 - 103 befindet sich ein ärztlicher Untersuchungsbogen für den Angeklagten Olejak vom 2.8.1944. Bei den Personalien des Angeklagten Olejak ist als Wohnort Blechhammer, als Straße und Hausnummer Arbeitslager angegeben.

 

7. Auf Seiten 109 - 112 befindet sich Fotokopie eines ärztlichen Untersuchungsbogens für die spätere Ehefrau des Angeklagten Else Kaesmarker, Unter der Überschrift "1. Aussagegenehmigung“; befindet sich eine Unterschrift der Frau Kaesmarker, über der als Datum der 5.8.1944 angegeben ist.

Im Rahmen der Angaben der Personalien der Frau Else Kaesmarker befindet sich neben dem Vermerk „Dienstgrad und SS.Nr. des zukünftigen Ehemanns" die handschriftliche Eintragung:

 

„Hans Olejak, z.Zt., Arbeitslager Blechhammer“

 

8. Auf Seiten 131 'und 132 befindet sich ein Fragebogen, der die zukünftige Ehefrau des SS.Mannes Felix Witowski, Martha Lewko betrifft. Dieser Fragebogen ist von dem Angeklagten Hans Olejak unterschrieben, wobei sich über der Unterschrift folgende Eintragung befindet:

 

"Blechhammer 12. August 1944"

(Wohnort)     (Datum)

 

9. Auf Seite 57 befindet sich ein von dem Angeklagten Olejak unterschriebener handschriftlicher Lebenslauf, der mit dem Satz endet:

- 151 -

Jetzt bin ich Kommandanturangehöriger vom  K.L. Auschwitz III und versehe meinen Dienst im Arbeitslager Blechhammer".

 

Dieser Lebenslauf enthält keine Datumsangabe. Es ist jedoch davon auszugehen, daß dieser Lebenslauf zu einem „R.u.S.-Fragebogen" für den Angeklagten Olejak gehört, von dem sich eine Fotokopie auf Seite 56 befindet.

 

Dieser Fragebogen enthält bei der Angabe der Personalien des Angeklagten unter anderem folgende Eintragungen:

 

Jetziger Wohnsitz: Blechhammer

Wohnung: Arbeitslager/Bahnhofslager“

 

Der Fragebogen enthält ebenfalls keine Angaben, wann er ausgefüllt worden ist. Auf ihm befindet sich jedoch ein Eingangsstempel des Rasse- und Siedlungs-HauptamtesSS. vom 16.8.1944.

 

III

Die Richtigkeit der Angabe des Angeklagten Olejak, der Obersturmführer Brossmann sei nach seiner Versetzung aus Jaworzno Lagerführer im Lager Blechhammer geworden, ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugen Maselli und Quirin auch aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und bereits zitierten Kommandantursonderbefehl der Kommandantur K.L. Auschwitz III in Monowitz vom 22.5.1944. Darin heißt es unter anderem:

 

Kommandantursonderbefehl

 

Gemäß Verfügung des Wirtschaftsverwaltunghauptamtes Amtsgruppe D werden die der Kommandantur K.L.Auschwitz III unterstellten Wachmannschaften mit Wirkung vom 1.5.1944 im

 

SS.Totenkopfsturmbann K.L.Auschwitz III

 

zusammengefaßt und in folgenden Kompanien aufgeteilt:

 

5.)7. Kompanie: Blechhammer

 

Als Kompanieführer und Stabsscharführer werden eingesetzt:

- 152 -

7. Kompanie: SS.Hauptsturmführer Brossmann - Kompanieführer

             SS.Oscha Klingberg - Stabsscharführer

 

Die Einsetzung des SS.Hauptsturmführers Brossmann und des SS.Hauptsturmführers Pfütze als Lagerführer bleibt bestehen.

IV.

Ihre Feststellungen über die Dauer der Tätigkeit des Angeklagten Olejak in Blechhammer stützt die Kammer in erster Linie auf den Inhalt des bereits erwähnten und in der Hauptverhandlung verlesenen Kommandanturbefehls Nr. 11/44 vom 11.11.1944 der Kommandantur des K.L.Auschwitz III und die Aussagen der Zeugen Czapla, Maselli und Quirin.

 

Eine Fotokopie der ersten beiden seiten des erwähnten Befehls befinden sich in Band 5 Seite 1101, 1102 der Ermittlungsakten über das Lager Blechhammer, die von der Kammer nach Beginn der Hauptverhandlung von der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltung in Ludwigsburg und später auch von der Staatsanwaltschaft Würzburg angefordert wurden.

 

Ziffer 2) und 3) dieses Befehles haben folgenden Wortlaut:

Ziffer 2)

"Führung des SS-T-Wachbataillon K.L.Auschwitz III.

Lt. Verfg. des SS-WVH, Amtsgruppe D, wurde der bisherige

Führer den SS-T-Wachbataillons K.L.Auschwitz ITT,

 

         SS.Obersturmführer d.R. Josef Kollmer

zum SS.-FHA versetzt.

Mit Wirkung vom 10.11.1944 habe ich den

         SS-Hauptsturmführer Otto Brossmann

mit der Führung des Wachbataillons beauftragt.

 

Ziffer 3)

Führung des A.L. Blechhammer und der 7. Komp. K.L.Auschwitz III.

Mit Wirkung vom 9.11.44 hat

         SS-Untersturmführer d.R. Kurt Klipp

die Führung des Arbeitslagers Blechhammer und der 7. Komp.

K.L. Au III übernommen.

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Nach dem Inhalt dieses Befehls ist davon auszugehen, daß Brossmann am 9.11.1944 als Lagerführer den Lagers Blechhammer abgelöst wurde.

 

Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen Czapla, Maselli und Quirin geht die Kammer auch unter Berücksichtigung des gesamten anderen Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, daß sich auch der Angeklagte Olejak entsprechend seiner eigenen Einlassung, er sei zusammen mit Brossmann aus Blechhammer versetzt worden, bis zu diesem Tag im Lager Blechhammer aufgehalten hat.

 

1. Der Zeuge Kurt Czapla ist laut Sterbeurkunde des Standesamtes Wolfenbüttel vom 25.9.1978, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, am 23.12.1976 in Wolfenbüttel verstorben. Die von dem Zeugen Czapla vorliegenden Aussagen wurden deshalb in der Hauptverhandlung verlesen. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Vernehmungen:

 

a) Beschuldigtenvernehmung vom 7.10.1976 durch die Staatsanwaltschaft Würzburg. Die Niederschrift über diese Vernehmung wurde von den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft Würzburg in der Hauptverhandlung vorn 17.7.1978 übergeben und später in der Hauptverhandlung verlesen (43, 2378, 2387 - 2396).

 

Am gleichen Tag wurde von der Staatsanwaltschaft Würzburg auch eine Fotokopie einer Übersetzung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Oberen Gericht zu Rastatt vom 24. 2. 1948 (43, 2397, 2398), eine Entscheidung des Tribunal General de Rastatt in französischer Sprache von 25.6.1948 gegen Karl Czapla (43, 2399) und ein Entlassungsausweis für Czapla von 8.8.1948 der Bastion XII Rastatt (43, 2400) übergeben.

 

Diese Unterlagen hatte die Staatsanwaltschaft Würzburg von Czapla im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 7.10.1976 erhalten (43, 2388). In dieser Vernehmung gab Czapla auch an, daß gegen ihn unter dem Aktenzeichen 1 Ja 449/65 (10 AR 12/74) bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig

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ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und er mit Beschluß v. 14.8.1974 außer Verfolgung gesetzt worden sei.

 

b) Vernehmung vom 27.10.1960 durch Beamte einer Sonderkommission der Staatsanwaltschaft Frankfurt (45, 2950 - 2961). Eine Kopie der Niederschrift über diese Vernehmung wurde von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 2.10. 1978 übergeben.

 

c) Vernehmungen des Karl Czapla vom

 

26.3.1947 (50, 43 hinter 4047);

8.1.1947  (50, 57 hinter 4047);

28.5.1948 (50, 67 hinter 4047);

20.2.1948 (50, 69 - 71 hinter 4047).

 

Zu diesen vier letztgenannten Vernehmungsniederschriften ist noch folgendes auszuführen:

 

Da sich die Kammer wie erwähnt, von Anfang an der schwierigen Beweisführung bewußt war, wurden aufgrund der Angaben des Zeugen Czapla in seiner Vernehmung vom 7.10.1976 von amtswegen die Ermittlungsakten 1 Ja 449/65 der Staatsanwaltschaft Braunschweig angefordert, die auch mit Schreiben vom 30.3.1979 übersandt wurden. In diesen Akten befanden sich Auszüge mit Übersetzungen der Akten des Verfahrens, das im Jahre 1947 und 1948 gegen Karl Czapla beim Oberen Gericht zu Rastatt durchgeführt worden ist.

 

Zu den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wichtigen Punkten, näm1ich wann er selbst als Rapportführer in das Lager Blechhammer versetzt worden ist, hat der Zeuge Czapla in den einzelnen Vernehmungen folgendes ausgesagt:

 

Vernehmung vom 7.10.1976:

 

Am 1.4.1944 sei er zum Oberscharführer befördert und im August 1944 vom Arbeitslager Debica in das K.L. Auschwitz versetzt worden. Von dort aus sei er für etwa 14 Tage zur Wachmannschaft des Lagers Blechhammer abkommandiert

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und dann als Rapportführer in das Lager Birkenau gekommen. Mitte Oktober 1944 sei er dann als Rapportführer nach Blechhammer zurückgekehrt, wo er bis zu Evakuierung dieses Lagers verblieben sei. Er habe auch an der Evakuierung der Häftlinge des Lagers Blechhammer im Januar 1945 teilgenommen

 

Als er im August 1944 für zwei Wochen in der Wachmannschaft des Lagers Blechhammer Dienst getan habe, sei Brossmann Chef der Wachkompanie und gleichzeitig Lagerführer gewesen. Als er im Oktober 1944 als Rapportführer nach Blechhammer gekommen sei, sei Klipp Lagerleiter gewesen (43, 2392). Denjenigen SS.Mann, der vor ihm als Rapportführer in Blechhammer gewesen sei, habe er bei seiner Ankunft im Oktober 1944 noch in Blechhammer angetroffen. Den Namen seines Vorgängers könne er nicht nennen. Nach Vorhalt verschiedener Namen, darunter auch der des Angeklagten Olejak, erklärte Czapla dann, nach längerem Nachdenken falle ihm ein, daß sein Vorgänger als Rapportführer in Blechhammer der Rapportführer Olejak gewesen sei. An dessen Name erinnere er sich jetzt ganz sicher.

 

Vernehmung vom 27.10.1960:

 

Auch bei dieser Vernehmung hat Czapla ausgesagt, er selbst sei etwa Mitte Oktober 1944 als Rapportführer nach Blechhammer gekommen und Klipp habe im Oktober 1944 Brossmann als Lagerführer des Lagers Blechhammer abgelöst.

 

Vernehmungen in den Jahren 1947 und 1948:

 

In der Vernehmung vom 26.3.1947 hat Karl Czapla ausgesagt, er sei im September 1944 als Zugführer in das Lager Blechhammer versetzt worden, von wo aus er nach etwa eineinhalb Monaten als Rapportführer in das Lager Birkenau versetzt worden sei. Im November 1944 sei er als Rapportführer in das Lager Blechhammer zurückgekehrt.

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In der Vernehmung vom 8.1.1947 hat Czapla ausgesagt, nach einem kurzen Aufenthalt in Blechhammer als Chef der Wachposten und seiner Zurückverlegung nach Birkenau sei er im November 1944 als Rapportführer in das Lager Blechhammer zurückgekehrt. Sein ehemaliger Chef aus dem Heidelager habe ihn angefordert.

 

2. Der bereits erwähnte Zeuge Karl Maselli, der als Blockführer im Lager Blechhammer eingesetzt war, hat ausgesagt, im August/September 1944 seien Brossmann und Olejak abgelöst worden. Neuer Lagerführer sei ein Untersturmführer mit einer Verletzung am rechten Arm, neuer Rapportführer sei Czapla geworden, der Olejak als Rapportführer abgelöst habe. Brossmann und Olejak seien gegangen und die anderen beiden seien gekommen. Mit Olejak sei er selbst in Blechhammer 4 bis 6 Monate zusammen gewesen. Zum Zeitpunkt der Ablösung von Brossmann und Olejak sei schönes Wetter gewesen.

 

3. Der ebenfalls bereits erwähnte Zeuge Peter Quirin, der als Sanitätsdienstgrad zeitweilig im Lager Blechhammer eingesetzt war, hat dazu zunächst ausgesagt, er selbst sei bis Mai 1944 in Blechhammer gewesen. Bei seiner eigenen Ablösung habe Olejak dort noch Dienst gemacht.

 

Nach Vorhalt einer früheren Vernehmung sagte der Zeuge Quirin dann aus, er meine jetzt, er selbst sei bis November 1944 in Blechhammer gewesen. Bei seiner eigenen Versetzung aus Blechhammer hat Olejak dort noch Dienst getan.

 

Der Lagerführer Großmann oder so ähnlich, der von Beruf Lehrer gewesen sei, sei etwa drei Wochen vor seiner eigenen Ablösung von einem jüngeren Obersturmführer abgelöst worden. Olejak sei auch noch nach dieser Ablösung in Blechhammer gewesen. In diesem Punkt sei er sich jedoch nicht ganz sicher. Wenn Olejak entgegen seiner eigenen Erinnerung schon vor ihm selbst aus Blechhammer versetzt worden sei,

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so halte er es für ausgeschlossen, daß dies, schon im September/Oktober 1944 gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei Olejak noch in Blechhammer gewesen.

 

Die Würdigung der zeitlich sehr weit auseinanderliegenden Aussagen des Zeugen Czapla (1947 bzw 1948, 1960 und 1976) und der Aussagen der Zeugen Maselli und Quirin, die jeweils in Verbindung mit dem Inhalt des Kommandanturbefehls Nr.11/44 vom 11.11.1944 gesehen werden müssen, ergibt nach Meinung der Kammer, daß sich der Angeklagte Olejak entsprechend seiner eigenen Einlassung genau so lange wie der Obersturmführer Brossmann, nämlich bin zum 9.11.1944 im Lager Blechhammer aufgehalten hat.

 

Der Zeuge Czapla hat bei seinen Vernehmungen in den Jahren 1960 und 1976 einerseits und bei den Vernehmungen in den Jahren 1947 und 1948 andererseits zu dem Zeitpunkt, zu dem er selbst als Rapportführer in das Lager Blechhammer gekommen ist, unterschiedliche Angaben gemacht. Wahrend er 1947 noch den Monat November 1944 nannte, sprach er sowohl 1960 als auch 1976 von Oktober 1944. Immer, wenn der Zeuge davon sprach, nämlich bei den Vernehmung in den Jahren 1960 und 1976, hat er jedoch den Beginn seiner eigenen Tätigkeit als Rapportführer in Blechhammer mit dem Wechsel in der Person des Lagerführers in Blechhammer in einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang gebracht. Bei seiner Vernehmung vom 7.10.1976 hat Czapla dazu ausdrücklich. gesagt, Klipp sei bei seiner eigenen Ankunft als Rapportführer in Blechhammer schon Lagerführer und sein Vorgänger als Rapportführer, näm1ioh Olejak, sei noch in Blechhammer gewesen. Dies bedeutet in Verbindung mit dem Inhalt des Kommandanturbefehls Nr. 11/44 vom 11.11.1944, daß Czapla Olejak nicht vor dem 9.11.1944 als Rapportführer in Blechhammer abgelöst haben kann,

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da Klipp erst an diesem Tag die Führung des Lagers Blechhammer übernommen hat und daß Olejak bis zu diesem Zeitpunkt in Blechhammer gewesen ist.

 

Mit dieser Wertung der Aussage des Zeugen Czapla stimmen auch seine eigenen Angaben über den Beginn seiner Tätigkeit als Rapportführer in Blechhammer aus dem Jahre 1947 überein. Sowohl bei seiner Vernehmung am 8.1.1947 als auch bei der am 26.3.1947 durchgeführten Vernehmung hat Czapla ausgesagt, er sei im November 1944 als Rapportführer nach Blechhammer zurückgekehrt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß Czapla im Januar 1947, also nur etwas mehr als 2 Jahre nach den entsprechenden Vorgängen, von der Erinnerung her noch besser in der Lage war, zu bestimmten Zeitpunkten Angaben zu machen als es in den Jahren 1960 oder gar 1976 der Fall war.

 

Auch die Aussage des Zeugen Maselli spricht dafür, daß sich der Angeklagte Olejak bis 9.11.1944 als Rapportführer im Lager Blechhammer aufgehalten hat. Auch dieser Zeuge bringt die Ablösung von Olejak aus Blechhammer in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ablösung von Brossmann als Lagerführer. Hierzu hat Maselli ausgesagt, Brossmann und Olejak seien gegangen und die neuen seien gekommen.

 

Soweit er allerdings als Zeitpunkt für diese Ablösung die Monate August/September 1944 nennt, ergibt sich aus dem Inhalt des bereits erwähnten Kommandanturbefehls vom 1l.ll.l944, daß sich der Zeuge Maselli insoweit täuscht.

 

Schließlich spricht auch die Aussage den Zeugen Quirin dafür, daß sich der Angeklagte Olejak im Monat November 1944 noch im Lager Blechhammer aufgehalten hat.

 

Bei Würdigung dieser Aussage des Zeugen Quirin ist zu berücksichtigen, daß er bei der Vernehmung vom 16.2.1978 Schwierigkeiten hatte, den Beginn und das Ende seines eigenen Aufenthaltes im Lager Blechhammer richtig zeitlich

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einzuordnen. Denn zu Beginn seiner Vernehmung gab er hierzu Oktober/November 1943 und Mai 1944 und im weiteren Verlauf dann April 1944 und November 1944 an.

 

Zum Ende der Tätigkeit des Zeugen Quirin in Blechhammer ist zu bemerken, daß er mindestens bin zum 9.11.1944 in Blechhammer gewesen sein muß, da er sich noch an die Ablösung des Lagerführers Brossmann, den er fälschlicherweise als Großmann, aber richtig mit dem Zivilberuf Lehrer beschreibt, erinnert. Da der Zeuge Quirin, ohne allerdings sicher zu sei, meint, Olejak sei bei seiner eigenen Ablösung noch in Blechhammer gewesen, spricht die Aussage dieses Zeugen für die Richtigkeit der Einlassung den Angeklagten Olejak, er sei ebensolange wie Brossmann in Blechhammer gewesen.

 

Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht auch die Tatsache, daß der Angeklagte Olejak bei einer Vernehmung als Zeuge am 18.6.1971 in dem wegen Vorgängen im Lager Blechhammer durchgeführten Ermittlungsverfahren, deren Niederschrift ihm vorgehalten wurde, ausgesagt hat, er sei in diesem Lager von März oder April 1944 bis November 1944 gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt war dem Angeklagten nicht bekannt, daß gegen ihn wegen seiner Tätigkeit im Lager Jaworzno ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird. Es ist deshalb kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Angeklagte Olejak unter diesen Umständen als Zeuge eine falsche Aussage machen sollte.

V.

Gegenfiber diesem Beweisergebnis erscheinen die Aussagen eines Teils der im Lager Jaworzno als Häftlinge inhaftierten Zeugen, die den Angeklagten Olejak während des gesamten Jahres 1944, im Sommer 1944 oder im September 1944 im Lager Jaworzno gesehen haben wollen, nicht glaubhaft. Auf diese Aussagen wird im einzelnen bei der Frage, ob der Angeklagte. Olejak nach seinem Einsatz im Lager Blechhammer

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nach Jaworzno zurückgekehrt ist und wer Ende 1944 Rapportführer im Lager Jaworzno war, eingegangen werden.

 

Die Kammer ist deshalb bei Würdigung des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung der Überzeugung, daß sich der Angeklagte Olejak von Frühjahr 1944 bis zum 9.11.1944 als Rapportführer im Konzentrationslager Blechhammer aufgehalten hat.

VI.

Zu dieser von der Kammer getroffenen Feststellung steht die Aussage des Zeugen Otto Kaesmarker nicht im Widerspruch.

 

1. Der Angeklagte Olejak hatte sich von Beginn des Ermittlungsverfahrens an bis zur Hauptverhandlung vom 30.7.1979 dahingehend eingelassen, nach seiner am 23.9.1944 in Schakowa, dem Wohnort seiner Ehefrau, erfolgten Hochzeit und dem damit verbundenen zehntägigen Urlaub in Schakowa sei er in nur noch einmal in diesem Ort gewesen. Dies sei anläßlich der Hochzeit des SS.Mannes Felix Witowski erfolgt, der zusammen mit ihm in Jaworzno gewesen und dessen Ehefrau eine Freundin seiner eigenen Frau gewesen sei.

 

Zu dieser Hochzeit sei er aus Blechhammer angereist. Dies sei ihm deswegen möglich gewesen, weil ihm der Lagerführer Brossmann eine Dienstreise nach Auschwitz genehmigt habe. Er könne sich noch erinnern, daß er von Krenau aus zusammen mit einem Bruder des Bräutigams Witowski im Zug nach Schakowa gefahren sei. Dieser Bruder habe in Krenau eine Drogerie betrieben. Die Reise von Blechhammer aus nach Schakowa sei kurz vor seiner eigenen Versetzung aus Blechhammer erfolgt.

 

Nachdem in der Hauptverhandlung vom 30.7.1979 mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten eine Fotokopie eines

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Schreibens des Standesamtes Schakowa von 16.12.1944 an den Reichsführer SS.Rasse- und Siedlungsamt Berlin (6, 106) verlesen wurde., aus dem sich ergibt, daß die Hochzeit des SS.Mannes Witowski am 16.12.1944 stattgefunden hat, erklärte der Angeklagte Olejak in der nächsten Hauptverhandlung am 2.8.1979 folgendes:

 

Nach Kenntnisnahme von dem vorerwähnten Schreiben des Standesamtes Schakowa habe er weiter nachgedacht und in der letzten Nacht sei ihm eingefallen, daß er sich insoweit getäuscht habe. Die ihm von Brossmann genehmigte Reise aus Blechhammer nach Schakowa sei nicht anläßlich der Hochzeit Witowski erfolgt, sondern habe einem Treffen mit seinem Schwager Otto Kaesmarker gedient. Dieser habe sich zu einem kurzen Heimaturlaub von dem Fronteinsatz in Schakowa aufgehalten. Er bleibe jedoch dabei, daß die Reise kurz vor seiner Versetzung aus Blechhammer erfolgt sei Er sei nur über das Wochenende in Schakowa gewesen und dann nach Blechhammer zurückgefahren. Bei dem Treffen mit seinem Schwager Otto Kaesmarker seien seine inzwischen verstorbene Frau, seine Schwiegereltern und seine Schwägerin, die Zeugin Hassel dabei gewesen. Seinen Schwager Otto Kaesmarker habe er erstmals bei diesem Treffen, das Ende Oktober/Anfang November 1944 stattgefunden habe, kennengelernt

 

Anläßlich der Hochzeit Witowski sei er ein zweites Mal nach seiner eigenen Hochzeit in Schakowa gewesen, da sei er jedoch von Czechowitz aus über Krenau angereist. Bei dieser Hochzeit sei nach seiner Erinnerung die Eltern des Witowski, 2 Brüder von ihm und die Zeugin Wasserthal, eine Schwester der Frau des Witowski anwesend gewesen. Diese Hochzeit habe an einem Samstag stattgefunden. Am Nachmittag sei er von Czechowitz aus über Krenau nach Schakowa gefahren und am Sonntag um 6.00 Uhr mit dem ersten Zug nach Czechowitz zurückgekehrt. Richtig sei jedoch, daß er auf der Hinfahrt nach Schakowa einen Bruder des Bräutigams Witowski im Zug kennengelernt habe.

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2. Aufgrund dieser geänderten Einlassung des Angeklagten Olejak wurde in der Hauptverhandlung von 6.8.1979 der Zeuge Otto Kaesmarker, ein Bruder der verstorbenen Ehefrau des Angeklagten Olejak vernommen. Dieser hat folgendes ausgesagt:

 

Anfang November 1944 habe er seinen ersten Urlaub während seines Fronteinsatzes bekommen und sei von Westfalen aus nach Schakowa gefahren. Dort habe er sich seiner Erinnerung nach vom 5. bin 7.11.1944 aufgehalten. Er könne sich noch daran erinnern, daß er nur an Werktagen, nicht am Wochenende zu Hause gewesen sei. Seine Angehörigen habe er von diesem Urlaub vorher nicht unterrichtet.

 

Seine Schwester, die Frau den Angeklagten Olejak, habe ihm am Abend des ersten Tages seines Aufenthaltes in Schakowa gesagt, sie werde ihm am nächsten Tag ihrem Ehemann vorstellen, der nicht weit von Schakowa entfernt stationiert sei.

 

 

Am nächsten Tag sei seine Schwester morgens zur Arbeit weggegangen und am Abend zwischen 16.00 und 17.00 Uhr mit dem Angeklagten Olejak nach Hause gekommen. Noch vor Mitternacht des gleichen Abends sei der Angeklagte wieder weggefahren. Wie und wann seine Schwester den Angeklagten Olejak verständigt habe, könne er nicht sagen.

 

In welchem Lager der Angeklagte damals Dienst gemacht habe, habe er bei diesem Treffen nicht erfahren. Er habe nur gehört, Olejak sei in einem in der Nähe von Schakowa gelegenen Lager stationiert. Weiter habe er gehört, daß seine Schwester öfter dorthin gefahren und dabei auch den Angeklagten kennengelernt habe. Daß der Angeklagte Olejak einmal versetzt worden sei, habe er erst nach dem Krieg erfahren. Unter „nicht weit von Schakowa entfernt“ verstehe er nicht über Kattowitz hinaus Seine Schwester Else und der Angeklagte Olejak hätten in ihrem Elternhaus ein gemeinsames Zimmer gehabt und er habe auch gehört, daß Olejak öfter nach Schakowa gekommen sei und seine Schwester ihn auch öfter an seinem Dienstort besucht habe.

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3. Zu dieser Aussage des Zeugen Otto Kaesmarker, der gemäß § 61 Ziffer 2 StPO unvereidigt geblieben ist, ist folgendes zu bemerken:

 

Der Zeuge konnte zu der Frage, in weichem Lager der Angeklagte Olejak zum Zeitpunkt des Zusammentreffens, den der Zeuge als einen Wochentag zwischen dem 5. und 7.11.1944 in Erinnerung hat, stationiert war, keine genauen Angaben machen, Insbesondere konnte er den Namen des Lagers nicht nennen. Zu der Äußerung der Ehefrau des Angeklagten „morgen stelle ich dir den Hans vor, der ist nicht weit von hier“ und der von dem Zeugen hierzu gegebenen Erklärung, unter nicht weit verstehe er nicht über Kattowitz hinaus, ist zu bemerken, daß der Zeuge hierbei nicht zum Ausdruck gebracht hat, was seine Schwester unter „nicht weit“ verstand, sondern was er selbst unter diesem Begriff versteht. Aus der von dem Zeugen wiedergegebenen Äußerung der Ehefrau des Angeklagten Olejak, der Hans ist nicht weit weg von hier, kann daher nicht geschlossen werden, daß sich der Angeklagte damals nicht im Lager Blechhammer aufgehalten hat.

 

Auch zu der Frage, wohin bzw. in weiche Richtung der Angeklagte am Abend dieses Zusammentreffens Schakowa verlassen hat, konnte der Zeuge keine genauen Angaben machen. So hat er lediglich erklärt, er nehme an, der Angeklagte Olejak sei mit der Bahn in Richtung Jaworzno gefahren. Mehr konnte der Zeuge hierzu nicht sagen.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Schakowa und das Lager Jaworzno nur etwa 3,6 km Luftlinie von einander entfernt waren (vergleiche die mehrmals zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Karte von Oberschlesien im Maßstab 1 : 300 000, auf der die Entfernung zwischen Jaworzno und Schakowa 1,2 cm = 3,6 km beträgt). Schakowa und Blechhammer lagen nach dieser Karte 24 cm voneinander entfernt, was einer Entfernung von 72 km Luftlinie entspricht

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Bei der geringen Entfernung zwischen Schakowa und Jaworzno wäre es nach Meinung der Kammer für den damals jungverheirateten Angeklagten, wenn er tatsächlich in Jaworzno stationiert gewesen wäre, ohne weitere möglich gewesen, bis zum frühen Morgen kurz vor Dienstantritt bei seiner Ehefrau zu bleiben und erst dann den Weg von Schakowa nach Jaworzno zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückzulegen. Daß der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen Kaesmarker noch vor Mitternacht Schakowa verlassen hat, spricht deshalb dafür, daß er zum damaligen Zeitpunkt nicht in Jaworzno, sondern weiter entfernt von Schakowa stationiert war.

 

Auch soweit der Zeuge Kaesmarker ausgesagt hat, er habe damals gehört, daß sich der Angeklagte Olejak und seine Ehefrau öfter träfen, kann nicht geschlossen werden, der Angeklagte Olejak habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Lager Blechhammer aufgehalten. Zum einen hat der Angeklagte selbst unwiderlegt gesagt, seine Ehefrau habe ihn nach seiner Versetzung aus Jaworzno nach Blechhammer öfter besucht, und zwar sowohl vor als auch nach seiner Eheschließung. Zum anderen hat der Zeuge bei diesem Treffen aber nach seiner Aussage auch davon erfahren, daß sich der Angeklagte Olejak und seine spätere Ehefrau kennengelernt hätten, weil der Angeklagte in der Nähe von Schakowa in einem Lager Dienst getan habe. Dies war aber vor der Versetzung des Angeklagten von Jaworzno nach Blechhammer

 

Eine eindeutige zeitliche Trennung über die Zeit vor der Hochzeit im September 1944 und nach diesem Termin hat der Zeuge Kaesmarker nicht vorgenommen und konnte dies auch nicht tun.

 

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem 9.11.1944, dem Tag also, den die Kammer als Versetzungstermin für den Angeklagten Olejak aus Blechhammer annimmt, um einen Donnerstag gehandelt hat (vergleiche immerwährender Kalender, 50, 4036). Die Angaben des Zeugen Kaesmarker, das Treffen mit dem Angeklagten Olejak habe an einem Werktag zwischen dem

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5. und 7.11.1944 stattgefunden und die Einlassung den Angeklagten Olejak, seine Reise zu diesem Treffen mit dem Zeugen sei nur kurz vor seiner Versetzung aus Blechhammer gewesen, stehen deshalb zueinander nicht in Widerspruch.

 

Das Treffen zwischen dem Angeklagten Olejak und dem Zeugen Kaesmarker wurde im übrigen auch von der Zeugin Rudolfine Hassel, einer Schwester der verstorbenen Ehefrau des Angeklagten Olejak, bei ihrer nochmaligen Vernehmung in der Hauptverhandlung am 5.11.1979 bestätigt. Sie hat dazu ausgesagt, ihrer Erinnerung nach habe dieses Treffen Anfang November 1944 stattgefunden.

 

Was die Einlassung den Angeklagten Olejak zu seiner Teilnahme an der Hochzelt des SS.Mannes Witowski betrifft, so ist zu bemerken, daß der 16.12.1944 tatsächlich, wie der Angeklagte meinte, ein Samstag war (vergleiche immerwährenden Kalender). Weiterhin sieht es die Kammer durch die Ansage der Zeugin Hassel als erwiesen an, daß der Angeklagte Olejak tatsächlich an der Hochzeit des SS.Mannes Witowski teilgenommen hat.

 

Die Kammer hat deshalb einen Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten Olejak auf Vernehmung eines Bruders und der damaligen Ehefrau des SS.Mannes Witowski, durch den die Teilnahme Olejaks an der Hochzeit bewiesen werden solle, abgelehnt.

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E)

 

(Beweiswürdigung zur Person des letzten Rapportführers im

Lager Jaworzno)

 

I.

 

 

Allgemeine Ausführungen:

 

Im Verfahren gegen den Angeklagten Olejak kam insbesondere der Frage entscheidende Bedeutung zu, wohin er am 9.11.1944 aus Blechhammer versetzt worden Ist, da, wie schon erwähnt, von den 32 angeklagten Verbrechen des Mordes 31 In diesen Zeitraum fallen. Der Angeklagte Olejak hat sich hierzu eingelassen, er sei von Blechhammer aus als Lagerführer in das Konzentrationslager Czechowitz versetzt worden und nicht mehr nach Jaworzno zurückgekehrt. Er habe auch an der Evakuierung des Lagers Jaworzno nicht teilgenommen. Schon deshalb könne er als Täter für diese 31 angeklagten Verbrechen nicht in Betracht kommen. Obwohl sich die Kammer im Laufe des Verfahrens intensiv bemüht hat, zu dieser Frage irgendwelche Unterlagen wie Kommandanturbefehle, Stellenpläne oder Versetzungsbefehle aus der damaligen Zeit zu finden, ist dies nicht gelungen.

 

Die Kammer war deshalb bei ihrer Entscheidung praktisch nur auf die Einlassung der beiden Angeklagten und die Aussagen von Zeugen angewiesen, die in den Lagern Jaworzno und Czechowitz als SS.Leute tätig oder als Häftlinge inhaftiert waren oder die den Angeklagten Olejak damals gekannt haben.

 

Dabei erwies sich die Klärung der Frage der Anwesenheit des Angeklagten ab November 1944 im Lager Jaworzno oder im Lager Czechowitz schon deswegen als besonders schwierig, weil hier die Anwesenheit eines SS.Mannes in einer bestimmten Funktion für einen relativ kurzen Zeitraum von nur etwa mehr als zwei Monaten in einem Lager zu überprüfen war. Darüber hinaus kommt noch hinzu, daß dieser Zeitraum nicht in die Aufbauphase der

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beiden Lager fiel. In dieser Zeit war der Kontakt zwischen den im Lager tätigen SS.Leuten und den beim Lagerbau eingesetzten Häftlinge zwangsläufig intensiver und persönlicher als in der Zeit, in der die Mehrzahl der Häftlinge außerhalb des eigentlichen Lagerbereiche zur Arbeit eingesetzt war. Zu persönlichen Begegnungen mit den Angehörigen der Lagerkommandantur, jedenfalls was die Person des Rapportführers oder Lagerführers betrifft, konnte es für die außerhalb des Lagers eingesetzten Häftlinge regelmäßig nur bei den Morgen- oder Abendappellen im Lager oder bei Kontrollen am Lagertor kommen. Diese fanden aber in den Monaten November, Dezember und Januar meistens zu solchen Zeiten statt, in denen die Beobachtungsmöglichkeiten wegen der Lichtverhältnisse, nämlich noch oder schon herrschende Dämmerung oder Dunkelheit, ohnehin eingeschränkt waren.

 

Bei der Bewertung der Aussagen von Zeugen, die als Häftlinge im Lager Jaworzno inhaftiert waren, sind aufgrund der Tatsache, daß es die Kammer als erwiesen ansieht, daß der Angeklagte von Frühjahr 1944 bis zum 9.11.1944 als Rapportführer im Lager Blechhammer eingesetzt war, 3 Gruppen von Zeugen zu unterscheiden. Die Zugehörigkeit eines Zeugen zu einer dieser Gruppen wird dadurch bestimmt, zu welchem Zeitpunkt der Zeuge in das Lager Jaworzno gekommen ist.

 

Bei der ersten Gruppe handelt es sich um die Häftlinge, die sich von Anfang an, also ab etwa Sommer 1943 im Lager Jaworzno aufgehalten haben oder zumindest noch vor April 1944 in das Lager Jaworzno verlegt wurden. Diese Zeugen können den Angeklagten Olejak sowohl von der Person als auch vom Namen her noch von seiner Tätigkeit als Rapportführer in Jaworzno in der Zeit von Juni 1943 bis einschließlich März/April 1944 kennen.

 

Auch wenn der Angeklagte Olejak im November 1944 als Rapportführer in das Lager Jaworzno zurückgekehrt sein sollte, müßten sich diese Zeugen normalerweise an die Anwesenheit des Angeklagten Olejak, die in diesem Fall immerhin etwa 7 Monate gedauert

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hätte, erinnern. Weiter müßten sich diese Zeugen, soweit sie zu der Person des Rapportführers überhaupt Angaben machen können, normalerweise auch daran erinnern können, daß außer dem Angeklagten Olejak im Lager Jaworzno noch ein oder mehrere andere SS.Angehörige diese Funktion ausgeübt haben.

 

Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um solche Häftlinge, die im Rahmen der Ungarn Transporte im Juni 1944 nach Jaworzno gekommen sind.

 

Die dritte Gruppe schließlich umfaßt die Zeugen, die bei Auflösung des Lagers Lagischa nach Jaworzno gekommen sind. Die Ankunft dieser Häftlinge im Lager Jaworzno erfolgte, wie bereits dargelegt wurde, in der 2. Septemberhälfte 1944.

 

Die Zeugen, die den beiden letzten Gruppen angehörten, können den Angeklagten Olejak in' Lager Jaworzno als Rapportführer oder Angehörigen der Lagerkommandantur nur dann kennengelernt haben, wenn der Angeklagte Olejak entgegen seiner eigenen Einlassung nach seinem Aufenthalt im Lager Blechhammer nach Jaworzno zurückversetzt worden ist. Da die Kammer, was noch dar gelegt werden wird, davon ausgeht, daß der Angeklagte Olejak nicht gleichzeitig als Rapportführer in Jaworzno und Blechhammer eingesetzt war, können diese Zeugen den Angeklagten frühestens ab 9. bzw. 10.11.1944 im Lager Jaworzno gesehen und kennengelernt haben. Dies bedeutet für diese beiden Gruppen von Zeugen, daß der Angeklagte Olejak bei ihrer eigenen Ankunft im Lager Jaworzno nicht dort war. Es bedeutet weiter, daß während des weitaus größten Teils des Aufenthaltes der Ungarn-Häftlinge im Lager Jaworzno, nämlich von Anfang Juni bis fast Mitte November 1944, also etwa 5 Monate lang, ein anderer SS.Mann die Funktion des Rapportführers ausgeübt hat.

 

Für die Häftlinge aus dem Lager Lagischa bedeutet es, daß sie während der ersten eineinhalb Monate ihres Aufenthaltes im Lager Jaworzno einen anderen SS.Mann als den Angeklagten Olejak als Rapportführer erlebt haben müssen.

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Beide Gruppen von Zeugen müßten sich unter diesen Umständen, soweit sie sich überhaupt an den Rapportführer den Lagers Jaworzno erinnern, normalerweise daran erinnern, daß mehrere SS.Leute in Jaworzno nacheinander als Rapportführer tätig waren. ganz besonders gilt dies für die Ungarn-Häftlinge, da für diese der Angeklagte Olejak allenfalls nur für etwas mehr am 2 Monate als Rapportführer tätig gewesen sein kann, während über einen Zeitraum von etwa 5 Monaten andere SS.Leute die Funktion des Rapportführers ausgeübt haben.

 

Schließlich kommt es bei der Frage, welches Gewicht der Aussage eines Zeugen in dieser Frage beigemessen werden kann oder muß, auch darauf an, in welcher .Funktion dieser Zeuge während seines Aufenthaltes im Lager Jaworzno eingesetzt war. Hierauf wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bereits mehrfach hingewiesen.

 

Soweit Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen wurden, geschah dies in der Weise, daß die beiden Angeklagten zu Beginn der Vernehmung der Zeugen nicht auf der Anklagebank, sondern im Zuhörerraum Platz genommen hatten. Um die Erinnerungfähigkeit der Zeuge zu überprüfen, bemühte sich die Kammer, daß neben den beiden Angeklagten jeweils möglichst viele Vergleichspersonen, meistens männliche Justizangehörige im gleichen Alter wie die Angeklagten, im Zuhörerraum saßen. Nach seiner Vernehmung zur Person wurde der jeweilige Zeuge dann aufgefordert, sich im Zuhörerraum umzusehen und zu erklären, ob er ans der Lagerzeit bekannte Personen erkennen könne. Lediglich bei einigen Zeugen, die vor. ihrer Vernehmung schon als Zuhörer an der Hauptverhandlung teilgenommen und die Angeklagten daher gesehen hatten, wurde von dieser Personenerkennung Abstand genommen

 

Desweiteren wurde den Zeugen, die in der Hauptverhandlung oder aufgrund von Beschlüssen der Kammer außerhalb der Hauptverhandlung vernommen wurden, bei ihren Vernehmungen verschiedene

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Lichtbilder der beiden Angeklagten und von anderen SS.Leuten vorgelegt, die jeweils nur mit einer Nummer und nicht mit einem Namen versehen waren. Dabei kamen 3 verschiedene Ausfertigungen von Lichtbildern zur Anwendung, die zur Unterscheidung in den jeweiligen Niederschriften als Bildband, Bildtafel oder lose Bilder bezeichnet wurden.

 

Der Bildband umfaßt insgesamt 49 Lichtbilder, die mit den Nummern 1 - 46 und 79 - 81 bezeichnet sind.

 

Dabei stellen die Bilder 17, 18 und 19 den Angeklagten Olejak und die Bilder. 27 und 28 den Angeklagten Pansegrau dar. Bild 17 und Bild 18 sind Brustbilder des Angeklagten Olejak, wobei Bild 17 von der Seite und Bild 18 von vorne aufgenommen wurde. Bei Bild 19 handelt es sich um eine von vorne aufgenommene Ganzaufnahme. Auf allen drei Bildern trägt der Angeklagte Olejak eine Uniform, aber keine Mütze. Diese Bilder wurden, wie der Angeklagte Olejak glaubhaft versichert hat, im Jahre 1944 anläßlich des Genehmigungsverfahrens für seine Hochzeit aufgenommen.

 

Bei den Bildern 27 und 28 handelt es sich um Brustaufnahmen des Angeklagten Pansegrau wobei Bild 27 von vorne und Bild 28 von der Seite aufgenommen wurden. Auch der Angeklagte Pansegrau ist auf diesen Bildern in Uniform, aber ohne Mütze zu sehen. Wie bei dem Angeklagten Olejak sind diese Lichtbilder im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Hochzeit des Angeklagten Pansegrau, allerdings im Jahr 1943, aufgenommen worden.

 

Die Lichtbilder 11 und 12 stellen den Lagerführer Bruno Pfütze, das Lichtbild Nr. 20 den SS.Mann Felix Witowski, den Leiter der politischen Abteilung in Jaworzno, und das Lichtbild Nr. 29 den SS.Mann Paul Kraus dar. Während Pfütze und Witowski in Uniform, aber ohne Mütze abgebildet sind, trägt Kraus auf dem Lichtbild Nr. 29 einen Zivilanzug, an dem ein Parteiabzeichen zu erkennen ist.

 

Bei Bild Nr. 33 handelt es sich um einen Streifen mit 3 Aufnahmen des SS.Mannes Emil Hantl, die von der Kriminalpolizei

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In Frankfurt einige Jahre nach Ende des Krieges, aufgenommen wurden.

 

Bei den Bildern Nr. 79 und 80 handelt es sich um 2 Aufnahmen des SS.Mannes Otto Hablesreiter, die ihn in vorgerücktem Alter und in Zivil zeigen.

 

Der Bildband wurde auch bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der Vernehmung von Zeugen verwendet.

 

Bei den Bildtafeln sind die Lichtbilder auf einem roten Blatt aus. Pappe aufgeklebt, wobei sich die Nummer des Bildes auf der Rückseite. des Blattes befindet. Die einzelnen Blätter mit den Lichtbildern sind nicht zusammengeheftet.

 

Die Bildtafeln umfaßten bei Beginn der Hauptverhandlung zu nächst 20 Lichtbilder, die sich größtenteils auch bereits im Bildband befanden, allerdings mit anderen Nummern.

 

Hinsichtlich des Angeklagten Olejak entspricht Bild 16 dem Bild Nr. 17 des Bildbandes, Bild 14 dem Bild Nr. 18 des Bildbandes und Bild 15 dem Bild Nr. 19 des Bildbandes. Zusätzlich zum Bildband ist bei den Bildtafeln unter der Nr. 17 ein weiteres Lichtbild des Angeklagten Olejak vorhanden, das ihn von vorne und in Uniform mit einer Schirmmütze zeigt. Dieses Bild ist Teil eines Fotos, das anläßlich der Hochzeit des Angeklagten Olejak im September 1944 aufgenommen wurde und den Angeklagten Olejak zusammen mit seiner Frau zeigt. Das vollständige Bild befindet sich in einem Umschlag am Ende des Bildbandes und wurde ebenfalls wiederholt in Augenschein genommen.

 

Was den Angeklagten Pansegrau betrifft, so ist Bild 6 der Bildtafeln mit Bild 27 des Bildbandes und Bild 7 mit Bild 28 des Bildbandes identisch. Zusätzlich zum Bildband stellt auch Bild 5 der Bildtafeln den Angeklagten Pansegrau dar, und zwar in einer etwas von vorne aufgenommenen Ganzaufnahme. Auch dieses Bild, das den Angeklagten Pansegrau in Uniform, aber

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ohne Mütze zeigt, wurde im Jahre 1945 anläßlich des Genehmigungsverfahrens für die Hochzeit aufgenommen. Das Lichtbild Nr. 3 zeigt den SS.Mann Witowski und ist mit Bild 20 des Bildbandes identisch.

 

Die Bilder Nr. 8 und 9 stellen den Lagerführer Bruno Pfütze dar und sind mit den Bildern Nr. 11 und 12 des Bildbandes identisch.

 

Bei Bild 15 handelt es sich um eine Vergrößerung eines der 3 Lichtbilder des Zeugen Emil Hantl aus dem Bildstreifen unter Nr. 53 des Bildbandes.

 

Das Bild Nr. 12 stellt den SS.Mann Paul Kraus dar und ist mit Bild Nr. 29 ans dem Bildband identisch.

 

Die Bilder 18 und 19 schließlich, die Otto Hablesreiter dar stellen, entsprechen den Bildern Nr. 79 und 80 des Bildbandes.

 

Die Lichtbilder Nr. 10 und 11 der Bildtafeln zeigen den SS. Oberscharführer Ferdinand Knoblich, der der erste Lagerführer des Lagers Czechowitz war.

 

Die Lichtbilder Nr. 21,22 und 23 stellen den SS.Unterscharführer Erich Grauel dar, den verstorbenen Ehemann der Zeugin Maria Wilk, und zwar in Uniform ohne Mütze. Diese Lichtbilder wurden erstmals bei der Kommissarischen Vernehmung. von Zeugen im März 1978 vor dem Amtsgericht in Tel Aviv verwendet, da sie erst zu diesem Zeitpunkt von der Staatsanwaltschaft zu den Akten gegeben wurden.

 

Das Lichtbild Nr. 24 der Bildtafeln zeigt den ehemaligen SS. Mann Kurt Czapla, der, wie ausgeführt, Nachfolger des Angeklagten Olejak als Rapportführer im Lager Blechhammer geworden ist.

 

Bei den Lichtbildern Nr. 25 und 26 handelt es sich schließlich um Aufnahmen des Zeugen Friedrich Repke. Die Lichtbilder Nr. 24, 25 und 26 wurden nicht allen Zeugen vorgelegt, da sie erst gegen Ende der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft zu den Akten gegeben wurden.

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Bei den in den Niederschriften als lose Bilder bezeichneten Lichtbildern handelt es sich um die gleichen 23 Bilder, die bei den Bildtafeln mit den Nummern 1 - 23 versehen sind, allerdings in einer anderen Nummerierung. Diese Bilder wurden erst gegen Ende der Hauptverhandlung und bei kommissarischen Vernehmungen von Zeugen verwendet. Auf die Nummerierung dieser Bilder wird, soweit erforderlich, bei der Beweiswürdigung zu einzelnen Zeugenaussagen eingegangen werden.

 

II.

 

Die Kammer stützt ihre Feststellungen, daß ab November 1944 der SS.Unterscharführer Erich Grauel und nicht der Angeklagte Olejak Rapportführer im Lager Jaworzno war, in erster Linie auf den Inhalt des bereits mehrfach erwähnten Buches von Dr. Milos Novy aus dem Jahre 1949 in Verbindung mit der Aussage der Zeugin Maria Wilk sowie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Person des 2. Lagerführers im Konzentrationslager Czechowitz. Letzteres wird in einem gesonderten Punkt erörtert werden.

 

1. Die Zeugin Maria Wilk wurde am 6.11.1978 in der Hauptverhandlung und am 12.2.1979 durch das Amtsgericht Wolfsburg im Wege der Rechtshilfe vernommen. Die Niederschrift über diese Vernehmung wurde in der Hauptverhandlung verlesen.

 

Die Zeugin Wilk hat hierbei ausgesagt, sie habe am 28.11.1942 ihren 1. Ehemann Erich Grauel geheiratet. Dieser sei damals in Auschwitz stationiert gewesen. Er habe ihr erzählt, er mache Dienst in der Abteilung Landwirtschaft dieses Lagers. Im Sommer 1943 oder 1944 sei er vom Rottenführer zum Unterscharführer befördert worden. Was er genau gemacht habe, wisse sie nicht, da er sehr schweigsam gewesen sei und ihr wenig von seinem Dienst und dem Lager erzählt habe. Es könne sein, daß er nach seinem Einsatz in der Landwirtschaft Arbeitsdienstführer gewesen sei, da er erzählt habe, er teile Häftlinge zur Arbeit ein.

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Anfang November 1944 sei ihr Mann dann nach Jaworzno versetzt worden. Er habe am 14.11. Geburtstag gehabt und um diese Zeit herum sei die Versetzung erfolgt. Was er im Lager Jaworzno gemacht habe, wisse sie nicht.

 

Vom Samstag, den 12.1.1945 bis Montag, den 14.1.1945 habe sie ihren Mann in Jaworzno besucht. Sie sei mit ihm auch bei dem Lager, wo er Dienst gemacht habe, gewesen. Damals sei sie hochschwanger gewesen. Sie wisse noch genau, daß sie über ein Wochenende bei ihm gewesen und am Montagmorgen wieder aus Jaworzno weggefahren sei. Dies sei das letzte Mal gewesen, wo sie ihren Mann gesehen habe.

 

Sie selbst sei am folgenden Freitag, den 18.1.1945 geflüchtet. 2 Tage vorher, also am Mittwoch, den 16.1.1945, gegen 16.00 Uhr habe sie ihren Mann aus Jaworzno angerufen. Dabei habe er mitgeteilt, daß er an die Front müsse. Sie selbst solle mit ihren Eltern zu seinen Eltern nach Sandersleben fahren. Bei ihrem Besuch einige Tage vorher in Jaworzno habe er von einer bevorstehenden Versetzung noch nichts erwähnt. Mit einem Schreiben vom 19.3.1945 sei ihr dann mitgeteilt worden, daß Erich Grauel am 18.2.1945 bei Goldschmieden nordwestlich von Breslau gefallen sei.

 

Die Kammer hat an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin Wilk, die am Ausgang dieses Verfahrens kein erkennbares Interesse hat, keinen Zweifel. Allerdings täuscht sich die Zeugin insoweit, daß sie meint, der Montag sei der 14., der Mittwoch der 16. und der Freitag der 18.1.1945 gewesen. Tatsächlich war, wie sich aus dem schon erwähnten immerwährenden Kalender ergibt, der fragliche Montag bereits der 15.1.1945, sodaß sich auch das Datum für die folgenden Tage jeweils um eine Zahl nach oben verschiebt. Die Zeugin war sich jedoch sicher, daß sie bis Montagmorgen bei ihrem Mann in Jaworzno war, daß das Telefongespräch am Mittwochnachmittag und ihre eigene Flucht am Freitag war.

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Die Kammer geht deshalb aufgrund der Aussage der Zeugin Wilk davon aus, daß der Unterscharführer Erich Grauel von etwa Mitte November 1944 bis zum Mittwoch, den 17.1.1945. im Konzentrationslager Jaworzno stationiert war. In welcher Eigenschaft dies erfolgte, konnte die Zeugin nicht mitteilen.

 

2. Die Kammer hat im Rahmen der bisherigen Beweiswürdigung wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sie das von dem Zeugen Dr. Milos Novy im Jahr 1949 veröffentlichte Buch als ein für das vorliegende Verfahren äußerst wichtiges Beweismittel ansieht (vgl. Bl. 92 - 95).

 

Zur Person des Autors Dr. Novy und dem Inhalt dieses Buches ist, soweit er das Lager Jaworzno und die Evakuierung dieses Lagers betrifft, noch folgendes auszuführen.

 

Der Zeuge war während seines gesamten Aufenthaltes im Lager Jaworzno, der vom 21.6.1943 bis zum 17.1.1945 dauerte, in der Häftlingsschreibstube des Lagers Jaworzno beschäftigt. Dieser Schreibstube oblag, wie bereits ausgeführt, die gesamte innere Verwaltung des Lager, soweit sie den Häftlingen übertragen war. Durch diese Stellung im Lager war der Zeuge Dr. Novy in der Lage, den gesamten Ablauf des Lagerlebens im Lager Jaworzno kennenzulernen. In dieser Funktion kam er auch mit den im Lager selbst tätigen SS.Leuten, also den Angehörigen der Lagerkommandantur persönlich in Kontakt. Dies ergibt sich aus den Einlassungen der beiden Angeklagten, die bestätigt haben, daß sie mit den in der Häftlingsschreibstube eingesetzten Funktionshäftlingen zusammenarbeiteten. Auch der Zeuge Zejer hat ausgesagt, in seiner Funktion als Rapportschreiber sei er praktisch täglich mit den im Lager tätigen SS.Leuten zusammengekommen.

 

Daß sich Dr. Novy während seines Aufenthaltes im Lager Jaworzno für alles, was im Lager selbst oder im Zusammenhang mit dem Lager geschah, interessierte, beweist der Inhalt seines Berichtes über das Lager aus dem Jahre 1949. Das

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haben im übrigen auch die Zeugen Bulaty, Herstik und Dr. Braun bestätigt, die Dr. Novy damals schon gut gekannt haben und öfters mit ihm zusammen gewesen sind. Diese haben weiter bestätigt, daß Dr. Novy über ein außerordentlich gutes Gedächtnis verfügt habe.

 

Dr. Novy beschreibt in seinem Buch die Verhältnisse im Lager Jaworzno von der Gründung des Lagers am 15.6.1943 bis zu seiner Evakuierung am Abend des 17.1.1945 und die Evakuierung selbst. Insbesondere schildert er sehr ausführlich die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Häftlinge. Im Rahmen dieser Schilderungen erwähnt er zahlreiche einzelne Begebenheiten, die sich im Laufe des Bestehens im Lager Jaworzno ereignet haben. Dabei nennt er sowohl auf Häftlingsseite als auch auf Seiten der SS.Leute zahlreiche Namen. Die Angaben dieser Namen erfolgt dabei in keinem Fall abstrakt etwa in Form eines Stellen- oder Organisationsplanes, sondern immer nur im Zusammenhang mit bestimmten, genau geschilderten Ereignissen des Lagerlebens.

 

Die Kammer hat sich, wie bereits erwähnt, im Laufe der Hauptverhandlung bemüht, diese Angaben von Dr. Novy soweit als möglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dabei konnten praktisch keine Fehler festgestellt werden, wobei die Frage, wer am Ende der Lagerzeit Rapportführer war, zunächst einmal außer Betracht bleiben sollte. Lediglich hinsichtlich des Ankunftsdatums der Häftlinge aus dem Lager Lagischa geht die Kammer davon aus, daß diese Häftlinge in der 2. Septemberhälfte 1944 nach Jaworzno gekommen sind, während Dr. Novy meint, die Ankunft sei im Oktober 1944 erfolgt.

 

Bei der Schilderung des Schicksals der Häftlinge zu Beginn der Lagerzeit schreibt Dr. Novy. für das Schlagen der Häftlinge sei neben den SS.Leuten, Vorarbeitern und Kapos hauptsächlich der damalige Lagerälteste Bruno Brodnewicz mit der Häftlingsnummer 1 verantwortlich gewesen. Daß Brodnewicz 1. Lagerältester war, die Nummer 1 hatte und zahlreiche

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Häftlinge schwer mißhandelt hat, wurde von zahlreichen Zeugen bestätigt.

 

Als einen weiteren für das Terrorisieren der Häftlinge verantwortlichen Mithäftling nennt Dr. Novy den Oberkapo des Kraftwerkkommandos namens Sigmund Kittel. Daß der Oberkapo Sigmund hieß, hat zum Beispiel der Zeuge Sicinski bestätigt.

 

Sehr ausführlich schildert Dr. Novy die Flucht des 2. Lagerältesten Kurt Pennowitz aus dem Lager Jaworzno, als deren Datum er den 23. Dezember 1944 angibt.

 

Dabei schreibt Novy unter anderem, Pennowitz sei nach Abgang des Lagerältesten Brodnewicz im April des Jahres 1944 der 2. Lagerälteste des Lagers Jaworzno geworden. Wörtlich heißt es dann weiter:

 

„...Der neue Lagerälteste lebte im Wohlstand. Tag für Tag ging er in Bekleidung seines befreundeten Unterscharführers Paul Krause zum Bau des Elektrizitätswerkes und nachts schlief er, öfters als in seiner Lagerunterkunft, bei Weibern in Jaworzno.......

 

Gerade deshalb überraschte seine Flucht in der Nacht des 23. Dezember 1944, als er irgendwo beim Bummel durch Jaworzno seinen korrupten und offensichtlich betrunkenen Begleiter Krause verließ und spurlos verschwand,...

 

Die Flucht von Pennowitz hatte für Krause die Strafversetzung in ein anderes Lager zur Folge. Der Lagerkommandant Pfütze tobte, es ging schließlich um einen Häftling, der sämtliche Massenhinrichtungen mitgemacht hatte, beginnend mit....“

 

Im Anschluß daran beschreibt Dr. Novy den Lagerführer Bruno Pfütze, wobei er auch seine Herkunft, Ausbildung, Rang sowie seine persönlichen Verhältnisse schildert. Daß diese

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Angaben zur Person des Lagerführers Pfütze richtig sind, wurde bereits dargelegt.

 

Bei der Beschreibung des Lagerführers Pfütze erwähnt Dr. Novy, daß dieser einen persönlichen Diener, Kalfaktor genannt, gehabt habe. Bei diesem habe es sich um einen kleinen, etwa dreißigjährigen Polen namens Wiktor Pasikowski mit der Häftlingsnummer 745 gehandelt. Dieser sei dem Lagerführer nicht treu gewesen und am 29.11.1944 aus dem Lager geflohen.

 

Hierzu ist zu bemerken, daß diese Angaben von Dr. Novy über die Person und die Flucht des Kalfaktors des Lagerführers in vollem Umfang durch die Aussagen der Zeugen Wiktor Pasikowski und Wlodzislaw Smigielski bestätigt worden sind. Der Zeuge Pasikowski hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt, daß er dem Lagerführer Pfütze zur persönlichen Dienstleistung zugeteilt gewesen sei, daß man ihn Kalfaktor gerufen und daß er die Häftlingsnummer. 745 gehabt habe. Weiter hat der Zeuge Pasikowski ausgesagt, er sei am 29.11.1944 aus dem Lager Jaworzno geflohen. Allerdings vermochte der Zeuge dieses für ihn so wichtige Datum aus der eigenen Erinnerung nicht mehr richtig anzugeben. Er meinte zunächst, seine Flucht sei am 19. oder 29.10.1944 gewesen. Erst nach einem entsprechenden Vorhalt erklärte der Zeuge dann, seine Flucht sei am 19. oder 29.11.1944 erfolgt. Daß die Angaben des Fluchtdatums durch Dr. Novy richtig ist, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen Smigielski. Dieser hat glaubhaft bekundet, er sei zusammen mit Pasikowski am 29.11.1944 aus dem Lager geflohen. Hinsichtlich dieses Datums sei er sich ganz sicher, da er diesen Tag als 2. Geburtstag begehe.

 

 

Schließlich sind auch die Angaben von Dr. Novy richtig, Pasikowski sei klein und etwa 30 Jahre alt gewesen. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 5.12.1977

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hat der Zeuge Pasikowski dazu ausgesagt, er sei 1,54 m groß und 64 Jahre alt. Bei seiner Flucht aus dem Lager Jaworzno war er damals deshalb gerade 31 Jahre alt.

 

Daß Dr. Novy den gesamten Vorgang der Vorbereitung einer Massenflucht mit der Verhaftung von etwa 50 Häftlingen am 18.10.1943 und der Erhängung von 26 Häftlingen am 6.12.1943 richtig beschrieben hat, wurde bereits ausgeführt.

 

Bei der Schilderung des Verhaltens von Blockältesten und Kapos gegenüber Häftlingen nennt Dr. Novy die Namen Alfred Vogel und Gustav Klotzer, genannt Gustek. An diese beiden Häftlingsfunktionäre haben sich zahlreiche Zeugen in der Hauptverhandlung noch erinnert. Soweit Dr. Novy dabei schreibt, es sei im Lager auch Fußball gespielt worden, hat dies der Zeuge Seidmann bestätigt. Er hat ausgesagt, er habe dabei selbst mitgespielt. Neben dem Lagerführer Bruno Pfütze hat Dr. Novy jeweils in' Rahmen der Schilderung von besonderen Ereignissen noch die SS. Leute Willers, Witowski und Paul Kraus erwähnt. Soweit Dr. Novy dabei schreibt, Witowski sei der Chef der politischen Abteilung in Jaworzno und Willers sei ebenfalls bei dieser Abteilung gewesen, wurde bereits ausgeführt, daß diese Angaben richtig sind.

 

Den Namen Paul Kraus nennt Dr. Novy bei der Schilderung der Flucht des 2. Lagerältesten Kurt Pennowitz. Soweit Dr. Novy hierbei erwähnt, die Flucht des Pennowitz habe für Kraus die Strafversetzung in am anderes Lagen zur Folge gehabt, sieht die Kammer diese Angaben aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung nicht als falsch an.

 

Zwar wollen mehrere Zeugen den SS.Mann Paul Kraus, der wie erwähnt von den Häftlingen wegen einer Verletzung an seiner Hand, den Spitznamen Lapka hatte, auf dem Evakuierungsmarsch in' Januar 1945 gesehen haben, darunter die Zeugen Shimoni, Grol, Weltfreid Mosche Jachimowicz, Krawicki, Zewski, Gerschon Sieradzki, Orenbach und Ojzerowicz. Ojzerowicz will sogar von Kraus einen Rucksack zum Tragen bekommen haben.

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Demgegenüber hat die Beweisaufnahme erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der SS.Unterscharführer Kraus nach der Flucht des Lagerältesten Pennowitz aus Jaworzno abgelöst worden ist.

 

Hierzu hat der bereits mehrfach erwähnte Zeuge Josef Weis ausgesagt, von den im Lager Jaworzno eingesetzten SS.Leuten erinnere er sich an den Unterscharführer Kraus. Dieser sei Blockführer im Lager gewesen. Kurz vor Weihnachten 1944 habe dieser eine Sache mit dem Lagerältesten gehabt. Von den SS.Leuten sei im Speiseraum der Unterkunft anläßlich des bevorstehenden Weihnachtsfestes ein gemütlicher Abend abgehalten worden. In dieser Nacht habe Kraus von Jaworzno aus den Kompaniechef angerufen. Dabei habe sich ergeben, daß Kraus den Lagerältesten mit nach Jaworzno zu Frauen genommen habe. Diese Gelegenheit habe der Lagerälteste zur Flucht genutzt. Der Lagerführer Pfütze sei darüber sehr ungehalten gewesen und habe ihn, den Zeugen gefragt, ob er Krans hierzu die Erlaubnis gegeben habe. Dies habe er verneint. Kraus habe ohne Erlaubnis nicht das Recht gehabt, den Lagerältesten mit aus dem Lager Zn nehmen. Durch diesen Vorfall sei der gemütliche Abend unterbrochen worden. Am folgenden Tag sei der Hauptsturmführer Schwarz, dem alle Nebenlager unterstanden hätten, gekommen und habe Kraus mitgenommen. Er sei sich sicher, daß Kraus danach nicht mehr in Jaworzno aufgetaucht sei.

 

Der Zeuge Wolf Swift hat bei seiner Vernehmung vor dem Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sydney am 15. Juli 1980 ausgesagt, er selbst sei neben seiner eigentlichen Arbeit auch für den 2 Lagerältesten Kurt tätig gewesen. Kurt sei mit einem SS.Mann namens Kraus befreundet gewesen. Dieser SS.Mann habe den Spitznamen Rounschka oder Lapka gehabt, weil ihm an einer Hand 2 Finger gefehlt hätten.

 

Kraus habe den Lagerältesten Kurt mit aus dem Lager genommen, wenn er die Nachtschicht zur Kohlengrube gebracht habe. Er habe den Lagerältesten Kurt bei einer Frau gelassen und ihn

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dann auf dem Rückweg mit den Häftlingen der Mittagsschicht wieder mit in das Lager genommen. Normalerweise sei der Lagerälteste Kurt dann zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr wieder in das Lager zurückgekommen. Er habe auf die Rückkehr jeweils gewartet, weil er seine Stiefel habe putzen müssen. Eines Tages sei der Lagerälteste Kurt auch bis 23.30 Uhr nicht zurückgekommen. Ebenso sei Kraus nicht ins Lager gekommen. Stattdessen sei der Lagerführer mit 3 oder 4 anderen SS.Leuten zu ihm, dem Zeugen gekommen und habe gefragt, wo der Kurt sei. Als er dem Lagerführer erklärt habe, Kraus habe den Kurt mitgenommen, habe dieser Einzelheiten wissen wollen. Darauf sei er auch selbst von dem Lagerführer geschlagen worden. Kraus sei nach diesem Vorfall arrestiert worden und aus dem Lager verschwunden. Er sei nie wieder nach Jaworzno zurückgekehrt und habe auch am Evakuierungsmarsch nicht teilgenommen.

 

Der Zeuge Dr. Paul Heller hat erklärt, seiner Erinnerung nach sei Kraus nicht bis zum Schluß im Lager Jaworzno gewesen. Im gleichen Sinn hat sich auch der Zeuge Wigdor geäußert.

 

Aus den Aussagen der Zeugen Weis und Swift ergibt sich im übrigen, daß Dr. Novy auch die Umstände der Flucht und den Zeltpunkt, nämlich kurz vor Weihnachten, richtig wiedergegeben hat.

 

Besondere Bedeutung kommt nach Meinung der Kammer in diesem Zusammenhang den Aussagen der Zeugen Weis und Swift zu. Denn diese beiden wurden als einzige der vernommenen Zeugen durch die Flucht des Lagerältesten Kurt Pennowitz persönlich betroffen, so daß davon ausgegangen werden kann, daß ihre Erinnerung an diesen Vorfall auch besonders gut und sicher ist. Im übrigen hält es die Kammer für sehr unwahrscheinlich, daß die Flucht eines so wichtigen Häftlings wie es der Lagerälteste war für den SS.Mann, der diese Flucht durch befehlswidriges Verhalten ermöglicht hat, ohne ernsthaften Folgen geblieben ist.

 

Die Kammer geht deshalb davon aus, daß es durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen anzusehen ist, daß die

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Angaben von Dr. Novy in diesem Punkt falsch sind.

 

Was die sehr ausführliche Schilderung von Dr. Novy über die Einrichtung und den Betrieb des Häftlingskrankenbaus im Lager Jaworzno betrifft, so wurde schon darauf hingewiesen, daß die Angaben von Dr. Novy von dem im Krankenbau eingesetzten Zeugen Dr. Heller in vollem Umfang bestätigt worden sind. Hier ist nochmals darauf hinzuweisen, daß Dr. Novy sowohl die Namen der dort eingesetzten SS.Leute als auch die Funktionen der Häftlinge Sepp Luger und des Zeugen Dr. Heller richtig wiedergegeben hat.

 

Schließlich hat Dr. Novy auch die Arbeitsverhältnisse der Häftlinge in den einzelnen von ihm namentlich bezeichneten Kohlengruben zutreffend geschildert, wenn er schreibt, in der Dachsgrube habe ein regelmäßiger Schichtwechsel stattgefunden, während die Häftlinge in der Rudolfsgrube praktisch immer in der gleichen Schicht hätten arbeiten müssen. Hierauf wird noch näher eingegangen werden.

 

Daß Dr. Novy den Ablauf und die Umstände des Evakuierungsmarsches richtig beschrieben hat, wurde bereits ausführlich erörtert. Ergänzend ist hier noch darauf hinzuweisen, daß auch einzelne Begebenheiten auf dem Marsch von Dr. Novy richtig wiedergegeben wurden. So erwähnt Dr. Novy, am Abend des 2. Tages habe sein Kamerad, der Jugoslawe Boris, zu phantasieren begonnen und habe Fieber bekommen. Er selbst habe ihn zusammen mit dem Genossen Buli geführt.

 

Hierzu hat der Zeuge Dr. Boris Braun, der aus Jugoslawien stammt und zu der Gruppe um Dr. Novy und dem Zeugen Bulaty (bei dem es sich nach der Aussage des Zeugen Herstik um den Genossen Buli handelt) gehört, ausgesagt, während des Evakuierungsmarsches sei er in einen solch körperlich schlechten Zustand geraten, daß er von nichts mehr wisse außer daß er von seinen Freunden, darunter Bulaty, weitergeführt worden sei.

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Die Kammer hält diese umfangreichen Ausführungen zu der Person des Dr. Novy und zu dem Inhalt seines Buches deshalb für erforderlich, weil Dr. Novy darin auch zu einer für dieses Verfahren wesentlichen Frage, nämlich wer zum Zeitpunkt der Evakuierung des Lagers Jaworzno dort Rapportführer war, Angaben gemacht hat.

 

Anläßlich der Schilderung der Verhältnisse im Lager am Morgen des 17.1.1945, die durch die in der Nacht zuvor erfolgte Bombardierung des Wirtschaftgebäudes bestimmt wurden, schreibt Dr. Novy:

 

„...Dem Lagerkommandanten Pfütze und dem Rapportführer Graul gelang es endlich ungefähr 100 SS.Posten zusammenzutreiben und mit ihnen sind dann die Kommandos zur Arbeit aufgebrochen. ...“

 

Bei der Schilderung des Abends des 17.1.1945 schreibt Dr. Novy:

 

„...Diesmal wurden wir von neuem aufmerksam gezählt und es wurde angeordnet, vor den Blocks in Habacht-Stellung stehenzubleiben. Jeder Block wurde von 2 Blockführern und einigen Posten bewacht. Alle waren in Paradeuniform für den Weg vorbereitet und bis an die Zähne bewaffnet. Dann kam zu unserem Block der Rapportführer Franz Graul. Der Reibe nach von einem Block zum anderen verkündete er, daß wir auf Anordnung des Lagerkommandanten binnen 60 Minuten Jaworzno verlassen. Er erlaubte uns auf den Weg mitzunehmen, was wir tragen könnten, d.h. jedwede Menge Proviant und Decken. Spätostens in einer Stunde werde ein neuer Appell sein, wer sich versteckt oder allenfalls einen Fluchtversuch unternimmt, wird erschossen. Dann wurde angetreten.“...

 

Den Abmarsch der Häftlinge aus dem Lager Jaworzno beschreibt Dr. Novy unter anderem wie folgt:

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„...Vor dem Tor, am Ausgang des Lagers, stand der Vorgänger Grauls, ehemaliger Rapportführer Otto Hablesreiter, zur Zeit letzter Kommandoführer am Kraftwerk, weicher jetzt sogar Zigaretten an Häftlinge verschenkte. ...“

 

Schließlich erwähnt Dr. Novy bei der Schilderung der Vorgänge unmittelbar nach der Ankunft im Lager Blechhammer nochmals den Graul indem er schreibt: „...Die übrigen sind tatsächlich nach 9.00 Uhr morgens mit Pfütze, Graul und den übrigen SS.Männern aufgebrochen...“

 

Zur Person des von Dr. Novy erwähnten SS.Mannes Otto Hablesreiter hat die Beweisaufnahme ergeben, daß dieser tatsächlich nach der Versetzung des Angeklagten Olejak im Frühjahr 1944 zumindest eine Zeitlang die Funktion des Rapportführers im Lager Jaworzno innegehabt hat. Hier ist insbesondere auf die Aussagen der Zeugen Raimund Zejer und Norbert Hirschkorn zu verweisen.

 

Der Zeuge Zejer, der, wie erwähnt, ab Juli 1943 Rapportschreiber des Lagers Jaworzno war und in dieser Funktion praktisch täglich mit dem Rapportführer zu tun hatte, hat ausgesagt, nach der Ablösung des Angeklagten Olejak als Rapportführer sei Otto Hablesreiter neuer Rapportführer in Jaworzno geworden.

 

Der Zeuge Hirschkorn hat ausgesagt, Rapportführer im Lager Jaworzno sei ein großer, schwerer Mann gewesen, der schon weit über 30 Jahre alt gewesen sei. Zu Bild 18 der Bildtafeln, das Otto Hablesreiter zeigt, erklärte der Zeuge Hirschkorn dann weiter, dies sei der Rapportführer, den er gemeint habe. An den Namen dieses Mannes konnte sich der Zeuge auch nach Vorhalt des Namens Hablesreiter, nicht mehr erinnern

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Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung sagte der Zeuge Hirschkorn dann noch aus, dieser SS.Mann, den er meine, sei auch zeitweilig Kommandoführer des Kraftwerkskommandos, dem er selbst angehört habe, gewesen.

 

Der Zeuge Frantizek Herstik erklärte zu Beginn seiner Vernehmung, er erinnere sich, daß der SS.Mann Otto Hablesreiter nach dem Angeklagten Olejak Rapportführer in Jaworzno geworden sei. Gegen Ende 1944 sei dann ein dritter SS.Mann als Rapportführer eingesetzt geworden. Hablesreiter sei dann Kommandoführer am Kraftwerk geworden. Diesem Kommando habe er auch selbst angehört. Zur Person des Hablesreiter hat der Zeuge Herstik ausgesagt, dieser sei ein großer, ca. 35 Jahre alter Mann gewesen, der mit langsamen Schritten gegangen sei. Bei Vorlage der Lichtbildtafeln hat der Zeuge Herstik Hablesreiter auf den Bildern 18 und 19 wiedererkannt.

 

Die Kammer ist der Überzeugung, daß der Zeuge Dr. Novy während seines Aufenthaltes im Lager Jaworzno die Namen der im Lager selbst eingesetzten SS.Leute gekannt hat und daß er sich auch bei Abfassung seines Buches unmittelbar nach dem Kriege an diese Namen erinnert hat. Die Kammer kann keinen vernünftigen Grund dafür erkennen, daß Dr. Novy ausgerechnet bei der Nennung des Namens den Rapportführers ein Irrtum unterlaufen sei oder er gar absichtlich in diesem Punkt etwas Falsches niedergeschrieben haben soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Dr. Novy den Namen Graul nicht nur einmal erwähnt, sondern daß er bestimmte Tätigkeiten dieses SS.Mannes beschrieben und dabei mehrmals den Namen zusammen mit der Funktionsbezeichnung genannt hat. Weiter ist zu berücksichtigen, daß Dr. Novy diesen Bericht nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen bestimmte Täter oder für ein solches Verfahren geschrieben hat. Sein Bericht beinhaltet vielmehr eine Schilderung seines eigenen Schicksals und das seiner Leidensgenossen als Häftlinge in verschiedenen Konzentrationslagern.

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Dazu kommt noch als entscheidender Faktor, daß es die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin Maria Wilk als erwiesen ansieht, daß es ab etwa Mitte November 1944 im Lager Jaworzno tatsächlich einen SS.Mann namens Grauel gegeben bat Daß Novy von dem Rapportführer Franz Graul spricht, während der gefallene Ehemann der Zeugin Wilk mit Vornamen Erich geheißen hat, bedeutet nach Überzeugung der Kammer nicht, daß der gesamte Bericht von Dr. Novy in diesem Punkt falsch ist. Aus der Angabe eines anderen Vornamens und einer geringfügig anderen Schreibweise, nämlich Graul statt Grauel, kann nicht geschlossen werden, Dr. Novy könne hier nicht den SS. Mann Erich Grauel gemeint haben, wenn er von dem Rapportführer Graul spricht.

 

In diesem Zusammenhang ist auch ein Dokument aus dem Jahr 1944 zu erwähnen, das von dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter anläßlich einer persönlichen Nachforschung im Bundesarchiv in Koblenz aufgefunden und in der Hauptverhandlung verlesen wurde.

 

Hierbei bandelt es sich um die Vorschlagsliste Nr. 10 für die Verleihung des Kriegsverdienstkreuzes 2. Klasse mit (ohne) Schwertern, die am 29.2.1944 in Auschwitz erstellt worden ist. Unter den zur Verleihung dieser Auszeichnung vorgeschlagenen SS.Leuten aus der Kommandantur des K.L. Auschwitz II (Birkenau) befindet sich auch unter der laufenden Nummer 2 der SS.Mann Erich Grauel. Im Rahmen der Begründung für diesen Vorschlag ist unter anderem ausgeführt:

 

...und fand aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten als Arbeitsdienstführer Verwendung. In dieser Dienststellung ist er maßgeblich für den zweckmäßigen Einsatz der Häftlinge mitverantwortlich und bedeutet dieses auch für ihn eine erhebliche Mehrbelastung an Arbeit. ...

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Aufgrund der Einlassungen der beiden Angeklagten und der Aussage des Zeugen Josef Weis sieht es die Kammer als erwiesen an, daß es bei der Kommandantur des Lagers Jaworzno keinen eigenen Arbeitsdienstführer gegeben hat, sondern daß diese Aufgabe von dem jeweiligen Rapportführer miterledigt wurde. Dies ist auch von den Häftlingszeugen bestätigt worden, die über die Gliederung der Lagerkommandantur informiert waren. Aus der Tatsache, daß Erich Grauel vor seinem Einsatz in Jaworzno als Arbeitsdienstführer eingesetzt war, ergibt sich zwar nicht, daß er auch in Jaworzno in dieser Funktion und damit auch als Rapportführer tätig gewesen sein muß. Der Inhalt dieser Vorschlagsliste beweist jedoch, daß Grauel tatsächlich in der Lage war, die Funktion eines Rapport- und Arbeitsdienstführers in Jaworzno wahrzunehmen. Dies war angesichts der Tatsache, daß Grauel im Zivilberuf Schäfer gewesen ist, von der Staatsanwaltschaft bezweifelt worden.

 

Die Kammer geht auch nicht davon aus, daß die Angaben von Dr. Novy, der Rapportführer Grauel habe am Evakuierungsmarsch teilgenommen, falsch ist.

 

Ein Grund für eine solche Annahme könnte möglicherweise in der Aussage der Zeugin Wilk über den Inhalt des Telefongesprächs gesehen werden, das sie am Nachmittag des 17.1.1945 mit ihrem damaligen Ehemann Grauel geführt hat. Dabei hat Grauel,. wie erwähnt, gegen 16.00 Uhr seine Ehefrau angerufen und gesagt, er komme an die Front. Sie selbst solle mit ihren Eltern zu seinen eigenen Eltern nach Sandersleben fahren.

 

Aus dieser Äußerung muß, selbst wenn sie wörtlich so gemacht worden ist, nach Meinung der Kammer jedoch nicht geschlossen werden, daß Grauel noch im Laufe dieses Tages aus Jaworzno weg an die Front versetzt worden ist und deshalb den Evakuierungsmarsch nicht mitgemacht hat.

 

Aufgrund der Einlassungen der beiden Angeklagten und der anderen als Zeugen vernommenen SS.Leute wie der Zeugen Weis und Oder ergibt sich, daß die in den Konzentrationslagern

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eingesetzten SS.Leute nach Abschluß der Evakuierung ihrer Lager, das heißt nach Ablieferung der Häftlinge in einem weiter westlich gelegenen Lager, zu Kampfverbänden abkommandiert wurden. Die Mitteilung des Erich Grauel an seine Ehefrau im Rahmen des Telefongesprächs beweist nur, daß Grauel zu diesem Zeitpunkt von einer bevorstehenden Versetzung an die Front Kenntnis hatte. Die Kammer hält es für durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, daß Grand die Tatsache, daß zuerst die Häftlinge in ein anderes Lager gebracht wer den sollten, gegenüber seiner Ehefrau für nicht erwähnenswert gehalten hat. Denn wie sich aus dem übrigen Inhalt des Telefongesprächs ergibt, kam es Grauel vor allem darauf an, seine Frau und seine Schwiegereltern über die Notwendigkeit einer Flucht zu informieren und ihnen hierfür ein Ziel, nämlich den Wohnort seiner eigenen Eltern, zu nennen. Weiter wollte Grauel mit der Mitteilung, er komme an die Front, sicherlich zum Ausdruck bringen, daß er selbst seiner Frau bei der Vorbereitung und der Durchführung dieser Flucht nicht behilflich sein könne. Das war aber auch dann der Fall, wenn er sich vor seiner Versetzung an die Front noch um die Evakuierung der Häftlinge kümmern mußte.

 

Im übrigen haben sowohl der Angeklagte Pansegrau als auch der Zeuge Weis bestätigt, daß es unmittelbar vor Beginn des Evakuierungsmarsches keine Versetzungen von einzelnen SS.Leuten aus Jaworzno gegeben hat. Die Kammer hält es auch für höchst unwahrscheinlich, daß der nach dem Lagerführer wichtigste Mann, nämlich der Rapportführer, mitten in den Vorbereitungen für die am gleichen Tag noch geplante Evakuierung der Häftlinge aus dem Lager versetzt worden ist.

 

Auch aus der Aussage des Zeugen Dr. Novy vor dem Stadtgericht in Prag kann nicht geschlossen werden, daß es Ende 1944 In Jaworzno keinen Rapportführer namens Grauel gegeben hat.

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Bei dieser Vernehmung hat der Zeuge Dr. Novy ausgesagt, er sei am 21.6.1943 von Auschwitz nach Jaworzno gebracht worden. Er erinnere sich an die Namen Olejak und Pansegrau. Letzterer sei ein Volksdeutscher aus Polen, der mit Vornamen Ewald geheißen habe. Er sei Kommandoführer an der Bauabteilung gewesen. Er würde sich weiter an den SS.Mann Witowski erinnern, der Chef der politischen Abteilung gewesen sei.

 

Zum Häftlingskrankenbau sagte Dr. Novy, an den Namen Emil Hantl erinnere er sich nicht, auch nicht an den Namen des tschechischen Häftlingsarztes.

 

Zum Evakuierungsmarsch sagte der Zeuge Dr. Novy dabei aus, er erinnere sich, daß an dem Marsch der Lagerkommandant Bruno Pfütze und der Rapportführer Otto Hablesreiter teilgenommen hätten, welche die Marschkolonne geführt hätten.

 

Ein Vergleich dieser Aussage des Zeugen Dr. Novy mit dem Inhalt seines Buches beweist, daß selbst sichere Erinnerungen eines Menschen allein schon durch einen längeren Zeitablauf verändert werden oder ganz entfallen können. So erinnerte sich Dr. Novy 1975 nicht mehr an den Namen Emil Hantl, obwohl er ihn als 3. SDG des Lagers Jaworzno in seinem Buch ausführlich beschrieben hat. Das gleiche gilt für den Namen des Zeugen Dr. Heller, den er in seinen Buch jedenfalls mit dem Vornamen Pavel richtig erwähnt hat.

 

Soweit Dr. Novy ausgesagt hat, er erinnere sich, daß an dem Evakuierungsmarsch der Rapportführer Otto Hablesreiter teilgenommen habe, so stellt sich hier die Frage, ob der Zeuge mit dieser Formulierung zum Ausdruck bringen wollte, daß Hablesreiter zum Zeitpunkt des Beginns des Evakuierungsmarsches Rapportführer oder ob er überhaupt einmal Rapportführer in Jaworzno gewesen ist. Eine endgültige und sichere Klärung war in diesem Punkt nicht möglich, da der Zeuge nicht danach gefragt werden konnte.

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Die Kammer ist, ebenso wie bei dem Zeugen Czapla, der Meinung, daß bei Widersprüchen zwischen Äußerungen, die unmittelbar nach Kriegsende gemacht wurden und solchen, die 20 oder 30 Jahre später gemacht wurden, in der Regal davon ausgegangen werden kann, daß die Erinnerungen eines Menschen in der ersten Zeit nach den betreffenden Ereignissen frischer, sicherer und präziser sind als zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt.

 

Im Übrigen beweist der Inhalt dieser Vernehmung, daß Dr. Novy in seinem Bericht über das Lager Jaworzno nicht alle ihm bekannten Angehörigen der SS.Lagerkommandantur erwähnt hat. So erinnerte sich der Zeuge an den Angeklagten Pansegrau und konnte noch 1975 den Vornamen, das ungefähre Alter und seine Herkunft nennen.

 

Zur Person des Angeklagten Olejak, den er in seinem Buch aus dem Jahre 1949 nicht erwähnt hat, hat Dr. Novy nach dem Inhalt der Niederschrift aus dem Jahr 1975 lediglich erklärt, dieser Name sei ihm bekannt. Offenbar ist der Zeuge nicht gefragt worden, woher ihm der Name bekannt ist. Eine weitere Klärung dieser Frage war nicht möglich, weil der Zeuge mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand weder in der Hauptverhandlung, noch im Wege der Rechtshilfe vernommen werden konnte. Auch der Versuch, eine schriftliche Äußerung des Zeugen zu dieser Frage zu erlangen scheiterte aus dem gleichen Grund.

 

Die Kammer kann deshalb in diesem Punkt nur auf die Aussage des bereits erwähnten Zeugen Frantizek Herstik zurückgreifen. Dieser Zeuge, der ebenso wie Dr. Novy in Prag wohnt, erklärte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, er habe noch kurze Zeit vorher mit Dr. Novy gesprochen. Dabei habe ihm Dr. Novy erklärt, Olejak sei der erste Rapportführer des Lagers Jaworzno gewesen. Diese Aussage des Zeugen Dr. Novy gegenüber dem Zeugen Herstik deckt sich genau mit den Feststellungen der Kammer.

 

Die Kammer sieht deshalb in der Angabe des Zeugen Dr. Novy in seinem Buch aus dem Jahre 1949 in Verbindung mit der Aussage der Zeugin Maria Wilk den wichtigsten Anhaltspunkt für ihre Feststellung, daß von November 1944 bis zum Ende der Lagerzeit der SS.Unterscharführer Erich Grauel Rapportführer des Lagers Jaworzno war.

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In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß nach dem gesamten Ergebnis der Hauptverhandlung davon ausgegangen werden muß , daß es im Lager Jaworzno immer nur einen Rapportführer gegeben hat. Dies haben neben den beiden Angeklagten praktisch alle Zeugen, die sich an die Person des oder der Rapportführer erinnern konnten, bestätigt. Hier sei nur auf die Aussagen der Funktionshäftlinge Zejer, Pasikowski, Smigielski, Sicinski und Dr. Heller hingewiesen.

 

3. Im übrigen hat die Beweisaufnahme zum Lager Jaworzno noch weitere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte Olejak nach seiner Versetzung aus Jaworzno im Frühjahr 1944 nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist.

 

Der Zeuge Moritz Salz, der in Viernheim wohnt, hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei von Oktober 1943 bis zur Evakuierung des Lagers Jaworzno als Häftling in diesem Lager Inhaftiert gewesen. Den Evakuierungsmarsch habe er nicht mitgemacht, da er von Oktober oder November 1944 an im Krankenbau stationär behandelt worden sei. Er erinnere sich daran, daß der Angeklagte Olejak Rapportführer des Lagers Jaworzno gewesen sei. Er sei von ihm einmal selbst geschlagen worden. Ab etwa Mitte des Jahres 1944 an habe er Olejak in Jaworzno nicht mehr gesehen. Bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen ist allerdings zu berücksichtigen, daß er sich ab Oktober/November 1944 im Häftlingskrankenbau befunden hat und den Angeklagten Olejak, wenn dieser tatsächlich im November 1944 nach Jaworzno zurückgekehrt wäre, nicht unbedingt hätte sehen müssen.

 

Der Zeuge Karl Fried, ein tschechischer Häftling, der jetzt in Frankfurt wohnhaft ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei am 21.6.1943 als Häftling nach Jaworzno gekommen und habe auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht.

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Der Angeklagte Olejak sei am Anfang des Bestehens des Lagers als Angehöriger der Lagerkommandantur in Jaworzno gewesen. Aus der Tatsache, daß Olejak im Lager die Rapporte abgenommen habe, schließe er, daß Olejak Rapportführer gewesen sei. In Jaworzno habe es jeweils nur einen Rapportführer gegeben.

 

Olejak sei nur kurze Zeit Rapportführer gewesen, dann sei diese Funktion von anderen SS.Leuten ausgeübt worden. Seiner Erinnerung nach sei Olejak nicht bis zum Schluß in Jaworzno gewesen. Mit Sicherheit könne er jedoch nicht ausschließen, daß Olejak wieder nach Jaworzno zurückgekehrt sei. Bei diesem Zeugen ist zu berücksichtigen, daß er schon im Lager Jaworzno zu den Freunden des Lagerschreibers Dr. Novy gehört und auch dessen Buch über Jaworzno gelesen hat. Allerdings können seine Angaben über den Angeklagten Olejak nicht aus diesem Buch stammen, da Olejak darin nicht erwähnt ist.

 

Der bereits erwähnte Zeuge Frantizek Herstik, ein tschechischer Häftling, der derzeit in Prag wohnhaft ist, hat ausgesagt, er sei vom 7.9.1943 an in Jaworzno gewesen und habe auch die Evakuierung mitgemacht.

 

Der Zeuge Herstik hat zu Beginn seiner Vernehmung die beiden Angeklagten, die zu diesem Zeitpunkt mit allerdings nur zwei Justizangehörigen als Vergleichspersonen im Zuhörerraum des Sitzungssaales saßen, richtig wiedererkannt.

 

Weiter hat der Zeuge bekundet, in Jaworzno habe es nacheinander 3 Rapportführer gegeben, nämlich Olejak, Hablesreiter und Graul. Daran, daß es 3 Rapportführer gegeben habe, erinnere er sich selbst. Lediglich an die Namen habe er sich nicht mehr von sich aus erinnert, diese habe er vielmehr aus dem Buch von Dr. Novy entnommen, das er kurze Zeit vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nochmals gelesen

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habe. Er treffe auch öfters mit Dr. Novy in Prag zusammen, wobei ihm dieser gesagt habe, Olejak sei der erste Rapportführer des Lagers Jaworzno gewesen. Weiter hat der Zeuge ausgesagt: Neben dem Rapportführer habe es im Lager noch die Block und Kommandoführer gegeben. Von ihnen erinnere er sich an Lauschmann, Markewitz, Kraus, der eine verkrüppelte Hand gehabt habe, und den Angeklagten Pansegrau. Lauschmann habe als besonderes Kennzeichen goldene Zähne gehabt. Hablesreiter sei kurz vor der Evakuierung des Lagers von seinem Posten als Rapportführer abgelöst und Kommandoführer am Kraftwerk geworden. Der Nachfolger von Hablesreiter auf dem Posten des Rapportführers habe eine Figur wie der Angeklagte Olejak gehabt und sei etwa 25 - 30 Jahre alt gewesen. Seiner Erinnerung nach sei Olejak am Schluß nicht mehr in Jaworzno gewesen, er habe ihn auch nicht bei der Evakuierung des Lagers gesehen.

 

Zn diesem Zeugen ist zu bemerken, daß er an die im Lager Jaworzno eingesetzten SS.Leute eine gute Erinnerung hat. So hat er den SS.Mann Otto Hablesreiter richtig als zeitweiligen Rapportführer und zeitweiligen Kommandoführer des Kraftwerkkommandos beschrieben und sich auch daran erinnert, daß Lauschmann, womit er offensichtlich den SS.Mann Lausmann meint, goldene Zähne gehabt habe. Allerdings besteht bei dem Zeugen Herstik auch die Möglichkeit, daß seine eigene Erinnerung durch die Gespräche mit Mithäftlingen, insbesondere dem Zeugen Dr. Novy, und die Lektüre des Buches von Dr. Novy geprägt und überlagert worden ist, ohne daß sich der Zeuge dessen bewußt ist.

 

Der Zeuge Pesach Nitenberg, der im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht in Tel Aviv vernommen und dessen Aussage in der Hauptverhandlung verlesen wurde, hat ausgesagt, er sei im Herbst 1943 nach Jaworzno gekommen und habe auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht. während des größten Teiles

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seines Aufenthaltes in Jaworzno sei er im Lager selbst als Friseur für die Häftlinge eingesetzt gewesen. Er erinnere sich an die SS.Leute Olejak und Pansegrau, wobei er letzteren als Panzergrau im Gedächtnis habe. Seiner Erinnerung nach seien diese beiden SS.Leute am Schluß nicht mehr in Jaworzno gewesen. Besonderer Bedeutung hat die Kammer der Aussage dieses Zeugen allerdings nicht beigemessen, da die Erinnerung des Zeugen an die im Lager eingesetzten SS.Leute nicht besonders sicher und in vielen Punkten auch falsch war. So hat er zu dem SS.Mann Pansegrau gemeint, er habe auch den Spitznamen Lapka gehabt. Diesen Namen hatten die Häftlinge aber, wie bereits dargelegt, dem Block- und Kommandoführer Paul Kraus gegeben.

 

Mehr Gewicht mißt die Kammer in dieser Frage der Aussage der Ehefrau des Angeklagten Pansegrau, der Zeugin Irmgard Pansegrau bei. Diese hat im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe den Angeklagten Olejak als Arbeitskollegen ihres Mannes gut gekannt und sie habe ihn im Jahre 1943 und Anfang 1944 öfters in Jaworzno getroffen. Anfang Sommer 1944 habe sie von dem SS.Mann Fischer gehört, Olejak sei aus Jaworzno versetzt worden. Sie habe ihn dann nicht mehr gesehen, auch nicht während der Evakuierung dieses Lagers. Auch Kraus sei am Schluß nicht mehr in Jaworzno gewesen.

 

4. Schließlich werden die Feststellungen der Kammer zu dieser Frage auch durch die Einlassung des .Angeklagten Pansegrau bestätigt.

 

Im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung am 4.10. 1977 hat der Angeklagte Pansegrau erklärt, an Ostern 1944 sei er nach der Auseinandersetzung mit dem Spieß der Wachkompanie in Jaworzno verhaftet worden. Bei seiner Rückkehr ans der Haft in Auschwitz sei Olejak nicht mehr da gewesen.

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Wohin er versetzt worden sei, könne er nicht sagen. Anstelle von Olejak sei ein neuer Rapportführer dagewesen, der Graul geheißen habe. Dieser habe ungefähr die Größe und die Haarfarbe von Olejak gehabt, in den Schultern sei er allerdings kräftiger gewesen. Den Vornamen, die Herkunft und den Beruf dieses Graul wisse er nicht, nur daß er Unterscharführer gewesen sei.

 

Seiner Erinnerung nach sei Olejak beim Evakuierungsmarsch nicht dabeigewesen, das habe er auch schon früher so gesagt. Ob Graul bis zum Schluß in Jaworzno gewesen sei, wisse er nicht sicher.

 

In der Hauptverhandlung vom 3.3.1978 erklärte der Angeklagte Pansegrau dann weiter, ihm sei jetzt wieder eingefallen, daß Graul von Beruf Schäfer gewesen sei und er ihn in der Abteilung Landwirtschaft des Hauptlagers in Auschwitz kennen gelernt habe. Graul müsse nach Jaworzno gekommen sei als er selbst in Haft gewesen sei.

 

Bei der Würdigung dieser Einlassung des Angeklagten Pansegrau ist, ebenso wie bei den Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung, zu Berücksichtigen, daß die betreffenden Ereignisse mehr als 30 Jahre zurückliegen. Es ist deshalb durchaus möglich, daß sich ein Mensch im Laufe der Zeit, in der er sich zwangsläufig mit der Vergangenheit beschäftigt, an Dinge und Personen richtig erinnert, an die er sich zunächst überhaupt nicht erinnert hat. Deshalb macht die Tatsache, daß der Angeklagte Pansegrau bei seiner 1. Vernehmung zur Sache am 4.8.1976, die ihm wiederholt vorgehalten worden ist, erklärt hat, einen Kommandanturangehörigen namens Graul habe es in Jaworzno nicht gegeben, ihn nicht von vorneherein unglaubwürdig. Denn aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Wilk sieht es die Kammer als erwiesen an, daß es gegen Ende 1944 tatsächlich einen SS.Mann Graul in Jaworzno gegeben hat. Dabei ist darauf

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hinzuweisen, daß zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte Pansegrau diese Angaben machte, weder dem Gericht noch den Angeklagten oder ihren Verteidigern bekannt war, daß die Witwe des SS.Mannes Erich Graul, nämlich die Zeugin Wilk, von der Staatsanwaltschaft ermittelt war und als Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen werden konnte Eine entsprechende Erklärung gab die Staatsanwaltschaft erst in der Hauptverhandlung vom 17.7.1978 ab. Der Angeklagte Pansegrau konnte deshalb bei seiner Einlassung zur Person des SS.Mannes Graul nicht davon ausgehen, daß diese von der Zeugin Wilk bestätigt werden würde.

 

Im übrigen ist auch die Einlassung des Angeklagten Pansegrau, er sei zusammen mit Graul bei der Abteilung Landwirtschaft im Konzentrationslager Auschwitz gewesen, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt worden. Hierzu wurde in der Hauptverhandlung auszugsweise ein Plan über die Stellenbesetzungen der Kommandantur des Konzentrationslagers Auschwitz nach dem Stand vorn 1.2.1941 verlesen. In diesem Plan sind der Angeklagte Pansegrau und der damalige SS.Sturmmann Erich Grauel als Mitglieder der Abteilung Landwirtschaft ausdrücklich aufgeführt.

 

Das Argument der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte Pansegrau sei in diesem Punkt deswegen nicht Glaubhaft, da er von einer Versetzung des Angeklagten Olejak aus Jaworzno erst gesprochen habe, nachdem ihm das Verteidigungskonzept des Angeklagten Olejak bekannt geworden sei, ist nicht richtig. In der bereite erwähnten Vernehmung vom 4.8.1976 hat der Angeklagte Pansegrau zur Person des damaligen Mitbeschuldigten Olejak folgendes gesagt:

 

...Der Rapportführer hieß Hans Olejak. Er war die ganze Zeit mit mir in Jaworzno bis zur Evakuierung. Er hat auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht. Ich kann nicht sagen, wie weit er ihn mitgemacht hat. Am Anfang war er jedenfalls da.

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Er stammt aus Oberschlesien und wir kannten uns. Befreundet waren wir nicht. Er war bei meiner Hochzeit. Trauzeugen bei meiner Hochzeit war der Lagerführer Pfütze und der Hauptmann von der Wachkompanie. Ich glaube er ist später weggekommen. Ich kann es haute aber nicht mehr sagen. Ich habe nicht in Erinnerung, ob Olejak einmal längere Zeit von Jaworzno weg war. Mir kommt jetzt in Erinnerung, daß einmal ein älterer Mann als Rapportführer da war. Mir kommt auch jetzt in Erinnerung, daß Olejak weggekommen ist. Ich bin hier mißverstanden worden. Es ist möglich, daß Olejak später weggekommen ist, ich kann es aber nicht sagen. Auf nochmaliges Befragen gebe ich an, daß ich meine, daß Olejak bei der Evakuierung da war. Eine konkrete Erinnerung an ihn habe ich im Zusammenhang mit dem Evakuierungsmarsch nicht. ...

 

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts dieser Vernehmung ergibt sich, daß sich der Angeklagte Pansegrau zum damaligen Zeitpunkt über die Dauer des Aufenthaltes des Angeklagten Olejak in Jaworzno und über die Frage, ob Olejak am Evakuierungsmarsch teilgenommen hat, nicht sicher war und es damals für möglich hielt, daß Olejak aus dem Lager Jaworzno versetzt und nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist.

 

Die Kammer sieht deshalb die Einlassung des Angeklagten Pansegrau in Verbindung mit der Aussage der Zeugin Maria Wilk als wichtigen Anhaltspunkt dafür an, daß Ende 1944 der SS.Mann Erich Graul und nicht der Angeklagte Olejak Rapportführer in Jaworzno war. Daß die Angaben des Angeklagten Pansegrau über den Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit des SS.Mannes Graul im Lager Jaworzno mit der Aussage der Zeugin Wilk nicht genau übereinstimmen, macht den Angeklagten Pansegrau angesichts des Zeitablaufs von mehr als 30 Jahren nicht insgesamt unglaubwürdig, soweit er in diesem Punkt Angaben gemacht hat.

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F)

Die Kammer ist davon überzeugt, daß die Einlassung des Angeklagten Olejak, er sei im November 1944 von Blechhammer aus als Lagerführer in das Lager Czechowitz versetzt worden und sei nicht mehr nach Jaworzno zurückgekehrt, richtig ist.

 

Das Gericht hat in der Hauptverhandlung neun ehemalige Häftlinge des Lagers Czechowitz als Zeugen vernommen. Dabei handelt es sich um die Zeugen Ernst Kraschewski, Zwi Gutmann, Josef Goldberg, Pesach Stark, Gedaliau Unikowski, Fritz Hirsch, Erwin Habal, Mosche Silberstein und Werner Waag.

 

Die Zeugen Unikowski und Goldberg sind zusätzlich noch einmal im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts Tel Aviv in Anwesenheit der gesamten Kammer vernommen worden, da sie einer weiteren Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge geleistet hatten.

 

Von zwei weiteren ehemaligen Häftlingen des Lagers Czechowitz wurden polizeiliche Aussagen verlesen, da diese Zeugen zwischenzeitlich verstorben bzw. aus Gesundheitsgründen nicht mehr vernehmungsfähig sind. Hierbei handelt es sich um die Zeugen Schlomo Gruenfeld und Walter Rubinstein.

 

Schließlich wurden in der Hauptverhandlung mehrere Briefe ehemaliger Häftlinge des Lagers Czechowitz verlesen, da die Verfasser entweder verstorben oder unbekannten Aufenthaltes sind. Dabei handelt es sich um die ehemaligen Häftlinge Dr. Josef Weil und Czidbor Erban bzw. Czidbor Erdely. Zu den letzteren ist zu bemerken, daß nach einem Schreiben der Hauptkommission in Prag vom 8.8.1979 die Herren Erban und Erdely identisch sind.

 

Weiter wurden in der Hauptverhandlung drei ehemalige Angehörige der Lagerkommandantur bzw. der Wachmannschaft des Lagers Czechowitz vernommen. Dabei handelt es sich um die Zeugen Erich

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Ligon, Friedrich Repke und Theo Streicher. Ein weiteres Mitglied der Wachmannschaft, der zeuge Florian Walloschek, wurde im Wege der Rechtshilfe durch die zuständige polnische Richterin vernommen

I.

Als wichtigsten Anhaltspunkt ihrer Feststellung, daß der Angeklagte Olejak ab November 1944 Lagerführer im Lager Czechowitz war, sieht die Kammer neben dem unter E) erörterten Ergebnis der Beweisaufnahme zur Person des letzten Rapportführers des Lagers Jaworzno die Tatsache an, daß die Beschreibung, die der Angeklagte Olejak von dem Lager Czechowitz, der Umgebung des Lagers, dem Arbeitseinsatz der Häftlinge, den dort eingesetzten SS.Leuten und ihrer Unterbringung und von der Evakuierung dieses Lagers gegeben hat, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im wesentlichen bestätigt worden ist.

 

1. Aufgrund der Aussagen der Zeugen Hirsch, Goldberg, Gutmann, Stark und Unikowski geht die Kammer davon aus, daß das Konzentrationslager Czechowitz im September 1944 errichtet worden ist. Die genannten Zeugen haben bei ihren Vernehmungen übereinstimmend bekundet, sie seien zu dieser Zeit nach Czechowitz gekommen. Vor ihrer Ankunft seien noch keine Häftlinge dort gewesen. Der Zeuge Hirsch hat weiter glaubhaft berichtet, bei der Ankunft der ersten Häftlinge sei für das Lager noch nichts vorbereitet gewesen.

 

Auch der Zeuge Streicher hat ausgesagt, er sei als Mitglied der Wachmannschaft mit den ersten Häftlingen im Herbst 1944 nach Czechowitz gekommen. Der Zeuge Ligon, der mach seiner Aussage in der Hauptverhandlung zeitweise Angehöriger der Lagerkommandantur des Lagers Czechowitz war, hat bekundet,

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das Lager sei im September 1944 errichtet worden. Als Unterkunft für die Häftlinge wurde ein Stallgebäude eingerichtet. Dies haben alle Zeugen, die im Lager Czechowitz als Häftlinge oder SS.Leute gewesen sind, übereinstimmend bestätigt. Dieses Gebäude ist, wie bei dem am 19.9. 1977 in Czechowitz durchgeführten Augenschein festgestellt wurde, mit geringfügigen Änderungen heute noch erhalten und dient als Schweinestall. Dieses Gebäude ist ca. 66 m lang und fast 9 m breit und hatte 1944 an der Vorderseite 3 Eingänge. Letzteres ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Habal, Silbertstein und Unikowski.

 

Im Inneren war das Stallgebäude unterteilt, wobei sich rechts ein kleinerer Raum für die Funktionshäftlinge befand. Dies haben die Zeugen Kraschewski, Habal und Unikowski bestätigt. Im Inneren des Gebäudes führte eine Treppe in das Dachgeschoß, wo sich mehrere Werkstätten, darunter eine Schneiderwerkstatt befanden. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Hirsch, Habal, Stark und Unikowski. Der Zeuge Habal hat hierzu ausgesagt, er habe selbst in dem Raum geschlafen, aus dem die Treppe nach oben geführt habe. Der Zeuge Stark hat erklärt, er habe diese Treppe im Inneren des Gebäudes täglich benutzt, da er in der im Dachboden gelegenen Schneiderwerkstatt gearbeitet habe. Demgegenüber hält die Kammer die Aussagen der Zeugen Silberstein und Ligon, die als einzige der vernommenen Zeugen meinten, die Treppe auf den Dachboden habe an der Außenseite des Gebäudes nach oben geführt, in diesem Punkt nicht für glaubhaft.

 

Das Stallgebäude wurde mittels elektrischer Ventilatoren geheizt, was der Zeuge Habal glaubhaft bekundet hat.

 

Links an dem Gebäude befand sich ein Anbau mit einer Duschmöglichkeit für die Häftlinge. Dies haben die Zeugen Unikowski und Silbertstein im Rahmen ihrer Vernehmung in der

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Hauptverhandlung ausgesagt.

 

Hinsichtlich der Frage, wo die kranken Häftlinge in Czechowitz untergebracht waren, hat die Hauptverhandlung kein eindeutiges Ergebnis erbracht. Der Zeuge Kraschewski hat hierzu ausgesagt, es haben keinen eigenen Krankenbau oder eine eigene Krankenabteilung gegeben. Die Kranken seien vielmehr rechts im Stallgebäude im Raum des Häftlingsarztes untergebracht worden. In dieser Weise hat sich auch der Zeuge Goldberg geäußert.

 

Der Zeuge Habal hat ausgesagt, in der Mitte des Stalles im Erdgeschoß sei ein eigener Raum für die kranken Häftlinge eingerichtet gewesen. Demgegenüber hat der Zeuge Stark bekundet, kranke. Häftlinge hätten auf Stroh im Dachgeschoß. des Stallgebäudes gelegen.

 

Welche dieser Aussagen richtig ist oder ob die kranken Häftlinge vielleicht zunächst im Erdgeschoß und zu einem späteren Zeitpunkt im Dachgeschoß oder gleichzeitig in beiden Etagen des Stallgebäudes untergebracht wurden, konnte nicht sicher geklärt werden.

 

Hinsichtlich der Zahl der im Lager Czechowitz inhaftierten Häftlinge geht die Kammer davon aus, daß nach Czechowitz 2 größere und mehrere kleine Häftlingstransporte gekommen sind. Von den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen haben die Zeugen Goldberg. Gutmann, Stark, Unikowski und Silberstein bekundet, sie seien mit dem ersten größeren Transport nach Czechowitz gekommen. Hinsichtlich der Stärke dieses Transportes sprach der Zeuge Goldberg von 300 Häftlingen, der Zeuge Gutmann von 100 - 200 Häftlingen, der Zeuge Stark von 300 - 400 Häftlingen, der Zeuge Unikowski von 300 Häftlingen und der Zeuge Silberstein ebenfalls von 300 Häftlingen. Die Kammer ist deshalb der Meinung, daß diesem Transport ca. 300 Häftlinge angehört haben.

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Die Zahl ergibt sich im übrigen auch aus den Aussagen der Zeugen Streicher und Habal sowie aus einem Brief des ehemaligen Häftlings Dr. Josef Weil vom 15.2.1945. Der Zeuge Streicher hat hierzu ausgesagt, er sei als Mitglied der Wachmannschaft mit dem ersten Transport von Häftlingen nach Czechowitz gekommen, diesem Transport hätten 200 - 300 Häftlinge angehört. Der Zeuge Habal hat bekundet, bei seiner Ankunft in Czechowitz seien bereits 300 Häftlinge dort gewesen.

 

Dr. Josef Weil hat in dem erwähnten Brief ausgeführt, er selbst sei im Oktober 1944 als Häftling nach Czechowitz gebracht worden. Etwa 4 Wochen vorher seien bereits an die 300 Häftlinge dorthin gekommen. Aus diesem Brief des Zeugen Dr. Weil und den Aussagen der Zeugen Streicher und Habal ergibt sich weiter, daß im Oktober 1944 weitere 300 Häftlinge nach Czechowitz gekommen sind.

 

Dr. Weil hat hierzu geschrieben, er selbst sei im Oktober 1944 mit 300 Juden, meist tschechischer und Holländer Nationalität, die aus Theresienstadt gekommen seien, nach Czechowitz gebracht worden. Die gleichen Angaben hat der Zeuge Habal in der Hauptverhandlung gemacht. Der Zeuge Streicher schließlich hat ausgesagt, etwa 1 Monat nach dem ersten Transport sei ein weiterer Transport von Häftlingen nach Czechowitz gebracht worden.

 

Die Kammer geht deshalb davon aus, daß sich ab Oktober 1944 bis zur Evakuierung dieses Lagers ca. 600 Häftlinge in Czechowitz aufgehalten haben. Daß ein größerer Transport von Häftlingen aus dem Lager Czechowitz weggebracht wurde, hat keiner der Zeugen bestätigt.

 

Die Kammer ist deshalb auch davon überzeugt, daß die in Band 32 Bl. 8 - 17 d.A. befindliche Liste mit 596 Häftlingsnummern, die die Überschrift

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Arbeitslager Czechowitz

Reihenuntersuchungen, durchgeführt am 9.11.1944 trägt, echt ist und den tatsächlichen Häftlingsstand am 9.11.1944 wiedergibt.

 

Nach Ankunft der ersten Häftlinge in Czechowitz wurde um das Stallgebäude ein Stacheldrahtzaun mit einigen Wachtürmen aus Holz errichtet. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Streicher. In den Lagerbereich führten 2 Tore, und zwar ein mehr rechtsgelegenes größeres für Kraftfahrzeuge und ein weiter links gelegenes für die Häftlinge. Dies hat der Zeuge Silberstein glaubhaft bekundet.

 

Innerhalb des Zaunes wurde in der Nähe des letztgenannten Tores ein kleines, aus vorgefertigten Teilen errichtetes Holzhaus, ein sogenanntes "Finnenzelt" aufgestellt, in dem die Schreibstube des Lagers untergebracht wurde. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Hirsch, Streicher, Gutmann, Habal und insbesondere aus der Aussage des Zeugen Kraschewski, der als Lagerschreiber selbst in diesem Häuschen seinen Arbeitsplatz hatte.

 

Ein weiteres Finnenzelt wurde außerhalb dieses Tores als Aufenthaltsraum für die am Tor diensttuenden Wachleute aufgestellt. Dies hat der Zeuge Repke glaubhaft bekundet.

 

Mit Ausnahme des Zeugen Silberstein haben alle anderen Zeugen die als Häftlinge in Czechowitz waren, ausgesagt, das Essen für die Häftlinge sei nicht in' Lager selbst gekocht, sondern in mehreren Kübeln von außerhalb in das Lager gebracht worden. Die Kammer ist deshalb der Meinung, daß sich der Zeuge Silberstein, ebenso wie bei der Treppe, in diesem Punkt irrt.

 

Aufgrund der Aussagen der Zeugen Hirsch, Goldberg, Gutmann, Unikowski und Silbertstein geht die Kammer davon aus, daß

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in unmittelbarer Nähe des Zaunes, und zwar rechts vom Lager, ein kleines Haus stand, in dem Zivilisten, darunter eine ältere polnische Frau, gewohnt haben. Diese ältere Frau hat öfters zum Fenster hinausgeschaut und sich auch mit den Häftlingen unterhalten. Die genannten 5 Zeugen haben dies im Rahmen ihrer Aussagen in der Hauptverhandlung unabhängig voneinander bestätigt.

 

Aus der Aussage des Zeugen Habal ergibt sich, daß vor dem eigentlichen Lagerbereich parallel zum Lagerzaun eine Scheune stand, die jedoch nicht zum Lager gehörte. Dies hat auch der Zeuge Streicher in seiner Aussage bestätigt.

 

2. Ihre Feststellungen hinsichtlich der weiteren Umgebung des Lagers, insbesondere der Unterkunftsbaracken für die Wachmannschaften und Angehörigen der Lagerkommandantur, stützt die Kammer auf die Aussagen der Zeugen Repke und Streicher. Von den Häftlingszeugen konnte hierzu keiner genaue und sichere Angaben machen.

 

Der Zeuge Repke hat ausgesagt, er sei im Spätherbst 1944, etwa 8 Wochen vor Weihnachten, nach Czechowitz versetzt worden. Damals habe er den Rang eines SS.Oberscharführers innegehabt, Bei seiner Ankunft in Czechowitz sei das Lager schon fertig errichtet gewesen. Mit der Verwaltung des Lagers selbst habe er nichts zu tun gehabt, er sei deshalb auch nicht im eigentlichen Lagerbereich gewesen. Die Verwaltung des Lagers habe in den Händen von 2 SS.Leuten gelegen. Insoweit wird auf die Aussage des Zeugen Repke in anderem Zusammenhang noch näher eingegangen werden. Seine Aufgabe in Czechowitz sei die Führung und Ausbildung der Wachmannschaft gewesen.

 

Außerhalb des Lagerzaunes seien in einer Entfernung von ca. 100 m mehrere Gebäude gestanden, die seiner Erinnerung nach in massiver Bauweise errichtet gewesen seien. In einem

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der Gebäude sei die Wachmannschaft, in einem anderen Italienische Arbeiter, im dritten Lehrlinge und im vierten die Wirtschafträume untergebracht gewesen. Die Lehrlinge seien jedoch nicht bis zum Schluß dort gewesen, sondern an die Front verlegt worden.

 

Bei seiner Ankunft in Czechowitz habe er ein Zimmer in der in der Nähe gelegenen Raffinerie als Unterkunft erhalten. Etwa vier Wochen vor Weihnachten sei ein neuer Lagerführer gekommen. Dieser habe erreicht, daß cm Teil des Gebäudes, in dein die italienischen Arbeiter untergebracht gewesen seien, abgeteilt und als Unterkunft für die drei in Czechowitz stationierten SS.Leute, nämlich den Lagerführer, seinen Gehilfen und ihn selbst, eingerichtet worden seien.

 

Der Eingang für diese Räume habe sich in der Mitte einer Stirnseite der Baracke befunden. Daran habe sich ein kleiner Flur angeschlossen. Links von diesem Flur sei der Raum des dritten SS.Mannes und dahinter sein eigener gewesen, rechts von diesem Flur hätten der oder die Raume des neuen Lagerführers gelegen.

 

Der Zeuge Streicher, der nach seiner Aussage nur kurze Zeit als Angehöriger der Wachmannschaft in Czechowitz stationiert war, hat ebenfalls bekundet, daß es außerhalb des umzäunten Lagerbereichs mehrere Gebäude oder Baracken gegeben habe, von denen eine als Unterkunft für die Wachen gedient habe. Der Zeuge Streicher hat weiter ausgesagt, in Czechowitz habe es italienische Arbeiter gegeben. Wo diese untergebracht waren, konnte er allerdings nicht mehr sagen.

 

Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen. Auf die Person des Zeugen Repke wird noch näher eingegangen werden.

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3. Sämtliche Zeugen haben bestätigt, daß - mit Ausnahme der im Lager selbst tätigen und der kranken Häftlinge - die im Lager Czechowitz inhaftierten Häftlinge in einer in der Nähe gelegenen Raffinerie zu Aufräumungsarbeiten eingesetzt wurden. Die Zeugen Hirsch, Ligon und Streicher haben insoweit bekundet, daß diese Raffinerie im August 1944 bombardiert und schwer beschädigt worden war. Außer zu Aufräumungsarbeiten wurden die Häftlinge auch, was der Zeuge Habal glaubhaft bekundet hat, zum Bau von Schutzmauern um Öltanks eingesetzt

 

Aufgrund der Aussage des Zeugen Streicher geht die Kammer davon aus, daß zu Beginn der Lagerzeit die auf dem Gelände der Raffinerie eingesetzten verschiedenen Häftlingskommandos einzeln bewacht wurden. Dies hat der Zeuge Streicher, der selbst Mitglied der Wachmannschaft war, glaubhaft bekundet. Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe einige Zeit nach seiner Versetzung aus Czechowitz erfahren, daß die Bewachung der Häftlinge während der Arbeit geändert und dann in Form einer Postenkette um das gesamte Arbeitsgelände erfolgt sei. Wie ihm dies bekannt wurde, konnte der Zeuge Streicher nicht mehr angegeben.

 

Dagegen hat der Zeuge Repke, der nach seiner Versetzung nach Czechowitz als Chef der Wachmannschaft fungierte, ausgesagt, während seiner Zeit in Czechowitz sei keine Änderung in der Art der Bewachung der Häftlinge bei der Arbeit vorgenommen worden und die Häftlinge seien immer durch eine Postenkette bewacht worden. Die Aussagen der Zeugen Streicher und Repke stehen insofern zu einander in Widerspruch, als der Zeuge Streicher ausgesagt hat, der neue Oberscharführer, der für die Wachmannschaft zuständig gewesen sei, also der Zeuge Repke, sei etwa drei Wochen vor seiner eigenen Versetzung aus Czechowitz dort hin gekommen. Aufgrund dieser beiden Aussagen sieht es die Kammer als erwiesen an, daß

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die Bewachung der Häftlinge zunächst durch einzelne Wachkommandos und dann durch eine Postenkette um das ganze Gelände erfolgt ist.

 

4. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zum Lager Czechowitz geht die Kammer davon aus, daß der eigentlichen Lagerkommandantur in Czechowitz jeweils zwei SS.Leute angehört haben, nämlich der Lagerführer und sein Stellvertreter.

 

Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeuge Ligon,. Streicher, Repke, Kraschewski, Hirsch, Goldberg, Unikowski und Silberstein.

 

Der Zeuge Ligon, der mehrfach in der Hauptverhandlung vernommen wurde, hat ausgesagt, er sei bei der Errichtung des Lagers nach Czechowitz gekommen. Lagerführer sei der SS.Oberscharführer Knobloch geworden. Er selbst habe im Range eines Unterscharführers sowohl im Lager als auch auf dem Gelände der Raffinerie Dienst gemacht. Außer ihnen beiden sei im Lager kein SS.Mann tätig gewesen. Er selbst sei Ende des Jahres 1944 aus Czechowitz versetzt worden. Grund hierfür sei gewesen, daß er für Häftlinge Briefe aus dem Lager geschmuggelt habe, was bekannt geworden sei. Zum Zeitpunkt seiner Versetzung sei der Knobloch noch Lagerführer gewesen. Er selbst habe an seiner Uniform in Czechowitz als einziger ein Reiterabzeichen getragen.

 

Der Zeuge Streicher hat hierzu ausgesagt, im Lager selbst seien der Lagerführer und ein zweiter SS.Mann als Arbeitsdienstführer eingesetzt gewesen. Lagerführer sei ein großer, starker Mann mit Namen Knoblich gewesen. Der Arbeitsdienstführer sei Unterscharführer gewesen und habe einen dunklen Teint und eine Hakennase gehabt. Hierzu ist zu bemerken, daß diese Beschreibung auf den Zeugen Ligon zutrifft, da dieser, wie bei seiner Vernehmung festgestellt wurde, eine dunkle Hautfarbe und auch eine stark ausgeprägte Hakennase hat

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Der Zeuge Streicher hat weiter bekundet, bei seiner eigenen Versetzung aus Czechowitz, die Ende Oktober Anfang November 1944 erfolgt sei, seien sowohl der Lagerführer Knoblich als auch der Arbeitsdienstführer mit der Hakennase noch in Czechowitz gewesen.

 

Er habe dann im Lager Monowitz, wohin er von Czechowitz aus gekommen sei, erfahren, daß etwa 14 Tage nach ihm auch der Lagerführer und der Arbeitsdienstführer aus Czechowitz versetzt worden seien. Ob diese Versetzung gleichzeitig erfolgt sei, könne er nicht sagen.

 

Der Zeuge Repke hat bekundet, bei seiner Ankunft in Czechowitz, die etwa 8 Wochen vor Weihnachten im Oktober 1944 erfolgt sei, sei ein Oberscharführer als Lagerführer in Czechowitz gewesen. Dieser sei von der Figur her groß und stark gewesen, an seinen Namen könne er sich nicht mehr erinnern. Dieser habe im Lager noch einen Helfer von der SS. gehabt. Zur Person dieses Mannes könne er keine näheren Angaben mehr machen. Etwa 4 Wochen vor Weihnachten 1944 sei der Oberscharführer von einem Unterscharführer als Lagerführer abgelöst worden. Letzterer sei dann bis zum Schluß Lagerführer geblieben. Auf die weiteren Angaben, die der Zeuge Repke zu diesem Unterscharführer gemacht hat, wird in anderem Zusammenhang noch näher eingegangen werden.

 

Der zeuge Kraschewski, der in der Hauptverhandlung mehrmals als Zeuge vernommen wurde, hat ausgesagt, er sei als Lagerschreiber im Lager Czechowitz eingesetzt gewesen. Im Lager selbst seien von der SS. immer nur zwei Leute gewesen, nämlich der Lagerführer und sein Stellvertreter. Lagerführer sei der SS.Oberscharführer Knoblich gewesen. Seiner Erinnerung nach sei Knoblich während der gesamten Zeit des Bestehens des Lagers Czechowitz als Lagerführer tätig gewesen. Es könne jedoch auch möglich sein, daß in der Lagerführung

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ein Wechsel eingetreten sei. Er habe an diese Dinge keine genauen Erinnerungen mehr.

 

Neben Knoblich sei noch ein weiterer SS.Mann im Lager tätig gewesen, der als besonderes Kennzeichen ein Reiterabzeichen getragen habe und wahrscheinlich Ligon geheißen habe. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen Ligon hat der Zeuge Kraschewski diesen als den Mann wiedererkannt, den er mit dem Reiterabzeichen beschrieben hatte.

 

Weiter hat der Zeuge Kraschewski ausgesagt, dieser SS.Mann Ligon sei wahrscheinlich nicht bis zum Schluß in Czechowitz gewesen. Da er Briefe von Häftlingen, auch von ihm selbst aus dem Lager geschmuggelt habe, sei er aus Czechowitz versetzt worden. Über seinen Nachfolger könne er nichts sagen.

 

Der Zeuge Hirsch hat ausgesagt, er sei mit den ersten jüdischen Häftlingen im Herbst 1944 nach Czechowitz gekommen, wo er als Kapo eingesetzt worden sei. Lagerführer sei ein SS.Mann namens Knoblich geworden. Neben diesem sei von der SS. noch ein Unterscharführer da gewesen. An den Namen dieses SS.Mannes hat sich der Zeuge Hirsch zunächst nicht erinnert. Nach Vorhalt des Namens Ligon erklärte er dann, so habe dieser Unterscharführer geheißen. Er selbst sei nur kurze Zeit im Lager gewesen. Wegen einer Frauengeschichte sei er von Ligon angezeigt und deshalb in das Hauptlager zurückversetzt worden. Dies könne im Oktober oder November 1944 gewesen sein. Er sei sich ganz sicher, daß Knoblich zu diesem Zeitpunkt noch als Lagerführer beschäftigt gewesen sei.

 

Der Zeuge Goldberg hat ausgesagt, im Lager selbst seien immer nur zwei SS.Leute gewesen.

 

Daß es in der Lagerführung einen Wechsel gegeben hat, haben auch die Zeugen Unikowski, Silberstein, Rubinstein und Waag bekundet.

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Unter Zugrundelegung dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, daß der erste Lagerführer des Lagers Czechowitz ein SS.Oberscharführer namens Knoblich gewesen ist. Dies haben die Zeugen Ligon, Streicher, Repke, Kraschewski und Hirsch übereinstimmend bekundet. An der Zuverlässigkeit der Aussagen dieser Zeugen hat die Kammer keinen Zweifel, da sie als Mitglieder der Kommandantur (Zeuge Ligon) der Wachmannschaft (Zeugen Streicher und Repke) und als Funktionshäftlinge im Lager Czechowitz (Zeugen Kraschewski und Hirsch) mit dem Lagerführer selbst in ständigem Kontakt gewesen sind.

 

Zur Person dieses SS.Oberscharführers Knoblich ist noch zu bemerken, daß es sich dabei um den am 14.10.1916 in Kleinmorau im Ostsudetenland geborenen Ferdinand Knoblich gehandelt hat. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Ligon, der bei Vorlage der Lichtbildtafeln zu den Bildern Nr. 10 und 11, die diesen SS.Mann darstellen, erklärt hat, die auf diesen Bildern abgebildete Person sei der Lagerführer Knobloch. Daß der Zeuge Ligon von Knobloch und nicht von Knoblich spricht, scheint der Kammer dabei ohne Bedeutung, da er jedenfalls den ersten Lagerführer des Lagers Czechowitz meint. An der Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen Ligon hat die Kammer keinen Zweifel, da er, wie erwähnt, als Vertreter dieses Lagerführers sehr eng mit ihm zusammengearbeitet hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, daß der genannte SS.Mann Knoblich Ende 1944 tatsächlich den Rang eines Oberscharführers inne hatte. Dies ergibt sich aus einer in der Hauptverhandlung teilweise. verlesenen Gebührniskarte, wonach Knoblich am 1.4.1943 zum Oberscharführer befördert worden ist.

 

Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen hat die Kammer weiter keinen Zweifel daran, daß der SS.Oberscharführer Knoblich zu einem von dem Zeugen nicht genau zu bestimmenden Zeitpunkt im Oktober oder November 1944 abgelöst wurde.

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Was die Person des neuen Lagerführers betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Zeugen Ligon, Streicher und Hirsch dazu keine Angaben machen konnten. Denn zu dem Zeitpunkt, als sie aus Czechowitz versetzt bzw. verlegt wurden, war, wie sie glaubhaft bekundet haben, Knoblich noch Lagerführer.

 

Ihre Feststellung, daß der Oberscharführer Knoblich von einem körperlich relativ kleinen Unterscharführer abgelöst wurde, stützt die Kammer in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Friedrich Repke. Gegenüber dieser Aussage scheinen die Bekundungen der Zeugen Waag und Silberstein, die in diesem Zusammenhang von einem relativ großen Oberscharführer sprechen, nicht glaubwürdig.

 

Dabei ist zu bedenken, daß der Zeuge Repke von dem in der Hauptverhandlung und im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen, die im Lager Czechowitz stationiert oder inhaftiert waren, neben dem Zeugen Kraschewski als Lagerschreiber der einzige ist, der mit dem 2. Lagerführer selbst persönlichen und dienstlichen Kontakt hatte. Insoweit wird auf die Aussage des Zeugen Repke und seine Glaubwürdigkeit gerade in diesem Fall seiner Aussage noch näher eingegangen werden.

 

Daß die Wachmannschaft des Lagers Czechowitz von Angehörigen der Organisation Todt und ehemaligen Wehrmachtsangehörigen gebildet wurde, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Repke, Streicher, Walloschek, Hirsch und Kraschewski.

 

Der Zeuge Repke hat hierzu ausgesagt, er sei zur Ausbildung der Wachmannschaft nach Czechowitz versetzt worden. Diese habe in erster Linie aus Wehrmachtsangehörigen bestanden. Daneben seien auch noch Angehörige der Organisation Todt zum Wachdienst eingesetzt worden. Insgesamt seien es etwa 15 Leute gewesen.

 

Der Zeuge Streicher hat bekundet, er sei Angehöriger der Wehrmacht gewesen. Infolge einer Erkrankung sei er zu den

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Landesschützen versetzt und dann nach Auschwitz abkommandiert worden. Nach etwa einem Monat sei er dann nach Czechowitz verlegt worden. Mit ihm seien noch 5 – 6 andere Wehrmachtsangehörige nach Czechowitz gekommen. Außer ihnen seien noch 2 SS.Leute von der Lagerkommandantur und einige OT-Leute dort eingesetzt worden.

 

Der Zeuge Florian Walloschek hat ausgesagt, er sei Angehöriger der Wehrmacht gewesen und als solcher nach einer Verwundung nach Auschwitz und von dort nach Czechowitz versetzt worden. Außer einigen anderen Wehrmachtsangehörigen seien noch Angehörige der Organisation Todt in Czechowitz tätig gewesen. Er erinnere sich noch an den SS.Mann Repke. Dieser sei nur für die Wachmannschaft zuständig gewesen, mit dem Lager selbst habe. er nichts zu tun gehabt. Insoweit bestätigt der Zeuge Walloschek die Aussage des Zeugen Repke.

 

Der Zeuge Hirsch, der wie erwähnt nur kurze Zeit als Kapo im Lager Czechowitz tätig war, hat ausgesagt, die Häftlinge seien von Wehrmachtsangehörigen, darunter den Zeugen Streicher und von OT-Leuten bewacht worden.

 

Der Zeuge Kraschewski schließlich hat ausgesagt, die Organisation Todt sei der Träger des Lagers Czechowitz gewesen. Er könne sich allerdings insoweit an keine Namen von Angehörigen der Organisation mehr erinnern.

 

Daß es bei der Organisation Todt einen Mann namens Dotzauer gegeben hat, haben die Zeugen Hirsch und Streicher jeweils nach Vorhalt dieses Namens bestätigt. Der Zeuge Streicher hat sich nach einem entsprechenden Vorhalt auch daran erinnert, daß es in Czechowitz einen Mann namens Weiß gegeben bat, von dem er allerdings nur sagen konnte, daß er den Rang eines Sturmmannes innegehabt habe.

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5. Hinsichtlich der Evakuierung des Lagers hat die Beweisaufnahme ergeben, daß diese am Abend des 18.1.1945, also einen Tag nach der Evakuierung des Lagers Jaworzno, begonnen hat.

 

Dieses Datum 18.1.1945 für den Beginn der Evakuierung haben die Zeugen Gruenfeld, Rubinstein, Stark und Habal in ihren Aussagen genannt. Zur Aussage des Zeugen Habal ist zusätzlich noch zu bemerken, daß er dieses Datum schon im Jahr 1946 gegenüber einem Herrn Pawel Nettel gemacht bat. Dies ergibt sich aus einem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief eines zwischenzeitlich verstorbenen Herrn Nettel aus dem Jahre 1946. Auch der Zeuge Dr. Josef Weil hat in dem bereits erwähnten Brief vom 13.2.1945 geschrieben, die Evakuierung habe am 18.1.1945 begonnen.

 

Daß der Abmarsch der Häftlinge aus dem Lager in den Abendstunden erfolgte, haben die Zeugen Habal, Silberstein, Gruenfeld, Waag, Stark und Repke ausgesagt. Dr. Weil schreibt hierzu in dem erwähnten Brief, der Abmarsch der Häftlinge sei um 7.00 Uhr abends erfolgt. Von den im Lager inhaftierten knapp 600 Häftlingen blieben 120 - 130 im Lager zurück, darunter die Zeugen Habal und Dr. Weil. Die übrigen Häftlinge wurden zu Fuß evakuiert. Die Anzahl der im Lager zurückgebliebenen Häftlinge ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen Habal und dem erwähnten Brief des Zeugen Dr. Weil. Der Zeuge Habal hat hierzu glaubhaft ausgesagt, er habe sich schon am nächsten Tag, also am 19.1.1945 die Namen und teilweise auch die Nummern der im Lager zurückgebliebenen Häftlinge notiert. Deshalb wisse er noch genau, daß auf der Krankenabteilung des Lagers 24 Häftlinge und aus dem übrigen Lager 89 Häftlinge, also insgesamt 123 Häftlinge im Lager zurückgeblieben seien. Der Zeuge Dr. Weil hat in dem Brief vom 15.2.1945, also nur etwa 4 Wochen nach der Evakuierung, die Zahl der zurückgebliebenen Häftlinge mit 131 beziffert. Die Kammer gebt deshalb

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davon aus, daß am Evakuierungsmarsch etwa 450 Häftlinge teilgenommen haben.

 

Hinsichtlich des Verlaufs und der Dauer der Evakuierung sieht es die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß die Häftlinge nach einem längeren Fußmarsch und einer Pause auf einem Bauernhof in offene Güterwaggons verladen wurden. Nach einer mehrtägigen Bahnfahrt, die über das KZ Groß-Rosen führte, erreichte dieser Transport am 23.1.1945 das Konzentrationslager Buchenwald. Das Datum 23.1.1945 als Ankunftstag im Konzentrationslager Buchenwald ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Gruenfeld. Daß der Bahntransport über das Konzentrationslager Groß Rosen führte, wo die Häftlinge jedoch nicht aufgenommen wurden, hat der Zeuge Stark bestätigt.

 

Zu der Frage, wie lange der Fußmarsch dauerte und wann die erwähnte Pause auf dem Bauernhof eingelegt wurde, hat die Beweisaufnahme kein klares und eindeutiges Ergebnis gebracht

 

Der Zeuge Repke hat hierzu ausgesagt, der Fußmarsch habe zunächst nur bis Mitternacht gedauert. Bis zum nächsten Morgen sei dann eine Pause in der Scheune eines Bauernhofes eingelegt worden. Nach einem weiteren, kurzen Fußmarsch sei die Verladung der Häftlinge in offene Güterwaggons erfolgt.

 

Die Zeugen Unikowski, Stark und Gruenfeld erinnerten sich daran, daß einmal während der Nacht eine Pause in einer Scheune eingelegt wurde.

 

Demgegenüber haben die Zeugen Goldberg, Silberstein, Rubinstein und Waag bekundet, die erste Nacht nach Verlassen des Lagers sei bis zum Morgen des nächsten Tages durchmarschiert und dann Tagsüber auf einem Bauernhof in einer Scheune gerastet worden. Der Zeuge Rubinstein hat weiter ausgesagt, nach dieser Pause in der Scheune sei die folgende Nacht wieder durchmarschiert worden und am folgenden Morgen die

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Verladung in die Waggons erfolgt. Der Zeuge Waag hat bekundet, die Verladung der Häftlinge sei nur kurze Zeit nach dem Abmarsch aus der Scheune erfolgt.

 

Der Zeuge Stark schließlich hat ausgesagt, der Fußmarsch habe etwa eine Woche gedauert.

 

Alle Zeugen die die Evakuierung mitgemacht haben, haben übereinstimmend bekundet, daß der Bahntransport mehrere Tage gedauert hat.

 

Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht es die Kammer

als erwiesen an, daß während des Fußmarsches eine längere Ruhepause in der Scheune eines Bauernhofes eingelegt wurde. Nicht sicher geklärt werden konnte dagegen, ob es sich hier bei um eine Übernachtung oder um eine Pause während des Tages gehandelt hat. Aufgrund der Aussage des Zeugen Waag sieht es die Kammer als erwiesen an, daß während dieser Pause Getränke an die Häftlinge ausgeteilt wurden. Dies hat der Zeuge Waag bestätigt.

 

Aufgrund der Aussage des Zeugen Repke sieht es die Kammer weiter als erwiesen an, daß die Scheune, in der sich die Häftlinge während der Pause aufhielten, zu einem Bauernhof gehört hat, der damals bewohnt war. Der Zeuge Repke hat hierzu ausgesagt, zu den Bewohnern dieses Bauernhofes hätten auch zwei oder drei Mädchen in jugendlichem Alter gehört.

 

Aufgrund der Aussage der Zeugen Repke und Kraschewski geht die Kammer auch davon aus, daß von den Häftlingen während des Fußmarsches ein Schlitten mitgezogen bzw. geschoben wurde. Der Zeuge Repke hat weiter glaubhaft bekundet, daß die OT-Leute, nicht mit dem Zug nach Buchenwald gefahren, sondern auf dem Bahnhof zurückgeblieben seien.

 

Schließlich ist die Kammer aufgrund der Aussage dieses Zeugen auch davon überzeugt, daß kurze Zeit nach dem Verlassen des Lagers der Evakuierungskolonne eine Gruppe von Häftlingsfrauen angeschlossen wurde. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

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Da der Angeklagte Olejak im Rahmen seiner Einlassung und auch schon in einem Schriftsatz seines Verteidigers vor Beginn der Hauptverhandlung davon gesprochen hatte, daß ihm kurze Zeit nach Verlassen des Lagers von einem am Wege stehenden Parteigenossen 14 weibliche Häftlinge übergeben worden seien, die er auf dem Evakuierungsmarsch mitgenommen habe, wurden alle Zeugen, die an der Evakuierung des Lagers Czechowitz teilgenommen haben, nach etwaigen Beobachtungen in dieser Richtung betragt. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 12. 1.1978 erklärte der Zeuge Repke auf die Frage des Vorsitzenden, ob während des Marsches Frauen dazu gekommen seien, das könne möglich sein.

 

Der Zeuge Repke wurde am. 29.11.1979 nochmals in der Hauptverhandlung vernommen.

 

Zu dieser Aussage ist folgendes zu bemerken:

 

Gegen den Zeugen Repke wurde bei der Staatsanwaltschaft Lübeck unter dem Aktenzeichen 2 Js 201/79 ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem er am 17.7.1979 ausführlich von einem Staatsanwalt über das Lager Czechowitz und die Evakuierung dieses Lagers vernommen worden ist. Bei der Schilderung des Evakuierungsmarsches hat der Zeuge Repke unter anderem ausgesagt, auf dem Weg zwischen dem Lager und einem Bauernhof, wo eine Rastpause eingelegt worden sei, sei eine Gruppe von 20 oder mehr Frauen in den Zug eingereiht worden. Diese Frauen seien zusammen mit einem oder zwei Polizeioffizieren am Wegesrand gestanden. Der Unterscharführer, der das Lager und auch den Evakuierungsmarsch geleitet habe, habe sich zu dem Polizeioffizier begeben und dort einen Schein unterschrieben. Auf sein des Zeugen, Frage an den Unterscharführer, was denn diese Frauen mit der Evakuierung zu tun hätten, habe dieser geantwortet, die Frauen gehörten dazu, sie müßten mitgenommen werden.

 

Eine Abschrift der Vernehmungsniederschrift vom 17.7.1979 wurde von der Staatsanwaltschaft Lübeck an die Staatsanwaltschaft

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Würzburg übersandt, wo sie am 26.7.1979 eingegangen ist.

 

Der Kammer war zunächst weder die Tatsache bekannt, daß gegen Repke ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Lübeck durchgeführt wird noch wurde ihr der Inhalt der Vernehmung vom 19.7.1979 von der Staatsanwaltschaft Würzburg mitgeteilt.

 

Erst nachdem die Staatsanwaltschaft Würzburg aufgrund eines Beschlusses der Kammer vom 29.10.1979 ihre Ermittlungsakten 1 Ja 75/73, die andere Beschuldigte aus dem Lager Jaworzno betreffen, dem Gericht Anfang November 1979 übergeben hatte, wurde dem Gericht bekannt, daß gegen Repke bei der Staatsanwaltschaft Lübeck ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird und daß er in diesem Verfahren am 17.7.1979 als Beschuldigter vernommen worden ist

 

Den beiden Angeklagten und ihren Verteidigern wurde dieser Sachverhalt in der Hauptverhandlung vom 13.11.1979 bekanntgegeben und daraufhin die nochmalige Vernehmung des Zeugen Repke in der Hauptverhandlung angeordnet.

 

In dieser am 29.11.1979 durchgeführten Vernehmung hat der Zeuge Repke ausgesagt, kurz nach Verlassen des Lagers Czechowitz habe ein Offizier mit einer Gruppe von Frauen am Weg gestanden. Dieser habe dem Lagerführer die Frauen übergeben. Was zwischen dem Offizier und dem Lagerführer gesprochen worden sei , wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob der Lagerführer ein Dokument unterschrieben habe. Der Lagerführer habe ihm dann selbst gesagt, diese Frauen gehörten nun zu ihrer Gruppe. Die Übergabe der Frauen sei kurz nach dem Verlassen des Lagers und noch vor der Übernachtung in der Scheune erfolgt.

 

Die Kammer hat an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Friedrich Repke hinsichtlich seiner gesamten in der Hauptverhandlung am 9.1.1978, 12.11.1978 und 29.11.1979 gemachten Aussage keinen Zweifel. Der Zeuge hat bei seinen Aussagen klar und deutlich unterschieden zwischen Personen und Ereignissen an die er sich noch sicher

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erinnert bat und solchen Begebenheiten, an die er sich wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr erinnern konnte. Soweit sich der Zeuge erinnern konnte, hat er seine Aussage ohne gravierende Widersprüche gemacht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich seiner Schilderung der neuen Wohnräume, die der 2. Lagerführer des Lagers Czechowitz für die drei in Czechowitz eingesetzten SS.Leute errichten lies.

 

Was die Teilnahme von weiblichen Häftlingen am Evakuierungsmarsch betrifft, hat sich der Zeugen Repke, als er zum ersten Mal in der Hauptverhandlung danach gefragt wurde, nicht konkret daran erinnern können. Er hat dies allerdings damals schon für möglich gehalten und nicht etwa verneint. Daß er sich bei seiner Vernehmung als Beschuldigter bei der Staatsanwaltschaft Lübeck am 17.7.1979, also etwa eineinhalb Jahre später an die Teilnahme von Frauen am Evakuierungsmarsch und sogar noch an die näheren Einzelheiten der Übergabe erinnern konnte, hat der Zeuge damit erklärt, daß er zwischen diesen Vernehmungen viel nach gedacht und ihm diese Sache dabei wieder eingefallen sei. Diese Erklärung des Zeugen Repke erscheint durchaus glaubhaft. Denn der Sachverständige Prof. Dr. Undeutsch, dem sich das Gericht insoweit nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, hat hierzu erklärt, daß es keine Aussage eines Menschen gebe, die seine ganze und vollständige Erinnerung wiedergebe. Zwischen verschiedenen Vernehmungen könnten durchaus inhaltliche Unterschiede bestehen. Allerdings könne kein Mensch von einem bestimmten Vorfall oder einer bestimmten Person verschiedene Erinnerungsbilder haben. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist in den Vernehmungen des Zeugen Repke im Januar 1978 und Juli 1979 bzw. November 1979 kein ernsthafter Widerspruch zu erkennen. Der Zeuge Repke hat vielmehr lediglich eine Erinnerung, die er schon bei der ersten Vernehmung hatte, in den weiteren Vernehmungen näher konkretisiert.

 

Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Zeuge Repke zu seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft Lübeck am 17.7.1979 oder in der Hauptverhandlung

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am 29.11.1979 von dritter Seite in irgendeiner Form beeinflußt worden ist. Zum einen hat der Zeuge Repke dies ausdrücklich verneint. Zum anderen war es dem Gericht bis zur Aushändigung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nicht bekannt und wurde vor dem 13.11.1979 zu keinem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung erörtert oder erwähnt, daß gegen den Zeugen Repke bei der Staatsanwaltschaft Lübeck ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Erst nach Aushändigung der erwähnten Ermittlungsakten aufgrund des Beschlusses vom 29.10.1979 wurde dem Gericht bekannt, daß der Zeuge Repke am 17.7.1979 von der Staatsanwaltschaft Lübeck vernommen worden ist. Der wesentliche Inhalt dieser Vernehmung wurde erst in der Hauptverhandlung vom 13.11.1979 bekanntgegeben. Es sind deshalb keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Zeuge Repke etwa von dem Angeklagten Olejak oder von dritter Seite in irgendeiner Form beeinflußt worden ist, zugunsten des Angeklagten Olejak bei der Staatsanwaltschaft Lübeck eine bewußt falsche Aussage zu machen, in dem er ein Detail aus der Einlassung des Angeklagten Olejak zum Evakuierungsmarsch bestätigt hat.

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Desweiteren spricht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Repke insbesondere der Teil seiner Aussage, die er zu der Person des Angeklagten Olejak gemacht hat.

 

Zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, als die beiden Angeklagten Olejak und Pansegrau noch zwischen mehreren Vergleichspersonen im Zuhörerraum des Sitzungssaales saßen, erklärte der Zeuge Repke, er könne im Sitzungssaal niemand erkennen, der ihm aus der Kriegszeit bekannt vorkomme. Im weiteren Verlauf der Vernehmung erklärte der Zeuge auf die Frage, ob ihm der Angeklagte Olejak bekannt vorkomme, er kenne diesen Mann nicht. Der Unterscharführer der als 2. Lagerführer nach Czechowitz gekommen sei, habe figürlich ganz anders ausgesehen als der Angeklagte Olejak. Weder dessen Gesichtszüge noch dessen Stimme erweckten in ihm irgend eine Erinnerung.

 

Auch im Rahmen der Vernehmung am 29.11.1979 erklärte Repke dann wiederum, er könne sich an den Angeklagten Olejak aus der Kriegszeit nicht erinnern. Die Kammer ist der Überzeugung, daß der Zeuge Repke , wenn er durch eine wahrheitswidrige Aussage dem Angeklagten Olejak ein Alibi hätte verschaffen wollen, andere Angaben zu dessen Person gemacht hätte als dies tatsächlich der Fall war. Die Tatsache, daß der Zeuge Repke immer erklärt hat, er kenne den Angeklagten Olejak nicht und könne sich an ihn nicht erinnern, spricht deshalb nach Meinung der Kammer dafür, daß der Zeuge Repke in vollem Umfang die Wahrheit sagt.

 

6. Ein Vergleich des von der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme über das Lager Czechowitz und die Evakuierung des Lagers festgestellten Sachverhalts mit der Einlassung des Angeklagten Olejak ergibt, daß dieser Sachverhalt im wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten Olejak übereinstimmt.

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So hat der Angeklagte Olejak die Unterkunft der Häftlinge als Stallgebäude mit drei Eingängen an der Vorderseite beschrieben, das im Inneren unterteilt gewesen sei, wobei sich die Räume für die Funktionshäftlinge auf der rechten Seite befunden hätten. Weiter hat der Angeklagte die im Inneren auf dem Dachboden führende Treppe und den an der linken Seite des Stallgebäude befindlichen Anbau mit einer Duschmöglichkeit erwähnt. Den Lagerzaun mit zwei Toren und Wachtürmen und die in unmittelbarer Nähe stehenden Gebäude wie Scheune, Finnenhütte für die Torwache und ein Wohnhaus für Zivilisten hat der Angeklagte so geschildert wie sie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme tatsächlich vorhanden waren. Der Angeklagte Olejak hat sogar erwähnt, daß in dem Wohnhaus eine ältere Frau gewohnt hat, die öfters zum Fenster herausschaute.

 

Besonderes Gewicht mißt die Kammer der Einlassung des Angeklagten Olejak zu den Änderungen der Unterkunftsmöglichkeiten für die 3 im Lager Czechowitz eingesetzten SS.Leute bei. Denn diese Einlassung stimmt in vollem Umfang mit der, wie ausgeführt, glaubhaften Aussage des Zeugen Repke überein. Auch weitere Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten Olejak wie zum Beispiel über die Verpflegung der Häftlinge und über den Arbeitseinsatz der Häftlinge beim Bau von Schutzmauern um Öltanks stimmen mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme überein.

 

Dies gilt auch für die Angaben von Olejak zur Verwaltung und Bewachung des Lagers und den von ihm genannten Namen. So ist durch die Beweisaufnahme bestätigt worden, daß Träger des Lagers die Organisation Todt war, daß es bei dieser einen Herrn Dotzauer gegeben hat, daß der Lagerkommandantur 2 SS.Leute angehört haben, daß der 1. Lagerführer ein Oberscharführer war, daß es in Czechowitz einen Sturmmann Weis gegeben hat, daß die Bewachungsmannschaft aus OT-Leuten und Wehrmachtsangehörigen bestanden hat und daß der Chef dieser

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Wachmannschaft ein Oberscharführer namens Repke war.

 

Was die Schilderung des Evakuierungsmarsches betrifft, so zeigt der Vergleich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, daß die Angaben von Olejak richtig sind oder zumindest richtig sein können.

 

Als durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt sieht die Kammer an, daß der Fußmarsch an einem Abend begonnen hat, daß eine längere Rastpause in der Scheune eines Bauernhofs eingelegt worden ist, daß dort Mädchen gewohnt haben, daß dabei Getränke an Häftlinge ausgegeben worden sind, daß nach einem weiteren kurzen Fußmarsch die Verladung der Häftlinge erfolgt und daß die Bahnfahrt über Groß-Rosen nach Buchenwald geführt hat. Insbesondere sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten Olejak über die Teilnahme von weiblichen Häftlingen am Evakuierungsmarsch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als bestätigt an.

 

Was die Schilderung des Ablaufes des Fußmarsches durch den Angeklagten Olejak betrifft, so zeigt ein Vergleich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, daß diese Schilderungen richtig sein können. So haben, wie ausgeführt, mehrere Zeugen bestätigt, daß die Rastpause auf dem Bauernhof während der Nacht war. Zu der von dem Angeklagten angegeben Dauer des Fußmarsches ist zu bemerken, daß danach die Verladung der Häftlinge in die Waggons am Morgen des 20.1.1945 erfolgt ist. Da feststeht, daß der Zugtransport mehrere Tage dauerte und die Ankunft im Konzentrationslager Buchenwald am 23.1.1945 erfolgte, kann die Schilderung des Angeklagten über die Dauer des Fußmarsches durchaus richtig sein.

 

Die Kammer verkennt nicht, daß die Einlassung des Angeklagten Olejak teilweise auch in Widerspruch zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht. Dies gilt insbesondere für die Angaben des Angeklagten Olejak, im Lager Czechowitz seien nur ca.

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120 Häftlinge inhaftiert gewesen und am Evakuierungsmarsch hätten nur ca. 90 Häftlinge teilgenommen.

 

Hierzu ist auszuführen, daß die Ereignisse, um die es in diesem Verfahren geht, nicht nur für die Zeugen , sondern auch für die beiden Angeklagten viele Jahre zurücklagen, als sie erstmals wieder damit befaßt wurden. Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß allein schon durch diesen langen Zeitablauf Veränderungen in der Erinnerung eines Menschen auftreten können. Hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten Olejak fällt dabei auf, daß er sich zum Beispiel an das Aussehen des Lagers Jaworzno gut erinnert hat, daß aber seine Angaben über die Häftlingszahl in diesem Lager zum Zeitpunkt seiner Versetzung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht übereinstimmt. Diese Zahl hat der Angeklagte für das Frühjahr 1944 mit 1.000 bis 1.200 Häftlingen angegeben. Da das Lager Jaworzno zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Unterkunftsbaracken für die Häftlinge schon voll ausgebaut war, ist davon auszugehen, daß sich wesentlich mehr Häftlinge in Jaworzno befunden haben, nämlich mindestens 2.000 bis 3.000 Häftlinge. Auch die Angaben des Angeklagten Olejak zu der Häftlingszahl des Lagers Blechhammer, nämlich 1.000 Häftlinge, liegen wesentlich unter dem tatsächlichen Stand, den zum Beispiel der Zeuge Masselli mit 2.000 Häftlingen angegeben hat.

 

Bei der Würdigung dieses Widerspruchs in der Einlassung des Angeklagten Olejak ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Lager Czechowitz mit ca. 600 Häftlingen im Vergleich zu den Lagern Auschwitz, Jaworzno und Blechhammer, in denen der Angeklagte sonst stationiert war, um das mit Abstand kleinste Lager gehandelt hat. Es erscheint deshalb durchaus möglich, daß der Angeklagte Olejak dieses Lager Czechowitz nach so langer Zeit als noch kleiner in Erinnerung hat als es tatsächlich war.

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Dies gilt im Übrigen nicht nur für den Angeklagten Olejak. Auch mehrere Zeugen haben die Zahl der im Lager Czechowitz inhaftierten Häftlinge als geringer in Erinnerung, als sie tatsächlich war.

 

So hat der Zeuge Ligon, der als der für den Arbeitseinsatz der Häftlinge verantwortliche SS.Mann die Zahl der Häftlinge sicherlich genau gekannt hat, von 60 80 Häftlingen in Czechowitz gesprochen. Der Zeuge Repke hat die Zahl der Häftlinge, die am Evakuierungsmarsch teilgenommen haben, mit 150 - 200 angegeben. Der Zeuge Kraschewski, dem als Lagerschreiber die genaue Häftlingszahl ebenfalls bekannt war, hat zwar bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von 400 - 500 Häftlingen gesprochen. Bei seiner ersten Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 14.9.1977, die ihm in der Hauptverhandlung wiederholt vorgehalten wurde, nannte der Zeuge ans der eigenen Erinnerung eine Zahl von 200 Häftlingen im Lager Czechowitz. Erst nach Vorhalt der Zahl von 500 - 600 Häftlingen meinte der Zeuge dann, diese Zahl könne richtig sein. Schließlich hat der Zeuge Walloschek, der, wie erwähnt, Mitglied der Wachmannschaft des Lagers Czechowitz war, ausgesagt, in Czechowitz seien ca. 200 Häftlinge inhaftiert gewesen.

 

Die Kammer sieht deshalb die objektiv falsche Angabe der Zahl der im Lager Czechowitz inhaftierten Häftlinge durch den Angeklagten Olejak angesichts des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme als nicht geeignet an, die gesamte Einlassung des Angeklagten Olejak zum Lager Czechowitz als bloße Schutzbehauptung erscheinen zu lassen.

 

Dies gilt auch für die anderen, allerdings weit weniger gravierenden Differenzen in der Einlassung des Angeklagten Olejak im Vergleich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, so zum Beispiel für die Tatsache, daß sich der Angeklagte nicht mehr an eine innerhalb des Lagerzauns stehende Finnenhütte als Schreibstube erinnert hat.

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Was die Einlassung des Angeklagten Olejak betrifft, ihm sei damals, obwohl er der Lagerführer gewesen sei, nicht bekannt gewesen, daß im Lager Czechowitz von Häftlingen Schnaps gebrannt worden sei, sieht die Kammer diese Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als widerlegt an.

 

Zwar geht die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen Unikowski und Kraschewski davon aus, daß im Lager Czechowitz tatsächlich zeitweise Schnaps gebrannt worden ist. Die Kammer sieht es jedoch nicht als erwiesen an, daß dies dem neuen Lagerführer bekannt war. Hierzu hat der Zeuge Kraschewski ausgesagt, das Schnapsbrennen sei von einem Häftling und dem Lagerältesten durchgeführt und von dem Vertreter des Lagerführers veranlaßt und überwacht worden. Der Lagerführer Knoblich sei gelegentlich auch zum Schnapstrinken in das Lager gekommen. Der Schnaps sei nur nachts gebrannt und die hierfür erforderliche Anlage, die der Lagerälteste gebaut habe, sei wiederholt abgebaut und versteckt worden.

 

Aus dieser Aussage des Zeugen Kraschewski ergibt sich nicht, daß auch der 2. Lagerführer , an den sich der Zeuge Kraschewski, wie ausgeführt, überhaupt nicht erinnert hat, vom Schnapsbrennen Kenntnis hatte. Der Zeuge Silberstein hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Lagerführer habe von dem Schnapsbrennen nichts gewußt. Wenn er davon erfahren hätte, wäre dies für die Häftlinge nicht gut gewesen. Er selbst habe einmal Arger mit dem Lagerältesten gehabt, weil dieser befürchtet habe, er werde dem Lagerführer davon erzählen. Die Aussage des Zeugen Unikowski bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgerichts Tel Aviv, auch der neue Lagerführer habe wiederholt die Anlage besichtigt, hält die Kammer nicht für glaubwürdig. Insoweit wird auf die Person und die Aussage dieses Zeugen noch in anderem Zusammenhang näher eingegangen werden.

 

7 Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich der Angeklagte Olejak die Kenntnisse über das Lager Czechowitz und die Evakuierung dieses Lagers auf

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andere Weise als durch den von ihm geschilderten Einsatz als Lagerführer und die Teilnahme am Evakuierungsmarsch verschafft hat.

 

Dabei ist zu bedenken, daß der Angeklagte Olejak vor der am 8.7.1976 erfolgten Festnahme nicht gewußt hat, daß gegen ihn wegen seiner Tätigkeit im Lager Jaworzno ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, da er vor seiner Festnahme nicht vernommen worden ist.

 

Lediglich in den wegen der Vorgänge im Lager Blechhammer durchgeführten Ermittlungsverfahren ist der Angeklagte Olejak am 18.6.1971 durch die für seinen Wohnsitz zuständige Polizei als Zeuge zu seinem Einsatz in diesem Lager vernommen worden. Schon bei dieser Vernehmung hat der Angeklagte Olejak im übrigen, wie auch in der Hauptverhandlung, erklärt, er sei von März 1944 bis November 1944 in Blechhammer gewesen.

 

Im Rahmen dieser Vernehmung, die dem Angeklagten wiederholt vorgehalten wurde, machte er auch Angaben über seinen weiteren persönlichen Werdegang. Dabei gab er an, er sei von etwa Oktober 1943 bis zu seinem Einsatz in Blechhammer in der Verwaltung des Arbeitslagers Jaworzno tätig gewesen. Von Blechhammer aus sei er dann an die Front versetzt worden.

 

Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum sich der Angeklagte Olejak aufgrund dieser Zeugenvernehmung, die seinen Einsatz im Lager Blechhammer betraf, hätte veranlaßt sehen können, sich für die Zeit von November 1944 bis Januar 1945 ein Alibi zurechtzulegen, indem er sich Detailkenntnisse über ein Lager, in dem er nicht gewesen ist und Vorgänge bei einem Evakuierungsmarsch, an dem er nicht teilgenommen hat, verschafft hat. Im übrigen stellt sich für diesen Fall die Frage, woher er sich solche Kenntnisse, zum Beispiel über die Änderung der Unterbringung der

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drei SS.Leute im Lager Czechowitz oder die Teilnahme von weiblichen Häftlingen am Evakuierungsmarsch hätte verschaffen sollen. Dafür, daß der Angeklagte Olejak etwa bereits vor seiner. Festnahme mit dem Zeugen Repke Kontakte hatte, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die Kammer ist vielmehr vom Gegenteil überzeugt. Denn sonst hätte der Angeklagte Olejak sicherlich nach seiner Verhaftung die Vernehmung des Zeugen Repke als Entlastungszeuge beantragt und der Zeuge Repke hätte in diesem Fall nicht erklärt, er kenne den Angeklagten Olejak nicht.

 

 

Im übrigen kann nach Meinung der Kammer aus der Tatsache, daß der Angeklagte Olejak bei der erwähnten Zeugenvernehmung im Jahre 1971 erklärt hat, er sei von Blechhammer aus direkt an die Front versetzt worden, keine Folgerungen dafür hergeleitet werden, ob er zwischen diesem Einsatz in Blechhammer und der Versetzung an die Front in Jaworzno oder in Czechowitz stationiert war. Dies gilt sowohl für den Fall, daß er, wie er im Rahmen seiner Einlassung vorgebracht hat, an den relativ kurzen Einsatz im Lager Czechowitz bei dieser Vernehmung nicht gedacht hat und auch für den Fall, daß er dabei bewußt den Eindruck erwecken wollte, zum Zeitpunkt der Evakuierung der im Raum Oberschlesien gelegenen Konzentrationslager sei er schon an der Front gewesen. Die Hauptverhandlung hat auch keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich der Angeklagte Olejak schon 1944 oder 1945 die von ihm wiedergegebenen Kenntnisse über das Lager Czechowitz und die Evakuierung dieses Lagers verschafft hat oder hätte verschaffen können ohne dort stationiert gewesen zu sein. Zwar liegt, wie aus der Landkarte von Oberschlesien festgestellt wurde, der Geburtsort des Angeklagten nur ca. 3,9 km Luftlinie östlich von Bielitz-Biala und dieses wiederum nur ca. 7,2 km Luftlinie von Czechowitz entfernt

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Aus dieser Tatsache kann jedoch nicht geschlossen werden, daß der Angeklagte Olejak aus diesem Grund das Lager Czechowitz gekannt hat. Zum einen hat der Angeklagte Olejak ausdrücklich erklärt, ihm sei das Stallgebäude und dessen Umgebung vor seiner Versetzung nach Czechowitz nicht bekannt gewesen. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen wäre, so lassen sich damit nicht die Kenntnisse des Angeklagten Olejak vom Lager Czechowitz und von der Evakuierung dieses Lagers erklären. Denn das Lager ist erst im September 1944 errichtet worden, zu einer Zeit also, in der der Angeklagte in Blechhammer stationiert war.

 

Dafür, daß etwa zwischen dem Lager Blechhammer und dem Lager Czechowitz irgendwelche dienstlichen Beziehungen bestanden haben in der Form, daß SS.Leute, die der Kommandantur in Blechhammer angehört haben, auch in Czechowitz zum Einsatz kamen, hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Blechhammer von Czechowitz schon in der Luftlinie ca. 75 km entfernt ist. Desweiteren haben beide Angeklagte und zum Beispiel auch die über die Zusammenhänge gut informierten Zeugen Pasikowski und Smigielski übereinstimmend bestätigt, daß die Auschwitzer Nebenlager ab Herbst 1943 dem Konzentrationslager Auschwitz III, also Monowitz, unterstellt waren. Von einem direkten Kontakt zwischen einzelnen Nebenlagern, jedenfalls was die Lagerkommandantur betrifft, hat keiner der Angeklagten oder der vernommenen Zeugen berichtet. Lediglich der Angeklagte Olejak hat im Rahmen seiner Einlassung erklärt, das Lager Czechowitz habe, da es so klein gewesen sei, keinen eigenen Sanitätsdienstgrad (SDG) gehabt. Dieser sei vielmehr gelegentlich aus dem Nebenlager Jawischowitz nach Czechowitz gekommen.

 

Desweiteren hat der Zeuge Repke ausdrücklich bekundet, ins Lager Czechowitz seien zwar zwei- oder dreimal Kommissionen aus dem für die Nebenlager zuständigen Hauptlager in Monowitz

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zu Inspektionen gekommen. Andere SS. Leute seien im Lager jedoch nicht erschienen. Auch für irgendwelche dienstlichen Berührungspunkte zwischen den Lagern Czechowitz und Jaworzno hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben.

 

Schließlich geht die Kammer auch davon aus, daß der Angeklagte Olejak nach seiner Verhaftung am 8.7.1976 nicht mehr in der Lage war, sich bis zu seiner Vernehmung zur Sache irgendwelche Informationen über das Lager Czechowitz zu verschaffen.

 

Insgesamt sieht die Kammer deshalb die Tatsache, daß die Einlassung des Angeklagten Olejak zum Lager Czechowitz und zur Evakuierung dieses Lagers durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im wesentlichen bestätigt worden ist, als wichtigsten Anhaltspunkt dafür an, daß der Angeklagte Olejak Ende 1944 nicht in Jaworzno, sondern in Czechowitz stationiert war und auch an der Evakuierung dieses Lagers teilgenommen hat.

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II.

Desweiteren hat auch die Beweisaufnahme zur Person des 2. Lagerführers in Czechowitz nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dies der Angeklagte Olejak war.

 

1. Der Zeuge Repke hat den 2. Lagerführer wie folgt beschrieben: Dieser neue Lagerführer im Range eines SS.Unterscharführers sei ein kleines, schmächtiges Jüngelchen mit dunklen Haaren gewesen. Wenn er von schmächtig und schlank rede, so meine er damit das Aussehen dieses Unterscharführers in Bezug auf seine eigene Person. Er selbst sei 1.76 m groß und habe damals ein Gewicht von 82 - 83 kg gehabt. Heute wiege er 87 - 88 kg. Der 2. Lagerführer sei etwa einen ganzen oder einen halben Kopf kleiner als er selbst und viel schmäler gewesen. Der Unterscharführer habe während des Aufenthaltes in Czechowitz mehrmals Besuch von einer Frau bekommen, von der er ihm gesagt habe, es sei seine Ehefrau. Es könne auch sein, daß diese Frau den neuen Lagerführer am Abend vor Beginn des Evakuierungsmarsches besucht habe. Genau könne er sich daran nicht mehr erinnern. Er sei ihm damals bekannt vorgekommen, er wisse aber nicht mehr woher. Wahrscheinlich sei er Volksdeutscher gewesen. Nach Czechowitz sei dieser Mann gekommen, als es schon kalt gewesen sei, wahrscheinlich im November oder Dezember 1944. Diese Beschreibung, die der Zeuge Repke von dem 2. Lagerführer gegeben hat, paßt in vollem Umfang auf den Angeklagten Olejak. Dieser hatte damals den Rang eines Unterscharführers inne und ist mit einer Körpergröße von 1,68 m auch wesentlich kleiner als der Zeuge Repke bei einer Größe von 1,76 m. Die Schilderung des weiteren Aussehens, nämlich daß es ein schmaler junger Mann gewesen sei, trifft zwar etwa nicht auf den Angeklagten Olejak, aber in etwa auf den SS.Unterscharführer Olejak des Jahres 1944 zu. Der Angeklagte Olejak,

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der heute ein Gewicht von ca. 85 kg hat, wog nach seiner eigenen Einlassung im Jahre 1944 ca. 64 - 65 kg. Diese Angabe wird bestätigt durch einen in der Hauptverhandlung teilweise verlesenen ärztlichen Untersuchungsbericht vom 2.8.1944, in dem das Gewicht mit 64 kg angegeben wird.

 

Nach Meinung der Kammer macht diese Gewichtszunahme von ca. 20 kg bei einer Größe von nur 1,68 m auch die Äußerung des Zeugen Repke verständlich, der Angeklagte Olejak könne gar nicht dieser Lagerführer gewesen sein, da dieser figürlich ganz anders ausgesehen habe. Soweit der Zeuge Repke erwähnt hat, der neue Lagerführer habe mehrmals Besuch von seiner Ehefrau bekommen, so ist darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte von Anfang an behauptet hat, seine Frau habe ihn auch in Czechowitz mehrmals besucht.

 

Bei Vorlage der Lichtbilder erklärte der Zeuge Repke zu Bild Nr. 15 der Bildtafeln und zu Bild Nr. 18 und 19 des Bildbandes, die jeweils den Angeklagten Olejak darstellen, dieser Mann komme ihm irgendwie bekannt vor. Wahrscheinlich kenne er ihn aus Jaworzno, in Czechowitz sei dieser Mann wahrscheinlich nicht gewesen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Zeuge Repke nach seiner Aussage auch kurze Zeit bei der Wachmannschaft des Lagers Jaworzno stationiert war und zwar zu Beginn der Lagerzeit im Jahre 1943.

 

Bei Vorlage eines Bildes der Ehefrau des Angeklagten Olejak, das diese vor einer Baracke zeigt und von dem der Angeklagte Olejak behauptet, es sei in Czechowitz aufgenommen worden, erklärte der Zeuge Repke, dies sei kein Bild der Ehefrau des 2. Lagerführers

 

Obwohl der Zeuge Repke die den Angeklagten Olejak darstellenden Bilder nicht mit dem Lager Czechowitz in Verbindung brachte, sieht die Kammer in dieser Aussage insgesamt eine

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Bestätigung der Einlassung des Angeklagten, da die Beschreibung, die Repke von der Person des 2. Lagerführers gegeben hat, in vollem Umfange auf den Olejak des Jahres 1944 zutrifft. Was die Aussage des Zeugen Repke zu den Lichtbildern betrifft, ist zu bemerken, daß ihm die Bilder des Angeklagten Olejak immerhin bekannt vorkamen. Hinsichtlich der Aussage zu dem Bild der Ehefrau des Angeklagten Olejak ist darauf hinzuweisen, daß die Zeugin Franziska Wasserthal, eine Jugendfreundin der Frau Olejak, bei Vorlage dieses Bildes erklärt hat, so ernst habe die Frau Olejak damals nicht ausgesehen. Im übrigen habe sie sehr oft ihre Frisur und damit ihr Aussehen verändert. Auf die Aussage der Zeugin Wasserthal wird in anderem Zusammenhang noch näher eingegangen werden.

 

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß der Zeuge Repke auch die Bilder Nr. 10 und 11 der Bildtafeln, die den 1. Lagerführer Knoblich darstellen, nicht wiedererkannt hat, obwohl Knoblich in Czechowitz gewesen ist.

 

2. Der Zeuge Kraschewski, der wie erwähnt, bis zur Evakuierung des Lagers Czechowitz Lagerschreiber war und in dieser Funktion fast täglich mit dem Lagerführer zu tun hatte, hat zu Beginn seiner Vernehmung zu den Bildern Nr. 8 und 9 der Bildtafeln (Bilder des Lagerführers von Jaworzno Pfütze) erklärt, er glaube dies seien Bilder des Lagerführers Knoblich. Zu den Bildern 14, 15, 16 und 17 der Bildtafeln, die den Angeklagten Olejak darstellen, sagte der Zeuge Kraschewski, diesen Mann kenne er, er sei Arbeitsdienstführer in Czechowitz gewesen und habe ein Reiterabzeichen getragen.

 

Bei einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen Ligon erklärte der Zeuge Kraschewski dann, das sei der Mann mit dem Reiterabzeichen gewesen, den er auf den Bildern gemeint habe.

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Bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten Olejak konnte der Zeuge Kraschewski eine Anwesenheit des Angeklagten in Czechowitz weder bestätigen noch ausschließen.

 

Zur Aussage dieses Zeugen ist zu bemerken, daß er mehrere den Angeklagten Olejak darstellende Bilder als solche eines in Czechowitz eingesetzten SS.Mannes bezeichnet hat. Zwar hat der Zeuge hierzu nach einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen Ligon erklärt, mit der auf den Bildern abgebildeten Person meine er diesen Zeugen. Durch diese Erklärung des Zeugen Kraschewski wird aber nicht die Tatsache beseitigt, daß ihm die Gesichtszüge des Angeklagten Olejak auf den im Jahre 1944 aufgenommenen Lichtbildern bekannt vorgekommen sind. Dafür, daß der Zeuge Kraschewski den Angeklagten Olejak in einem anderen Lager als dem Lager Czechowitz hätte kennenlernen können, hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben.

 

3. Der Zeuge Gutmann, der nach seiner Aussage mit dem 1. Häftlingstransport nach Czechowitz gekommen ist, hat zu Bild Nr. 17 des Bildbandes, das den Angeklagten Olejak darstellt, erklärt, er glaube, diesen Mann von den Appellen im Lager Czechowitz her zu kennen. Er sei sich jedoch nicht hundertprozentig sicher.

 

4. Der Zeuge Ervin Habal, der aus der Tschechoslowakei angereist ist, hat zu Beginn seiner Vernehmung zu der Person des Angeklagten Olejak als dieser unter mehreren Vergleichspersonen im Zuhörerraum des Sitzungssaales saß, keine Angaben gemacht.

 

Bei der Vorlage der Bildtafeln sagte der Zeuge dann zu Bild Nr. 14 (Olejak),der erinnere ihn an jemand aus Czechowitz. Ähnliche Angaben machte der Zeuge auch zu den Bildern Nr. 10 und 11 der Bildtafeln (Bilder des Oberscharführers Knoblich).

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Am 2. Tag seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung deutete der Zeuge dann auf den zu diesem Zeitpunkt auf der Anklagebank sitzenden Angeklagten Olejak und erklärte, er meine sicher zu sein, daß dieser als SS.Mann in Czechowitz gewesen sei. Bezüglich dieser Aussage habe niemand auf ihn irgend einen Einfluß genommen.

 

Da die Staatsanwaltschaft der Meinung war, der Zeuge verwechsele den Angeklagten möglicherweise mit dem Zeugen Ligon, fand eine Gegenüberstellung dieser beiden Zeugen statt. Dabei erklärte der Zeuge Habal, an Ligon habe er keine Erinnerung.

 

Auch bei einer weiteren Vernehmung am 8.5.1980 in der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge Habal, ihm habe niemand einen Hinwels etwa auf den Angeklagten Olejak gegeben. Er sei sich auch weiterhin sicher, daß der Angeklagte Olejak in Czechowitz gewesen sei. Wie lange er dort gewesen sei, könne er nicht mehr sagen.

 

Der Aussage dieses Zeugen zu den Lichtbildern mißt die Kammer besonders deswegen erhebliches Gewicht bei, da er von allen Bildern nur solche herausgesucht hat, von denen feststeht, daß sie in Czechowitz waren (Knoblich) oder dort gewesen sein können (Olejak). Insgesamt machte der Zeuge Habal bei seinen Aussagen in der Hauptverhandlung einen sicheren und zuverlässigen Eindruck.

 

5. Der Zeuge Goldberg, der am 29.12.1977 in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, hat zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, als die beiden Angeklagten mit mehreren Vergleichspersonen im Zuhörerraum des Sitzungssaales saßen, auf einen relativ kleinen, schmalen Justizangestellten gedeutet und erklärt, er glaube, dieser Mann sei in Czechowitz gewesen.

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Bei Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge Goldberg dann, er meine, die auf den Bildern 10 und 11 abgebildete Person (Knoblich) sei in Czechowitz gewesen. Sicher sei er sich jedoch nicht. Bei Vorlage des Bildbandes sagte der Goldberg dann zu Bild 18 (Olejak) er meine, er kenne auch diese Person ans dem Lager Czechowitz. Er habe die Häftlinge bei der Arbeit bewacht und die Appelle abgenommen. Wahrscheinlich sei diese Person der Lagerkommandant in Czechowitz gewesen.

 

6. Der Zeuge Unikowski, der nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung mit dem 1. Häftlingstransport nach Czechowitz gekommen ist, hat zu Beginn seiner Vernehmung am 16.1.1978, als die beiden Angeklagten mit mehreren Vergleichspersonen im Zuhörerraum des Sitzungssaales saßen, niemand wiedererkannt. Bei Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge dann zu den Bildern 14 und 15 (Olejak), die Person erinnere ihn an einen SS.Mann aus dem Lager Czechowitz. Er sei sich jedoch nicht ganz sicher. Zu Bild 15 erklärte der Zeuge weiter, in Czechowitz habe es bei der SS. Ablösungen und Wechsel gegeben. Es könne sein, daß diese Person im November oder Dezember 1944 abgelöst worden sei. Bei Vorlage des Bildbandes machte der Zeuge Unikowski zu den entsprechenden Bildern des Angeklagten Olejak die gleichen Angaben.

 

Bis zu Beginn eine längeren Pause, die zur Einnahme einer Zwischenmahlzeit durch den Angeklagten Pansegrau erfolgen mußte, machte der Zeuge Unikowski dann Ausführungen zum Lager Czechowitz. Nach Wiederbeginn der Verhandlung erläuterte der Zeuge dann aufgrund einer von ihm gefertigten Skizze die Örtlichkeit des Lagers. Weiter sagte der Zeuge unter anderem ans, der Lagerführer des Lagers Czechowitz sei im November oder Dezember 1944 durch einen anderen SS. Mann abgelöst worden. Bei der Schilderung des Evakuierungsmarsches erwähnte der Zeuge auch, daß neben ihm auf dem Marsch ein Neffe erschossen worden sei. Einen Täter nannte er zu diesem Zeitpunkt nicht.

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Nachdem der Zeuge zu Beginn der Mittagspause auf dem Flur vor dem Sitzungssaal einen Schwächeanfall erlitten hatte und in das Krankenhaus eingeliefert worden war, wurde die Vernehmung des Zeugen am 18.1.1978 fortgesetzt. Zu Beginn seiner Vernehmung machte der Zeuge von sich aus zunächst Ausführungen zur Heizung des Lagers und erklärte dann weiter, er sei sich jetzt sicher, daß die Person, die er auf den Lichtbildern wieder zu erkennen glaube, etwa im Dezember 1944 den Lagerführer des Lagers Czechowitz abgelöst habe. Er sei sich insoweit fast sicher. Er habe sich im Krankenhaus unter einem gewissen Druck befunden, den er auch schon im Flur des Gerichtsgebäudes empfunden habe. Er habe da eine Person (er deutete dabei auf den Angeklagten Olejak) gesehen und er glaube, daß sich dieser Druck auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er den Angeklagten auch von der Größe und Figur wiedererkenne, sagte der Zeuge, die Vergangenheit habe sich mit der Zukunft wieder getroffen. Diese Person sei damals jedoch nicht so voll und korpulent, sondern schlanker gewesen. Auf eine weitere Frage des Vorsitzenden, ob der neue Lagerführer auch bei dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen sei, erklärte der Zeuge Unikowski, er glaube, daß er dabei gewesen sei, er sei sich fast sicher. Denn er glaube, daß dieser Mann derjenige gewesen sei, der auf seinen Neffen geschossen habe.

 

7. Zu diesen Aussagen der Zeugen Goldberg und Unikowski in der Hauptverhandlung ist folgendes zu bemerken:

Der Zeuge Adam Edelsberg, ein israelischer Polizeibeamter, der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens tätig gewesen und der im Juli 1978 mehrere Tags in der Hauptverhandlung vernommen wurde , erklärte am 4.8. 1978 im Rahmen einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft Würzburg, der Zeuge Unikowski habe ihn nach der Rückkehr von der Vernehmung in Aschaffenburg eröffnet, er, Unikowski, habe in der

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Hauptverhandlung bewußt wahrheitswidrig geäußert, in einem der Angeklagten den früheren Lagerführer des Lagers Czechowitz wiedererkannt zu haben.

 

Zu seinen Aufgaben als Untersuchungsreferent der Israel - Polizei habe gehört, die zur Hauptverhandlung geladenen Zeugen vor Antritt ihrer Reise zu beraten und sie über die notwendigen Förmlichkeiten aufzuklären. Zu diesem Zweck habe er die Zeugen vor Antritt der Reise kurz in sein Büro geladen. Dies sei auch bei dem Zeugen Unikowski der Fall gewesen, ebenso bei dem Zeugen Goldberg.

 

Unikowski sei vor Antritt der Reise in die Bundesrepublik im Januar 1978 zu ihm in das Büro gekommen, wo er die Formalitäten der Reise besprochen habe. Bei dieser Gelegenheit habe er dem Zeugen die ihm von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Bildmappe vorgelegt und ihn gefragt, ob er jemanden darauf erkenne. Nachdem sich Unikowski längere Zeit mit den Bildern befaßt habe, habe er dies verneint. Er habe Unikowski bei diesem Gespräch auch gebeten, nach seiner Rückkehr aus Aschaffenburg noch einmal bei ihm vorzusprechen und ihm über seine Erfahrungen zu berichten.

 

Wenige Tage nach seiner Rückkehr aus der Bundesrepublik sei Unikowski erneut zu ihm gekommen. Auf die Frage, wie es gewesen sei, habe dieser geantwortet, es sei schlecht gewesen. Auf eine entsprechende Frage habe Unikowski ihm dann berichtet bei der vom Gericht angeordneten Identifizierung habe er niemand erkannt. In einer Sitzungspause seien dann einige Personen auf ihn zugegangen, hätten ihn mitgenommen und ihm irgendwo etwas zu trinken und zu essen gegeben. Wohin er geführt worden sei, ob in eine Wohnung, ein Restaurant oder einen Club habe Unikowski nicht angeben können. Dort habe man ihm gesagt, er solle auf einen der Angeklagten als Lagerführer von Czechowitz hinweisen. Diesen Mann habe man ihm genau beschrieben.

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Im Anschluß an dieses Gespräch so er krank geworden und ins Krankenhaus gekommen. Bei der Fortsetzung seiner Vernehmung nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe er dann entsprechend den ihm gegebenen Anweisungen vor Gericht erklärt, in einem der beiden Angeklagten den 2. Lagerführer von Czechowitz zu erkennen. Er habe dies aber gegen seine Überzeugung und wider besseres Wissen gemacht, weil er verschüchtert gewesen sei und Angst gehaßt habe.

 

Als Unikowski zu ihm gekommen sei, sei er noch erschüttert und verängstigt gewesen. Außerdem habe er erwähnt , mit dem Zeugen Goldberg müsse etwas ähnliches geschehen sein. Auch bei diesem Gespräch habe er Unikowski nochmals die Lichtbilder vorgelegt und er habe erneut bestätigt, daß er niemanden von den dargestellten Personen erkenne.

 

Weiter bekundete der Zeuge Edelsberg danach, vor Gericht habe er von dieser Sache nichts erwähnt, da danach nicht gefragt worden sei. Es habe sich auch keine Gelegenheit ergeben, die Angelegenheit von sich aus anzusprechen. Die Namen der Zeugen Unikowski und Goldberg seien ihm nicht vorgehalten worden.

 

Aufgrund dieser Aussage des Zeugen Edelsberg ließ die Staatsanwaltschaft Würzburg die Zeugen Goldberg und Unikowski durch die Israel-Polizei vernehmen. An diesen Vernehmungen, die im Oktober 1978 stattfanden, nahm auch Staatsanwalt Renz teil.

 

Nachdem der Kammer und den übrigen Prozeßbeteiligten in der Hauptverhandlung vom 19.10.1978 durch die Übergabe der Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen Goldberg und Unikowski im Oktober 1978 und des Zeugen Edelsberg am 4.8.1978 dieser Sachverhalt erstmals bekannt geworden war, ordnete die Kammer die nochmalige Vernehmung der Zeugen Unikowski und Goldberg an. Da die Zeugen der Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leisteten, wurden die Zeugen Unikowski und Goldberg schließlich im Wege der Rechtshilfe

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durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht Tel Aviv in Anwesenheit. der gesamten Kammer vernehmen. Eine weitere Vernehmung des Zeugen Edelsberg in der Hauptverhandlung oder im Wege der Rechtshilfe war nicht mehr möglich, da Edelsberg zwischenzeitlich verstorben war.

 

Der Zeuge Goldberg erklärte bei seiner Vernehmung am 16.7. 1979 vor dem Amtsgericht Tel Aviv, er habe zu keinem Zeitpunkt während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bewußt die Unwahrheit gesagt. Zu Beginn seiner Vernehmung, als die Anklagebank noch leer gewesen sei und er auf einen im Zuhörerraum des Sitzungssaales sitzenden Mann gedeutet habe, sei er sicher gewesen, in diesem Mann jemanden aus Czechowitz wiedererkannt zu haben.

 

Bei seiner anschließenden Aussage zu den Lichtbildern habe er die volle Wahrheit gesagt. Er sei überzeugt gewesen, auf einem Bild den Lagerführer aus dem Lager Czechowitz wiedererkannt zu haben. Ob seine Aussage nach so langer Zeit richtig sei, könne er nicht sagen. Er habe während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung unter einer gewissen Beklemmung gelitten, er sei jedoch zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form bedroht oder zu einer bestimmten Aussage veranlaßt worden. Er habe nach seiner Rückkehr ans Deutschland mit dem Zeuge Unikowski telefoniert. Dabei habe ihm dieser gesagt, er habe in Aschaffenburg einen Zusammenbruch erlitten und sei ins Krankenhaus gekommen. Von irgendwelchen Bedrohungen habe Unikowski ihm nichts gesagt. Er selbst habe gegenüber Unikowski auch nichts von Drohungen oder gar Morddrohungen erwähnt, er sei ja auch gar nicht bedroht worden.

 

Der Zeuge Unikowski, der in Tel Aviv, zweimal vernommen wurde, nachdem die 1. Vernehmung wegen eines Schwächeanfalls des Zeugen abgebrochen werden mußte, hat folgendes ausgesagt:

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Alles, was er am 1. Tag seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gesagt habe, entspreche der Wahrheit, Am 2. Tag seiner Vernehmung habe er teilweise bewußt die Unwahrheit gesagt. Dies gelte für den Teil seiner Aussage, in dem er zu bestimmten Lichtbildern und zur Person des Angeklagten Olejak gesagt habe, er erkenne den Mann auf den Lichtbildern und den Angeklagten Olejak aus Czechowitz wieder. Richtig sei, daß er weder den Mann auf den Bildern noch den Angeklagten Olejak aus Czechowitz kenne. Zu der wahrheitswidrigen Aussage am 2. Tag seiner Vernehmung sei es folgendermaßen gekommen: In der Pause des 1. Vernehmungstages habe ihn ein Mann, den er nicht gekannt habe und der in Begleitung zweier anderer Männer gewesen sei, auf dem Flur des Gerichtsgebäudes vor dem Sitzungssaal mit mörderischen Blicken angesehen. Deshalb sei er zusammengebrochen und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Während er in einem Krankenzimmer gelegen habe und wegen der eingenommenen Medikamente benebelt gewesen sei, seien zwei Männer in das Zimmer gekommen und hätten ihn drohend angestarrt. Wer das gewesen sei, wisse er nicht. Aus Angst vor weiteren Bedrohungen habe er auf eine möglichst rasche Entlassung aus dem Krankenhaus gedrängt.

 

Am nächsten Tag sei in seinem Hotel in Frankfurt angerufen worden. Der Anrufer, eine männliche Person, habe dabei zu ihm gesagt, wenn er den älteren Mann, der sich auf dem Flur um ihn herumgedreht und ihn angestarrt habe, nicht als den 2. Lagerführer des Lagers Czechowitz erkenne, werde es ihm noch schlimmer als in Auschwitz ergehen.

 

Im Gerichtssaal sei es ihm dann leicht gewesen, den einen Angeklagten als einen Mann aus Czechowitz zu identifizieren. Das Bild dieses Mannes habe er am 2. Tag seiner Vernehmung so identifiziert, daß er sich die Bilder angesehen und sich einfach bemüht habe, jemanden zu finden, der so ausgesehen

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habe wie dieser Mann, nur 30 Jahre jünger.

 

Nach seiner Rückkehr nach Israel habe er die ganze Angelegenheit von sich aus dem Polizeibeamten Edelsberg erzählt. Dabei seien ihm von Edelsberg keine Lichtbilder gezeigt worden. Dies sei auch nicht vor seiner Abreise zur Hauptverhandlung der Fall gewesen. Es sei nicht richtig, daß er während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von irgendwelchen Personen aus dem Gerichtsgebäude mitgenommen worden sei, er habe so etwas auch nicht dem Polizeibeamten Edelsberg erzählt.

 

Außer Edelsberg habe er von dieser Sache gegenüber niemandem irgendwelche Andeutungen gemacht, auch nicht gegenüber seiner Ehefrau, dem Dolmetscher oder dem Zeugen Goldberg. Mit Goldberg habe er zwar gesprochen, dieser habe ihm dabei von Morddrohungen gegen sich selbst erzählt. Er selbst habe von den gegen ihn gerichteten Drohungen aber nichts erwähnt.

 

Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung sei er sich der entlastenden Bedeutung seiner Aussage für den Angeklagten Olejak nicht bewußt gewesen. Erst am 3.5.1978 habe er bei einer Gedenkfeier von ehemaligen Häftlingen des Lagers Jaworzno von der möglichen Bedeutung seiner Aussage für den Angeklagten Olejak erfahren. Diese Mithäftlinge hätten ihn der Lüge beschuldigt und ihm Vorwürfe gemacht, mit seiner Aussage sei er daran schuld, daß Olejak freigelassen worden sei und später auch freigesprochen werde.

 

Er habe diesen Mithäftlingen gegenüber nichts davon gesagt, daß er zu seiner für den Angeklagten Olejak günstigen Aussage durch Drohungen veranlaßt worden sei. Diese Vorwürfe seien jedoch nicht der Grund für den Widerruf seiner Aussage in der Hauptverhandlung gewesen. Er habe auch Edelsberg schon vor dem 3.5.1978 von den ganzen Sachverhalten unterrichtet gehabt.

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Zur Aussage des Zeugen Goldberg ist zu bemerken, daß aufgrund der Aussage dieses Zeugen vor dem Amtsgericht in Tel Aviv davon auszugeben ist, daß er seine Angaben in der Hauptverhandlung entsprechend seiner eigenen Erinnerung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Die Aussage dieses Zeugen spricht insgesamt für die Einlassung des Angeklagten Olejak. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen Goldberg zu den Lichtbildern auch deshalb für wichtig, weil er als einer der wenigen Zeugen auch die Lichtbilder, die den Oberscharführer Knoblich darstellen, als die eines SS. Mannes aus dem Lager Czechowitz wiedererkannt hat.

 

Hinsichtlich des Zeugen Unikowski hält die Kammer dessen Aussage vor dem Amtsgericht in Tel Aviv, er habe zu Lichtbildern des Angeklagten Olejak und dessen Person unter dem Eindruck von Drohungen bewußt die Unwahrheit gesagt, nicht für glaubhaft. Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, daß der Zeuge Unikowski bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung entsprechend seiner Erinnerung und Überzeugung ausgesagt hat. Die Kammer ist weiter der Überzeugung, daß der Zeuge Unikowski den Teil seiner Aussage zu den Lichtbildern und zur Person des Angeklagten Olejak nur deswegen widerrufen bat, weil er sich später durch die Vorwürfe von Mithäftlingen aus dem Lager Jaworzno über deren entlastenden Bedeutung bewußt wurde.

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Angaben, die der Zeuge zu den Bildern des Angeklagten Olejak gemacht bat, nach der Ausdrücklichen Aussage des Zeugen von dem Widerruf nicht betroffen werden. Denn insoweit hat Unikowski erklärt, am 1. Tag seiner Vernehmung sei er nicht bedroht gewesen und habe deshalb die Wahrheit gesagt. Die Angaben zu den Bildern hat der Zeuge aber, wie ausgeführt, schon am 1. Tag seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gemacht.

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Gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen vor dem Amtsgericht in Tel Aviv spricht in 1. Linie die Tatsache, daß er erst am 2. Tag seiner Vernehmung den Angeklagten Olejak ausdrücklich des Mordes an seinem Neffen bezichtigt hat. Wenn der Zeuge Unikowski meint, er habe den 2. Lagerführer schon am 1. Tag seiner Vernehmung mit dieser Tat belastet, so ist dies nicht richtig. Am 1. Tag sprach der Zeuge nämlich nur davon, sein Neffe sei auf dem Evakuierungsmarsch erschossen worden. Einen Täter hat er zu diesem Zeitpunkt noch nicht genannt . Es ist kaum verständlich und zu erklären, daß ein Zeuge, der von dritten Personen mittels Drohungen für sein eigenes Leben zu einer für einen Angeklagten günstigen Aussage genötigt worden sein will, dann diesen Angeklagten noch mit einem Mord belastet.

 

Ein erhebliches Indiz dafür, daß die Aussage des Zeugen Unikowski hinsichtlich seines Widerrufs nachträglich konstruiert worden ist, ist auch die Erklärung, die der Zeuge Unikowski auf die Frage, wie er denn die Bilder des Angeklagten Olejak erkannt haben will, gegeben hat. Hierzu hat Unikowski erklärt, er habe sich am 2. Tag seiner Vernehmung einfach den Mann, den er Aufgrund der Drohungen als Lagerführer von Czechowitz habe identifizieren sollen, 30 Jahre jünger vorgestellt und so die Lichtbilder des Angeklagten Olejak herausgefunden. Richtig ist jedoch, wie bereits erwähnt, daß der Zeuge Unikowski schon zu Beginn seiner Vernehmung am 1. Tag diese Angaben gemacht hat, zu einem Zeitpunkt also, zu dem er nach seinen eigenen Angaben weder bedroht noch auf den Angeklagten Olejak aufmerksam gemacht worden war. Die von dem Zeugen Unikowski für das Erkennen der Bilder des Angeklagten Olejak gegebene Erklärung ist deshalb aus zwei Gründen falsch. Weder hat er die Angaben unter Drohungen gemacht, noch konnte er zu diesem Zeitpunkt von der Person des Angeklagten Olejak auf die Bilder schließen. Denn der Zeuge war, als er die Bilder vorgelegt bekam,

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nach seiner eigenen Aussage auf den Angeklagten noch gar nicht aufmerksam gemacht worden.

 

Weiter sprechen auch die erheblichen Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Unikowski und Edelsberg über die Art und Weise, wie der Zeuge Unikowski angeblich bedroht worden ist, gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Unikowski in diesem Punkt. Auch zur Aussage des Zeugen Goldberg steht die Aussage des Zeugen Unikowski in Widerspruch. Während Unikowski erklärt hat, Goldberg habe ihm von Morddrohungen gegen seine Person wahrend seines Aufenthalts in Aschaffenburg erzählt, hat der Zeuge Goldberg dies, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich verneint.

 

Insgesamt ist die Kammer daher der Meinung, daß der Zeuge Unikowski bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung sowohl am 1. als auch am 2. Tag entsprechend seiner eigenen Erinnerung und nicht unter dem Einfluß von irgendwelchen Drohungen ausgesagt hat. Da der Zeuge sowohl zu Lichtbildern, die den Angeklagten Olejak darstellen, als auch zur Person den Angeklagten Olejak ausgesagt bat, dieser Mann sei in Czechowitz gewesen, sieht die Kammer die Aussage des Zeugen als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten Olejak an.

 

Die Kammer sieht die Aussage des Zeugen Unikowski nicht als geeignet an, die Einlassung des Angeklagten Olejak, ihm sei in Czechowitz nicht bekannt gewesen, daß von Häftlingen Schnaps gebrannt worden sei, zu widerlegen.

 

Der Zeuge Unikowski hat hierzu bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei zunächst wie die anderen Häftlinge auf dem Gelände der Raffinerie zu Arbeiten eingesetzt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt im September 1944 sei er dann auf Veranlassung des Lagerältesten im Lager geblieben und habe geholfen, Schnaps zu brennen. Die entsprechende Anlage habe in dem abgeteilten Raum des Lagerältesten auf der rechten Seite des Stallgebäudes gestanden. Seine

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Weisungen habe er immer nur von dem Lagerältesten bekommen, nicht von SS.Leuten. Insgesamt seien 4 Häftlinge damit befaßt gewesen, Schnaps zu brennen. Meistens sei nur nachts gearbeitet worden, warum wisse er nicht. Der fertige Schnaps sei an die SS.Leute abgeliefert worden Er habe gehört, daß diese auch damit gehandelt hätten.

 

Im November 1944 sei die Anlage demontiert und nach etwa 5 Tagen wieder aufgebaut worden. Der Abbau der Anlage habe in Zusammenhang mit der Ablösung des alten Lagerführers und der Ankunft des 2. Lagerführers gestanden. Im Lager sei bis wenige Tage vor Beginn des Evakuierungsmarsches Schnaps gebrannt worden.

 

Bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv hat der Zeuge Unikowski ausgesagt, nicht nur der 1. Lagerführer, sondern auch der 2. Lagerführer sei mehrmals in der Woche in den Raum gekommen, wo die Anlage zum Schnapsbrennen gestanden habe. Bei der Ablösung sei ein Appell durchgeführt worden und anschließend seien der alte und der neue Lagerführer in die Brennerei gekommen. Da der Angeklagte Olejak behauptet, nichts von dem Brennen des Schnapses im Lager Czechowitz gewußt zu haben, könne er schon aus diesem Grund nicht der 2. Lagerführer in Czechowitz gewesen sein.

 

Die Kammer hält die Aussage des Zeugen Unikowski, daß auch der 2. Lagerführer immer in die Schnapsbrennerei gekommen sei, nicht für glaubwürdig. Zum einen ist die Aussage des Zeugen Unikowski schon in sich widersprüchlich. So hat der Zeuge einmal ausgesagt, aus Anlaß des Wechsels in der Lagerführung sei die Anlage demontiert worden. Später hat der Zeuge dann bekundet, am Tage der Ablösung seien der alte und der neue Lagerführer in die Brennerei gekommen. Zum anderen hat die Kammer an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Unikowski vor dem Amtsgerichts Tel Aviv, was die Person des neuen Lagerführers und die Person des Angeklagten Olejak

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betrifft, aus den bereits dargelegten Gründen grundsätzliche

Zweifel. Schließlich steht die Aussage des zeugen Unikowski insoweit auch in Widerspruch zur Aussage des Zeugen Kraschewski. Dieser hat ausgesagt, das Schnapsbrennen sei nicht von dem Lagerführer, sondern nur von dem 2. SS.Mann im Lager und von Häftlingen durchgeführt worden. Auf die Aussage des Zeugen Silberstein, der Lagerführer habe davon nichts gewußt, wurde bereits hingewiesen.

 

8. Zu den Aussagen der anderen Zeugen, die bei der Wachmannschaft des Lagers Czechowitz oder als Häftlinge in diesem Lager waren, ist folgendes auszuführen:

 

Der Zeuge Walloschek, Mitglied der Wachmannschaft des Lagers Czechowitz kannte sich außer an Repke an keine weiteren SS. Leute in Czechowitz erinnern.

 

Der Zeuge Mosche Silberstein hat ausgesagt, der 2. Lagerführer sei ein großer, blonder, stattlicher Mann im Alter von 32 - 35 Jahren und im Range eines Oberscharführers gewesen. Dieser SS. Mann sei kurz vor Weihnachten 1944 nach Czechowitz gekommen. Zur Person des 1. Lagerführers könne er keine Angaben machen.

 

Weiter hat der Zeuge bekundet , er habe von der Israel-Polizei erfahren, daß sich einer der Angeklagten gegen Verbrechen, die er in einem anderen Lager begangen haben soll, damit verteidige, daß er zur Fraglichen Zeit als Lagerführer im Lager Czechowitz gewesen sei.

 

Die Kammer hält die Beschreibung, die der Zeuge Silberstein von der Person des 2. Lagerführers gegeben hat, unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Repke nicht für glaubhaft. Die Kammer ist der Überzeugung, daß sich der Zeuge Repke an die Person des 2. Lagerführers, mit dem er Stube an Stube gewohnt hat, besser erinnert hat, als der Zeuge Silberstein. Die Kammer geht deshalb davon aus, daß der 2. Lagerführer in Czechowitz nicht ein großer, blonder Oberscharführer, sondern ein kleiner dunkler Unterscharführer gewesen ist. Möglicherweise meint der Zeuge Silberstein mit dem von ihm beschriebenen Oberscharführer den 1. Lagerführer Knoblich, der ja, wie erwähnt, Oberscharführer war.

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Der Zeuge Waag konnte nur aussagen, daß in der Führung des Lagers kurz vor der Evakuierung ein Wechsel eingetreten ist. Nähere Angaben konnte er zu keinem der beiden Lagerführer machen.

 

Der Zeuge Gruenfeld, dessen Aussage vom 29.11.1976 vor der Israel-Polizei in der Hauptverhandlung verlesen wurde, da der Zeuge zwischenzeitlich verstorben ist, hat dabei ausgesagt, die SS.Leute seien außerhalb des Lagers untergebracht gewesen. An das Aussehen der SS.Leute würde er sich bei Vorlage von Lichtbildern erinnern, da er ein sehr gutes Personengedächtnis habe.

 

Nach Vorlage des Bildbandes erklärte der Zeuge Gruenfeld dann weiter, von den darin abgebildeten Leuten sei keiner dabei, der in Czechowitz gewesen sei. Dies vermöge er mit Sicherheit zu sagen. Dies gelte auch für die auf den Lichtbildern 17, 18 und 19 (Angeklagter Olejak) abgebildete Person. Auch das könne er mit Sicherheit sagen.

 

Hierzu ist zu bemerken, daß sich aus der Aussage des Zeugen nicht ergibt, wie gut seine Erinnerung an die im Lager Czechowitz eingesetzten SS.Leute zum Zeitpunkt der Vernehmung tatsächlich gewesen ist. So hat der Zeuge von sich aus zur Person des Lagerführers und zu der Frage, ob in dieser Funktion ein Wechsel eingetreten ist und zu der weiteren Frage , wieviele SS.Leute überhaupt in Czechowitz waren, keinerlei Angaben gemacht. Nach dem Inhalt der Niederschrift ist er danach auch nicht gefragt worden. Die Kammer kann deshalb der Aussage dieses Zeugen keine besondere Bedeutung beimessen und sieht sie nicht als geeignet an, die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen.

 

Der Zeuge Rubinstein, dessen Aussage vom 18.7.1977 vor der Staatsanwaltschaft Würzburg verlesen wurde, da er zwischenzeitlich aus Gesundheitsgründen nicht mehr vernehmungsfähig

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ist, hat ausgesagt, er erinnere sich nur daran, daß es in Czechowitz nacheinander 2 Lagerführer gegeben habe. Der 1. sei etwa 30 Jahre alt gewesen und habe dunkle Haare gehabt. Der 2. Lagerführer sei etwa 25 - 30 Jahre alt und blond gewesen.

 

Bei Vorlage des Bildbandes erklärte der Zeuge zu Bild 12 (Bild des Lagerführers von Jaworzno Bruno Pfütze), dieser könne der 2. Lagerführer in Czechowitz gewesen sein, er habe so ähnlich ausgesehen. Sonst komme ihm keine Person bekannt vor. Auch die ausdrückliche Frage des vernehmenden Staatsanwaltes, ob der 2. Lagerführer so ausgesehen habe wie die auf Bild 18 (Angeklagter Olejak) abgebildete Person, meinte der Zeuge dann, diese Person könne der 1. Lagerführer in Czechowitz gewesen sein. Der 2. Lagerführer habe anders, nämlich wie der auf Bild 12 abgebildete Mann, ausgesehen.

 

Zn diesem Zeugen ist zu bemerken, daß er von den beiden Personen, die als Lagerführer in Czechowitz waren, zum Zeitpunkt der Vernehmung keine sichere Vorstellung mehr hatte. Dies ergibt sich daraus, daß er den 2. Lagerführer mit einem Bild des SS.Mannes Pfütze, von dem feststeht, daß er niemals in Czechowitz war, in Verbindung gebracht hat. Im übrigen hat der Zeuge Rubinstein nicht verneint, daß die auf Bild 18 (Angeklagter Olejak) abgebildete Person in Czechowitz war. Er meinte vielmehr, so könne der 1. Lagerführer ausgesehen haben. Besonders Gewicht mißt die Kammer dieser Aussage jedoch nicht bei.

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III.

Weitere Anhaltspunkte dafür, daß die Einlassung des Angeklagten Olejak über seinen Aufenthalt im Lager Czechowitz richtig ist, sieht die Kammer in den Aussagen der Zeuginnen Rudolfine Hassel, Rosa Zdunek, Sabine Becks, Franziska Wasserthal, Marianne Konjor und Gisela Konjor.

 

Die Zeugin Hassel, eine jüngere Schwester der verstorbenen Frau des Angeklagten Olejak, hat bei ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung bekundet, sie sei im Januar 1945 zusammen mit ihrem Vater und ihrer Schwester Else, der Ehefrau des Angeklagten Olejak vor den herannahenden russischen Truppen aus Schakowa geflüchtet. Ihre anderen Angehörigen hätten Schakowa schon einige Tage vorher verlassen. Am Nachmittag des Tages der Flucht sei ihre Schwester in das Geschäft gekommen, wo sie selbst gearbeitet habe und habe sie abgeholt. Zu Hause hätten sie das Nötigste zusammengepackt und seien dann mit einem LKW der Zementfabrik, in der ihre Schwester als Telefonistin gearbeitet habe, nach Kattowitz gefahren. Mit dem Zug seien sie dann weiter nach Czechowitz gefahren, wo sie ihre Schwester zu der Unterkunft des Angeklagten Olejak geführt habe. In Czechowitz seien sie am späten Abend angekommen. Sie hätten dann in den Unterkunftsräumen ihres Schwagers übernachtet und seien am nächsten Morgen von Czechowitz aus nach Saybusch weiter gefahren. Am Bahnhof in Saybusch hätten sie den ihnen bekannten Leiter des Bahnhofs, einen Herrn Seidel getroffen, der ihnen noch einen Platz in einem abfahrenden Zug verschafft habe. Herrn Seidel hätten sie bei dieser Gelegenheit erzählt, daß sie Herrn Olejak in Czechowitz besucht hätten.

 

Ihrer Erinnerung nach seien sie am Abend des 19.1.1945 in Czechowitz gewesen. Sicher wisse sie noch, daß an ihrem Geburtstag am 25. Januar die Flucht in den Westen noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

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Die Kammer ist der Meinung, daß allein aus der Tatsache, daß die Zeugin meint, der Besuch bei dem Angeklagten Olejak in Czechowitz sei am 19.1.1945 gewesen, was nach den übrigen Feststellungen der Beweisaufnahme nicht richtig sein kann, nicht geschlossen werden kann, daß die gesamte Aussage der Zeugin Hassel falsch ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Zeugin im Januar 1945 erst 16 Jahre alt war und daß bis zur 1. Aussage der Zeugin in dieser Sache im August 1976 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mehr als 31 Jahre vergangen waren. Außerdem steht der Zeugin zur Stützung ihrer Datumsangabe außer ihrer eigenen Erinnerung kein besonderer Anhaltspunkt, wie etwa ein genau festlegbares anderes Ereignis, von dem aus sie rechnen könnte, zur Verfügung. Soweit sie in diesem Zusammenhang ihren Geburtstag erwähnt, kann hieraus auf das mögliche Datum des behaupteten Besuchs bei dem Angeklagten Olejak keine Schlußfolgerung gezogen werden, da die Zeugin nicht angeben kannte, wieviele Tage vor ihrem Geburtstag sie in Czechowitz gewesen ist.

 

Im Rahmen der Würdigung der Aussage der Zeugin Hassel ist auch auf die Aussage der Zeugin Sabine Becks hinzuweisen. Frau Becks, eine Tochter des bereits erwähnten Leiters des Bahnhofs in Saybusch namens Seidel, hat bekundet, sie habe von ihrem Vater gehört, die Angehörigen des Angeklagten Olejak seien bei ihm auf dem Bahnhof in Saybusch gewesen. Durch diese Aussage, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, wird bestätigt, daß Frau Hassel mit ihren Angehörigen bei ihrer Flucht über Saybusch gefahren ist. Aus der bei den Akten befindlichen Landkarte von Oberschlesien wurde auch festgestellt, daß die Bahnstrecke von Kattowitz nach Saybusch über Czechowitz führt.

 

Die Zeugin Hassel hat weiter ausgesagt, der Angeklagte Olejak sei im Dezember 1944 nur einmal in Schakowa gewesen und zwar anläßlich der Hochzeit einer Freundin ihrer Schwester

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Else. Ihrer Erinnerung nach sei der Angeklagte an Weihnachten 1944 und auch beim folgenden Jahreswechsel nicht in Schakowa gewesen, auch nicht am Geburtstag Ihrer Mutter am 28. Dezember. Ihre Schwester Else sei an jedem oder jedem zweiten Wochenende zu ihrem Mann, dem Angeklagten Olejak gefahren. Sie sei Samstags weggefahren und Sonntags wieder nach Hause gekommen. Auch unmittelbar vor ihrer Flucht im Januar 1945 sei der Angeklagte Olejak nicht nach Schakowa gekommen und er habe auch zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt.

 

Die Kammer hat an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin Hassel keinen Zweifel, obwohl es sich bei dieser Zeugin um eine Schwägerin des Angeklagten Olejak handelt. Die Zeugin hat ihre Aussage, soweit sie sich erinnern konnte, sicher und bestimmt gemacht.

 

Die gesamte Aussage der Zeugin Hassel ist nach Meinung der Kammer ein weiteres Indiz dafür, daß der Angeklagte Olejak Ende 1944 und im Januar 1945 nicht in Jaworzno, sondern in dem wesentlich weiter von Schakowa entfernt liegenden Czechowitz stationiert war. Die Kammer hält es für höchst unwahrscheinlich und lebensfremd, daß der Angeklagte Olejak seine Ehefrau, die er erst im September 1944 geheiratet hat, über Weihnachten 1944 oder den Jahreswechsel 1944/1945 nicht in Schakowa besucht hätte, wenn er in dem nur 3,6 km entfernten Jaworzno stationiert gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es zu den Aufgaben des Angeklagten Olejak, wenn er Rapportführer in Jaworzno gewesen wäre, gehört hätte, den Dienstplan für die Angehörigen der Lagerkommandantur aufzustellen. Nach Meinung der Kammer wäre es für den Angeklagten Olejak als Rapportführer ein leichtes gewesen, die Dienstpläne so zu gestalten, daß er selbst hin und wieder Zeit für einen Besuch bei seiner nur wenige Kilometer entfernt wohnenden Ehefrau und deren Angehörigen gehabt hätte. Daß nicht er seine Ehefrau, sondern diese ihn besucht hat

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und daß sie dabei auch über Nacht geblieben ist, spricht deshalb dafür, daß der Angeklagte Olejak nicht in den nahen Jaworzno, sondern in dem weiter entfernt liegenden Czechowitz stationiert war.

 

Die Kammer ist auch der Überzeugung, daß der Angeklagte Olejak seine Ehefrau und deren Angehörigen bei der Vorbereitung und Durchführung der Flucht in den Westen geholfen hätte, wenn er zu dieser Zeit in Jaworzno stationiert gewesen wäre. Dies hat zum Beispiel die Zeugin Wasserthal, auf deren weitere Aussage noch näher eingegangen wird, von ihrem Schwager Witowski, dem Leiter der politischen Abteilung des Lagers Jaworzno, berichtet. Daß Olejak nach der Aussage der Zeugin Hassel keinerlei Hilfeleistung bei Antritt der Flucht geleistet hat, spricht deshalb ebenfalls dafür, daß Olejak sich im Januar 1945 nicht in der unmittelbaren Nähe von Schakowa aufgehalten hat.

 

2. Auch die Aussage der Zeugin Rosa Zdunek spricht für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten Olejak. Die Zeugin, eine Schwester des Angeklagten Olejak, bat ausgesagt, sie sei während des Krieges als Schwesternhelferin in der Nähe von Posen und Ende 1944 in Breslau eingesetzt gewesen. Mit ihrem Bruder habe sie während des Krieges in Briefverkehr gestanden. Den letzten Brief von ihm habe sie etwa 14 Tage nach seiner Hochzeit aus Blechhammer bekommen. Anfang Dezember 1944 habe sie von ihrer Mutter einen Brief erhalten, in dem diese ihr mitgeteilt habe, ihr Bruder sei nach Czechowitz versetzt worden. Diesen Brief habe sie erst 2 Jahre vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vernichtet.

 

Zu der Aussage der Zeugin ist zu bemerken, daß ihre Angabe, Olejak habe ihr 14 Tage nach seiner Hochzeit noch aus Blechhammer geschrieben, nachdem von der Kammer über die

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Dauer des Aufenthaltes des Angeklagten Olejak in Blechhammer gemachten Feststellungen richtig sein kann.

 

3. Nicht unwesentliche Bedeutung kommt nach Meinung der Kammer der Aussage der Zeugin Franziska Wasserthal zu.

 

Diese Zeugin war eine Jugendfreundin der Ehefrau des Angeklagten Olejak. Sie hat ausgesagt, im Spätherbst 1944 habe sie Frau Olejak getroffen und eingeladen. Frau Olejak habe ihr erklärt, sie habe keine Zeit, sie wolle an dem betreffenden Wochenende ihren Mann besuchen, der irgendwo in die Beskiden versetzt worden sei. Dabei wolle sie auch ihre Schwiegereltern aufsuchen.

 

Den Namen des Ortes, wohin Frau Olejak fahren wollte, konnte die Zeugin nicht nennen. Sie meinte aber, Frau Olejak habe gesagt, sie müsse bis Bielitz fahren, der Standort ihres Mannes liege in der Nähe dieser Stadt.

 

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, daß die Aussage der Zeugin Franziska Wasserthal richtig ist. Unter Berücksichtigung der geographischen Lage der drei möglichen Stationierungsorte des Angeklagten Olejak im fraglichen Zeitraum, nämlich Jaworzno, Blechhammer und Czechowitz, kann nur geschlossen werden, daß sich der Angeklagte Olejak in Czechowitz aufgehalten hat. Denn von diesen 3 genannten Orten liegt nur Czechowitz in der Nähe von Bielitz und den Beskiden. Auch konnte die Ehefrau des Angeklagten ihre in der Nähe von Bielitz wohnenden Schwiegereltern gleichzeitig mit dem Angeklagten Olejak nur dann besuchen, wenn sich Olejak in Czechowitz aufgehalten hat.

 

Die Aussage der Zeugin Wasserthal ist nicht von vorneherein als unglaubwürdig anzusehen, weil der Angeklagte Olejak sich dahingehend eingelassen hat, seine Ehefrau habe seine Eltern anläßlich ihrer Besuche in Czechowitz nicht besucht.

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Es erscheint durchaus möglich, daß Frau Olejak ihre ursprüngliche Absicht, die Schwiegereltern zu besuchen, wahrend ihres Aufenthaltes in Czechowitz aufgegeben hat.

 

4. Schließlich sind hier nach die Aussagen der Geschwister Marianne und Gisela Konjor zu erwähnen, die diese bei ihrer Vernehmung durch den zuständigen Richter in Polen gemacht haben.

 

Beide Schwestern habe übereinstimmend bekundet, ihr zwischenzeitlich verstorbener Bruder Jan Konjor habe ihnen erzählt, Hans Olejak habe ihm in der Raffinerie in Czechowitz aus einer mißlichen Lage geholfen, als er eines Diebstahls bezichtigt worden sei.

 

Aus diesen Aussagen der Geschwister Konjor kann zwar nur geschlossen werden, daß sich der Angeklagte Olejak an dem betreffenden Tag in der Raffinerie in Czechowitz aufgehalten hat. Sie stellen jedoch ein Indiz dafür dar, daß der Angeklagte Olejak bei den verantwortlichen Leuten der Raffinerie einen nicht unerheblichen Einfluß gehabt haben muß.

 

Soweit die Zeuginnen als Datum für dieses von ihrem Bruder ihnen mitgeteilte Ereignis den Herbst bzw. Spätherbst 1944 angegeben haben, muß auch hier vermerkt werden, daß an solche Zeitangaben von Zeugen, die keine konkreten Anknüpfungspunkte haben, nach über 30 Jahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt worden können.

 

Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dahin erbracht, daß die in Polen lebenden Geschwister nur um dem in der Bundesrepublik wohnenden Angeklagten Olejak einen Gefallen zu erweisen, eine bewußt wahrheitswidrige Aussage gemacht haben.

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G) Bei Abwägung mit dem unter D, E und F dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme hält die Kammer die Aussagen der Zeugen, die als Häftlinge im Lager Jaworzno inhaftiert waren und den Angeklagten Olejak im Sommer 1944, im Herbst 1944, im Dezember 1944 und bei der Evakuierung im Januar 1945 gesehen haben wollen, nicht für zutreffend.

 

I. In diesem Abschnitt sind die Aussagen der Zeugen zusammengefaßt, die vor Frühjahr 1944 in das Lager Jaworzno gekommen sind. Dieses Zeugen können, wie bereits ausgeführt, den Angeklagten Olejak noch von dessen Aufenthalt von Juli 1943 bis Frühjahr 1944 in Jaworzno her kennen.

 

1. Der Zeuge Zejer, der, wie bereits ausgeführt, von Juli 1943 bis zur Auflösung des Lagers Jaworzno als Rapportschreiber eingesetzt war, hat bei seiner Vernehmung durch den zuständigen polnischen Richter ausgesagt, er habe den Angeklagten Olejak schon 1942 im Lager Birkenau kennengelernt. Als er selbst im Juli 1943 nach Jaworzno gekommen sei, sei Olejak dort schon als Rapportführer eingesetzt gewesen. In dieser Funktion sei Olejak bis Sommer 1944 tätig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er von dem Unterscharführer Hablesreiter als Rapportführer abgelöst worden. Olejak sei weiter in Jaworzno geblieben und sei in der Folgezeit als Blockführer tätig gewesen. Seiner Erinnerung nach sei Hablesreiter bis Ende der Lagerzeit Rapportführer geblieben.

 

Er habe Olejak auch nach dessen Ablösung im Lager noch gesehen, dienstlich habe er mit ihm dann nichts mehr zu tun gehabt. Olejak sei bestimmt im Dezember 1944 in Jaworzno gewesen. Dies wisse er deshalb genau, weil in diesem Monat eine größere Zahl von Häftlingen nach einem gescheiterten Fluchtversuch gehängt worden sei. Bei dieser Hängung sei Olejak

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dabei gewesen. Seiner Erinnerung nach sei Olejak auch auf dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen.

 

2. Der Zeuge Wiktor Pasikowski, der sich von Juni 1943 bis zu seiner Flucht aus Jaworzno am 29.11.1944 dort aufgehalten hat, gehörte zu den Häftlingen, die aufgrund ihrer Funktion im Lager - er war dem Lagerführer und dem Lagerältesten zur persönlichen Dienstleistung zugeteilt - persönlichen Kontakt zu den Angehörigen der SS.Lagerkommandantur hatte.

 

Pasikowski hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, Olejak sei bis zu seiner Flucht am 29.11.1944 ununterbrochen in Jaworzno gewesen.

 

Bei Beginn des Evakuierungsmarsches habe er, Pasikowski, sich als Mitglied einer polnischen Widerstandsbewegung in der Nähe des Lagers Jaworzno aufgehalten. Von da aus habe er den Angeklagten Olejak unter den SS.Leuten gesehen, jedenfalls seine Stimme gehört.

 

3. Der Zeuge Smigielski, der von der Errichtung des Lagers im Juni 1943 an bis zu seiner Flucht im November 1944 als Kapo in der Bekleidungskammer tätig war, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, Olejak sei immer im Lager Jaworzno gewesen, solange er selbst dort gewesen sei. Allenfalls sei er für kürzere Zeit auf Urlaub von Jaworzno abwesend gewesen. In dieser Zeit sei er von Hablesreiter vertreten worden. Nach Vorhalt einer Vernehmung vom 7.5. 1972, in der es heißt, nach Olejak habe der SS.Unterscharführer Hablesreiter die Funktion des Rapportführers übernommen, erklärte der Zeuge Smigielski, früher habe er in diesem Punkt keine Sicherheit gehabt. Im Mai 1978 habe er mit dem Rapportschreiber des Lagers Jaworzno, dem Zeugen Zejer gesprochen. Dieser habe ihn von der ständigen Anwesenheit des Angeklagten Olejak in Jaworzno überzeugt. Für Zejer sei diese Frage nicht umstritten

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gewesen. Dieser müsse es auch im besten wissen, da er in seiner Stellung praktisch täglich mit dem Rapportführer zu tun gehabt habe. Er selbst sei sich heute auch sicher, daß Olejak bis zu seiner eigenen Flucht ohne größere Unterbrechungen immer im Lager gewesen sei. In seiner Erinnerung gehöre Olejak zum Bild des Lagers Jaworzno. Da er diesbezüglich keine Besonderheiten in Erinnerung habe, nehme er an, daß Olejak immer dagewesen sei. Der Rapportführer sei nach dem Lagerführer der wichtigste Mann für die Häftlinge im Lager gewesen. Wenn der Rapportführer Olejak aus Jaworzno verschwunden wäre, hätte dies für die Häftlinge ein erhebliches Ereignis dargestellt. Dies wäre ihm bestimmt im Gedächtnis geblieben.

 

Zu seiner Flucht am 29.11.1944 erklärte der Zeuge Smigielski, er sei zusammen mit Pasikowski aus dem Lager geflohen. Die Flucht sei mit einer Lokomotive erfolgt, die von dem dafür eingesetzten polnischen Lokomotivführer gefahren worden sei. Mit Pasikowski, der keiner Widerstandsbewegung angehört habe, sei er bis zum 19.1.1945 in einem Dorf bei Krakau zusammengewesen. Bis zu dieser Zeit seien sie nicht mehr in die Nähe des Lagers nach Jaworzno zurückgekehrt.

 

4. Der Zeuge Antoni Sicinski war, wie bereits ausgeführt, von Anfang an im Lager Jaworzno und zunächst als Rapportschreiber, dann als Gehilfe des neuen Rapportschreibers Zejer und ab April 1944 als Verwalter der Häftlingskantine eingesetzt. Er hat ausgesagt, Olejak sei von Anfang an Rapportführer gewesen. Manchmal sei er kurz weggefahren und dann von Hablesreiter auf diesem Posten vortreten worden. Nach dem Kriege habe er gehört, daß Olejak als Rapportführer nach Blechhammer versetzt worden sei. Er habe auch gehört, Olejak sei kurz vor der Evakuierung wieder in das Lager zurückgekehrt. Er selbst habe ihn jedoch nicht gesehen. Wahrscheinlich habe er das schon damals gehört, genau könne er sich nach so langer Zeit an alle Einzelheiten nicht mehr erinnern.

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 5. Der Zeuge Mieczyslaw Zewski, der mehrfach in der Hauptverhandlung vernommen wurde, kam nach seiner Aussage mit dem 1. Häftlingstransport am 15.6.1943 nach Jaworzno. In der Folgezeit war er als Kapo in der Häftlingsküche und zeitweise auch als Blockältester eingesetzt.

 

Er hat ausgesagt, seiner Erinnerung nach sei Olejak immer Rapportführer in Jaworzno gewesen. Nur gelegentlich sei er von einem großen starken Mann, der Hablesreiter geheißen haben könne, vertreten worden. Nach der Bombardierung der Küche kurz vor Beginn des Evakuierungsmarsches habe Olejak als Rapportführer die Aufräumungsarbeiten geleitet und die entsprechenden Befehle erteilt. Auch beim Evakuierungsmarsch sei Olejak dabeigewesen.

 

6. Der Zeuge Dr. Paul Heller, der durch den zuständigen Konsul des Konsulates der Bundesrepublik Deutschland in Chicago in Anwesenheit der gesamten Kammer vernommen worden ist, kam nach seiner Aussage im Sommer 1943 nach Jaworzno und war bis zur Evakuierung als Häftlingsarzt im Häftlingskrankenbau tätig. Gegen Ende der Lagerzeit war er, wie bereits ausgeführt, gleichzeitig Lagerältester des HKB.

 

Dr. Heller hat ausgesagt, seiner Erinnerung nach sei Olejak immer Rapportführer im Lager Jaworzno gewesen. Er sei sich aber nicht sicher, ob er beim Evakuierungsmarsch dabei gewesen sei. Olejak gehöre für ihn zusammen mit dem Lagerführer Pfütze und dem Lagerältesten Bruno Brodnewicz zum Lagerbild, das er in Erinnerung habe. Deshalb meine er, daß Olejak auch am Ende der Lagerzeit in Jaworzno gewesen sei. An ein konkretes Erlebnis mit Olejak am Ende könne er sich aber nicht erinnern, auch nicht aus seiner Zeit als Lagerältester des HKB

 

7. Der Zeuge Dr. Boris Braun schließlich hat ausgesagt, er sei mit dem 1. Häftlingstransport im Sommer 1943 in das Lager Jaworzno gekommen. Die meiste Zeit habe er die Funktion eines

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Lagerelektrikers inne gehabt und sei tagsüber im Lager eingesetzt gewesen. Von da her habe er die im Lager tätigen SS.Leute gut gekannt. Olejak sei nach dem Lagerführer Pfütze der wichtigste Mann im Lager gewesen. Seiner Erinnerung nach sei er von Anfang bis Ende als Rapportführer tätig gewesen. An ein konkretes Erlebnis mit Olejak könne er sich im Jahre 1944 jedoch nicht erinnern. Lediglich 1943 habe es einen Vorfall mit Olejak gegeben, als er die Zaunbeleuchtung nicht eingeschaltet gehabt habe. Olejak habe ihn deswegen mit einem Stuhlbein bedroht, geschlagen habe er ihn jedoch nicht.

 

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, daß die erwähnten 7 Zeugen infolge ihrer hervorgehobenen Stellung im Lager, aufgrund deren sie praktisch ständig mit den Angehörigen der Lagerkommandantur persönlichen Kontakt hatten, während der Zeit des Bestehens des Lagers genau wußten, welche SS.Leute jeweils der Lagerkommandantur angehört haben, insbesondere wer jeweils Rapportführer gewesen ist. Die Tatsache, daß sich keiner dieser Zeugen von sich aus an die aufgrund von Dokumenten nachgewiesene Versetzung des Angeklagten Olejak aus dem Lager Jaworzno erinnert hat, beweist, wie auch sichere und gefestigte Wahrnehmungen allein schon durch einen längeren Zeitablauf getrübt und verändert werden können. Sie beweist auch, wie schwierig es generell für einen Menschen ist, sich an bestimmte, ursprünglich genau bekannte Einzelheiten mit Bestimmtheit zu erinnern, wenn er erst nach vielen Jahren wieder damit befaßt wird. Müßte die Kammer ihrer Entscheidung über die einzelnen Stationierungsorte des Angeklagten Olejak allein die Aussagen dieser, von allen vernommenen Zeugen damals am besten informierten Leuten, zugrunde legen, so hätte die durch zahlreiche Dokumente belegte Einlassung des Angeklagten Olejak über seinen Aufenthalt im Lager Blechhammer als bloße Schutzbehauptung angesehen werden müssen. Denn keiner dieser Zeugen hat sich von sich aus an eine längere Abwesenheit des Angeklagten Olejak erinnert.

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Die Aussagen dieser Zeugen zeigen zugleich auf, welche Fehlerquellen bei den Aussagen von Zeugen im vorliegenden Verfahren bestehen.

 

Der Zeuge Zejer zum Beispiel knüpft seine Behauptung, Olejak sei auch Ende 1944 in Jaworzno gewesen, in erster Linie daran, daß dieser bei der Erhängung von Mithäftlingen nach einem gescheiterten Fluchtversuch dabeigewesen sei. Trotz wiederholter Vorhalte, daß diese Erhängung im Dezember 1943 und nicht, wie der Zeuge meinte, im Dezember 1944 erfolgt sei, blieb der Zeuge bei seiner Meinung.

 

Der Zeuge Smigielski stützt seine Aussage über die ständige Anwesenheit des Angeklagten Olejak in erster Linie auf ein im Mai 1978, also kurz vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, geführtes Gespräch mit dem Zeugen Zejer. Bis zu diesem Gespräch sei er sich in dieser Sache nicht sicher gewesen. Zejer habe ihn davon überzeugt, daß Olejak immer im Lager gewesen sei. Dieser müsse es als ehemaliger Rapportschreiber am besten wissen, da er ständig mit dem jeweiligen Rapportführer zu tun gehabt habe.

 

Zu dem Zeugen Pasikowski ist zu bemerken, daß dieser dadurch, daß er seine Rolle im Lager und in der polnischen Widerstandsbewegung, sei es bewußt oder unbewußt in den Vordergrund stellen wollte, in mehreren Punkten die Unwahrheit gesagt hat. Im Zusammenhang mit dieser Rolle in der polnischen Widerstandsbewegung hat der Zeuge auch seine angeblichen Kenntnisse von der Anwesenheit des Angeklagten Olejak bei Beginn des Evakuierungsmarsch bekundet. Denn er will sich als Mitglied einer Widerstandgruppe mit dem Auftrag, das Lager Jaworzno zu befreien, in der Nähe aufgehalten haben. Hierzu hat der Zeuge Smigielski ausgesagt, am 17.1.1945, also am Beginn des Evakuierungsmarsches, habe er sich zusammen mit Pasikowski in einem Dorf bei Krakau und nicht in der Nähe von Jaworzno aufgehalten. Aufgrund der Aussage des Zeugen Smigielski sieht die Kammer auch die weitere

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Behauptung des Zeugen Pasikowski, er habe bei der Flucht aus dem Lager Jaworzno selbst die Lokomotive geführt, als widerlegt an.

 

Die Kenntnisse des Zeugen Sicinski über die Versetzung des Angeklagten Olejak nach Blechhammer und seiner Rückkehr nach Jaworzno vor der Evakuierung, beruhen, wie der Zeuge selbst eingeräumt hat, im wesentlichen auf Informationen, die er von dritter Seite nach Befreiung aus dem Lager erhalten hat.

 

Der Zeuge Dr. Paul Heller hat ausgesagt, er erinnere sich an keinen anderen Rapportführer in Jaworzno und gehe deshalb davon aus, daß Olejak immer als Rapportführer in Jaworzno gewesen sei. Für ihn gehöre Olejak zusammen mit Pfütze und dem Lagerältesten Bruno Brodnewicz zum Lagerbild, das er heute in Erinnerung habe. Nur so ist auch die ursprüngliche Aussage des Zeugen Dr. Heller zu erklären, Brodnewicz sei immer Lagerältester in Jaworzno gewesen. Erst nach verschiedenen Vorhalten konnte sich Dr. Heller schließlich an einen 2. Lagerältesten erinnern, der aus dem Lager geflohen sei.

 

Der Zeuge Zewski stützt seine von ihm behauptete Sicherheit hinsichtlich der Anwesenheit des Angeklagten Olejak im Lager kurz vor der Evakuierung darauf, daß es Olejak gewesen sei, der nach der Bombardierung der Küche die Aufräumungsarbeiten geleitet habe. Hierzu hat der Zeuge Zejer erklärt, die entsprechenden Befehle habe der SS.Unterscharführer Hablesreiter gegeben.

 

Der Zeuge Dr. Boris Braun schließlich hat ausgesagt, er habe nach dem Kriege viel mit anderen Mithäftlingen über die Lagerzeit gesprochen. Er könne nicht ausschließen, daß durch solche Gespräche seine Erinnerung verändert worden sei. Zu diesem Zeugen, der aus Jugoslawien angereist war, ist noch zu bemerken, daß er in Begleitung des bereits vorher in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Bulaty zu seiner Vernehmung erschienen ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung geht die

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Kammer davon aus, daß Dr. Braun auch mit Bulaty über die Lagerzeit und das hiesige Verfahren gesprochen hat.

 

Diese Ausführungen zu den Aussagen der Zeugen, auf die die Kammer für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte Olejak nach seiner Versetzung nach Blechhammer wieder nach Jaworzno zurückgekehrt ist, die größte Hoffnung gesetzt hatte, beweisen, wie schwierig solche Entscheidungen sind, wenn sie nur auf Aussagen solcher Zeugen gestützt werden müssen, die erst viele Jahre nach den betreffenden Ereignissen damit wieder befaßt werden.

 

Die Kammer sieht deshalb aus den ausgeführten Gründen die Aussagen dieser Zeugen in Verbindung mit dem unter D, E und F dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als geeignet an, die Einlassung des Angeklagten Olejak über seinen Einsatz im Lager Czechowitz als Schutzbehauptung erscheinen zu lassen.

 

8. Der Zeuge Tadeusz Usielski hat bei seiner Vernehmung durch den zuständigen polnischen Richter ausgesagt, er sei im Juli oder August 1943 nach Jaworzno gekommen. Am Anfang sei er bei Rodungsarbeiten eingesetzt worden, dann habe er in der Rudolfsgrube gearbeitet. Nach etwa einem halben Jahr sei er erkrankt und in den Häftlingskrankenbau des Lagers Monowitz verlegt worden. Nach einem Aufenthalt von 2 Monaten, in deren Verlauf er wieder genesen sei, sei er nach Jaworzno zurück gekommen. In der Folgezeit sei er zu Ordnungsarbeiten im Lager selbst eingesetzt worden.

 

Olejak sei von Anfang bis Ende Rapportschreiber in Jaworzno gewesen. Er habe auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht. Er erinnere sich noch daran, daß ihm Olejak beim Weitermarsch aus dem Lager Blechhammer unter einem Bett hervorgeholt habe, wo er sich versteckt gehabt habe.

 

Zu diesem Zeugen ist zu bemerken, daß er sich an einen anderen Rapportführer in Jaworzno und an die Versetzung des Angeklagten

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Olejak aus dem Lager Jaworzno nicht erinnert hat. Soweit der Zeuge Usielski ausgesagt hat, Olejak habe ihn in Blechhammer unter einem Bett hervorgeholt, ist diese Aussage nicht glaubhaft. Denn alle anderen Zeugen, die den Evakuierungsmarsch bis Blechhammer mitgemacht haben, haben übereinstimmend bekundet, daß kein Häftling in Blechhammer gezwungen worden sei, mit den SS. Leuten aus Jaworzno weiter zu marschieren und, wie bereits ausgeführt, ist auch der größte Teil der Häftlinge in Blechhammer zurückgeblieben.

 

9 Der Zeuge Walerian Redyk hat in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei im August 1943 nach Jaworzno gekommen und bis zur Auflösung des Lagers dort geblieben. Ein SS.Mann namens Olejak sei während der gesamten Zeit, in der er selbst in Jaworzno gewesen sei, als Blockführer dort gewesen. Rapportführer sei ein anderer SS.Mann gewesen. Dieser sei etwa 32 Jahre alt, korpulent, und mit ca. 1,75 m ziemlich groß gewesen.

 

Auf Vorhalt , warum er sich bei einer früheren Vernehmung nicht an den Namen Olejak erinnert habe, erklärte der Zeuge, der Name sei ihm damals nicht eingefallen. Nach dieser Vernehmung habe er einen ehemaligen Mithäftling getroffen, mit dem er über die Lagerzeit gesprochen habe. Dieser habe ihm gesagt, er habe in Jaworzno am meisten unter Olejak zu leiden gehabt. Da sei ihm der Name Olejak auch wieder eingefallen. Diesen Olejak, den er meine, habe er auch beim Evakuierungsmarsch beim Schießen auf Häftlinge beobachtet.

 

Da dieser Zeuge von einem Blockführer Olejak spricht und die Beschreibung, die er von dem Rapportführer gibt, auf den damals 1,69 großen und nur 64 kg schweren Angeklagten Olejak nicht paßt, sieht ihn die Kammer nicht als geeigneten Zeugen bei der hier zu entscheidenden Frage an. Im Übrigen ist seine Aussage zu Olejak stark durch ein Gespräch mit einem Mithäftling geprägt worden, wie der Zeuge selbst eingeräumt hat.

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10. Der Zeuge Mieczyslaw Baran hat in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei mit dem 1. Häftlingstransport im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen.

 

Zu Beginn seiner Vernehmung hat der Zeuge den Angeklagten Olejak im Sitzungssaal nicht erkannt. Im weiteren Verlauf meinte er dann, daß der Angeklagte Olejak „der Olejak“ sei, er sei sich jetzt sicher. Er habe ihn an seiner Figur wiedererkannt. Olejak sei in Jaworzno Rapportführer gewesen, den Namen habe er schon im Lager gewußt. Er sei immer in Jaworzno gewesen, an eine längere Abwesenheit könne er sich nicht erinnern.

 

Am 2. Tag seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge dann plötzlich, Olejak sei nicht Rapportführer gewesen; einen solchen habe es zwar gegeben, dessen Namen wisse er jedoch nicht mehr.

 

Beim Evakuierungsmarsch sei Olejak dabei gewesen. Er habe ihm befohlen, einen kleinen Wagen mit seinem Gepäck zu ziehen. Auch Pansegrau habe sein Gepäck auf diesen Wagen geworfen. Während des Marsches habe er von Olejak auch einmal Brot bekommen.

 

Auch dieser Zeuge erscheint nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen. Soweit der Zeuge meint, er habe Olejak an seiner Figur wiedererkannt, ist dies kaum glaubhaft, da Olejak 1944 nur 64 kg gewogen hat, heute aber 85 kg wiegt.

 

11. Der Zeuge Motek Weltfreid wurde als 1. Zeuge in diesem Verfahren überhaupt in der Hauptverhandlung und, da seine Vernehmung nicht abgeschlossen werden konnte und er einer neuen Vorladung keine Folge leistete, zusätzlich im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht in Tel Aviv vernommen.

 

Dabei hat er ausgesagt, er sei im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen. Zu Beginn seiner Vernehmung hat dieser Zeuge zunächst

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den Ergänzungsschöffen Flörchinger als Rapportführer Olejak bezeichnet. Zur Person des Angeklagten Olejak selbst sagte er, dieser könne in Jaworzno gewesen sein.

 

Auf den vorgelegten Lichtbildern hat er den Angeklagten Olejak im wesentlichen richtig erkannt. Zu Bildtafel Nr. 19 (Hablesreiter) sagte der Zeuge, er glaube, daß dies der 1. Rapportführer des Lagers Jaworzno gewesen sei.

 

Zur Person des Rapportführers meinte der Zeuge, als er selbst nach Jaworzno gekommen sei, sei dort ein großer, dicker SS. Mann im Alter von 33 bis 35 Jahren Rapportführer gewesen. Dieser sei dann von dem Angeklagten Olejak in dieser Funktion abgelöst worden. Olejak habe er dann immer in Jaworzno gesehen, er habe auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht. Dabei habe er ihn auch beim Schießen auf Häftlinge beobachtet. Den von Olejak abgelösten Rapportführer habe er dann nie wieder in Jaworzno gesehen.

 

Soweit der Zeuge den nach seiner Meinung 1. Rapportführer beschreibt, ist wohl davon auszugehen, daß er den SS.Mann Otto Hablesreiter meint, den er auch auf einem entsprechenden Bild als den 1. Rapportführer bezeichnet hat.

 

Da der Zeuge sich in der zeitlichen Reihenfolge Olejak - Hablesreiter irrt und er auch meint, Olejak sei von Anfang 1944 an immer in Jaworzno gewesen, während Hablesreiter von diesem Zeitpunkt an nicht mehr in Jaworzno gewesen sei, erscheint die Aussage des Zeugen Weltfreid der Kammer nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen.

 

12. Der Zeuge Lipa Dinur ist zweimal in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden.

 

Bei Beginn seiner ersten Vernehmung am 17.10.1977 erkannte der Zeuge, der nach seiner Aussage im Juli oder August 1943

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nach Jaworzno gekommen ist, den Angeklagten Olejak wieder. Zur Funktion von Olejak im Lager erklärte der Zeuge, Olejak habe immer an den Rapporten teilgenommen und sei durch das Lager gegangen. Olejak sei im Sommer/Herbst 1944 einige Monate nicht im Lager gewesen. Zu dieser Zeit sei er von einem ca. 35 bis 40 Jahre alten Mann, der neu in das Lager gekommen sei, vertreten worden. Bei den täglichen Appellen habe er Ende 1944 gesehen, daß Olejak wieder ins Lager zurückgekommen sei Bei der Evakuierung des Lagers habe er Olejak nicht gesehen. Außerdem schilderte der Zeuge Dinur die Tötung eines Häftlings im Lager durch den Angeklagten Olejak mit vielen Einzelheiten.

 

Außer an Olejak erinnerte sich der Zeuge Dinur bei dieser Vernehmung auch an die Namen Lapka, Lausmann, Markewicz und Mietliczka. Hinsichtlich des SS.Mannes Mietliczka schilderte der Zeuge auch die Erschießung eines Häftlings auf dem Evakuierungsmarsch.

 

Im September 1979, also etwa 2 Jahre später wurde der Zeuge Lipa Dinur nochmals in der Hauptverhandlung vernommen. Dabei sagte er aus, Olejak sei meistens in Jaworzno als Kommandoführer tätig gewesen. Er habe auch die Kommandos zu den Arbeitsstellen außerhalb des Lagers begleitet. Für ihn bestehe zwischen Kommandoführer und Rapportführer kein Unterschied. Einige Monate vor Ende der Lagerzeit , etwa im Februar oder März 1944 sei Olejak einige Zeit nicht in Jaworzno gewesen. Er vermute und erinnere sich auch, daß Olejak am Schluß der Lagerzeit wieder in Jaworzno gewesen sei. Olejak sei auch auf dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen, er habe ihn während des Marsches selbst gesehen.

 

Zu dieser 2. Vernehmung des Zeuge Lipa Dinur kam es aus folgendem Grund: Der Zeuge Dinur hieß früher mit Familienname Drogoczinsky. Unter diesem Namen wurde der Zeuge als einer der ersten Zeugen überhaupt im Ermittlungsverfahren am 3.1.1965 vernommen. Die Vernehmung fand in der polnischen Sprache

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statt. Bei der Übersetzung in die deutsche Sprache wurde von dem Dolmetscher, der die Übersetzung angefertigt hat, versehentlich als Vorname des Zeugen Chaim und nicht Lipa angegeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem Vornamen Chaim um den Vornamen des Vaters des Zeugen handelt, der bei Vernehmungen bei israelischen Behörden jeweils angegeben werden muß. Aus diesem Grund war die Vernehmung vom 3.1.1965 bei der ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung dem Gericht noch nicht bekannt.

 

In dieser Vernehmung im Jahre 1965, die ihm im Rahmen seiner 2. Vernehmung in der Hauptverhandlung mehrfach vorgehalten wurde, hat der Zeuge Lipa Dinur ausgesagt, an der Spitze des Lagers habe ein SS.-Kommandant gestanden, dessen Namen er nicht mehr wisse . Außer diesem habe es im Lager noch viele SS. Leute gegeben, von denen er sich namentlich nur noch an einen mit dem Namen Losmann erinnere. Weiter erinnere er sich an einen damals etwa 30 Jahre alten Kommandoführer, dem an einer Hand mehrere Finger gefehlt hätten.

 

Auf die Frage des israelischen Vernehmungsbeamten Edelsberg, ob es im Lager Jaworzno Mordtaten gegeben habe und, wenn ja, der Zeuge Augenzeuge gewesen sei, erklärte der Zeuge Dinur, es seien Mordtaten vorgekommen. Er sei aber nicht Augenzeuge gewesen. Von diesen Tötungen habe er nur nach der Rückkehr von seinen Arbeitsstellen außerhalb des Lagers gehört.

 

Auf mehrfachen Vorhalt dieser Niederschrift im Rahmen seiner 2. Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge Dinur, er könne sich die Widersprüche in diesen Aussagen nicht erklären Wahrscheinlich seien ihm die Namen, die er in der Hauptverhandlung genannt habe, damals nicht eingefallen. Dies gelte auch für die Tatsache, daß er im Jahre 1965 erklärt habe, keine Tötung eines Häftlings im Lager Jaworzno selbst gesehen zu haben.

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Die Kammer sieht diese Erklärung des Zeugen Dinur nicht als ausreichend und deshalb die Aussage des Zeugen insgesamt nicht als glaubhaft an. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß es durchaus möglich ist, daß einem Menschen, wenn er sich längere Zeit wieder mit dieser lang zurückliegenden Zeit befaßt, neue Tatsachen und nähere Einzelheiten zu bestimmten Personen oder Ereignissen einfallen können. Damit läßt sich aber die Aussage des Zeugen Dinur im Jahre 1965, er sei nicht Augenzeuge von Tötungshandlungen in Jaworzno gewesen mit der genauen Schilderung einer Häftlingstötung durch den Angeklagten Olejak in der Hauptverhandlung nicht erklären.

 

Auf die Aussage dieses Zeugen wird im übrigen im Rahmen der Ausführungen zu dem Anklagepunkt I 1 nochmals eingegangen werden.

 

13. Der Zeuge Mosche Jachimowicz hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei im September 1943 als Häftling nach Jaworzno gekommen. Zu Beginn seiner Vernehmung erklärte er, den Rapportführer des Lagers Jaworzno könne er im Sitzungssaal nicht sehen. Auf eine weitere Frage des Vorsitzenden meinte er dann, der Angeklagte Olejak könne der Rapportführer sein. Weiter erklärte der Zeuge, er erinnere sich nur an einen Rapportführer, dieser sei seiner Erinnerung nach immer in Jaworzno gewesen. Der Rapportführer, den er meine, sei mittelgroß und 28 - 30 Jahre alt gewesen und habe ein rundes Gesicht gehabt. Ob er beim Evakuierungsmarsch dabei gewesen sei, könne er nicht sagen.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge, der auf den Bildern Nr. 14 und 15 (Bilder des Angeklagten Olejak) abgebildete Mann sei der Rapportführer, den er meine. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, daß der Zeuge Mosche Jachimowicz den Angeklagten Olejak im Lager Jaworzno kennengelernt hat. Da er bereits im September 1943 nach Jaworzno gekommen ist, hatte er dazu auch ca. 7 Monate Gelegenheit.

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Für die Frage, ob Olejak am Ende 1944 wieder in Jaworzno war, kann jedoch der Aussage dieses Zeugen keine Bedeutung zukommen. Zwar meint der Zeuge, der Angeklagte Olejak sei immer, also auch Ende 1944 und Anfan 1945 als Rapportführer in Jaworzno gewesen, eine sichere Bekundung konnte er hierzu jedoch nicht machen. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß die Aussage des Zeugen, Olejak sei immer in Jaworzno gewesen, in dieser Form objektiv unrichtig ist

 

14. Der Zeuge Hillel Charlupski hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei im Oktober/November 1943 als Häftling nach Jaworzno gekommen. Er hat den Angeklagten Olejak sowohl im Sitzungssaal als auch auf den Lichtbildern als den Rapportführer des Lagers Jaworzno bezeichnet. Den Namen des Rapportführer konnte der Zeuge nicht nennen, den Namen Olejak kannte er im Lager nicht.

 

Weiter hat der Zeuge ausgesagt, dieser Rapportführer sei im Jahre 1944 einige Monate nicht in Jaworzno gewesen. Als Sommer bezeichnete der Zeuge die Monate April und Mai 1944. Kurz vor der Evakuierung des Lagers müsse er jedoch nach Jaworzno zurück gekommen sein Bei Beginn des Evakuierungsmarsches habe er ihn am Lagertor gesehen, im weiteren Verlauf des Evakuierungsmarsches dann nicht mehr.

 

Die Kammer verkennt nicht, daß die Aussage dieses Zeugen, der in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck hinterlassen hat, ein gewisses Indiz dafür darstellt, daß Olejak nach seinem Aufenthalt in Blechhammer nach Jaworzno zurückgekehrt ist. Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen spricht aber neben dem unter D, E und F erörterten Ergebnis der Beweisaufnahme die Tatsache, daß er im Jahre 1975 gegenüber dem Polizeibeamten Edelsberg erklärt hat, ihm seien die im Lager Jaworzno eingesetzten SS.Leute namentlich nicht bekannt gewesen. Diese Erklärung des Zeugen ergibt sich aus dem insoweit in der Hauptverhandlung verlesenen Zwischenbericht Nr. 22 des Zeugen Edelsberg

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vom 16.6.1975 (16, 129). Die Verlesung dieses Zwischenberichtes erfolgte, da der Verfasser, der Zeuge Edelsberg, zwischenzeitlich verstorben ist. Im Gegensatz dazu hat sich der Zeuge Charlupski in der Hauptverhandlung an die Namen Mietliczka, Markewicz, Lausmann und Lorenz erinnert. Auch hat sich der Zeuge Charlupski bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10.3.1976, die ihm wiederholt vorgehalten worden ist, an die Abwesenheit des Rapportführers aus dem Lager Jaworzno nicht erinnert.

 

15. Der Zeuge Jehoschua Krawicki ist nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung im September 1943 als Häftling nach Jaworzno gekommen. Er hat den Angeklagten Olejak zu Beginn seiner Vernehmung, als dieser noch im Zuhörerraum saß, nicht erkannt, sondern erst als er bereits auf der Anklagebank Platz genommen hatte. Zu den Bildern des Angeklagten Olejak hat er teils richtige und teils falsche Angaben gemacht.

 

Zu der Frage, wie lange der Angeklagte Olejak Rapportführer im Lager Jaworzno gewesen sei, konnte der Zeuge keine sicheren Angaben machen. Er meinte jedoch sicher zu sein, daß er auf dem Evakuierungsmarsch dabeigewesen sei. Während dieses Marsches habe er ihn mit einer automatischen Waffe in der Hand auf einem Pferd reiten sehen.

 

Bei der Aussage des Zeugen zur Person und zu den Bildern des Angeklagten kann zwar davon ausgegangen werden, daß er den Angeklagten Olejak in Jaworzno kennengelernt hat. Was seine Aussage zum Evakuierungsmarsch betrifft, ist der Zeuge nicht glaubwürdig, da der Angeklagte Olejak, wenn er überhaupt dabei war, nicht auf einem Pferd geritten ist. Mit diesem SS. Mann auf einem Pferd meint der Zeuge offensichtlich den Lagerführer Pfütze, der nach Aussago mehrerer Zeugen in Jaworzno ein oder mehrere Reitpferde hatte und eines dieser Pferde auch beim Evakuierungsmarsch zum Reiten benutzte.

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16. Der Zeuge Ahron Ojzerowicz ist nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung Ende September 1943 als Häftling nach Jaworzno gekommen. Er hat zu Beginn seiner Vernehmung den Angeklagten Olejak sowohl in Person als auch auf den ihn darstellenden Lichtbildern als den Rapportführer des Lagers bezeichnet. Weiter sagte der Zeuge, seiner Erinnerung nach habe dieser SS.Mann in Jaworzno immer die Funktion des Rapportführers ausgeübt, an einen anderen Rapportführer könne er sich nicht erinnern. Er habe ihn auch bei Beginn des Evakuierungsmarsches im Lager gesehen, ebenso noch in Blechhammer.

 

Auch bei diesem Zeugen hat die Kammer keinen Zweifel daran, daß er den Angeklagten Olejak im Lager. Jaworzno kennengelernt hat. Da sich der Zeuge jedoch nur an den Angeklagten Olejak als Rapportführer erinnert, obwohl Olejak ca. 7 Monate nicht in Jaworzno war und während dieser Zeit ein oder mehrere andere SS.Leute die Funktion des Rapportführers inne gehabt haben, erscheint die Aussage des Zeugen Ojzerowicz nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen.

 

17. Der Zeuge Schmuel Ben-David wurde zweimal in der Hauptverhandlung vernommen, da die erste Vernehmung aus Zeitgründen nicht abgeschlossen werden konnte. Dabei hat der Zeuge bekundet, er sei im Juli 1943 nach Jaworzno gekommen und habe während der ganzen Zeit in der Dachsgrube gearbeitet.

 

Zur Person des Rapportführers sagte der Zeuge bei seiner 1. Vernehmung am 21.11.1977, dieser habe Olejak geheißen, mit diesem Namen sei er gerufen worden. Dieser Olejak sei eine zeitlang nicht in Jaworzno gewesen. Direkt vor Beginn der Evakuierung sei er in das Lager zurückgekehrt und habe auch am Evakuierungsmarsch teilgenommen. Er habe ihn selbst beim Abmarsch am Tor gesehen. Außerdem schilderte der Zeuge Ben-David einen Vorfall, in dessen Verlauf der Rapportführer nach Rückkehr der Häftlinge des Kommandos Dachsgrube Nachtschicht einen Häftling erschossen habe.

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Nach Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung bei der er in diesem Fall den SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka als Täter genannt hatte, erklärte der Zeuge, er habe bei dieser Vernehmung nur die Namen der beiden SS. Leute , nicht aber die Täter verwechselt.

 

Bei seiner 2. Vernehmung am 20.11.1978, also etwa 1 Jahr später, erklärte der Zeuge Ben-David zur Person des Rapportführers Olejak, er wisse nicht, ob dieser immer in Jaworzno gewesen sei. Er habe ihn im Lager zwar gesehen, wann er anwesend und wann er abwesend gewesen sei, könne er nicht sagen. Insbesondere sei ihm nicht mehr erinnerlich, daß Olejak in einem bestimmten Zeitraum abwesend gewesen sei Bei der Evakuierung sei Olejak dabei gewesen, er könne jedoch nicht mehr sagen, in welchem Zusammenhang er sich daran erinnere.

 

Zu dem Fall einer Häftlingstötung, die er bei seiner 1. Vernehmung in der Hauptverhandlung dem Rapportführer Olejak und bei seiner polizeilichen Vernehmung dem SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka angelastet hatte, erklärte der Zeuge Ben-David nunmehr, es habe 2 solcher Fälle gegeben. In einem sei der Olejak und in einem anderen der SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka der Täter gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage, zu diesen beiden Taten irgendwelche Einzelheiten zu schildern.

 

Die Kammer hält diese Aussage des Zeugen, der in den wesentlichen Punkten, nämlich der zeitlichen Anwesenheit des Rapportführers Olejak im Lager Jaworzno und insbesondere bei der Angabe von Tätern bei der Tötung von Häftlingen widersprüchliche Angaben gemacht hat, nicht für zuverlässig. Desweiteren ist noch darauf hinzuweisen, daß sich der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht von sich aus an den Namen des Rapportführers Olejak erinnert hat, sondern erst nach Vorhalt verschiedener Namen, darunter Olejak. Auch von einer zeitweiligen Abwesenheit des Rapportführers Olejak vom Lager oder  von einem anderen Rapportführer hat der Zeuge bei dieser Vernehmung

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nicht gesprochen.

 

18. Der Zeuge David Lerer hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei Mitte September 1943 nach Jaworzno gekommen.

 

Zu Beginn seiner Vernehmung, als die beiden Angeklagten mit 7 etwa gleichaltrigen Vergleichspersonen, darunter die beiden Ergänzungsschöffen Flörchinger und Zang, im Zuhörerraum des Sitzungssaales saßen, deutete der Zeuge auf den Angeklagten Pansegrau und erklärte, diese Person sei, wie er glaube, der Mietliczka. Außerdem deutete er auf den Ergänzungsschöffen Flörchinger und meinte, dieser sei Rapportführer in Jaworzno gewesen. Den Angeklagten Olejak erkannte der Zeuge Lerer zu diesem Zeitpunkt nicht wieder. Auch bei Vorlage der Lichtbilder erkannte der Zeuge den Angeklagten Olejak nicht.

 

Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung, als die Angeklagten dann auf der Anklagebank Platz genommen hatten, erklärte der Zeuge, der Angeklagte Olejak sei ohne Zweifel Rapportführer in Jaworzno gewesen, er habe sich nicht viel geändert. Er sei sich ganz sicher, daß er diesen Rapportführer bei Beginn des Evakuierungsmarsches in Jaworzno gesehen habe. Er habe ihn auch während des Marsches und beim Weitermarsch eines Teil der Häftlinge in Blechhammer gesehen. Ihm sei nicht bekannt, daß der Rapportführer einige Zeit nicht in Jaworzno gewesen sei An eine Ablösung und an einen anderen Rapportführer könne er sich nicht erinnern.

 

19. Der Zeuge Arroyo ist nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen.

 

Er hat den Angeklagten Olejak weder in der Person noch auf Bildern als den Rapportführer des Lagers Jaworzno erkannt. Er hat lediglich zu den Bildern 14 und 15 der Bildtafeln und Bild 18 des Bildbandes erklärt dieser Mann sei in Jaworzno gewesen. Er sei sich jedoch nicht ganz sicher. Nachdem er zunächst noch gemeint hatte, er sei sich auch nicht sicher, ob dieser Mann beim Evakuierungsmarsch dabeigewesen

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sei, hat er dann erklärt, er sei sich zwar sicher, daß er dabei gewesen sei. Nicht sicher sei er sich jedoch, ob er auch geschossen habe. Dieser Mann, den er meine, hat die Häftlinge wiederholt zu ihrer Arbeitsstelle begleitet. Einen Rapportführer habe es in Jaworzno zwar gegeben, wer es gewesen sei, wisse er aber nicht.

 

Der Aussage dieses Zeugen kann bei diesen Angaben kein besonderes Gewicht zukommen.

 

20. Der Zeuge Wigdor Siwek ist nach seinen Bekundungen in der Haupthandlung im Winter 1943 nach Jaworzno gekommen.

 

Zu Beginn seiner Vernehmung deutete er auf den im Zuhörerraum sitzenden Angeklagten Olejak und erklärte, er glaube, dies sei der Rapportführer des Lagers Jaworzno gewesen. Das gleiche erklärte der Zeuge zu den Bildern, die den Angeklagten Olejak darstellen.

 

Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dieser Rapportführer sei seiner Erinnerung nach immer in Jaworzno gewesen. Erst nach Vorhalt, daß dies nicht richtig sein könne, räumte der Zeuge ein, daß Olejak eine bestimmte Zeit nicht dagewesen sein könne. Beim Evakuierungsmarsch sei dieser Rapportführer jedenfalls dabei gewesen, er habe ihm noch seine Stiefel zum Tragen gegeben. Er habe auch zufällig gesehen, daß der Rapportführer beim Evakuierungsmarsch 2 oder 3 Häftlinge erschossen habe. Er habe ihn dabei an seinem Gesicht und seiner Gangart, die eine besondere gewesen sei, erkannt. An dieser Gangart habe er ihn auch auf dem Flur des Gerichtsgebäudes wiedererkannt.

 

Die Kammer verkennt nicht, daß auch die Aussage dieses Zeugen, ebenso wie die des Zeugen Charlupski, ein gewisses Indiz für die Teilnahme des Angeklagten Olejak am Evakuierungsmarsch des Lagers Jaworzno darstellt. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Siwek spricht neben dem unter D, E und F erläuterten Ergebnis der Beweisaufnahme auch die Tatsache, daß er sich

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nur an einen Rapportführer im Lager Jaworzno erinnert.

 

21. Der Zeuge Jakob Wigdor kam nach seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung im Oktober 1943 als Häftling nach Jaworzno.

 

Zu Beginn seiner Vernehmung zeigte der Zeuge auf den im Zuhörerraum des. Sitzungssaales sitzenden Angeklagten Olejak und erklärte, er glaube, dies sei der Rapportführer des Lagers Jaworzno. Sicher sei er sich aber nicht.

 

Zu Lichtbild Nr. 14 der Bildtafeln sagte der Zeuge, die Person sei ihm aus Jaworzno bekannt. Wen das Bild darstelle, wisse er nicht. Zu Bild Nr. 18 des Bildbandes, das mit dem vorgenannten Bild identisch ist, erklärte der Zeuge dann, er glaube, das sei der Rapportführer. Den Namen dieses Rapportführers habe er niemals gewußt.

 

Er sei einmal selbst von diesem Rapportführer geschlagen worden. Das sei im Oktober oder November 1944 gewesen. Er habe den Rapportführer schon etwa einen Monat vorher im Lager gesehen. Außer an den Angeklagten erinnere er sich an keinen anderen Rapportführer. Ob dieser Rapportführer beim Evakuierungsmarsch dabei gewesen sei, wisse er nicht.

 

Die Aussage dieses Zeugen stellt ebenfalls ein Indiz für eine Anwesenheit des Angeklagten Olejak Ende 1944 in Jaworzno dar. Allerdings ist auch diese Aussage mit einem Fragezeichen zu versehen. Wenn sich der Vorfall mit dem Rapportführer tatsächlich im Oktober oder November 1944 abgespielt hat, kann der Zeuge den Rapportführer nicht etwa einen Monat vorher erstmals im Lager Jaworzno gesehen haben, wenn Täter der Angeklagte Olejak war. Normalerweise müßte sich auch dieser Zeuge an einen anderen SS.Mann als Rapportführer in Jaworzno erinnern.

 

22. Der Zeuge Hersch Nowak ist nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung im August oder September 1943 nach Jaworzno gekommen.

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Zu Beginn seiner Vernehmung hat er auf den Angeklagten Olejak gedeutet und erklärt, er glaube, das sei der Olejak. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, er habe Olejak erstmals im Sommer 1944 in Jaworzno gesehen. Olejak sei auch auf dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen. Er habe ihn während des Evakuierungsmarsches auf dem Kutschbock eines Pferdewagens gesehen.

 

Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen spricht, daß er Olejak erstmals im Sommer 1944 in Jaworzno gesehen haben will. Zu diesem Zeitpunkt war dieser, wie ausgeführt, nicht im Lager Jaworzno. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht weiter, daß er ihn auf dem Kutschbock eines Pferdewagens gesehen haben will. Eine Aussage in diesem Sinn hat kein anderer Zeuge hier in diesem Verfahren gemacht.

 

23. Der Zeuge Gerschon Sieradzki kam im November 1943 nach Jaworzno. Bei der Personenerkennung zu Beginn seiner Vernehmung hat der Zeuge den Angeklagten Olejak nicht erkannt, sondern auf einen etwa 1,78 m großen Zuhörer gedeutet und erklärt, das sei der Olejak.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln erkannte der Zeuge die Bilder 14 bis 17 nicht als solche des Angeklagten Olejak. Bei Vorlage des Bildbandes erklärte der Zeuge dann zu den den Angeklagten Olejak darstellenden Bildern, dies seien Bilder des Angeklagten Olejak. Weiter hat der Zeuge erklärt, der Rapportführer, den er meine, sei von kräftiger Statur und so groß gewesen wie der Mann, auf den er gedeutet habe. Er erinnere sich nur an ihn als Rapportführer. In der Position des Rapportführers habe es in Jaworzno keinen Wechsel gegeben, wohl aber in der Position des Lagerführers.

 

Der Rapportführer sei auf dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen. Er habe genau gesehen, wie er einen ihm selbst bekannten Häftling erschossen habe. Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen spricht, daß die Beschreibung, die er von dem Rapportführer gegeben hat, nicht auf den Angeklagten Olejak, sondern

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auf den SS.Mann Otto Hablesreiter zutrifft. Auch dieser war, wie erwähnt, eine zeitlang Rapportführer in Jaworzno.

 

Bei der Bilderkennung besteht bei dem Zeugen der Verdacht, daß er sich nicht so sehr nach den Bildern selbst, sondern nach den Nummern des Bildbandes gerichtet hat. Andernfalls hätte er die den Angeklagten Olejak darstellenden Bilder der Bildtafeln , die mit denen des Bildbandes identisch sind, ebenfalls erkennen müssen. Schließlich spricht der Zeuge als einziger aller Zeugen von einem Wechsel in der Person des Lagerführers und meint, der Rapportführer habe nicht gewechselt. Tatsächlich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch davon auszugehen, daß nur in der Person des Rapportführers - nämlich von Olejak zu Hablesreiter - ein Wechsel eingetreten ist, nicht aber in der Person des Lagerführers. Dieser war vielmehr von Anfang bis zum Schluß der SS.Mann Bruno Pfütze.

 

24. Der Zeuge Meir Sommer hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen. Zu Beginn seiner Vernehmung, als die beiden Angeklagten noch im Zuhörerraum saßen, erkannte der Zeuge niemanden. Auch zu den vorgelegten Lichtbildern konnte er keine Angaben machen. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung, als die beiden Angeklagten auf der Anklagebank Platz genommen hatten, meinte der Zeuge dann, der Angeklagte Olejak komme ihm aus Jaworzno bekannt vor. Er glaube, dieser SS.Mann sei immer in Jaworzno gewesen. Ob er am Evakuierungsmarsch teilgenommen habe, könne er nicht sagen.

 

Einen Rapportführer habe es in Jaworzno gegeben. Wer dies gewesen sei, könne er nicht sagen

 

25. Der Zeuge Benjamin Jachimowicz, ein Bruder des Zeugen Mosche Jachimowicz, wurde, da er einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leistete, im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht in Tel Aviv vernommen.

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Dabei hat der Zeuge ausgesagt, er sei im August 1943 nach Jaworzno gekommen. In Jaworzno habe es insgesamt 6 Rapportführer gegeben, von denen immer jeweils 2 gleichzeitig diese Funktion ausgeübt hätten. Von diesen 6 Rapportführern könne er sich nur noch an einen namens Olejak erinnern. Dies sei deswegen der Fall, weil Olejak zunächst einige Monate als Blockführer in Jaworzno gewesen sei, bevor er Rapportführer geworden sei. Olejak sei jedoch nicht immer im Lager gewesen. Von Zeit zu Zelt sei er nicht dagewesen, wahrscheinlich dann, wenn er Urlaub gehabt habe. Er sei jedoch nicht längere Zeit auf einmal ans dem Lager verschwunden, immer nur tageweise. Daran, ob Olejak beim Evakuierungsmarsch dabeigewesen sei, könne er sich nicht erinnern.

 

Bei diesem Inhalt sieht die Kammer die Aussage des Zeugen Benjamin Jachimowicz nicht als geeignet an, die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen.

 

26. Auch der Zeuge Aron Pernat wurde im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht in Tel Aviv vernommen. Dabei hat er ausgesagt, er sei mit dem ersten Häftlingstransport im Sommer 1943 in das Lager Jaworzno vorlegt worden.

 

In Jaworzno habe es immer einen Rapportführer gegeben. Dieser sei manchmal für wenige Tage nicht im Lager gewesen. In diesen Fällen sei er von einem älteren SS.Mann, der aber immer im Lager und etwas älter gewesen sei, vertreten worden.

 

Der Rapportführer sei ca. 1,65 m - 1,68 m groß und damals 35 - 38 Jahre alt gewesen. Sein gelegentlicher Vertreter sei kleiner und ca. 60 Jahre alt gewesen. Der Rapportführer sei oft mit einem Hund in das Lager gekommen, Er sei auch auf dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen. Er habe selbst gesehen, wie dieser Rapportführer während des Marsches mit einem Schuß aus seiner Pistole 3 hintereinander laufende Häftlinge niedergeschossen habe.

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Demgegenüber hatte der Zeuge Pernat bei seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen Edelsberg am 2.5.1976, die ihm wiederholt vorgehalten worden ist, erklärt, der Rapportführer sei im Sommer 1944 einige Monate nicht in Jaworzno gewesen und während dieser Zeit sei er von einem älteren Deutschen vertreten worden. Am Schluß sei dann der Rapportführer aber wieder nach Jaworzno zurückgekehrt. Dazu erklärte der Zeuge Pernat, das sei nicht richtig. Der Rapportführer sei immer in Jaworzno gewesen und nur manchmal tageweise von einem älteren Mann vertreten worden.

 

Auch bei der Schilderung von Tötungshandlungen durch SS. Leute in Jaworzno, insbesondere den Rapportführer und den SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka, befinden sich in der Aussage des Zeugen Pernat vor dem Amtsgericht In Tel Aviv und vor dem Polizeibeamten Edelsberg zahlreiche Widersprüche. Auf diese wird im Rahmen der Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten näher eingegangen werden. Hier sei nur darauf hingewiesen, daß der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, er habe selbst beobachtet, wie der Rapportführer zusammen mit dem SS.Mann Mietliczka 2 Häftlinge in einem im Lager gelegenen Wasserbecken ertränkt habe.

 

Hierzu sagte der Zeuge Pernat vor dem Amtsgericht in Tel Aviv aus, in Jaworzno habe es überhaupt kein Wasserbecken gegeben, wo so etwas habe geschehen können. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung erinnerte sich der Zeuge dann zwar noch an das Vorhandensein eines Wasserbeckens. Es habe dort jedoch keine Fälle von Häftlingstötungen durch SS.Leute gegeben.

 

Bei diesem Inhalt der Aussage und bei den Widersprüchen zwischen der polizeilichen Vernehmung und der Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv mißt die Kammer der Aussage des Zeugen Pernat keine besondere Bedeutung bei.

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27. Auch der Zeuge Eljahu Tenzer wurde im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht in Tel Aviv vernommen. Dabei hat er ausgesagt, er sei im Herbst 1943 als Häftling nach Jaworzno gekommen.

 

Der Zeuge hat weiter erklärt, der Angeklagte Olejak sei bis auf eine Periode von 3 - 4 Monaten im Jahr 1944 im Lager Jaworzno gewesen. Er sei sicher, daß er Ende 1944 in Jaworzno gewesen sei und auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht habe. Er habe im Lager immer die gleiche Funktion, nämlich die des Rapportführers ausgeübt.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge, der Mann auf Bild 17 sei der Angeklagte Olejak, ebenso sei er auf den Bildern 17, 18 und 19 des Bildbandes abgebildet. Nach Vorhalt des Protokolls über seine polizeiliche Vernehmung vom 14.4. 1975, nach dessen Inhalt er zu den Bildern 17, 18 und 19 nichts sagen konnte und den Mann auf Bild 25 (SS.Mann Adam Rausch) als Rapportführer bezeichnet hat, erklärte der Zeuge, er sei jetzt ungefähr sicher, daß der Mann auf den Lichtbildern 17 bis 18 des Bildbandes der Rapportführer Olejak sei. Ganz sicher sei er sich jedoch auch jetzt noch nicht. Nach seiner Vernehmung bei der Polizei habe er viel nachgedacht. Da sei ihm auch die mehrmonatige Abwesenheit des Angeklagten Olejak wieder eingefallen, die er bei der Polizei nicht angegeben habe. Mit anderen Häftlingen habe er nach dieser Vernehmung nicht mehr über Jaworzno gesprochen, wohl aber vor seiner Vernehmung bei der Polizei.

 

Weiter sagte der Zeuge aus, er habe nicht gesehen, daß Olejak während des Evakuierungsmarsches einen Häftling erschossen habe. Nach Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung, in der er davon gesprochen hatte, er habe mit Sicherheit selbst gesehen, wie der Rapportführer 5 - 6 Häftlinge erschossen habe, erklärte der Zeuge, es könne sein, daß er diese Angaben gemacht habe. Es könne möglich sein, daß seine Erinnerung nachlasse.

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Jetzt erinnere er sich nur noch daran, daß er von Mithäftlingen gehört habe, der Rapportführer habe zusammen mit anderen SS.Leuten am Ende der Kolonne Häftlinge erschossen. Er könne sich das nur so erklären, daß bei ihm Erinnerungen aus eigener Wahrnehmung mit Erinnerungen vom Hörensagen verschwommen seien, sodaß er Wissen vom Hörensagen als Selbstgeschehenes beschrieben habe.

 

28. Der Zeuge Abraham Kowalski wurde, da er einer Vorladung keine Folge leistete, im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht in Tel Aviv vernommen.

 

Dabei hat er ausgesagt, er sei im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen. Den Evakuierungsmarsch habe er nicht mitgemacht, sondern er sei im Krankenbau des Lagers Jaworzno zurückgeblieben. In Jaworzno habe es ständig 2 Rapportführer gegeben, die einander abgewechselt hätten. Der eine habe Olejak, der andere mit Spitznamen Mietliczka geheißen. Anfang 1944 sei Olejak längere Zeit Rapportführer gewesen, dann sei er von Mietliczka abgelöst worden. Ende der Lagerzeit sei Olejak dann wieder Rapportführer geworden. Zum Evakuierungsmarsch könne er nichts sagen, da er im Lager zurückgeblieben sei. Bei Vorlage der Bildtafeln erkannte der Zeuge Kowalski die Bilder 15, 16 und 17 und bei Vorlage des Bildbandes die Bilder 16, 18 und 19 als solche des Angeklagten Olejak wieder.

 

Außerdem schilderte der Zeuge Kowalski einen Fall einer Häftlingstötung durch den Rapportführer Olejak am Lagertor (Fall I 1 der Anklage).

 

Weiter erinnerte sich der Zeuge Kowalski bei seiner Vernehmung noch an die SS.Leute Lapka, Markewicz, Lausmann und einen Sanitäter namens Emil.

 

Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen bestehen, aus den gleichen Gründen wie bei dem Zeugen Lipa Dinur erhebliche Bedenken.

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Der Zeuge Kowalski gehörte auch zu den ersten Zeugen, die im Ermittlungsverfahren vernommen wurden. Diese Vernehmung fand am 7.3.1965 statt und wurde von dem Polizeibeamten Edelsberg durchgeführt.

 

Ebenso wie der Zeuge Lipa Dinur erinnerte sich Zeuge Kowalski im Jahr 1965 nur an einen SS.Mann namens Lausmann und an einen SS.Mann mit amputierten Fingern, dessen Namen ihm damals nicht erinnerlich war. Weiter berichtete der Zeuge über die Erhängung von Häftlingen nach einem Fluchtversuch sowie über die Behandlung von kranken Häftlingen im Häftlingskrankenbau, wobei er auch den jüdisch - tschechischen Arzt Dr. Paul erwähnte, der ihn vor einer Selektion gerettet habe.

 

Bei seiner 2. polizeilichen Vernehmung am 20.5.1975, also 10 Jahre später, erinnerte sich der Zeuge Kowalski außer an den SS.Mann Losmann, den er jetzt mit Lausmann bezeichnet hat, an die SS.Leute Lapka, Markewicz, Miotelka, den Rapportführer Olejak oder Olejaka und an den für den Krankenbau verantwortlichen SS.Mann namens Emil. Ob dieser Rapportführer immer im Lager war oder ob zwischendurch ein anderer SS.Mann die Funktion des Rapportführers inne hatte, konnte der Zeuge im Jahr 1975 nicht sagen.

 

Außerdem schilderte der Zeuge Kowalski dann, ähnlich wie bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv, einen Fall einer Häftlingstötung durch den Rapportführer Olejak oder Olejaka.

 

Nach dem Inhalt der Niederschrift vom 20.5.1975 ist dem Zeugen seine frühere Vernehmung aus dem Jahre 1965 nicht vorgehalten worden.

 

Auf diese Widersprüche hin angesprochen, erklärte der Zeuge bei der Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv, er könne nicht erklären, warum er im Jahr 1965 die Tötung eines Häftlings seines Kommandos nicht angegeben habe. Er habe sich

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wahrscheinlich nicht daran erinnert. Er habe diesen Fall immer in Erinnerung gehabt. Er habe in der Zwischenzeit auch oft mit ehemaligen Häftlingen ans dem Lager Jaworzno über die damalige Zeit gesprochen. Durch diese Gespräche seien die Erinnerungen an Personen und Geschehnisse wieder wachgerufen worden. Mit den Mithäftlingen habe er auch über Olejak und eine mögliche Abwesenheit vom Lager gesprochen. Warum er sich 1978 im Gegensatz zu 1975 an eine zeitweilige Abwesenheit des Rapportführers Olejak vom Lager erinnere, könne er nicht sagen.

 

Angesichts der erheblichen Widersprüche in den Aussagen aus den Jahren 1965, 1975 und 1978 mißt die Kammer der Aussage des Zeugen Kowalski bei der Frage, wie lange der Angeklagte Olejak in Jaworzno war, keine entscheidende Bedeutung zu. Auf die Aussage dieses Zeugen wird im übrigen bei den Ausführungen zu dem Anklagepunkt I 1 nochmals eingegangen werden.

 

29. Der Zeuge Lemel Orenbach hat bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv ausgesagt, er sei mit dem 2. Transport von Häftlingen nach Jaworzno gekommen. Im Lager sei er zunächst als Läufer eingesetzt gewesen. Diesen Posten habe er etwa 1 Monat nach der Ankunft der ungarischen jüdischen Häftlinge in Jaworzno im Jahre 1944 verloren.

 

In seiner Eigenschaft als Läufer habe er sehr viel mit den im Lager selbst eingesetzten SS.Leuten zu tun gehabt und er habe sie damals auch alle namentlich gekannt. Im Lager habe es den Lagerführer, den Rapportführer und insgesamt 6 Blockführer gegeben.

 

Der Lagerführer habe Putze geheißen und habe in der Stadt Jaworzno gewohnt. Er habe einen „Pipel“ namens Wiktor mit der Häftlingsnummer 745 gehabt.

 

Der Rapportführer sei während der gesamten Zeit, in der er als Läufer tätig gewesen sei, der SS.Mann Hans Olejak gewesen.

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Zum Ende der Lagerzeit hin habe ein älterer dicker SS.Mann die Rapporte abgenommen, der vorher als Blockführer im Lager gewesen sei. Auch nach seiner Ablösung als Rapportführer habe er Olejak noch regelmäßig im Lager gesehen. Welche Funktion er zu dieser Zeit ausgeübt habe, wisse er nicht.

 

Von den Blockführern erinnere er sich namentlich noch an Kraus, der einen Hund gehabt habe, an Losmann und an Ewald Pansegrau, den die Häftlinge mit dem Rufnamen Mietliczka belegt hätten. Außerdem erinnere er sich noch an einen SS.Mann namens Fischer, der für die Lebensmittel zuständig gewesen sei.

 

Er sei sich sicher, daß Olejak und Pansegrau auch am Evakuierungsmarsch teilgenommen hätten. Dies wisse er deshalb genau, weil beide an einem Vorfall beteiligt gewesen seien, der sich in der 2. Nacht des Evakuierungsmarsches abgespielt habe. Während einer Rastpause seien gegen 2.00 oder 3.00 Uhr morgens 2 LKW an der Häftlingskolonne langsam vorbeigefahren. Dabei seien mehrere Häftlinge auf die Ladefläche des 2. Fahrzeuges geklettert. Nach diesen Häftlingen seien 3 oder 4 SS.Leute auf den LKW gesprungen. Was sich dort selbst abgespielt habe, habe er nicht sehen können, da die Ladefläche mit einem Aufbau und einer Leinwand versehen gewesen sei. Er habe 15 - 20 Schüsse gehört und danach seien die SS.Leute wieder auf die Straße gesprungen. Da helles Mondlicht geherrscht habe und er nur ca. 6 m entfernt gewesen sei, habe er während des Herabspringens die SS.Leute Olejak und Pansegrau an ihren Gesichtern erkannt. Anschließend seien 5 tote Häftlinge abgeladen worden. Die anderen SS.Leute seien Wachleute, keine Blockführer gewesen.

 

Auf Vorhalt, daß er bei seiner polizeilichen Vernehmung im Jahre 1975 neben einigen ihm namentlich nicht bekannten SS.Leuten Olejak und Lausmann In diesem Fall als Täter genannt habe, fragte der Zeuge zunächst: " Damals habe ich Lausmann gesagt ? " Weiter erklärte der Zeuge, er habe sich bei dieser

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Vernehmung überhaupt nicht an den Namen Pansegrau erinnert und ihn deshalb nicht als Täter genannt. Er sei jetzt der Meinung, daß neben Olejak und Pansegrau auch Lausmann unter den Tätern gewesen sei.

 

Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er nur von dem SS. Mann Mietliczka gesprochen. Erst bei Erhalt der Ladung zur Zeugenvernehmung habe er sich an den Ewald Pansegrau erinnert und auch daran, daß dies der SS.Mann mit dem Rufnamen Mietliczka gewesen sei.

 

Die Kammer ist der Überzeugung, daß der Zeuge Orenbach die im Lager selbst eingesetzten SS.Leute, bedingt durch seine Tätigkeit als Läufer, gut gekannt hat und sich auch bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv gut daran erinnert hat. Das beweist der Inhalt der Aussage des Zeugen, der sich zum Beispiel an den Lagerführer, an dessen "Pipel", den Zeugen Wiktor Pasikowski mit der Häftlingsnummer 745, an den für die Küche verantwortlichen SS.Mann Fischer und an die Blockführer Kraus, Lausmann und Pansegrau erinnert hat. Hinsichtlich der Person des Rapportführers hat sich der Zeuge richtig daran erinnert, daß nach Olejak ein älterer dicker SS.Mann, der vorher Blockführer gewesen ist, nämlich Otto Hablesreiter, Rapportführer in Jaworzno war. Allerdings ist die Aussage des Zeugen über den Zeitpunkt des Wechsels in der Person des Rapportführers nicht richtig. Der Zeuge meint, Olejak sei solange Rapportführer gewesen, wie er selbst Läufer gewesen sei. Als Läufer sei er etwa einen Monat nach der Ankunft der jüdischen Häftlinge aus Ungarn abgelöst worden. Diese Häftlinge kamen, wie bereits ausgeführt wurde, Anfang Juni 1944 nach Jaworzno. Die Ablösung des Zeugen Orenbach als Läufer ist demnach Ende Juni oder Anfang Juli 1944 erfolgt. Zu dieser Zeit befand sich aber der Angeklagte Olejak schon mehrere Monate nicht mehr in Jaworzno, sondern im Lager Blechhammer. Auch die weitere Aussage des Zeugen Orenbach,

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er habe den Angeklagten Olejak nach dessen Ablösung noch regelmäßig Im Lager Jaworzno gesehen, ist nicht richtig, da Olejak mindestens bis zum 9.11.1944 in Blechhammer gewesen ist.

 

Schließlich hält die Kammer die Aussage des Zeugen Orenbach für den Vorfall mit der Erschießung von Häftlingen auf dem LKW in der 2. Nacht des Evakuierungsmarsches insgesamt nicht für glaubhaft. Insoweit wird auf die Aussage des Zeugen im Rahmen der Ausführungen zum Anklagepunkt I 7 noch näher eingegangen werden. In diesem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, daß keiner der übrigen Zeugen, die den Evakuierungsmarsch mitgemacht haben, einen solchen Vorfall erwähnt hat, obwohl er sich nach der Aussage des Zeugen Orenbach mitten in der Häftlingskolonne abgespielt haben soll.

 

Insgesamt sieht die Kammer deshalb die Aussage des Zeugen Orenbach nicht als geeignet an, die Einlassung des Angeklagten Olejak über seinen Aufenthalt in Czechowitz zu widerlegen.

 

30. Auch der Zeuge Abraham Nizachon wurde im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht in Tel Aviv vernommen. Dabei hat er ausgesagt, nach seiner Festnahme in Griechenland sei er im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen. Ihm sei aus der Lagerzeit nur ein Name in Erinnerung geblieben, nämlich der des Rapportführers Olejak. Dieser sei kurze Zelt nach ihm selbst nach Jaworzno gekommen und sei dann bis zum Schluß Rapportführer geblieben. Es sei unmöglich, daß Olejak 6 oder 7 Monate nicht in Jaworzno gewesen sei, nachdem er ihn kennengelernt habe. Er sei höchstens einmal für wenige Tage nicht im Lager gewesen.

 

Er habe Olejak täglich bei der Rückkehr von der Arbeit ins Lager bei Kontrollen gesehen. Er habe besonders 2 Vorfälle in Erinnerung, die sich im Juli oder August 1944, jedenfalls im Sommer dieses Jahres, bei der Rückkehr in das Lager zugetragen hätten.

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Auch auf dem Evakuierungsmarsch sei Olejak dabei gewesen. Er habe mit einer Pistole viele Häftlinge erschossen. Dies sei am 2 Tag des Marsches gewesen. Am 1. Tag sei Olejak an der Spitze der Kolonne marschiert, da habe er ihn nicht schießen sehen. Er selbst habe mehr als 30 solcher Erschießungen durch Olejak am 2. Tag des Marsches gesehen. Von den SS.Leuten hätten jedoch nicht nur er geschossen. Von den 4.000 Häftlingen, die aus Jaworzno abmarschiert seien, seien nur 200 in Blechhammer angekommen.

 

Auf Vorhalt, daß er bei seiner polizeilichen Vernehmung im Jahre 1976 davon gesprochen habe, der Rapportführer habe auch mit einer Maschinenpistole Häftlinge erschossen, erklärte der Zeuge, dies könne er ausschließen. Er habe nicht mit einer automatischen Waffe, sondern mit einer Pistole geschossen. Er habe nur allgemein davon gesprochen, daß SS.Leute Maschinenpistolen gehabt hätten und wahrscheinlich seien diese Angaben dann auch auf den Rapportführer bezogen worden.

 

Auch die Aussage dieses Zeugen ist in wesentlichen Punkten unrichtig. Weder kann der Zeuge, der als griechischer jüdischer Häftling, wie erwähnt, Anfang Juli 1943 nach Jaworzno gekommen ist, den Rapportführer in der Folgezeit täglich gesehen haben, noch kommt der Rapportführer Olejak für die von dem Zeugen geschilderten Mißhandlungen im Sommer 1944 als Täter in Betracht.

 

Unter diesen Umständen hält die Kammer die Aussage dieses Zeugen über die angebliche Teilnahme des Rapportführers Olejak am Evakuierungsmarsch nicht für so zuverlässig, um damit die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, daß der Zeuge über die Waffen, mit denen Olejak angeblich Häftlinge erschossen haben soll, bei der Polizei und bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv widersprüchliche Angaben gemacht hat.

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31. Der Zeuge David Zimmermann, der nach dem Krieg in die USA ausgewandert ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 2.5.1978 ausgesagt, er sei am 6.9.1943 nach Jaworzno gekommen.

 

Zu Beginn seiner Vernehmung hat der Zeuge sowohl den Angeklagten Olejak als auch den Angeklagten Pansegrau erkannt, als diese noch im Zuhörerraum des Sitzungssaales saßen. Bei Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge zu Bild 11 (SS. Oberscharführer Knoblich), dies sei der Olejak und zu Bild Nr. 17 (Olejak), dies sei der Pansegrau.

 

Bei Vorlage des Bildbandes erkannte der Zeuge Olejak auf Bild 18 wieder. Bei Vorlage der Bildtafeln, bei denen dieses Bild die Nummer 16 hat, erkannte der Zeuge Olejak nicht. Zu den Bildern 19 (Olejak) und 24 (dieses Bild stellt einen SS.Mann Wodan Weißmann dar) bekundete der Zeuge, daß es sich hierbei um Bilder des Pansegrau handele, wobei er sich bei Nr. 24 sicher sei. Im Lager habe es immer nur einen Rapportführer gegeben. Wer dies im einzelnen gewesen sei, könne er nicht sagen. Olejak sei ebenfalls wie Pansegrau in Jaworzno als Blockführer tätig gewesen. Seinen Namen habe er etwa ab Oktober 1943 gekannt. Bei den Häftlingen habe er den polnischen Spitznamen „Krewonovy“ gehabt, was auf deutsch „krumme Beine“ bedeutet habe. Olejak sei auch immer mit zu der Grube gegangen, in der er gearbeitet habe.

 

Außerdem habe es bei den Blockführern noch die SS.Leute Markewicz, Lapka, Schwarz, König und Gruber gegeben. Gruber habe geschielt, sei 35 - 40 Jahre alt und sehr stark gewesen.

 

Beim Evakuierungsmarsch sei Olejak dabei gewesen, ebenso wie König, Markewicz, Pansegrau und Gruber. Nach einer Übernachtung in einer Scheune seien viele in der Nacht erfrorene Häftlinge beerdigt worden. Unter den in die Grube geworfenen Häftlingen

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seien auch solche gewesen, die noch nicht tot gewesen seien. Diese hätten versucht, wieder aus der Grube zu kriechen. Daran seien sie von Olejak, Pansegrau, König und Markewicz gehindert worden, die die Häftlinge mit den Stiefeln wieder in die Grube zurückgetreten hätten. Er selbst sei beim Ausheben und Zuschaufeln der Grube dabei gewesen.

 

Nach Vorhalt seiner Aussago vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles vom 31.10.1972, in der er als einen der Täter an der Grube den SS. Mann Gruber genannt und sich an einen SS.Mann namens Olejak nicht erinnert hat, erklärte der Zeuge Zimmermann dann, Olejak sei derjenige, den er bei dieser Vernehmung als Gruber bezeichnet habe.

 

Die Kammer sieht die Aussago dieses Zeugen nicht als geeignet an, die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen. Zum einen sind die Angaben des Zeugen Zimmermann zu dem SS.Mann Olejak, dieser sei Blockführer in Jaworzno und immer da gewesen, nicht richtig. Zum anderen ist die am Ende der Vernehmung gemachte Aussage, Olejak und der von ihm zuvor genannte SS.Mann Gruber seien identisch, nicht glaubhaft. Denn der Zeuge hat zu Beginn seiner Vernehmung von Olejak und Gruber als 2 verschiedenen Blockführern gesprochen und diese auch gesondert und unterschiedlich beschrieben Schließlich will der Zeuge Zimmermann auch den Blockführer König auf dem Evakuierungsmarsch gesehen haben. Dieser SS.Mann, der als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen wurde, hat jedoch glaubhaft bekundet, daß er nach seinem Selbstmordversuch im Frühjahr 1944 nicht mehr nach Jaworzno zurückgekehrt ist.

 

32. Der Zeuge Max Diamond, der in Kanada wohnhaft ist, kam nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung im September 1943 nach Jaworzno.

 

Obwohl der Zeuge den Angeklagten sowohl bei der Personenerkennung als auch auf Bildern richtig erkannt hat, kommt seiner

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Aussage keine besondere Bedeutung zu. Denn er bringt diesen Mann, den er meint, mit einer Funktion im Häftlingskrankenbau in Verbindung. Eine solche Funktion hat den Angeklagte Olejak in Jaworzno jedoch sicherlich nicht ausgeübt. Desweiteren will er den Angeklagten Olejak bei einem Appell kurz vor Weihnachten 1944 erlebt haben, bei dem die Häftlinge aufgefordert worden seien, Verstecke von Schmuck und anderen Wertgegenständen mitzuteilen. Von einem solchen Appell hat außer dem Zeugen Diamond kein anderen Zeuge berichtet.

 

Dafür, daß nicht der Angeklagte Olejak diesen Appell gemacht hat, falls er überhaupt stattgefunden hat, spricht auch die Tatsache, daß sich der betreffende SS.Mann nach der Aussage des Zeugen Zimmermann eines Dolmetschers für die polnische Sprache bedient hat. Bei dem Angeklagten Olejak wäre dies aber, da er in Oberschlesien aufgewachsen ist und dadurch die polnische Sprache beherrscht, nicht notwendig gewesen.

 

33. Der Zeuge Jakob Glazer hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei im Herbst 1943 nach Jaworzno gekommen. Er sei während den ganzen Zeit bis zur Auflösung des Lagers im Lager selbst als Maler eingesetzt worden.

 

Er hat weiter ausgesagt, Olejak sei über 40 Jahre alt, klein und dick gewesen. Er habe jiddisch gesprochen und aus Rumänien gestammt. Bei der Evakuierung sei er in das Lager zurückgefahren und habe die Kranken umgebracht.

 

Zum Rapportführer könne er nur sagen, daß es einen solchen gegeben habe.

 

Mit dem SS.Mann Olejak meint dieser Zeuge offensichtlich den Blockführer Lausmann. Die von dem Zeugen gegebene Beschreibung paßt nicht auf den Angeklagten Olejak, aber auf Lausmann. Dieser war, wie bereits festgestellt wurde, klein, dick, stammte aus Rumänien und sprach auch jiddisch.

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34. Zu den in dieser Ziffer aufgeführten Zeugen ist zu bemerken, daß sie weder in der Hauptverhandlung noch im Wege den Rechtshilfe vernommen werden konnten, da sie zwischenzeitlich verstorben sind (Zeuge Mittelmann) oder ihr Gesundheitszustand eine Vernehmung nicht mehr zuläßt (die übrigen Zeugen).

 

34.1 Der Zeuge Abraham Rabinowicz wurde am 7.5.1975 durch den israelischen Polizeibeamten Edelsberg in Anwesenheit des Ersten Staatsanwaltes Gandorfer vernommen.

 

Dabei hat der Zeuge ausgesagt, er sei im Herbst 1943 nach Jaworzno gekommen. Er erinnere sich an den Rapportführer Olejak, der damals noch keine 30 Jahre alt gewesen sei Dieser sei zumindest am Ende der Lagerzeit Rapportführer gewesen. Vorher sei einmal ein älterer, dicker Mann Rapportführer gewesen. Auch den SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka habe gelegentlich den Rapport abgenommen.

 

Bei Vorlage des Bildbandes erkannte der Zeuge auf Bild 17 den Rapportführer Olejak wieder.

 

Im weiteren Verlauf der Vernehmung schilderte der Zeuge Rabinowicz dann einen Vorfall, der sich im November oder Dezember 1944 zugetragen habe. Insoweit wird auf die Aussage des Zeugen im Rahmen des Anklagepunktes I 4 noch näher eingegangen werden.

 

Olejak sei zusammen mit anderen SS.Leuten auch beim Evakuierungsmarsch dabei gewesen. Er habe selbst gesehen, wie Olejak und Markewicz Häftlinge erschossen hätten.

 

34.2. Den Zeuge Isaak Mittelman wunde am 13.9.1970 von dem Zeugen Edelsberg (3, 239) und am 5.5.1975 von Edelsberg in Anwesenheit des Ersten Staatsanwaltes Gandorfer vernommen (16, 9).

 

Bei der Vernehmung im Jahre 1970 hat den Zeuge ausgesagt, er sei im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen, wo er als Schmied im Lager habe arbeiten müssen. Von den SS.Leuten in Jaworzno

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könne er sich lediglich noch an den Rapportführer erinnern. Sein Name sei ihm allerdings entfallen, er werde ihm vielleicht im Laufe den weiteren Vernehmung wieder einfallen. Sein Äußeres sei ihm jedoch im Gedächtnis geblieben. Der Rapportführer sei groß, korpulent und zwischen 40 und 43 Jahre alt gewesen, sein Haar sei braun oder brünett gewesen. Er habe ihn täglich im Lager bei der Rapportabnahme bzw. beim Zählappell gesehen. Er habe stets einen Schäferhund dabeigehabt, den er auch auf Häftlinge gehetzt habe.

 

Im Jahre 1945 nach Kriegsende sei ihm dieser Rapportführer in einer bayerischen Kleinstadt begegnet. Er habe dies sofort der dortigen Ortspolizei gemeldet und der Rapportführer sei auch aufgrund diesen Anzeige festgenommen worden. Nach 2 Tagen sei er jedoch wieder freigelassen worden. Zur Begründung sei ihm gesagt worden, die Freilassung sei deswegen erfolgt, weil es keine weiteren Zeugen gegeben habe.

 

Im Rahmen der Angaben des Zeugen über die Hinrichtung von ca. 30 Häftlingen erklärte er dann, jetzt sei ihm der Name des Rapportführers wieder eingefallen, dieser habe Olejak geheißen.

 

Bei der Evakuierung sei dieser Rapportführer dabei gewesen. Er habe selbst gesehen, wie Olejak, glaublich mit einem Karabiner, ..zig Häftlinge erschossen habe. Olejak habe sich vorwiegend am Ende den Kolonne aufgehalten und dort erschöpfte Häftlinge erschossen.

 

Auf Befragen erklärte der Zeuge dann weiter, die Namen Lossmann und Morgewicz seien ihm bekannt.

 

Bei den 2. Vernehmung im Jahre 1975 erklärte der Zeuge Mittelman nach einer kurzen Schilderung des Lagers, er erinnere sich an die SS.Leute Pansegrau, Olejak, Lapka, Markewicz und Lausmann. Pansegrau sei von den Juden Besen und von den Polen Mietliczka genannt worden.

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Er habe einmal selbst gesehen, wie der Rapportführer Olejak einen Häftling im Rahmen einer Kontrolle am Lagereingang erschlagen habe.

 

Auf dem Evakuierungsmarsch zwischen Jaworzno und Blechhammer sei über die Hälfte den Häftlinge erschossen worden. Geschossen worden sei von allen SS.Leuten, die er gekannt habe. Besonders Markewicz habe es großes Vergnügen gemacht. En selbst sei nicht hinten gegangen und wisse daher auch nicht, wer dort geschossen habe. Er wisse nun, daß, wer zurückgefallen sei, am Ende den Kolonne erschossen worden sei.

 

Auf Frage erklärte der Zeuge, den Rapportführer habe er nicht gesehen.

 

Auf Vorhalt seinen Aussage aus dem Jahre 1970 erklärte der Zeuge dann, er erinnere sich jetzt, daß alles, was er damals gesagt habe, richtig sei. Den Olejak sei ein großer Menschenfresser gewesen. Er möchte jetzt sagen, daß er Olejak. auf dem Marsch habe schießen sehen. Die Erinnerung daran verwische sich „allmöglich“ in ihm. Er bemühe sich auch zu vergessen.

 

Auf die Person angesprochen, die er nach dem Kriege in der bayerischen Kleinstadt getroffen habe, erklärte der Zeuge, er glaube jetzt nicht mehr, daß es Olejak gewesen sei.

 

Olejak habe er als 27 bis 30 Jahre alten Mann in Erinnerung, der mittelgroß gewesen sei und dunkle Haare gehabt habe. Da en polnisch gesprochen habe, müsse er aus Schlesien gestammt haben.

 

Infolge den erheblichen Widersprüche zur Person des Rapportführers hält die Kammer die Aussagen dieses Zeugen nicht für geeignet, um auf sie eine Entscheidung stützen zu können. So stimmen die Beschreibungen, die er von dem Rapportführer im

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Jahre 1970 und 1975 gegeben hat, nicht überein. Auf diesen Widerspruch ist der Zeuge bei der 2. Vernehmung nach dem Inhalt den Niederschrift nicht hingewiesen worden und er wurde nicht gefragt, warum er den Rapportführer 1975 nach Aussehen, Größe, Alter und Haarfarbe ganz anders beschrieben hat als im Jahre 1970. Der Zeuge wurde auch nicht danach gefragt, warum er sich 1975 an den SS.Mann Pansegrau mit dem Spitznamen Besen oder Mietliczka erinnert hat, obwohl er 5 Jahre früher zu diesem SS.Mann keine Angaben gemacht hat. Auch was die angebliche Teilnahme von Olejak am Evakuierungsmarsch und die Erschließung von Häftlingen dabei betrifft, sind beide Aussagen des Zeugen nicht in Übereinstimmung zu bringen. So hat den Zeuge 1970 erklärt, er habe zahlreiche Erschießungen von Häftlingen durch den Rapportführer Olejak gesehen, das sei am Ende den Kolonne passiert. 1975 dagegen hat der Zeuge ausgesagt, er sei gar nicht am Ende der Kolonne gegangen und wisse deshalb nicht, wer dort geschossen habe. Den Rapportführer habe er nicht beim Schießen auf Häftlinge gesehen. Erst nach Vorhalt seiner Aussage aus dem Jahre 1970 erklärte den Zeuge dann, was er damals gesagt habe sei richtig und er glaube jetzt, daß er Olejak auf dem Marsch doch habe schießen sehen. Auf den sich hieraus ergebenden Widerspruch, daß nämlich Olejak am Ende den Kolonne auf Häftlinge geschossen habe, der Zeuge selbst aber nach seiner eigenen Aussage nie am Ende der Kolonne gewesen ist, wurde der Zeuge nicht hingewiesen.

 

34.3 Der Zeuge Jechiel Sieradzki wurde am 30.3.1976 von dem Zeugen Edelsberg in Anwesenheit des Ersten Staatsanwaltes Gandorfer vernommen (22, 157).

 

Dabei hat den Zeuge ausgesagt, er sei im Winter 1943 nach Jaworzno gekommen. Von den SS.Leuten des Lagers Jaworzno erinnere er sich an den Rapportführer, der Olejak geheißen habe und ein Schlesier gewesen sei. Er sei ein junger Mensch, mittelgroß und glaublich blond gewesen. Dieser Rapportführer sei

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schon im Lager gewesen, als er selbst dorthin gekommen sei. Auch zum Zeitpunkt den Evakuierung sei er in Jaworzno gewesen. Zwischendurch habe er ihn einige Zeit nicht gesehen. Wer während dieser Zeit Rapportführer gewesen sei, könne er nicht sagen.

 

Bei der Evakuierung auf dem Weg nach Blechhammer sei er selbst immer am Ende der Kolonne gegangen. Dort sei auch Olejak gewesen und er habe gesehen, daß dieser mindestens 10 Häftlinge mit einer Pistole erschossen habe. Er habe die Häftlinge von hinten aus kurzer Entfernung in den Kopf geschossen.

 

Auf die Frage, warum er sich nur an Olejak erinnert habe und nicht an andere SS. Leute, erklärte der Zeuge, er habe den Rapportführer praktisch jeden Tag im Lager bei den Morgen- und Abendappellen gesehen. Außerdem sei er einmal selbst von ihm geschlagen worden. Diese Mißhandlung sei im Winter 1944, etwa einen Monat nach den Hinrichtung der etwa 20 Häftlinge gewesen. Den Namen Olejak kenne er noch aus den Lagerzeit. En habe ihn nicht später erst von ehemaligen Mithäftlingen erfahren.

 

Hinsichtlich dieses Zeugen wurde weiter ein Bericht des zwischenzeitlich verstorbenen Polizeibeamten Edelsberg vom 22.1.1975 über eine informatorische Befragung verlesen (13, 147). Nach diesem Bericht hat den Zeuge damals angegeben, er erinnere sich an den Rapportführer Olejak, der auf dem Evakuierungsmarsch viele Häftlinge erschossen habe. Er sei auch Augenzeuge gewesen, wie Olejak auf dem Lagergelände einen Häftling totgeschlagen habe. Außer Olejak erinnere er sich von den SS. Angehörigen aus Jaworzno noch an einen namens Lausmann, der Häftlinge schwer mißhandelt habe. Nach der Ankunft in Blechhammer sei er Augenzeuge von Häftlingserschießungen gewesen, die von Marcelli oder Marselie verübt worden seien.

 

Nach Vorhalt dieser Angaben erklärte der Zeuge bei seiner Vernehmung im Jahre 1976, er erinnere sich jetzt nicht mehr

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daran, daß er im Lager gesehen habe, wie Olejak einen Häftling totgeschlagen habe. Hinsichtlich den Erschießung von Häftlingen in Blechhammer erklärte der Zeuge, er habe zwar das Schießen auf Häftlinge gesehen, die Namen der SS.Leute kenne er jedoch nicht.

 

Auch bei diesem Zeugen bestehen zwischen seinen Angaben bei den informatorischen Befragung gegenüber dem Polizeibeamten Edelsberg und seiner förmlichen Vernehmung Widersprüche, die nicht mehr aufgeklärt wenden können.

 

34.4 Der Zeuge Chaim Schulz schließlich wurde am 1.9.1970 von dem Zeugen Edelsberg vernommen (3, 191). Dabei hat er ausgesagt, er sei im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen. Von den im Lager tätigen SS.Leuten seien ihm Markewicz und Losmann gut im Gedächtnis haften geblieben. Sie seien Kommandoführer gewesen. Etwas schwächer könne er sich noch an den SS.Mann mit dem Spitznamen Lapka und einem weiteren SS.Mann namens Olejak entsinnen. Letzterer habe etwas mit der Erhängung von 20 Häftlingen zu tun gehabt, und zwar mit den Organisation dieses Vorhabens.

 

Zum Evakuierungsmarsch erklärte der Zeuge, fast alle SS.Leute, die dabei gewesen seien, hätten geschossen. Olejak habe er beobachtet, wie er auf Häftlinge, die zurückgeblieben seien, geschossen habe. Seinen Schätzung nach sei die Hälfte der Häftlinge unterwegs erschossen worden.

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II. In diesen Gruppe sind die Zeugen zusammengefaßt, die Anfang Juni 1944 im Rahmen der Judendeportationen aus Ungarn nach Jaworzno gekommen sind. (vgl. 96 - 98). Wie bereits ausgeführt, können diese Zeugen bei ihrer Ankunft im Lager Jaworzno den Angeklagten Olejak nicht als Rapportführer kennengelernt haben. Während des weitaus größten Teils des Aufenthaltes diesen Zeugen im Lager Jaworzno, nämlich von Anfang Juni bis fast Mitte November 1944 war auch ein anderer oder mehrere andere SS.Leute als Rapportführer tätig.

 

1. Der Zeuge David Preisler, den bei seinem Aufenthalt im Lager Jaworzno 16 Jahre alt gewesen ist, hat zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, als die beiden Angeklagten noch im Zuhörerraum saßen, diese nicht erkannt. Er deutete vielmehr auf einen Zuhörer und einen Justizangestellten und erklärte, diese beiden seien ihm aus Jaworzno bekannt. En sei sich aber nicht sicher.

 

Nachdem die beiden Angeklagten auf den Anklagebank Platz genommen hatten meinte den Zeuge Preisler dann, er glaube, den Angeklagten Olejak aus dem Lager Jaworzno wieder zu erkennen. Was er im Lager gemacht habe, wisse er nicht.

 

 

Einmal sei bei der Rückkehr seines Arbeitskommandos, das Gleise verlegt habe, ein Häftling erschossen worden. Täter sei ein SS.Mann gewesen, der an einer Hand keine Finger gehabt und immer einen Hund mitgeführt habe. Diesen Vorfall sei im September oder Oktober 1944 gewesen, hinsichtlich des Zeitpunktes sei er sich jedoch nicht ganz sicher.

 

In Jaworzno habe es auch einen Rapportführer gegeben. Welche Aufgabe dieser im Lager gehabt habe und wer dies gewesen sei, könne en nicht sagen.

 

Da der Zeuge den Angeklagten Olejak erst zu einem Zeitpunkt wiedererkannt haben will, in dem er für den Zeugen bereits als

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Angeklagten erkennbar war, mißt die Kammer der Aussage dieses Zeugen keine entscheidende Bedeutung bei.

 

2. Der Zeuge Jonah Schwarz hat zu Beginn seinen Vernehmung in der Hauptverhandlung, als sich die Angeklagten noch im Zuhörerraum aufhielten, auf den Angeklagten Olejak gedeutet und erklärt, diese Person sei möglicherweise Rapportführer in Jaworzno gewesen. Den Namen wisse er nicht, den Namen des Rapportführers habe er auch damals schon nicht gewußt.

 

Bei Vorlage den Bildtafeln meinte den Zeuge Schwarz zu den Lichtbildern 5, 6 und 7 (Bilder des Angeklagten Pansegrau), dies sei den SS.Mann Mietliczka, den von den Häftlingen auch Besen genannt worden sei.

 

Zu den Lichtbildern 14, 15 und 16 (Bilder des Angeklagten Olejak) erklärte der Zeuge, das sei der Rapportführer. Die gleichen Angaben machte den Zeuge dann bei Vorlage den Bildmappe zu den Lichtbildern den beiden Angeklagten.

 

Zur Person des Rapportführers erklärte der Zeuge, dieser sei 30 - 40 Jahre alt gewesen, jedenfalls im mittleren Alter. Dieser Rapportführer habe die Häftlinge seines Transportes bei der Ankunft in Jaworzno in Empfang genommen. Ob dieser Rapportführer abgelöst worden sei, könne er nicht sagen, ebenso nicht, ob er beim Evakuierungsmarsch dabeigewesen sei. Er habe ihn dabei jedenfalls nicht gesehen.

 

Er sei sich jedoch sicher, daß der Angeklagte Olejak in Jaworzno als Rapportführer gewesen sei. Vielleicht sei es im Mai 1944, vielleicht auch im September 1944 gewesen, als er ihn in Jaworzno gesehen habe. Er selbst sei im November oder Dezember 1944, jedenfalls kurz vor den Evakuierung, einmal 3 Wochen im Häftlingskrankenbau stationär behandelt worden.

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Auf die Frage eines Verteidigers des Angeklagten Pansegrau, warum er, wenn er von dem SS.Mann Mietliczka spreche, auf den Angeklagten Pansegrau zeige, erklärte der Zeuge, ihm sei bei Gericht gesagt worden, daß er es sei. Er habe eine Vorladung bekommen und wisse deshalb, daß sich das Verfahren gegen diese Leute richte. Er sei sich dann sicher gewesen, daß einer der Angeklagten den Rapportführer des Lagers Jaworzno und der andere der SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka sei. Außerdem werde ja vom Gericht kein anderer auf die Anklagebank gesetzt werden. Mietliczka habe sich seit damals im Ganzen verändert, der Rapportführer nicht.

 

Bei den Würdigung der Aussage dieses Zeugen ist davon auszugehen, daß die Beschreibung, die er von dem Ihm in Erinnerung gebliebenen Rapportführer gibt ( 30 bis 40 Jahre alt) auf den im Jahre 1918 geborenen Angeklagten Olejak nicht zutrifft. Auch die Aussage des Zeugen, der Angeklagte Olejak habe sich in seinem Aussehen nicht verändert, ist nicht richtig, da der Angeklagte Olejak, wie bereits ausgeführt, damals 64 kg gewogen hat, während er heute ca. 85 kg wiegt. Schließlich treffen auch die Angaben des Zeugen, den Rapportführer, den er meine, habe ihn bei seiner Ankunft in Jaworzno in Empfang genommen, auf den Angeklagten Olejak nicht zu. Den Zeuge Schwarz könnte den Angeklagten Olejak, wenn dieser nach Jaworzno zurückgekehrt wäre, allenfalls in der Zeit vom 9. oder 10.11.1944 bis zum Beginn des Evakuierungsmarsches in Jaworzno gesehen haben, wobei der Zeuge in dieser Zeit noch 3 Wochen im HKB gelegen ist, wo der Rapportführer keine Funktion zu erfüllen hatte.

 

Auch die Angaben, die der Zeuge zu der Person des Rapportführers bei seiner Vernehmung durch den Zeugen Edelsberg im Beisein vom Ersten Staatsanwalt Gandorfer am 31.3.1976 gemacht hat und die ihm mehrfach vorgehalten wurden, sprechen dafür, daß der Zeuge an den oder die Rapportführer, die er

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im Lager Jaworzno erlebt hat, keine sichere Erinnerung hat. Bei dieser erwähnten Vernehmung hat der Zeuge ausgesagt, er habe nur einen SS.Mann als Rapportführer in Erinnerung. Dieser sei ca. 40 Jahre alt gewesen und habe ihn bei seiner Ankunft in Jaworzno in Empfang genommen. Ob dieser Mann bis zum Evakuierungsmarsch in Jaworzno geblieben sei, wisse er nicht mehr. Bei Vorlage der Lichtbildmappe erklärte der Zeuge Schwarz bei dieser Vernehmung zunächst von sich aus, die Bilder 18 und 19, die den Angeklagten Olejak darstellen, kämen ihm bekannt vor. Von der darauf abgebildeten Person habe er jedoch keine bestimmte Vorstellung mehr.

 

Auf die ausdrückliche Frage, ob der auf Bild 17 und 18 dargestellte Mann der Rapportführer sei, den er beschrieben habe, antwortete der Zeuge, das könne er nicht sagen.

 

Auf einen entsprechenden Vorhalt hin, warum er diese Bilder damals im Gegensatz zu seiner Aussage in der Hauptverhandlung nicht als solche des Rapportführers identifiziert habe, erklärte der Zeuge, er könne sich jetzt besser erinnern als bei der polizeilichen Vernehmung.

 

Schließlich trifft die Erklärung, die der Zeuge dafür gegeben hat, warum er wisse, daß sich das Verfahren gegen den Rapportführer des Lagers Jaworzno und gegen den SS.Mann Mietliczka richte, nicht zu. Weder wurde ihm dies während der Hauptverhandlung erklärt, noch konnte er eine solche Schlußfolgerung aus der Ladung zur Hauptverhandlung, die nur die Namen der beiden Angeklagten enthalten hat, entnehmen. Der Zeuge Schwarz muß also von dritter Seite erfahren haben, daß einer der Angeklagten Rapportführer in Jaworzno gewesen ist oder gewesen sein soll und daß der andere Angeklagte von den Häftlingen den Spitznamen Besen oder Mietliczka erhalten haben soll.

 

Unter diesen Umständen sieht die Kammer die Aussage des Zeugen Schwarz nicht als geeignet an, die Einlassung des Angeklagten Olejak in Verbindung mit dem unter D, E und F

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geschilderten Ergebnis der Beweisaufnahme zu widerlegen.

 

3. Der Zeuge Meir Mosche Shimoni hat den Angeklagten Olejak bei der Personenerkennung zu Beginn seiner Vernehmung nicht erkannt. Den Angeklagten Pansegrau hat er dabei als den SS.Mann mit dem Namen Mietliczka bezeichnet.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge zu den Bildern 14, 15 und 16 (Bilder des Angeklagten Olejak), er glaube, dies sei der von ihm genannte Mietliczka. Auch zu einem Bild des Angeklagten Pansegrau (Nr. 6 der Bildtafeln) sagte der Zeuge, dies sei Mietliczka. Zu den Bildern 8 und 9 der Bildtafeln (Bilder des Lagerführers Pfütze) meinte der Zeuge, dies seien Bilder des Rapportführers des Lagers Jaworzno, er sei sich dabei allerdings insoweit nicht sicher. Auch bei Vorlage des Bildbandes machte der Zeuge Shimoni ähnliche Angaben.

 

Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung, als die beiden Angeklagten schon auf der Anklagebank Platz genommen hatten und für den Zeugen deshalb als Angeklagte erkennbar waren, erklärte der Zeuge dann zur Person des Angeklagten Olejak, dieser sei Rapportführer in Jaworzno gewesen. Von Augenblick zu Augenblick erkenne er ihn mehr. Sicher könne er es jedoch nicht sagen. Diesen Rapportführer, an den er sich erinnere und den er meine, habe er am 2. Tag seines Lageraufenthaltes in Jaworzno kennengelernt. Da sei ihm von anderen Häftlingen gesagt worden, dies sei der Rapportführer. Dieser Rapportführer sei kräftiger gewesen als der Angeklagte Olejak heute sei, auch größer. Dieser Rapportführer sei auch auf dem Evakuierungsmarsch dabeigewesen und habe dabei einen Häftling erschossen.

 

Bei diesem Zeugen ist zu berücksichtigen, daß er den Rapportführer, an den er sich erinnert, am 2. Tag nach seiner Ankunft in Jaworzno, also noch im Juni l944 erstmals gesehen haben will. Dies kann nicht der Angeklagte Olejak gewesen sein.

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Die Beschreibung, die der Zeuge Shimoni von dem Rapportführer gibt (kräftiger und größer als Olejak heute ist) spricht dafür, daß sich der Zeuge Shimoni an den SS.Mann Otto Hablesreiter als Rapportführer erinnert, der nach der Versetzung des Angeklagten Olejak aus Jaworzno längere Zeit Rapportführer gewesen ist. Dieser SS.Mann war nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, die sich an ihn erinnert haben, größer und älter als die übrigen Angehörigen der Lagerkommandantur. Wenn der Zeuge Shimoni den Rapportführer, den er meint, als größer und stärker in Erinnerung hat als der Angeklagte Olejak heute ist, kann er mit dieser Person nicht den Angeklagten Olejak meinen, da dieser damals ca. 20 kg weniger wog als heute.

 

4. Der Zeuge Schmuel Grol hat zu Beginn seiner Vernehmung auf den Angeklagten Olejak gedeutet und erklärt, dies sei der Olejak. Olejak habe im Lager die Appelle durchgeführt, er sei Rapportführer gewesen.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge zu Bild 16 (Olejak), er glaube die abgebildete Person sei der Rapportführer Olejak.

 

Den Namen Olejak kenne er schon die ganze Zeit. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern, ob er diesen Namen auch bei seiner polizeilichen Vernehmung genannt habe.

 

Olejak sei damals 25 - 26 Jahre alt gewesen und etwas größer als er selbst (1,64 m) gewesen. Er habe ihn im September 1944 in Jaworzno kennengelernt, vielleicht auch schon im Juli oder August 1944. Er habe den Rapportführer Olejak in Jaworzno sowohl im Lager als auch auf seiner Arbeitastelle, wo ein Kraftwerk errichtet worden sei, gesehen. Warum er diesen Rapportführer bei seiner polizeilichen Vernehmung auf den vorgelegten Lichtbildern nicht erkannt habe, könne er nicht sagen.

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Er habe den Rapportführer bei mehreren Anlässen im Lager Jaworzno und auf seiner Arbeitsstelle beim Kraftwerkbau gesehen. Einmal sei nach Arbeitsschluß festgestellt worden, daß 2 Häftlinge geflüchtet seien. Daraufhin sei noch an Ort und Stelle eine Untersuchung durchgeführt worden, an der auch der Rapportführer Olejak teilgenommen habe. Im Laufe dieser Untersuchung seien mehrere Häftlinge geschlagen worden. Dieser Vorfall habe sich anfangs des Winters 1944 abgespielt, es habe noch kein Schnee gelegen und es sei auch noch nicht besonders kalt gewesen.

 

Im Gegensatz zu seiner polizeilichen Vernehmung erklärte der Zeuge, er erinnere sich nicht mehr daran, daß Olejak dabei einen Häftling geschlagen habe. Kurz nach einer Operation, die an ihm nach einem Unfall vorgenommen worden sei, habe es in Jaworzno eine Selektion gegeben, bei der Olejak auch eine gewisse Rolle gespielt habe. Die Operation sei zweieinhalb bis drei Monate nach seinem Eintreffen in Jaworzno durchgeführt worden. Er erinnere sich auch noch an einen dritten Vorfall. Da sei nach der Rückkehr von der Arbeit beim Kraftwerk ein Häftling aus der Reihe geholt und in einem Büro geschlagen worden. Olejak habe dabei den Häftling selbst aus der Reihe geholt und ihn in das Büro geführt. Dieser Vorfall habe sich ziemlich lange vor der Evakuierung des Lagers zugetragen.

 

Bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß zwischen seiner polizeilichen Vernehmung vom 25.3.1976 und seiner Aussage in der Hauptverhandlung zur Person des Rapportführers erhebliche Differenzen bestehen. Dies gilt sowohl für das Erkennen der Lichtbilder als auch die Nennung des Namens. Soweit der Zeuge angibt, er habe den Angeklagten Olejak schon im Sommer 1944, spätestens im September 1944 in Jaworzno kennengelernt, ist seine Aussage nicht richtig.

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Auch wenn er den Rapportführer bei einem Vorfall „kurz nach seiner Operation“ und bei einem anderen Vorfall lange vor dem Evakuierungsmarsch gesehen haben will, kann es sich dabei nicht um den Angeklagten Olejak gehandelt haben.

 

5. Der Zeuge Mordechaj Hoffmann erklärte zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, als die beiden Angeklagten noch im Zuhörerraum saßen, er könne niemanden aus dem Lager Jaworzno erkennen. Auf eine entsprechende Aufforderung hin schaute sich der Zeuge dann nochmals um, deutete auf den Ergänzungsschöffen Flörchinger und den Angeklagten Olejak und erklärte: Diese könnten der Rapportführer oder der Lagerführer mit den Hunden gewesen sein. Weiter zeigte der Zeuge auf einen Justizangestellten sowie einen Zuhörer und erklärte, einer der beiden könne Pansegrau sein. Er sei sich aber nicht sicher. Einer habe immer einen Hund gehabt, er meine dies sei der Rapportführer gewesen. Dieser sei ca. 1,70 m groß, etwa 30 Jahre alt und habe dunkle Haare gehabt. Er habe eine Verletzung an den Fingern der linken Hand gehabt.

 

Der Rapportführer sei bei den Appellen dabei gewesen und habe in den Häftlingsblocks kontrolliert. Er habe einmal gesehen, daß sich ein Häftling an dem im Lager befindlichen Bassin aufgehalten habe. Da sei der Rapportführer mit seinem Hund gekommen und habe dem Häftling befohlen, in das Becken zu steigen. Nachdem er wieder herausgekommen sei, habe er sich ausziehen müssen. Dann habe der Rapportführer den Häftling geschlagen, in das Wasser geworfen und seinen Kopf unter Wasser gedrückt. Dieser Häftling sei ganz geschwollen gewesen. Ob er den Vorfall überlebt habe, wisse er nicht.

 

Nach Vorhalt seiner Aussage in der polizeilichen Vernehmung, wonach der Rapportführer und der SS.Mann mit den fehlenden Fingern verschiedene Leute gewesen seien, erklärte der Zeuge:

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Der Rapportführer hatte keine Finger. Der Rapportführer war der Mann, dem die Finger fehlten.

 

Weiter bekundete der Zeuge, dieser SS.Mann sei bei seiner eigenen Ankunft in Jaworzno nicht dort gewesen, sondern erst im Juli oder August 1944 in das Lager gekommen. Im August oder September 1944 sei dieser SS.Mann in Jaworzno gewesen, im Dezember 1944 sei er nicht dort gewesen und im Januar 1945 sei er wieder in das Lager zurückgekehrt. Ob er beim Evakuierungsmarsch dabei gewesen sei, könne er nicht sagen. Er sei sich ganz sicher, daß dieser SS.Mann, den er meine, der Angeklagte Olejak sei.

 

Im weiteren Verlauf seiner Aussage ging der Zeuge Hoffmann dann davon aus, daß der Angeklagte Olejak mit dem SS.Mann ohne Finger nicht identisch ist.

 

Bei der Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge Hoffmann zu den Bildern Nr. 6 und 7 (Pansegrau), die abgebildete Person sei der Angeklagte Pansegrau. Zu den Bildern Nr. 14 und 15 der Bildtafeln meinte der Zeuge, dies sei der Rapportführer.

 

Bei der polizeilichen Vernehmung am 12.3.1976, die ihm wiederholt vorgehalten wurde, beschrieb der Zeuge Hoffmann den Rapportführer als einen über 30 Jahre alten, dunkelblonden Mann mit athletischer Gestalt, dessen Namen ihm nicht erinnerlich sei.

 

Zur Aussage dieses Zeugen, auf die im Rahmen der Ausführungen zu dem dem Angeklagten Pansegrau zur Last liegenden Einzeltaten noch ausführlich eingegangen werden wird, ist zu bemerken, daß er zur Person des oder der Rapportführer im Lager Jaworzno unterschiedliche Angaben gemacht hat. Soweit der Zeuge davon spricht, der Angeklagte Olejak sei Juli oder August 1944 nach Jaworzno gekommen und sei auch im August und September 1944 dort gewesen, sei im Dezember 1944 nicht in Jaworzno gewesen und im Januar 1945 wieder zurückgekehrt, können diese Zeitangaben auf den Angeklagten Olejak nicht

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zutreffen. Der Angeklagte Olejak war in der Zeit von Juli bis September 1944 nicht in Jaworzno, sondern im Lager Blechhammer. Wenn er tatsächlich im November 1944 nach Jaworzno zurückgekehrt wäre, so wäre er auch im Dezember 1944 in Jaworzno gewesen.

 

Auch die Beschreibung, die der Zeuge bei seiner Vernehmung im Jahre 1976 von dem Rapportführer gegeben hat, nämlich über 30 Jahre alt, dunkelblond, athletische Gestalt, paßt nicht auf den Angeklagten Olejak, der damals 26 Jahre alt, nur 1,68 m groß und 64 kg schwer war und dunkle Haare hatte.

 

Die Kammer sieht deshalb die Aussage dieses Zeugen, die im übrigen, was die Täter bei bestimmten Vorfällen betrifft, zahlreiche Widersprüche zur polizeilichen Vernehmung aufweist, auf die noch einzugehen sein wird, nicht als geeignet an, die Einlassung des Angeklagten Olejak in Verbindung mit dem übrigen Beweisergebnis zu widerlegen.

 

6. Der Zeuge Chaim Schuler, der bei seiner Ankunft im Lager Jaworzno 16 Jahre alt war, hat zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung keinen der Angeklagten erkannt. Bei Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge zu den Bildern 14, 15 und i6 (Bilder des Angeklagten Olejak), dies sei der Kommandoführer, der die ins Lager zurückkehrenden Häftlingskommandos am Tor gezählt und kontrolliert habe. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung erklärte der Zeuge dann, dies sei der Rapportführer gewesen. Ob dieser Mann bei seiner eigenen Ankunft im Lager schon dort gewesen sei, wisse er nicht. Er könne auch nicht sagen, zu welchem Zeitpunkt er ihn erstmals im Lager gesehen habe. Ob er am Ende der Lagerzeit in Jaworzno gewesen sei, wisse er ebenfalls nicht. Er selbst sei wegen einer Lungenentzündung etwa 3 Wochen vor der Evakuierung in den HKB eingeliefert worden und habe deswegen auch den Evakuierungsmarsch nicht mitgemacht.

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Die Kammer verkennt nicht, daß die Aussage dieses Zeugen, der in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck hinterlassen hat, ein gewisses Indiz für eine Rückkehr des Angeklagten Olejak nach Jaworzno darstellt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß sich der Zeuge nur an diesen einen SS.Mann als Rapportführer erinnert, obwohl er den Angeklagten Olejak, wenn er tatsächlich nach Jaworzno zurückgekehrt wäre, nur etwa 6 - 7 Wochen als Rapportführer hat erleben können, nämlich von 9. oder 10.11.1944 bis Ende Dezember 1944, als der Zeuge in den HKB gekommen ist. Normalerweise müßte sich der Zeuge Schuler unter diesen Umständen viel besser an den Rapportführer erinnern, der von Juli 1944 bis November 1944 diese Funktion innegehabt hat.

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III. Unter dieser Ziffer sind die Zeugen zusammengefaßt, die bei der Auflösung des Lagers Lagischa in der 2. Septemberhälfte 1944 nach Jaworzno gekommen sind. Wie bereits ausgeführt, könnten diese Zeugen den Angeklagten Olejak wenn er am 9. oder 10.11.1944 nach Jaworzno zurückgekehrt wäre weder bei ihrer Ankunft im Lager noch während der ersten eineinhalb Monate ihres Aufenthaltes im Lager Jaworzno gesehen und kennengelernt haben.

 

1. Der Zeuge Arie Leon Rosenkranz wurde am 1.3., 3.3. und 6.3. vernommen. 1978 in der Hauptverhandlung vernommen. Gleichzeitig mit dem Zeugen Rosenkranz wurde am 1.3.1978 auch der Zeuge Wigdor Siwek, auf dessen Aussage bereits eingegangen wurde, vernommen.

 

Zu Beginn seiner Vernehmung deutete der Zeuge Rosenkranz auf den noch im Zuhörerraum sitzenden Angeklagten Olejak und erklärte, er glaube, dies sei der Olejak, er sei sich aber nicht sicher. Er glaube, daß dies der Rapportführer des Lagers Jaworzno sei. Weiter deutete der Zeuge auf die beiden Ergänzungsschöffen Flörchinger und Zang, die ebenfalls als Vergleichspersonen im Zuhörerraum saßen und erklärte, diese beiden seien ihm aus Jaworzno her bekannt.

 

Zu den Bildtafeln Nr. 14 und 16 und den Bildern Nr. 17 und 18 des Bildbandes bekundete der Zeuge, diese Bilder ähnelten dem Olejak. Auch die Bilder Nr. 13 und 14 des Bildbandes (SS.Mann Wilhelm Reichel) erinnerten ihn an den Angeklagten Olejak. Er sei sich aber weder bei der Person des Angeklagten Olejak noch bei den vorn ihm genannten Bildern sicher.

 

Wann er den Rapportführer zum erstenmal nach seiner Ankunft aus Lagischa gesehen habe, wisse er nicht mehr genau. Richtig kennengelernt habe er ihn im November 1944. Er habe damals versucht, Lebensmittel von außerhalb in das Lager zu schmuggeln. Er sei jedoch erwischt und dann von einem SS.Mann geschlagen worden. Von anderen Häftlingen habe erfahren, daß

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der Mann, der ihn geschlagen habe, der Rapportführer gewesen sei. Wegen der Folgen dieser Schläge habe er einige Zeit im Krankenbau verbringen müssen.

 

Dieser Rapportführer, den er meine, sei damals etwa 1,62 m groß, vielleicht auch etwas größer, kräftig und etwa 24 - 27 Jahre alt gewesen. Er habe schwarze Haare gehabt und es habe im Lager geheißen, er spreche auch polnisch. Daß dieser SS.Mann in Jaworzno, außer ihm selbst noch andere Häftlinge geschlagen habe, habe er nicht gesehen. Er habe ihn aber am Beginn des Evakuierungsmarsches gesehen, nicht jedoch dabei, wie er wahrend des Marsches auf Häftlinge geschossen habe.

 

Nach Vorhalt seiner Aussage bei der Israel-Polizei vom 11.3. 1976, bei der der Zeuge erklärt hatte, er sei einmal von Markewicz und noch einem SS.Mann am Lagertor geschlagen worden, er als versucht habe, Kartoffeln in das Lager zu schmuggeln und daß er deswegen in das Krankenhaus gekommen sei, erklärte der Zeuge, er sei in Jaworzno zweimal zusammengeschlagen worden. Einmal sei ihm von Mithäftlingen gesagt worden, der Täter sei der Markewicz gewesen, einmal sei ihm gesagt worden, Täter sei der Rapportführer gewesen. Es könne sein, daß ihm bei der Vernehmung durch die Polizei im Jahr 1976 der Vorfall mit dem Rapportführer nicht eingefallen sei.

 

Auf einen weiteren Vorhalt hin, daß er bei dieser Vernehmung gesagt habe, er habe den Rapportführer im Lager auch andere Häftlinge schlagen und auf dem Evakuierungsmarsch auf Häftlinge schießen sehen, erklärte der Zeuge, das sei nicht richtig. Er habe weder das Schlagen von Häftlingen noch das Schießen auf Häftlinge während des Evakuierungsmarsches durch diesen Rapportführer selbst gesehen.

 

Auf den Vorhalt schließlich, warum er bei der erwähnten Vernehmung im Jahr 1976 sich nicht an den Rapportführer erinnert und diesen auch nicht auf Bildern wiedererkannt habe,

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erklärte der Zeuge Rosenkranz, der Name Olejak sei ihm nach dieser Vernehmung wieder eingefallen. Auf seiner Vorladung zur Hauptverhandlung sei der Name Olejak gestanden. Da habe es in seinem Kopf zu arbeiten begonnen und er habe diesen Namen mit einer bestimmten Person in Verbindung gebracht. Schon vor Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung sei er einmal bei einem Traum aufgewacht und da sei ihm der Name Olejak wieder eingefallen. Er habe zwischenzeitlich auch mit ehemaligen Häftlingen des Lagers Jaworzno gesprochen, aber nicht sehr oft.

 

Bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen ist zu berücksichtigen, daß zwischen seinen Angaben bei der Polizei im März 1976 und seinen Angaben in der Hauptverhandlung erhebliche Differenzen bestehen und daß sich der Zeuge seiner Angaben zur Person und zu den Bildern des Angeklagten selbst nicht sicher war.

 

Bei diesem Zeugen kommt hinzu, daß er zusammen mit dem Zeugen Wigdor Siwek bei Beginn der Hauptverhandlung am 1.3.1978 erschienen war. Dieser Zeuge war, wie bereits ausgeführt, schon im Jahre 1943 nach Jaworzno gekommen und hatte deshalb die Gelegenheit, den Angeklagten Olejak bis zum Frühjahr 1944 als Rapportführer in Jaworzno kennenzulernen.

 

Der Zeuge Rosenkranz hat dazu ausgesagt, er habe zusammen mit dem Zeugen Siwek im gleichen Hotel gewohnt. Er habe aber mit ihm nicht über das Verfahren und beiden Angeklagten gesprochen. Weiter hat der Zeuge bekundet, er sei nach Erreichen des Gerichtsgebäudes zusammen mit dem Zeugen Siwek zunächst von einem Justizbediensteten in ein Zimmer im Gerichtsgebäude geführt worden. Da es ihnen in diesem Zimmer zu warm gewesen sei, seien er und Siwek aus dem Zimmer auf den davor liegenden Flur gegangen. Nach kurzer Zeit seien sie jedoch wieder in das Zimmer zurückgeschickt worden. Auf dem Gang seien in dieser Zeit keine anderen Personen gewesen. In ähnlicher Weise

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hat sich auch der Zeuge Siwek geäußert.

 

Demgegenüber hat der Justizwachtmeister Heinz Syndikus ausgesagt, er habe die beiden Zeugen zu Beginn der Hauptverhandlung am 1.3.1978 in das Zeugenzimmer geführt und sei dann kurz weggegangen. Als er wieder zurückgekommen sei, seien die beiden Zeugen auf dem Gang vor dem Zeugenzimmer gewesen. Als Erklärung hatten sie angegeben, in dem Zeugenzimmer sei ihnen die Luft zu schlecht gewesen. Er habe die Zeugen gleich wieder zurückgeschickt. Während die Zeugen noch auf dem Gang gewesen seien, seien die beiden Angeklagten in Begleitung von Polizeibeamten auf diesen Flur gekommen. Für die Zeugen sei es möglich gewesen, die Angeklagten und die in ihrer Begleitung befindlichen Polizeibeamten zu sehen.

 

Die Kammer hält es für sehr unwahrscheinlich, daß sich die beiden Zeugen während ihres gemeinsamen Aufenthaltes im Hotel und im Zeugenzimmer vor Beginn ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht über das Verfahren und die Angeklagten in diesem Verfahren unterhalten haben wollen. Die Kammer hält es deshalb für möglich, daß der Zeuge Rosenkranz seine Kenntnisse über den Angeklagten Olejak von dem Zeugen Siwek hat.

 

Im übrigen bestehen zwischen den Aussagen des Zeugen Rosenkranz, wie schon erwähnt, in der Hauptverhandlung und bei seiner polizeilichen Vernehmung im Jahr 1976 gerade zur Person des Rapportführers erhebliche Widersprüche, obwohl diese Vernehmungen nur 2 Jahre auseinander liegen. Eine überzeugende Erklärung dafür, warum er sich im Jahre 1978 im Gegensatz zu 1976 an den Namen Olejak erinnert und ihn auch auf Lichtbildern erkannt hat, hat der Zeuge nicht gegeben.

 

Die Kammer sieht deshalb die Aussage dieses Zeugen nicht als geeignet an, die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen

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2. Der Zeuge Joel Ryz deutete zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf den Angeklagten Olejak und erklärte, seiner Meinung nach sei dies der Rapportführer des Lagers Jaworzno. Zuerst habe er in der Person eines anderen Mannes (Ergänzungsschöffe Zang) den Rapportführer zu erkennen geglaubt, da diese beiden Personen eine gewisse Ähnlichkeit hätten.

 

Der Rapportführer des Lagers Jaworzno sei damals über 30 Jahre alt, etwas dick gewesen und habe einen kleinen Bauch gehabt. Er sei Volksdeutscher gewesen und habe aus Polen gestammt. Er habe ihn nur deutsch reden hören. Seiner Erinnerung nach sei er Rottenführer gewesen mit einem Winkel auf dem Arm.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln sagte der Zeuge Ryz, die Bilder 14, 15 und 16 stellten den Angeklagten Olejak dar. Das gleiche sagte der Zeuge von den Bildern 17, 18 und 19 des Bildbandes.

 

Weiter bekundete der Zeuge, den Rapportführer des Lagers Jaworzno habe er gleich nach seiner Ankunft im Lager Jaworzno kennengelernt. Er habe damals auf einer Baustelle im Freien gearbeitet, wo es ihm nicht gefallen habe. Er sei deshalb etwa einen Monat lang praktisch jeden Tag in das Büro des Arbeitsdienstes schräg gegenüber des Blockes 1, wo er untergebracht gewesen sei, gegangen, um eine Versetzung zu einem Grubenkommando zu erreichen. Im Büro des Arbeitsdienstes habe er den betreffenden SS.Mann fast täglich gesehen und auch erfahren, daß dies der Rapportführer Olejak sel.

 

Diesen Rapportführer habe er auch auf dem Evakuierungsmarsch gesehen. In der letzten Nacht des Marsches vor Erreichen des Lagers Blechhammer habe dieser hinter ihm zahlreiche Häftlinge erschossen. Er habe damals, da es hell gewesen sei, die Augen dieses SS.Mannes gesehen und er habe den Angeklagten Olejak auch heute an seinen Augen wiedererkannt.

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Nach Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 9.2.1970 (3, 201 ff.), in der er den Rapportführer als groß, schwarz, korpulent und damals 42 - 45 Jahre alt mit dem Namen Olejak oder Olejan beschrieben hatte, erklärte der Zeuge Ryz, für ihn habe dieser Mann damals älter und größer und dicker ausgesehen.

 

Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung erklärte der Zeuge, als ihm der Angeklagte Olejak gegenüber gestellt wurde, der Rapportführer in Jaworzno sei etwas dicker gewesen, als Olejak jetzt sei, die Uniformen seien ja dick gewesen.

 

Die Kammer sieht die Aussage dieses Zeugen, obwohl er den Angeklagten Olejak in Person und auch auf Lichtbildern erkannt hat, nicht als geeignetes Beweismittel dafür an, daß der Angeklagte Olejak wieder nach Jaworzno zurückgekehrt ist.

 

Zum einen trifft die Beschreibung, die der Zeuge Ryz 1970 von dem. Rapportführer, an den er sich damals erinnerte, gegeben hat, nicht auf den Angeklagten Olejak, sondern auf den SS.Unterscharführer Otto Hablesreiter zu. Denn dieser und nicht der Angeklagte Olejak war im Jahr 1944 groß und korpulent und 42 - 45 Jahre alt. Damit steht auch in Einklang, daß der Zeuge Ryz, als ihm der Angeklagte Olejak während der Vernehmung gegenübergestellt worden ist, erklärte, der Rapportführer des Lagers Jaworzno sei damals etwas dicker gewesen als Olejak heute sei. Dabei ist auch hier wieder darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte Olejak heute etwa 20 kg mehr wiegt als im Jahre 1944.

 

Auch die Umstände, unter denen der damals 16 Jahre alte Zeuge Ryz nach seiner Aussage den Rapportführer des Lagers Jaworzno kennengelernt hat, sprechen dafür, daß es sich dabei nicht um Olejak sondern um Hablesreiter gehandelt hat. Der Zeuge hat hierzu ausgesagt, er sei etwa einen Monat lang nach seiner Ankunft in Jaworzno täglich in das Büro des Arbeitsdienstes

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gegangen, um eine andere Arbeitsstelle zu bekommen. Dort habe er den Rapportführer kennengelernt.

 

Der Zeuge Ryz kam, wie alle anderen Häftlinge aus dem Lager Lagischa, im September 1944 nach Jaworzno. Da es die Kammer aus den dargelegten Gründen für erwiesen ansieht, daß sich der Angeklagte Olejak bis zum 9.11.1944 in Blechhammer und nicht in Jaworzno aufgehalten hat, kann der Zeuge Ryz in dem von ihm angegeben Zeitraum den Angeklagten Olejak in Jaworzno nicht kennengelernt haben.

 

Zwar können die Angaben von Zeugen über Daten bestimmter Ereignisse nach Ablauf von mehr als 30 Jahren und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die einfachen Häftlinge im Konzentrationslager damals ohne Kalender leben mußten, keine allzu großen Anforderungen gestellt werden. Darauf wurde zum Beispiel auch schon bei den Ausführungen zu der Aussage der Zeugin Hassel über das Datum ihrer Flucht hingewiesen.

 

Dieser Grundsatz gilt hier aber nicht uneingeschränkt. Denn der Zeuge Ryz hat den Zeitraum des Kennenlernens des Rapportführers des Lagers Jaworzno in unmittelbarem Zusammenhang mit einem datumsmäßig in etwa festlegbaren Zeitpunkt, nämlich seine Verlegung von Lagischa nach Jaworzno in Verbindung gebracht. Diese Verlegung fand im September 1944 statt. Die Besuche des Zeugen Ryz in dem Büro des Arbeitsdienstes fanden folglich noch im September und im Oktober 1944 statt. Selbst wenn dieser Zeitraum, in dem der Zeuge Ryz im Büro des Arbeitsdienstes war, nicht nur 4 Wochen, sondern sogar 6 - 7 Wochen gedauert hat, kann der Zeuge Ryz den Angeklagten Olejak unter den von ihm genannten Umständen nicht kennengelernt haben.

 

Auch die Angaben des Zeugen Ryz zu dem Evakuierungsmarsch in der letzten Nacht vor Erreichen des Lagers Blechhammer erscheinen der Kammer nicht zuverlässig. Hierauf

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wird bei der Erörterung der dem Angeklagten Olejak zur Last liegenden Einzeltaten noch eingegangen werden.

 

3. Der Zeuge Zbigniew Tokarski, der in Polen wohnhaft ist, konnte zu der Person des Angeklagten Olejak zu Beginn seiner Vernehmung keine Angaben machen. Zu Bild Nr. 17 der Bildtafeln und Nr. 18 des Bildbandes erklärte der Zeuge, dieser Mann komme ihm aus Jaworzno bekannt vor. Er sei sich aber nicht sicher.

 

Zur Person des Rapportführers des Lagers Jaworzno erklärte der Zeuge, diese Funktion sei von mehreren SS.Leuten gleichzeitig ausgeführt worden. Den Namen Olejak habe er von Häftlingen im Lager Jaworzno gehört. Ihm sei auch der betreffende SS.Mann von diesen Mithäftlingen gezeigt worden. Dieser sei wohlgestaltet, ca. 1,74 m groß und über 30 Jahre alt gewesen.

 

Da eine Überprüfung dieser dem Zeugen Tokarski von anderen Häftlingen gemachten Angaben über die Person und den angeblichen Namen dieses SS.Mannes nicht möglich ist, kann nicht festgestellt werden, ob mit diesem SS.Mann tatsächlich der Angeklagte Olejak gemeint war. Hinzu kommt, daß die von dem Zeugen gegebene Beschreibung sehr allgemein ist und bzgl. Alter und Größe nicht auf den Angeklagten Olejak zutrifft.

 

4. Der Zeuge Zbigniew Mroczkowski, der ebenfalls in Polen wohnhaft ist, deutete zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf den im Zuhörerraum sitzenden Ergänzungsschöffen Flörchinger und erklärte, dies könne der Rapportführer des Lagers sein. Dieser habe Olejak geheißen. Das habe er von Häftlingen aus der Schreibstube erfahren. Von diesen habe er auch gehört, daß Olejak aus Bielitz-Biala gestammt und polnisch gesprochen habe. Er habe auch erfahren, daß Olejak nach Blechhammer versetzt worden sei. Diese Versetzung könne während seines eigenen Aufenthaltes in Jaworzno stattgefunden haben. Er habe auch von der im Dezember 1943 im Lager Jaworzno

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stattgefundenen Hängeaktion gehört.

 

Zu den Bildern des Angeklagten Olejak konnte der Zeuge keine Angaben machen. Nachdem die beiden Angeklagten bereits auf der Anklagebank Platz genommen hatten, erklärte der Zeuge auf eine entsprechende Frage, beide erinnerten ihn nicht an Personen, die er damals im Lager Jaworzno gesehen habe.

 

Unter diesen Umständen mißt die Kammer der Aussage dieses Zeugen keine besondere Bedeutung bei.

 

5. Der Zeuge Barry Lipsitz, der aus den USA angereist war, hat zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf den Verteidiger des Angeklagten Olejak, Rechtsanwalt Stollberg, der zu diesem Zeitpunkt ohne Robe zusammen mit den Ergänzungsschöffen und mehreren Justizangestellten als Vergleichspersonen im Zuhörerraum des Sitzungssaales saß, und auf den Ergänzungsschöffen Zang gedeutet und erklärt, die beiden Personen kamen ihm bekannt vor. Weiter deutete er auch auf den Angeklagten Olejak und erklärte, das Gesicht dieses Mannes sei ihm ebenfalls bekannt. Der Name Olejak klinge vertraut, er könne ihn aber nicht unterbringen. An Namen von SS.Leuten aus Jaworzno könne er sich nicht erinnern, auch bedeute ihm der Begriff Rapportführer nichts. Die Tatsache, daß der Zeuge neben dem Angeklagten Olejak auch Rechtsanwalt Stollberg und den Ergänzungsschöffen Zang als bekannt aus der Lagerzeit beschrieben hat, beweist, daß der Zeuge bezüglich der Wiedererkennung nicht als sehr zuverlässig angesehen werden kann. Ein besonderes Gewicht kann der Aussage deshalb nicht beigemessen werden.

 

6. Der Zeuge Irvin Balsam konnte zu der Person des Angeklagten Olejak zu Beginn seiner Vernehmung keine Angaben machen. Im weiteren Verlauf, als der Angeklagte schon auf der Anklagebank Platz

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genommen hatte, erklärte er dann, der Angeklagte Olejak komme ihm irgendwie bekannt vor. Zu den Bildern Nr. 14 und 15 der Bildtafel, die den Angeklagten Olejak darstellen, erklärte der Zeuge, diese Bilder erinnerten ihn an den SS.Mann Hans Olejak. Dieser sei schon in Jaworzno gewesen als er selbst aus Lagischa dort hin gekommen sei. Unter den Häftlingen habe es geheißen, er stamme aus der Ukraine. Er habe den Spitznamen „der dunkelhaarige Schießer“ gehabt. Neben ihm habe es in Jaworzno auch noch einen SS.Mann mit dem Spitznamen „roter Schießer“ gegeben.

 

Auch der Aussage dieses Zeugen mißt die Kammer im Verhältnis zu dem unter E, F und G erörterten Ergebnis der Beweisaufnahme keine besondere Bedeutung zu. Kein anderer Zeuge hat bisher ausgesagt, der SS.Mann Olejak habe bei Häftlingen den Spitznamen „schwarzer Schießer“ gehabt. Nach der Aussage des Zeugen Balsam, deren Richtigkeit unterstellt, stammte dieser SS.Mann aus der Ukraine und kann deshalb nicht der Angeklagte Olejak gewesen sein.

 

7. Der Zeuge Henry Rosenblatt, der in den USA wohnhaft ist, hat zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf zwei Justizangestellte, die im Zuhörerraum als Vergleichspersonen saßen, gedeutet und ausgesagt, der eine sehe aus wie Olejak und der andere wie ein Wächter aus Jaworzno namens Pansegrau. Die Namen der beiden Angeklagten habe er im Lager noch nicht gewußt, sondern erst später bei Vernehmungen erfahren.

 

Olejak habe sein Arbeitskommando jeden Tag zur Arbeit geführt. Er sei ein großer schlanker Mann gewesen. Pansegrau sei nicht so groß, dafür aber schwerer als Olejak gewesen. Am Ende seiner Vernehmung deutete der Zeuge Rosenblatt auf den zwischenzeitlich auf der Anklagebank sitzenden Angeklagten Pansegrau und erklärte, dieser ähnele dem Olejak, den er aus dem Lager Jaworzno in Erinnerung habe.

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Daß die Kammer der Aussage dieses Zeugen keine besondere Bedeutung beimessen kann, bedarf bei deren Inhalt keiner weiteren Ausführungen.

 

8. Der Zeuge David Burdowski, ebenfalls in den USA wohnhaft, deutete zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf den Angeklagten Pansegrau und erklärte, dieser käme ihm aus Jaworzno bekannt vor. Weiter deutete er auf einen Justizangestellten und meinte, dieser könne damals auch dabei gewesen sein. Er habe auch Leute auf dem Evakuierungsmarsch erschossen.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge Burdowski zu den Bildern Nr. 14 und 15 (Bilder des Angeklagten Olejak), diese Person erinnere ihn an das Lager Lagischa, an das Lager Jaworzno und auch an den Evakuierungsmarsch.

 

Diese Person habe zum Begleitkommando für die Kohlengrube gehört. Er habe jeden Tag auf dem Weg zur Arbeit einen Häftling erschossen, an jüdischen Feiertagen sogar zwei.

 

Zu Lichtbild Nr. 10 (SS.Oberscharführer Knoblich) meinte der Zeuge, der erinnere ihn auch an einen Mann, der auf dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen sei.

 

Auf Frage nach weiteren Tötungshandlungen im Lager Jaworzno erklärte der Zeuge, er sei kurz nach seiner Ankunft in Jaworzno selbst Zeuge der Erhängung von 28 Häftlingen gewesen, die einen Fluchttunnel gegraben hätten.

 

Weiter bekundete der Zeuge, der Name Olejak erinnere ihn an etwas, er meine, daß er dagewesen sei.

 

Die Aussage dieses Zeugen sieht die Kammer nicht als geeignet an, die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen. Dieser Zeuge, der die Hängeaktion, die im Dezember 1943

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stattgefunden hat, selbst gesehen haben will, obwohl er erst im September 1944 nach Jaworzno gekommen ist, verwechselt affensichtlich Ereignisse mit Personen, von denen er nur gehört hat, mit solchen, die er tatsächlich gesehen und erlebt hat. Seine Angaben zu den Lichtbildern und den Vergleichspersonen beweisen im übrigen, daß seine Erinnerungen an die damalige Zeit nicht mehr sicher und zuverlässig sind. So will er den SS.Mann Knoblich, der nie in Jaworzno gewesen ist, auf dem Evakuierungsmarsch gesehen haben.

 

9. Der Zeuge Israel Lior wurde, da er der Vorladung zur Hauptvorhandlung keine Folge geleistet hat, im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht in Tel Aviv vernommen. Dabei hat er ausgesagt, in Jaworzno habe es seiner Erinnerung nach während der Dauer seines gesamten Aufenthaltes immer den selben Rappartführer gegeben. Ob dieser auch bei dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen sei, könne er nicht mehr sagen.

 

Zu den Bildern Nr. 14 und 17 der Bildtafeln (Angeklagter Olejak) und Nr. 10 und 11 (SS.Oberscharführer Knoblich) meinte der Zeuge, die betreffenden Personen seien ihm aus Jaworzno bekannt.

 

Die Angaben dieses Zeugen, der auch den SS.Mann Knoblich in Jaworzno gesehen haben will, erscheinen der Kammer ebenfalls nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten Olejak zu widerlegen.

 

10. Der Zeuge Jechiel Liebermann wurde ebenfalls im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht in Tel Aviv vernommen.

 

Dabei hat er ausgesagt, der Rapportführer des Lagers Jaworzno habe Olenik oder Olejak geheißen. Dieser SS.Mann sei schon in Jaworzno gewesen, als er selbst aus Lagischa dort hin

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gekommen sei. Bei Beginn des Evakuierungsmarsches habe er ihn beim Verlassen des Lagers am Tor stehen sehen.

 

Dieser Rapportführer sei damals mittelgroß und nicht dick gewesen, sein Alter könne er nicht mehr angeben.

 

Bei diesem Zeugen fällt auf, daß er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 24.4.1975, die ihm vorgehalten worden ist, den Rapportführer als großen, starken und kräftigen Mann beschrieben hat. Demgegenüber hat er in einer noch früheren Vernehmung am 26.8.1970, die ihm ebenfalls vorgehalten wurde, bekundet, er habe an das Aussehen des Rapportführers keine Erinnerung mehr.

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IV. Außer den jüdischen Häftlingen aus Ungarn und den Häftlingen aus dem aufgelösten Lager in Lagischa kamen im Sommer 1944, wie erwähnt, auch nach andere Häftlinge in das Lager Jaworzno. Zu diesen Häftlingen gehörten die Zeugen Mietek Zurkowski und Mark Puszyk.

 

Der Zeuge Zurkowski, der in Kanada wahnhaft ist, deutete zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf einen im Zuhörerraum sitzenden Justizangestellten und erklärte, dieser Herr komme ihm aus dem Lager bekannt vor.

 

Den Namen Olejak habe er im Lager gehört. Der Vorname sei Stefan gewesen. Von den SS.Leuten und den Härtlingen sei dieser Mann Stefan oder „Ole“ genannt worden. Manchmal seien auch beide Namen, nämlich Stefan Ole gebraucht worden.

 

Als er die Vorladung zur Hauptverhandlung mit den Namen Olejak und Pansegrau erhalten habe, habe er sich daran erinnert, daß es im Lager. 2 SS.Leute mit den Namen Ole und Panzer gegeben habe und er habe vermutet, daß dies die beiden Angeklagten seien. Warum er die Namen Ole und Panzer bei der Vernehmung vor dem Generalkonsulat in Toronto nicht genannt habe, könne er nicht sagen. Ole und Panzer seien auch dabei gewesen, als der Evakuierungsmarsch begonnen habe. Während des Marsches habe er auch gesehen, daß Ole einen ihm bekannten Häftling erschossen habe.

 

Nach Jaworzno sei er Anfang August 1944 gekommen.

 

Zur Aussage dieses Zeugen ist zu bemerken, daß der von ihm genannte Name „Ole“ noch von keinem anderen Zeugen in diesem Verfahren erwähnt worden ist. Desweiteren fällt bei diesem Zeugen auf, daß er diese Namen bei seiner Vernehmung vor dem Generalkonsulat in Toronto am 2.9.1975, die ihm mehrfach vorgehalten wurde, nicht genannt hat. Schließlich hat der Zeuge ausgesagt,

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er habe genau gesehen, daß der von ihm als Ole bezeichnete SS. Mann auf dem Evakuierungsmarsch einen Mithäftling erschossen habe. Im Gegensatz hierzu hat der Zeuge Zurkowski bei der bereits erwähnten Vernehmung vor dem Generalkonsulat ausgesagt, während des Evakuierungsmarsches seien nur nachts Häftlinge erschossen worden und wegen der Dunkelheit habe er die Schützen nicht er kennen können.

 

Unter diesen Umständen mißt die Kammer der Aussagen des Zeugen Zurkowski keine besondere Bedeutung bei.

 

Hinsichtlich des Zeugen Mark Puszyk ist zu bemerken, daß wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes weder eine Vernehmung in der Hauptverhandlung noch im Wege der Rechtshilfe möglich war. Deshalb wurde die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung vom 29.3.1976 (22, 161) in der Hauptverhandlung verlesen.

 

Bei dieser polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge Puszyk ausgesagt, er sei im August 1944 von Birkenau nach Jaworzno verlegt worden. Von den SS.Leuten des Lagers Jaworzno könne er sich noch an den Rapportführer erinnern, der ein junger, mittelgroßer, dunkelblonder Mann gewesen sei. Er sei schon in Jaworzno gewesen, als er selbst im August 1944 hingekommen sei. Er könne sich noch genau erinnern, daß er ihn und die mit ihm ankommenden Häftlinge empfangen habe. Er habe nur diesen Mann als Rapportführer in Erinnerung und meine, daß er bis zum Schluß dagewesen sei. Nach Durchsicht der Lichtbildmappe erklärte der Zeuge, die Bilder 18 und 19 stellten diesen Rapportführer dar, er sei sich sicher. Zur Frage, ob dieser Rapportführer am Evakuierungsmarsch teilgenommen habe, könne er keine Angaben machen.

 

Der Aussage dieses Zeugen, der erst im August 1944 nach Jaworzno gekommen ist und auf entsprechenden Lichtbildern den Angeklagten Olejak als Rapportführer des Lagers Jaworzno erkannt haben will,

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stellt ein gewisses Indiz für eine Anwesenheit des Angeklagten Olejak Ende des Jahres 1944 dar. Gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen Puszyk spricht jedoch die Tatsache, daß dieser Rapportführer schon im August 1944 in Jaworzno gewesen sein soll, was auf den Angeklagten Olejak nicht zutreffen kann.

 

V. Die übrigen Zeugen, die als Häftlinge oder als SS.Leute im Lager Jaworzno gewesen sind, konnten zu der Frage, wer Ende 1944 Rapportführer in Jaworzno gewesen ist und ob der Angeklagte Olejak im November 1944 nach Jaworzno zurückgekehrt ist und am Evakuierungsmarsch teilgenommen hat, keine verwertbaren Angaben machen.

 

VI. Aufgrund des gesamten, vorstehend unter D, E, F und G I bis V erörterten Ergebnisses der Hauptverhandlung ist die Kammer von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten Olejak über seine Einsätze als Rapportführer im Lager Jaworzno von Juni 1943 bis Frühjahr 1944, als Rapportführer im Lager Blechhammer von Frühjahr 1944 bis zum 9.11.1944 und als Lagerführer im Lager Czechowitz vom 9. bzw. 10.11.1944 bis zum 18.1.1945 überzeugt. Die Kammer geht weiter davon aus, daß ab November 1944 der SS.Unterscharführer Erich Grauel Rapportführer im Lager Jaworzno war. Dabei war sich die Kammer bewußt, daß es für die richterliche Überzeugung genügt, wenn ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. Kleinknecht, StPO, 34. Auflage, Randziffer 2 zu § 261 StPO; BGH, Urteile vom 21.6.1978, 2 StR 46/78 und vom 31.10.1978,1 StR 484/78).

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In diesem Zusammenhang sei nochmals daraufhingewiesen, daß die Einlassung des Angeklagten Olejak über seinen Aufenthalt im Lager Blechhammer und dessen Dauer, die er schon im Jahre 1971 mit November 1944 angegeben hat, durch zahlreiche Dokumente aus dem Jahre 1944 - hier sei insbesondere auf den Kommandanturbefehl Nr. 11/44 vom 11.11.1944 der Kommandantur des K.L. Auschwitz III hingewiesen (Seite 152) - und die verlesenen Augsagen des Zeugen Czapla, insbesondere aus dem Jahre 1947 (vgl. Seite 153 - 158) bestätigt worden ist.

 

Weiter ist hier nochmals das aus dem Jahre 1949 stammende Buch „Rückkehr unerwünscht“ des Zeugen Dr. Milos Novy zu erwähnen, das die Kammer in Verbindung mit der Aussage der Zeugin Maria Wilk als eines der wichtigsten Beweismittel in diesem Verfahren ansieht. Auf den Inhalt dieses Buches und der Aussage der Zeugin Wilk ergibt sich nach Meinung der Kammer eindeutig, daß der Unterscharführer Erich Grauel ab November 1944 als Rapportführer in Jaworzno war und auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht hat. Es wurde bereits ausgeführt, daß es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Jaworzno immer nur einen Rapportführer gegeben hat. Wenn also Grauel im November 1944 als Rapportführer in Jaworzno war, so bedeutet dies, daß der Angeklagte Olejak zu dieser Zeit nicht Rapportführer in Jaworzno gewesen sein kann. Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, daß aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zum Lager Czechowitz feststeht, daß der Oberscharführer Knoblich im November 1944, also genau zu der Zeit, in der Olejak aus Bleckhammer versetzt worden ist, als Lagerführer in Czechowitz von einem Unterscharführer abgelöst worden ist und daß sich die Schilderungen, die der Angeklagte Olejak im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zum Lager Czechowitz und zur Evakuierung gegeben hat, im wesentlichen als richtig erwiesen haben. Im übrigen hat die Hauptverhandlung konkrete Anhaltspunkte dafür, wer außer dem Angeklagten Olejak der 2. Lagerführer in Czechowitz gewesen sein könnte, nicht ergeben.

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Die Kammer hält es auch für erforderlich, hier nochmals auf die im einzelnen bereits erörterten zahlreichen Widersprüche und Unrichtigkeiten in den verschiedenen Aussagen der Zeugen hinzuweisen, die erstmals längere Zeit nach Kriegsende zu den einzelnen Lagern und den dort eingesetzten SS.Leuten vernommen oder befragt worden sind.

 

Das Gericht verkennt dabei nicht die Bedeutung der Aussagen der Zeugen zur Person und zu den Lichtbildern des Angeklagten Olejak, die erst im Juni 1944 (Ungarn-Zeugen) oder im September 1944 (Lagischa-Zeugen) nach Jaworzno gekommen sind und die nach den Feststellungen der Kammer den Angeklagten Olejak gar nicht kennen können.

 

Bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen - ebenso auch bei den Aussagen aller anderen Zeugen - ist jedoch zu bedenken, daß die Beweisaufnahme ergeben hat, daß es sowohl noch in der Lagerzeit und der unmittelbaren Nachkriegszeit als auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu zahlreichen, im einzelnen heute nicht mehr nachprüfbaren Kontakten und Gesprächen und damit zu einem Austausch von Informationen über Ereignisse und Personen gekommen ist, durch die die Erinnerung der Zeugen - bewußt oder unbewußt - beeinflußt worden sind oder zumindest beeinflußt worden sein können.

 

Die Gespräche des Zeugen Smigielski zum Beispiel mit dem Zeugen Zejer kurze Zeit vor der Vernehmung des Zeugen Smigielski in der Hauptverhandlung und ihre Bedeutung für die Aussage des Zeugen Smigielski hinsichtlich der Anwesenheit des Angeklagten Olejak wurde bereits dargelegt.

 

In diesem Zusammenhang ist noch auf die Aussagen der in Israel wohnhaften Zeugen Jonah Schwarz und Josef Sieradzki hinzuweisen.

 

Der Zeuge Schwarz hat, wie bereits ausgeführt (vgl. Seite 300) ausgesagt, er wisse, daß sich das hiesige Verfahren gegen den Rapportführer des Lagers Jaworzno und den SS.Mann mit dem Spitznamen

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Mietliczka richte. Es wurde bereits dargelegt, daß die Erklärung des Zeugen Schwarz, die er für diese Kenntnis angegeben hat, nicht richtig sind. Die Kammer geht deshalb davon aus, daß der Zeuge Schwarz von dritter Seite erfahren hat, daß einer der beiden Angeklagten Rapportführer in Jaworzno gewesen ist und der andere den Spitznamen Mietliczka gehabt haben soll.

 

Der Zeuge Josef Sieradzki, auf dessen Aussage im Anklagepunkt II 1 noch naher eingegangen wird, hatte bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren, die ihm bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung wiederholt vorgehalten worden ist, ausgesagt, von den SS.Leuten aus Jaworzno erinnere er sich noch an einen mit Spitznamen Mietliczka und, wenn auch dunkel, an den Rapportführer des Lagers Jaworzno. Die Namen der Angeklagten waren dem Zeugen nach dem Inhalt der Vernehmungsniederschrift damals nicht bekannt.

 

Zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge, er habe zwischenzeitlich, um sich besser erinnern zu können, mit ehemaligen Mithäftlingen gesprochen. Bei einem dieser Gespräche habe er van dem ehemaligen Mithäftling Szabtei Leszczinsky erfahren, daß der richtige Name von Mietliczka Olejak gewesen sei. Von ihm habe er auch erfahren, daß der Rapportführer des Lagers Jaworzno Pansegrau geheißen habe.

 

Der Zeuge Szabtei Leszczinsky, mit dem Josef Sieradzki damals gesprochen hat, konnte wegen seines schlechten Gesundheitszustandes weder in der Hauptverhandlung noch im Wege der Rechtshilfe vernommen werden. Deshalb wurde seine Aussage vom 19.3. 1976, die er in Anwesenheit vom Ersten Staatsanwalt Gandorfer bei der Israel-Polizei gemacht hat, in der Hauptverhandlung verlesen. Aus der Niederschrift über diese Vernehmung ergibt sich, daß sich der Zeuge Leszczinsky damals weder an den Namen Olejak noch an den Namen Pansegrau erinnert hat. Auch dieser Zeuge muß daher nach Auffassung der Kammer, bevor er mit Josef Sieradzki gesprochen hat, seinerseits wieder mit anderen Leuten

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gesprochen haben und dabei das, was er an Sieradzki weitergegeben hat, erfahren haben.

 

Die Kammer hält es auch für möglich und sogar wahrscheinlich, daß bei solchen Gesprächen zwischen ehemaligen Haftungen auch darüber gesprochen wurde, welche Nummern bestimmte Bilder, insbesondere die der Angeklagten, im Bildband, der sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung mit den gleichen Nummern verwendet worden ist, haben. Die Kammer hält es weiter für möglich, daß sich Zeugen bei Vorlage des Bildbandes, auch schon im Ermittlungsverfahren, in erster Linie an den Nummern der Bilder und nicht an dem Aussehen der dort abgebildeten SS.Leuten orientiert haben. Bei Darlegung der Aussage des Zeugen Gerschon Sieradzki wurde schon darauf hingewiesen, daß dieser bei der zuerst erfolgten Vorlage der Bildtafeln die den Angeklagten Olejak darstellenden Bilder nicht erkannt hat, während er bei der Vorlage des Bildbandes die gleichen Bilder des Angeklagten sofort und ohne Schwierigkeiten herausgesucht hat.

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Zeuge Edelsberg bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe die Bildmappe, die im Ermittlungsverfahren verwendet worden ist, mit einem Namensverzeichnis in Händen gehabt. Er habe auch einigen Zeugen, die unmittelbar vor ihrer Abreise zur Vernehmung in der Hauptverhandlung auf seiner Dienststelle gewesen seien, auf deren Wunsch diese Bildmappe, allerdings ohne Namensliste, vorgelegt.

 

Aus der bereits erwähnten und in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage des Zeugen Edelsberg vor der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 4.8.1978 ergibt sich weiter, daß Edelsberg zumindest dem Zeugen Unikowski unmittelbar vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung den Bildtand vorgelegt hat, ohne daß der Zeuge dies gewünscht hat und daß er mit dem Zeugen auch über die Bilder gesprochen hat.

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In dieser Niederschrift vom 4.8.1978 heißt es hierzu wörtlich:

 

„...Ich erinnere mich, daß - es könnte im Januar gewesen sein - der Zeuge Unikowski in mein Büro kam und ich mit ihm die Formalitäten der Reise besprochen habe. Bei dieser Gelegenheit habe ich dem Zeugen Unikowski die Lichtbilder vorgelegt und ihn gefragt, ob er jemand darauf erkenne. Der Zeuge verneinte dies. Ich möchte dazu sagen, daß der Zeuge sich längere Zeit mit den Lichtbildern beschäftigte und sich nach meiner Auffassung Mühe gab. ....“

 

Die Kammer hält es durchaus für möglich, daß der Zeuge Edelsberg auch bei anderen Zeugen in dieser oder einer ähnlichen Weise verfahren ist.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Zeuge Derschowitz, der nach dem Ausscheiden von Edelsberg aus dem Polizeidienst bei der Israel-Polizei für das hiesige Verfahren zuständig geworden ist, in der Hauptverhandlung bekundet hat, nach den für die israelische Polizei geltenden Vorschriften sei ein solches Verfahren zulässig.

 

Unter diesen geschilderten Umständen hält es die Kammer für möglich, daß auch solche Zeugen, die erst nach Frühjahr 1944 in das Lager Jaworzno gekommen sind und deshalb den Angeklagten Olejak nicht kennen können, trotzdem in der Lage waren, den Angeklagten Olejak in Person oder auf Bildern zu erkennen. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, daß fast alle Ungarn- und Lagischa-Zeugen, die zur Person und den Bildern des Angeklagten Olejak Aussagen gemacht haben, in Israel wohnhaft sind.

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Die Kammer hat daher mit Beschluß vom 14.8.1980 die noch nicht erledigten Beweisanträge der Verteidiger der beiden Angeklagten, durch die die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten Olejak über die Dauer seines Aufenthaltes in den Lagern Jaworzno, Blechhammer und Czechowitz bewiesen werden sollte, mit der Begründung abgelehnt, daß die Behauptungen, die zur Entlastung der Angeklagten bewiesen werden sollen, so behandelt werden können, als wären sie wahr.

 

Im einzelnen handelt es sich um 15 ehemalige Häftlinge des Lagers Blechhammer, die bekunden sollten, der Angeklagte Olejak sei bis November 1944 in Blechhammer gewesen. weiter wurde mit diesem Beschluß die beantragte Vernehmung von insgesamt 31 ehemaligen Häftlingen des Lagers Jaworzno abgelehnt, die zum Beweis dafür benannt waren, daß der Angeklagte Olejak nach seiner Versetzung aus Jaworzno im Frühjahr 1944 nicht mehr dorthin zurück gekehrt ist. Schließlich wurden mit diesem Beschluß auch die beantragte Vernehmung von insgesamt 4 ehemaligen Häftlingen des Lagers Czechowitz abgelehnt, die bekunden sollten, Olejak sei der 2. Lagerführer in diesem Lager gewesen.

 

Mit der gleichen Begründung wurde ein nach Erlaß des Beschlusses vom 14,8.1980 gestellter Antrag der Verteidiger des Angeklagten Olejak, insgesamt 17 ehemalige Häftlinge des Lagers Czechowitz zu vernehmen, die ebenfalls bekunden sollten, Olejak sei der 2. Lagerführer in diesem Lager gewesen, mit Beschluß vom 13.10. 1980 abgelehnt. Diese Zeugen sind von der Staatsanwaltschaft Lübeck in dem bereits erwähnten Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen Friedrich Repke als ehemalige Häftlinge des Lagers Czechowitz ermittelt und mit ihrer jeweiligen Anschrift dem Gericht mitgeteilt worden.

 

Die Staatsanwaltschaft hat auch nach Kenntnis dieser Beschlüsse und trotz mehrmaliger ausdrücklicher Hinweise durch den Vorsitzenden keinen dieser Zeugen und auch keine anderen Beweismittel für die Richtigkeit ihrer Behauptung, Olejak sei nicht in Czechowitz gewesen, sondern im Herbst 1944 von Blechhammer aus nach Jaworzno zurückgekehrt, benannt.

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H) Die dem Angeklagten Olejak im einzelnen zur Last liegenden Straftaten:

 

Dem Angeklagten Olejak lagen, wie bereits erwähnt in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß insgesamt 32 Verbrechen des Mordes zur Last, von denen er 6 im Lager Jaworzno und 26 während der Evakuierung des Lagers Jaworzno im Januar 1945 begangen haben soll. Nach Abschluß der Beweisaufnahme hielt die Staatsanwaltschaft den Angeklagten Olejak noch hinsichtlich 9 Verbrechen des Mordes für überführt und zwar hinsichtlich eines Falles im Lager und 8 Fälle wahrend des Evakuierungsmarsches. Hinsichtlich der übrigen Fälle hat die Staatsanwaltschaft, ohne Angabe von Gründen, Freispruch beantragt.

 

Der Angeklagte Olejak hat sich von Anfang an dahingehend eingelassen, er habe während seiner Einsätze in den verschiedenen Konzentrationslagern in der Zeit von 1940 bis 1945 nie einen Häftling getötet. Weder habe er einen Häftling erschossen noch so schwer geschlagen oder sonst mißhandelt, daß der Häftling an den Folgen dieser Schläge gestorben sei oder habe sterben können. Wenn er einen Häftling, insbesondere im Rahmen von Kontrollen am Lagertor, bei einem Verstoß gegen die Lagerordnung erwischt habe, so habe er dem betreffenden Häftling allenfalls eine Ohrfeige gegeben. In solchen Fällen habe er auch nie eine Meldung gewacht. Für die Tötung von Häftlingen in der Zeit nach Frühjahr 1944 und auf dem Evakuierungsmarsch von Jaworzno nach Blechhammer komm er schon deswegen als Täter nicht in Betracht, da er daran gar nicht teilgenommen habe.

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Da die Kammer, wie vorstehend erörtert, davon ausgeht, daß sich der Angeklagte Olejak nur von Juni 1943 bis Frühjahr 1944 als Rapportführer im Lager Jaworzno aufgehalten und die Evakuierung dieses Lagers nicht mitgemacht hat, kommt er von vorneherein nur für solche Fälle der Tötung eines Häftlings als Täter in Betracht, die sich in der Zeit von Juni 1943 bis Frühjahr 1944 ereignet haben. Inabesondere für die Erschießung von Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch zwischen Jaworzno und Blechhammer, die wie ausgeführt, sehr zahlreich erfolgt sind, scheidet der Angeklagte Olejak als Täter aus, da er diesen Evakuierungsmarsch nicht mitgemacht hat.

 

I.

1. Fall I 1 der Anklage (Erschießung eines Häftlings vom Arbeitskommando Rudolfsgrube - Nachtschicht - Anfang 1944):

 

In diesem Fall der Anklage soll der Angeklagte Olejak Anfang 1944 bei einer Kontrolle eines Häftlingskommandos, das nach der Arbeit während der Nachtschicht in der Rudolfsgrube in das Lager zurückgekehrt ist, am Lagertor einen jungen jüdischen Häftling erschossen haben.

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Als direkte Tatzeugen waren in der Anklageschrift in diesem Fall die Zeugen

Motek Weltfreid,

Ahron Ojzerowicz,

Abraham Kowalski,

Eljahu Tenzer,

Lipa Dinur und

Aron Pernat

angegeben. Diese Zeugen, die alle in Israel wohnhaft sind, wurden im Laufe des Verfahrens in der Hauptverhandlung oder im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht in Tel Aviv vernommen.

 

Im Verlauf der Hauptverhandlung wurden von der Staatsanwaltschaft noch die Zeugen Schlomo Szulc, wohnhaft in Mailand, und Jacov Fried, wohnhaft in Israel, als direkte Tatzeugen benannt. Der Zeuge Szulc wurde ebenfalls in der Hauptverhandlung vernommen. Der Zeuge Fried konnte wegen seines schlechten Gesundheitszustandes weder in der Hauptverhandlung noch im Wege der Rechtshilfe vernommen werden. Da der Zeuge Fried im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht vernommen worden ist, liegt von ihm auch keine andere Vernehmungsniederschrift vor.

 

Da in diesem Fall der Anklage der Zeitpunkt und das angeblich von dem Angeklagten Olejak getötete Opfer als Mitglied des Kommandos Rudolfsgrube/Nachtschicht sehr genau präzisiert waren, hat sich die Kammer bemüht, alle ehemaligen Häftlinge, von denen aufgrund ihrer Aussagen im Ermittlungsverfahren davon auszugehen war, daß sie zu dem genannten Zeitpunkt diesem Kommando angehört haben, als Zeugen zu vernehmen. Auf diese Weise wurden insgesamt 10 Zeugen, zum größten Teil in der Hauptverhandlung, vernommen. Im einzelnen handelte es sich dabei um die Zeugen

 

Arie Leib Jakubtschak,

Leo Neuhaus,

Henry Gage,

Berik Beni Kutnowski,

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Gerschon Sieradzki,

Simon Seidmann,

Schlomo Szulc,

Henrik Gutmacher,

Schama Zlot und

Jaacov Herschkowicz.

 

2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat sich zu dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht folgender Sachverhalt ergeben: Die sogenannte Rudolfsgrube, eine Kohlengrube, lag, vom Lager Jaworzno aus gesehen, am gegenüberliegenden Ende der Stadt Jaworzno und war vom Lager mehrere Kilometer entfernt. Den Weg zwischen Lager und Grube, der durch die Stadt Jaworzno führte, mußten die Häftlinge größtenteils zu Fuß zurücklegen. Gelegentlich wurden sie auch mit offen LKW's oder, vor allem am Schluß der Lagerzeit, einen Teil des Weges mit Güterwaggons transportiert.

 

Wenn die Häftlinge den Weg zu Fuß zurücklegen mußten, waren sie, insbesondere bei Dunkelheit, oft in der bereits geschilderten Art und Weise an eine Drahtstange gefesselt.

 

Die in der Rudolfsgrube eingesetzten Häftlinge arbeiteten in 3 Schichten, wobei es im Gegensatz zur Dachsgrube in der Rudolfsgrube keinen regelmäßigen Schichtwechsel gegeben hat. Jeder Häftling, der zum Beispiel der Nachtschicht zugeteilt war, gehörte in der Folgezeit zumindest längere Zeit, oft auch während seines gesamten Aufenthaltes im Lager Jaworzno dieser Schicht an.

 

Ebenso wie die anderen in den Kohlengruben eingesetzten Kommandos wurde auch das Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht beim Aus- und Einmarschieren aus dem Lager kontrolliert und teilweise durchsucht. Mit welchen Strafen ein Häftling, bei

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dem verbotene Gegenstände gefunden wurden, belegt wurde, wurde bereits erörtert.

 

Diese Feststellungen beruhen auf den insoweit praktisch übereinstimmenden Aussagen der oben aufgeführten Zeugen, die dem Kommando angehört haben.

 

Was die durchschnittliche Stärke des Kommandos Rudolfsgrube/ Nachtschicht betrifft, so geht die Kammer davon aus, daß ihm durchschnittlich zwischen 100 und 150 Häftlinge angehört haben.

 

In diesem Punkt stimmen die Aussage der vernommenen Zeugen nicht vollständig überein. Während der Zeuge Weltfreid meinte, dem Kommando hätten durchschnittlich nur 50 - 60 Häftlinge angehört, nannte der Zeuge Kutnowski eine Zahl von 400 - 500 Häftlingen. Die meisten der dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehörenden Häftlinge haben jedoch eine Zahl zwischen 100 und 150 genannt. Die Zeugen Gerschon Sieradzki und Abraham Kowalski sprachen von 100 Häftlingen, der Zeuge Ojzerowicz von 100 - 120 Häftlingen und die Zeugen Jakubtschak, Seidmann und Zlot von 120 Häftlingen. Auch der Zeuge Dr. Novy spricht in seinem schon mehrfach erwähnten Buch aus dem Jahre 1949 davon, daß einer Schicht in der Rudolfsgrube etwa 140 Häftlinge angehört haben.

 

3. Aufgrund des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung sieht es die Kammer nicht als erwiesen an, daß im Frühjahr 1944 ein Häftling, der dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört hat, im Bereich des Lagertores im Rahmen einer Kontrolle erschossen worden ist.

 

Die Kammer verkennt dabei nicht, daß der Angeklagte Olejak durch die Aussagen der Zeugen Weltfreid, Ojzerowicz, Tenzer und Kowalski belastet wird. Jedoch ergeben sich schon aus den verschiedenen Aussagen dieser Zeugen zu der Person des

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angeblichen Täter und zu dem angeblichen Tatablauf selbst erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erinnerungsfähigkeit dieser Zeugen. Zum anderen läßt auch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme die Aussagen dieser Zeugen nicht als so zuverlässig und glaubhaft erscheinen, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Olejak stützen zu können.

 

3.1. Die Aussage des Zeugen Weltfreid zur Person des Angeklagten Olejak und zu der Frage, wie lange dieser als Rapportführer in Jaworzno war, wurde bereits unter G I 11 (Seite 262 - 263) dargelegt. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, daß die Angaben des Zeugen, Olejak sei ab Anfang 1944 als 2. Rapportführer nach Jaworzno gekommen und in der Folgezeit immer als Rapportführer in Jaworzno geblieben und habe auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht, objektiv nicht richtig sind.

 

Zu der dem Angeklagten Olejak zur Last liegenden Tat selbst hat der Zeuge ausgesagt, diese habe sich in der Zeit zwischen März und Mai 1944 ereignet. Die am Morgen von der Nachtschicht zurückkehrende Kolonne habe schon das Lagertor passiert gehabt, wobei er sich selbst in der letzten Reihe der Kolonne befunden habe. Ein Häftling, der in der Reihe vor ihm, also in der vorletzten Reihe gewesen sei, habe sich gebückt, um seine Schuhe zu binden. Dies habe er gekonnt, da die Fesselung nach dem Passieren des Lagertores entfernt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rapportführer Olejak gekommen und habe dem Häftling mit der Faust in Gesicht geschlagen und ihm anschließend mehrere Fußtritte versetzt. Durch diese Mißhandlung sei der Häftling ganz zu Boden gefallen. Der Häftling habe den Rapportführer gefragt, warum er geschlagen werde. Plötzlich habe der Rapportführer eine Waffe in der Hand gehabt, wahrscheinlich eine Pistole und habe ein oder zweimal von vorne auf den Häftling geschossen. Dieser sei in die Brust getroffen worden und zusammengebrochen.

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Als er von dem einen Schuß oder den beiden Schüssen getroffen worden sei, sei er nicht mehr ganz aufrecht gestanden, er habe schon eine Hand am Boden gehabt. Er selbst sei von dem Häftling nur ein bis eineinhalb Meter entfernt gewesen. Bei dem betreffenden Häftling habe es sich um einen 24 - 25 Jahre alten Juden aus Lodz gehandelt, dessen Name die Silbe „stein“ enthalten habe. Wahrscheinlich habe er Pichelstein oder Kieselstein geheißen. Der Häftling sei dann von Kapos auf einer Tragbahre in den HKB gebracht worden. Er habe diesen Häftling nie mehr im Lager gesehen. Nachdem der Häftling weggebracht worden sei, seien auch die übrigen Mitglieder des Kommandos in den Block entlassen worden.

 

3.2. Die Aussage des Zeugen Ojzerowicz zur Person des Angeklagten Olejak wurde unter G I 16 (Seite 270) bereits erörtert. So weit der Zeuge Ojzerowicz meint, Olejak sei immer Rapportführer in Jaworzno gewesen und habe auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht, ist die Aussage des Zeugen objektiv nicht richtig.

 

Zu der dem Angeklagten Olejak zur Last liegenden Tat selbst hat der Zeuge ausgesagt, diese habe sich im März oder April 1944, jedenfalls zum Frühjahr 1944 hin, ereignet. Die am Morgen von der Nachtschicht zurückkehrende Kolonne habe das Lagertor schon passiert gehabt und sei innerhalb des Tores kontrolliert worden. Er selbst sei etwa in der 5. Reihe gestanden. Die Häftlingskolonne sei von vorne her kontrolliert worden. Als er durchsucht gewesen sei, sei er in Richtung Lagerinneres weggegangen. Er habe sich schon in der Nähe der Bekleidungskammer befunden, als nochmals zurückgeschaut habe. Dabei habe er gesehen, wie bei einem Häftling, der zuvor 2 oder 3 Reihen hinter ihm gestanden habe, etwas gefunden worden sei. Der Häftling sei deshalb aus der Reihe gezogen und

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geschlagen worden. Geschlagen habe ihn der Kommandoführer Markewicz, vielleicht auch der Rapportführer Olejak. Der Häftling habe irgend etwas gesagt, worauf der Rapportführer Olejak seine Pistole gezogen und ein oder zweimal auf den Häftling geschossen habe. Als er selbst am Körper des Häftlings Blut gesehen habe, sei er zu seinem Block gelaufen. Wie und von wem der Häftling dann weggebracht worden sei, habe er nicht gesehen. Er habe dann später gehört, der Häftling habe einen Herzschuß erlitten und sei verstorben. Beim Opfer dieses Vorfalls habe es sich um seinen Freud Saphirstein aus Lodz gehandelt, der 20 oder 21 Jahre alt gewesen sel. Im Gegensatz zu dieser Aussage in der Hauptverhandlung hat der Zeuge Ojzerowicz bei seiner Vernehmung durch den Zeugen Edelsberg in Anwesenheit des Ersten Staatsanwaltes Gandorfer am 15.5.1975 (16, 47 ff.) bekundet, zum Zeitpunkt des Vorfalls sei die ganze Häftlingskolonne noch in Fünferreihen hinter dem Lagereingang gestanden Der Rapportführer habe einen Häftling aus der Reihe genommen und mit einem Gummiknüppel geschlagen. Als der Häftling etwas gefragt habe, was wisse er nicht, habe der Rapportführer seine Pistole gezogen und auf den Häftling geschossen. bei dem Häftling habe es sich um seinen Freund Saphirstein gehandelt. Nachdem Saphirstein von den Schüssen getroffen am Boden gelegen habe, sei ihm selbst und 2 anderen Häftlingen von dem Rapportführer der Befehl erteilt worden, Saphirstein in den Krankenbau zu tragen. Bei diesem Transport habe sein Freund noch gelebt und schwach gestöhnt. Er und die beiden anderen Mithäftlinge hätten den verletzten Saphirstein schnell zum Krankenbau gebracht Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ojzerowicz spricht neben der Tatsache, daß er den Angeklagten Olejak während der ganzen Zeit in Jaworzno und bei der Evakuierung gesehen

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haben will, insbesondere der erhebliche Widerspruch in den beiden Aussagen zum Abtransport des angeblich von dem Rapportführer angeschossenen Häftlings Saphirstein.

 

Die Kammer ist, ausgehend von dem Gutachten des sachverständigen Prof. Dr. Undeutsch nach eigener Überzeugungsbildung der Meinung, daß der Umstand, daß jemand seinen Freund, auf den man gerade geschossen hat und der stöhnend und blutend am Boden liegt, selbst mit seinen eigenen Händen über eine nicht unerhebliche Strecke trägt, für jeden Menschen zum Kern und nicht nur zum Rand eines Geschehens gehört. Im Kerngeschehen müssen die Aussagen von Zeugen, wenn sie glaubhaft sein sollen, jedoch immer übereinstimmen.

 

Bei diesem erheblichen und nicht verständlichen Widerspruch in einem so wesentlichen Teil des Gesamtgeschehens kann nach Meinung der Kammer nicht ausgeschlossen werden, daß der Schilderung des Vorfalles durch den Zeugen Ojzerowicz nicht eigenes Erleben zugrunde liegt.

 

3.3. Die Aussage des Zeugen Abraham Kowalski und die Gründe, die gegen eine sichere und zuverlässige Erinnerung des Zeugen sprechen wurden schon unter G I 28 (Seite 280 - 282) erörtert.

 

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, daß dieser Zeuge nach seinen Bekundungen vor dem Amtsgericht in Tel Aviv nicht gesehen hat, wer auf den Häftling geschossen hat. Der ganze Vorfall habe sich hinter ihm in der Kolonne abgespielt. Er habe sich umgedreht und nach hinten geschaut, als er den Schall eines Schlages gehört habe. Dabei habe er gesehen, wie Olejak einen Häftling aus der Reihe genommen und etwa 10 - 15 m in Richtung der Rapportführerstube mitgenommen habe. Dabei habe Olejak seine Pistole gezogen. Sodann habe er auch 2 Schüsse gehört. Das Schießen selbst habe er aber nicht gesehen. Das Opfer sei dann von mehreren Häftlingen in den Krankenbau gebracht worden, Er habe den betreffenden

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Häftling nie mehr im Lager gesehen. Zum Zeitpunkt des Wegbringens sei die ganze Kolonne noch an ihrem Platz gestanden.

 

Der ganze Vorfall habe sich innerhalb des Tores im Lager abgespielt. Als Olejak mit dem Häftling in Richtung Blockführerstube gegangen sei, sei auch ein Kommandoführer in der Nähe gestanden. Dieser habe eine Pistole gehabt. Ob er diese zu irgendeinem Zeitpunkt aus dem Halfter genommen habe, könne er nicht mehr sagen. Ebenso nicht, um welchen Kommandoführer es sich dabei gehandelt habe.

 

3.4. Die Aussage des Zeugen Tenzer zur Person des Rapportführers Olejak und auch die Widersprüche in den Vernehmungen vor dem Amtsgericht in Tel Aviv und vor der Polizei wurden unter G I 27 (Seite 279 - 280) bereits dargelegt.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß sich auch in der Schilderung des Tatablaufs, die der Zeuge bei den beiden Vernehmungen gegeben hat, erhebliche Widersprüche befinden. So hat er bei der Polizei angegeben, Olejak habe den Häftling erschossen, als dieser noch in der Reihe gestanden habe. Bei seiner richterlichen Vernehmung schilderte er dann, Olejak habe den Häftling zunächst aus der Kolonne herausgeholt und habe ihn abseits der Kolonne erschossen.

 

Zur Frage des Wegbringens des Häftlings hat dieser Zeuge ausgesagt, der Häftling sei am Boden liegengeblieben, während die übrigen Mitglieder des Kommandos in den Block entlassen worden seien. Der Vorfall habe sich innerhalb des Lagertores im Sommer 1944 zugetragen.

 

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß der Angeklagte Olejak, wenn sich der Vorfall, wie der Zeuge meint, im Sommer 1944 ereignet hätte, nicht als Täter in Betracht käme, weil er sich im Sommer 1944 nicht in Jaworzno aufgehalten hat.

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3.5. Zu den Angaben des Zeugen Aron Pernat wurde bereits unter G I 26 Stellung genommen (Seite 277 und 278). Dieser Zeuge schilderte bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Tel Aviv einen Vorfall, der sich im Mai 1944 ebenfalls bei dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht bei der Rückkehr ins Lager abgespielt habe. Im Gegensatz zu den vorher genannten 4 Zeugen sagte der Zeuge Pernat aus, das Kommando habe das Lager nicht durch das an der Blockführerstube gelegene Haupttor, sondern durch das auf der gegenüberliegenden Seite bei Block 8 befindliche Tor betreten. Nachdem der Rapportführer auf den Häftling 2 Schüsse abgegeben gehabt habe, sei der Häftling von 4 Mithäftlingen zu ihrem Block gebracht und dort niedergelegt worden. Er selbst sei dann zu dem am Boden liegenden Häftling hingegangen und habe festgestellt, daß er schon tot gewesen sei. Dabei habe er auch genau die beiden Einschußstellen gesehen, wo der Häftling getroffen worden sei, nämlich in der Brustgegend und in der Stirn. Damals habe er den Namen des Häftlings, der in seinem Block gewohnt habe, gekannt, jetzt wisse er ihn nicht mehr. Demgegenüber hatte der Zeuge Pernat bei seiner Vernehmung durch den Zeugen Edelsberg am 2.5.1976 (25, 92 ff.), die ihm wiederholt vorgehalten worden ist, noch erklärt, das Opfer sei von einem oder zwei Schüssen in die Herzgegend getroffen worden. Weiter hatte der Zeuge damals ausgesagt, wohin der Häftling gebracht worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Wahrscheinlich sei er in den Krankenbau oder zu einer Leichenkiste gebracht worden.

 

Bei dieser Vernehmung durch den Zeugen Edelsberg hatte der Zeuge Pernat auch bekundet, er habe gesehen, wie der SS. Mann Mietliczka auf dem Rückweg vom Kraftwerkgelände in das Lager einen Häftling erschossen und im Lager einen Häftling umgebracht habe, indem er zunächst seinen Hund auf ihn gehetzt

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und ihn dann mit einem Knüppel so geschlagen habe, daß er an den Folgen verstorben sei (Anklagepunkte II 1 und II 7).

 

An beide Vorfälle hat sich der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgerichts in Tel Aviv nicht von sich aus erinnert. Auf Vorhalt seiner Vernehmung vor der Polizei hat sich der Zeuge Pernat an den Fall einer angeblich von ihm beobachteten Erschießung auf dem Rückweg vom Kraftwerk derart erinnert, daß sich dieser Vorfall hinter ihm in der Kolonne abgespielt habe. An das angebliche Erschlagen eines Häftlings im Lager durch den SS.Mann Mietliczka hat sich der Zeuge Pernat überhaupt nicht mehr erinnert.

 

3.6. Zu den verschiedenen Aussagen des Zeugen Lipa Dinur wurde bereit unter G I 12 (Seite 264 - 267) Stellung genommen.

 

Bei seiner 2. Vernehmung im Ermittlungsverfahren am 30.4. 1975 durch den Polizeibeamten Edelsberg in Anwesenheit des Ersten Staatsanwaltes Gandorfer schilderte dieser Zeuge einen Fall einer angeblichen Erschießung eines Häftlings durch den Rapportführer am Lagereingang nach Rückkehr eines Kohlengrubenkommandos nach der Nachtschicht derart, daß er von der Staatsanwaltschaft als direkter Tatzeuge zu dem Anklagepunkt I 1 benannt worden ist. Weiter hatte der Zeuge damals ausgesagt, bei dem Opfer habe es sich um einen polnischen jüdischen Häftling gehandelt, dessen Namen er jetzt nicht wisse.

 

Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Oktober 1977 schilderte der Zeuge diesen Fall in ähnlicher Weise. Der betreffende Häftling sei hinter ihm in der Kolonne gestanden, die schon das Lagertor passiert gehabt habe. Er selbst habe sich umgedreht, als ein Häftling geschlagen worden sei und dabei geschrieen habe. Der Häftling sei zu Boden gefallen und dann habe er einen Schuß gehört. Geschossen habe der Rapportführer Olejak. Der betreffende Häftling habe rechts

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außen an der Kolonne gelegen. Da er sich selbst auf dieser Seite befunden habe, habe er den Vorfall sehen können. Der Häftling habe Weinstein oder so ähnlich geheißen, im Namen sei jedenfalls die Silbe „stein“ enthalten gewesen. Der Vorfall habe sich in der Zeit zwischen Mai und Juli 1944 ereignet, und zwar bei dem Nachtschichtkommando der Dachsgrube. Er sei während seines gesamten Aufenthaltes in Jaworzno in dieser Grube gewesen. In der Rudolfagrube sei er nie zur Arbeit eingesetzt worden.

 

Bei der bereits erwähnten weiteren Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung im September 1979 bekundete der Zeuge Dinur dann, der Vorfall habe sich etwa 6 - 7 Reihen vor ihm abgespielt, dies entspreche einer Entfernung von vielleicht 10 m. Bei Abgabe des Schusses habe der Häftling noch gestanden. Er sei sich sicher, daß er diesen Vorfall selbst gesehen habe, er habe sich ja direkt vor seinen Augen abgespielt. Der betreffende Häftling habe in seinem Namen die Silbe „stein“ gehabt, da sei er sich sicher. Wahrscheinlich habe er Saphirstein geheißen.

 

4. Von den übrigen 10 vernommenen Zeugen, die nach ihren Aussagen in dem fraglichen Zeitraum, nämlich Frühjahr 1944, dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört haben, hat sich keiner von sich aus an die Erschießung eines Häftlings dieses Kommandos am Lagertor erinnert. Die Mehrzahl dieser Zeugen hat einen solchen Vorfall sogar ausgeschlossen.

 

4.1. Der Zeuge Arie Leib Jakubtschak konnte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr genau angeben, wann er als Häftling in das Lager Jaworzno gekommen ist. Er sei jedoch zu einer Zeit dagewesen, als das Lager noch nicht fertig gewesen sei. Bei seiner Ankunft hätten dort nur 3 Blocks gestanden.

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Weiter hat der Zeuge bekundet, er habe zunächst 2 Monate im Außenkommando beim Bau des Kraftwerkes gearbeitet und sei dann dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht zugeteilt worden. Diesem Kommando habe er dann bin zur Evakuierung des Lagers angehört.

 

Wegen einer Lungenentzündung habe er etwa ein Jahr vor der Evakuierung des Lagers 26 Tage im Krankenbau des Lagers verbracht. Er habe nie beobachtet, daß bei der Rückkehr seines Kommandos von der Rudolfsgrube ein Häftling erschossen worden sei. Er habe auch nie von so einem Vorfall gehört. Zur Aussage dieses Zeugen ist zu bemerken, daß er, wenn bei seiner Ankunft im Lager nur 3 Blocks standen, schon im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen ist. Wenn er nach seiner Aussage erst 2 Monate im Außenkommando gearbeitet hat, so kam er spätestens im Herbst oder Ende des Jahres 1943 zu dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht. Wenn sich der Zeuge seiner Aussage in der Hauptverhandlung entsprechend etwa 1 Jahr vor der Evakuierung des Lagers 26 Tage im Krankenbau befunden hat, so war dies, nachdem die Evakuierung im Januar 1945 erfolgte, Anfang des Jahres l944. Im Frühjahr 1944 gehörte der Zeuge Jakubtschak demnach ununterbrochen dem Arbeitskommando Rudolfsgrube/Nachtschicht an.

 

4.2. Der Zeuge Leo Neuhaus, der in den USA wohnhaft ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei im Juli oder August 1943 nach Jaworzno gekommen. Etwa während 90 % der Zeit seines Aufenthaltes in Jaworzno habe er dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört. Kurze Zeit habe er auch beim Bau des Kraftwerkes gearbeitet und zwei oder dreimal sei er kurze Zeit krank gewesen.

 

Bei der Rückkehr in das Lager sei das Kommando Rudolfsgrube/ Nachtschicht oft kontrolliert worden. Wenn bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, sei dieser sehr geschlagen

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worden. Daran, daß im Rahmen einer solchen Kontrolle am Lagertor ein Mithäftling seines Kommandos erschossen worden sei, könne er sich nicht erinnern. Er habe zwar im Lager oft Schüsse gehört, er wisse aber nicht, von wem diese Schüsse abgegeben worden seien. Er habe auch viele Tote gesehen, die vor Hunger oder an den Folgen von Schlägen gestorben seien.

 

4.3. Der Zeuge Henry Gage, ebenfalls in den USA wohnhaft, hat bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung bekundet, er sei im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen. Nachdem er kurze Zeit im Lager gearbeitet habe, sei er dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht zugeteilt worden. Er habe dann in der Folgezeit jede Nacht den Förderkorb in der Grube bedienen müssen. Bei dem Passieren des Lagertores sei ihr Kommando oft kontrolliert worden. Wenn bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, sei dessen Nummer aufgeschrieben und er sei nach 2 - 3 Wachen zur sogenannten „Auszahlung“ geholt worden. Manchmal sei der betreffende Häftling auch an Ort und Stelle geschlagen worden. Er sei selbst einmal, bei dem Versuch, eine Decke aus dem Lager zu schmuggeln, erwischt worden. Etwa einen Monat später habe er dann zur Strafe 25 Hiebe mit einer Peitsche bekommen. Er habe weder gesehen nach gehört, daß im Rahmen einer solchen Kontrolle ein Häftling seines Kommandos erschossen worden sei.

 

4.4. Der Zeuge Berik Beni Kutnowski, der in Kanada wohnhaft ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er sei in der Zeit zwischen Juli und September 1943 in das Lager Jaworzno gekommen. Zunächst habe er 4 - 6 Wochen dem Kraftwerkkommando angehört, dann sei er dem Kommando Rudolfagrube/Nachtschicht zugeteilt worden. Diesem Kommando habe er dann bis zur Evakuierung des Lagers angehört.

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Auf die Frage, ob er im Lager Jaworzno Augenzeuge von gewaltsamen Tötungen von Häftlingen gewesen sei, erklärte der Zeuge, er habe zwar oft gesehen, daß Häftlinge geschlagen worden seien, er habe aber nie gesehen, daß Häftlinge von SS.Leuten getötet worden seien mit Ausnahme der sogenannten Hängeaktion.

 

Sein Kommando sei am Tor oft kontrolliert worden. Wenn bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, so sei der Betreffende einige Zeit später mit einer bestimmten Anzahl von Stockschlägen bestraft worden.

 

Auf eine weitere Frage, ob er Erschießungen im Lager gesehen habe, erklärte der Zeuge, es könne sein, er habe daran aber keine Erinnerung mehr. Er sei etwa ein Jahr vor seiner Vernehmung operiert worden und seitdem habe sein Gedächtnis sehr gelitten.

 

Zur Aussage dieses Zeugen ist zu bemerken, daß er bei seiner Vernehmung vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Toronto am 21. 10. 1975 (21, 4o ff.), die ihm vorgehalten worden ist, davon gesprochen hat, daß zahlreiche Häftlinge auf dem Weg zur Arbeit erschossen worden seien. Er habe selbst viele solcher Erschießungen gesehen. Davon, daß im Lager selbst bei Kontrollen Häftlinge erschossen worden seien, hat der Zeuge auch bei dieser Vernehmung nichts bekundet.

 

4.5. Der Zeuge Gerschon Sieradzki, dessen Aussage zur Person des Rapportführers im Lager Jaworzno bereits unter G I 23 (Seite 275 und 276) erörtert worden ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei im November 1943 nach Jaworzno gekommen. Zuerst habe er einige Wochen beim Außenkommando gearbeitet, dann sei er dem Kommando Rudolfagrube/Nachtschicht zugeteilt worden. Diesem Kommando habe er bis zur Auflösung des Lagers angehört. Während dieser

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Zeit sei er zweimal kurze Zeit krank gewesen. Einmal sei dies im Februar oder März 1944 gewesen. Das zweite mal habe er nach einem Unfall in der Grube im August oder September 1944 etwa einen Monat im Krankenbau gelegen.

 

Er habe zwar oft gesehen, daß Häftlinge des Kommandos Rudolfsgrube/Nachtschicht im Rahmen von Kontrollen geschlagen worden seien. Er selbst sei jedoch nie geschlagen worden. An die Erschießung eines Häftlings im Rahmen einer solchen Kantrolle habe er keine Erinnerung. Er habe von einem solchen Vorfall auch nichts gehört.

 

4.6. Der Zeuge Simon Seidmann, der in den USA wohnhaft ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er sei im September oder Oktober 1943 nach Jaworzno gekommen. Er habe zunächst 3 Tage im Lager gearbeitet und sei dann dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht zugeteilt worden. Diesem Kommando habe er dann bis zur Auflösung des Lagers angehört. Während dieser Zeit sei er mehrere Male krank gewesen, und zwar einmal etwa eine Woche, in den anderen Fällen ein oder zwei Tage.

 

Wenn bei der Kantrolle am Lagertor bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, so sei der betreffende Häftling geschlagen worden. Er habe nie erlebt, daß bei einer solchen Kontrolle ein Häftling erschossen worden sei. Solange er bei dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht gewesen sei, sei kein Häftling dieses Kommandos erschossen worden. Selbst wenn er nicht dabeigewesen sei, hätte er von einem solchen Fall gehört und würde dies auch heute noch wissen. Er habe nur von Erschießungen von Häftlingen außerhalb des Lagers bei Fluchtversuchen gehört.

 

4.7. Der Zeuge Schlomo Szulc, der in Mailand wohnhaft ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er sei im September oder Oktober 1943 nach Jaworzno gekommen.

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Während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Jaworzno sei er dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht zugeteilt gewesen und er habe nicht an einem einzigen Tag bei der Arbeit gefehlt.

 

Bei einer Kontrolle am Tor sei er einmal selbst geschlagen worden, weil bei ihm Brot gefunden worden sei. Auch andere Mithäftlinge seien im Rahmen dieser Kontrollen oft geschlagen worden.

 

Er habe aber nie gesehen, daß bei diesen Kontrollen am Tor ein Häftling seines Kommandos erschossen worden sei. Er habe auch nie von einem solchen Vorfall gehört. Allerdings habe man nachts manchmal Schüsse gehört. Genauere Angaben könne er jedoch hierzu nicht machen.

 

Zu dem Zeugen Szulc ist noch zu bemerken, daß er sich bezüglich des Namens der Grube, in der er beschäftigt war, nicht ganz sicher war.

 

Aufgrund der Aussage des Zeugen Ojzerowicz geht die Kammer jedoch davon aus, daß diese beiden Zeugen der gleichen Grube und dem gleichen Kommando zugeteilt waren. Denn der Zeuge Ojzerowicz hat bekundet, er und der Zeuge Szulc hätten bei den Vorsuchen, verbotene Gegenstände in das Lager zu schmuggeln, zusammengearbeitet und seien Teilhaber gewesen. Wenn Ojzerowicz dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört hat, muß demnach auch der Zeuge Szulc diesem Kommando angehört haben, was ja auch seiner Aussage entspricht.

 

4.8. Der Zeuge Henrik Gutmacher hat bei seiner Vernehmung durch beauftragte Richter der Kammer bekundet, er sei im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen. Er habe immer in der Rudolfsgrube gearbeitet. Erst sei er verschiedenen Schichten zugeteilt gewesen, dann nur noch dem Kommando der Nachtschicht. Zum Zeitpunkt der Hängeaktion habe er schon diesem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört.

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Eine Erschießung eines Häftlings dieses Kommandos im Rahmen einer Kontrolle am Lagertor habe er nicht gesehen. Er habe von einem solchen Vorfall auch von Mithäftlingen nichts gehört.

 

4.9. Der Zeuge Schama Zlot, der bis kurz vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in Brasilien wohnhaft war und jetzt in Israel wohnt, hat bekundet, er sei 1943 nach Jaworzno gekommen. Er habe immer dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört. Im September 1944 sei er einmal für 2 Tage krank gewesen, sonst habe er nie gefehlt. Außer der Erhängung von etwa 20 Häftlingen habe er in Jaworzno keine Tötungen von Häftlingen gesehen. Wenn bei einer Kontrolle am Lagertor bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, so sei der betreffende Häftling geschlagen worden. Die Erschießung eines Häftlings im Rahmen einer solchen Kontrolle habe er nicht gesehen. Auch nach Vorhalt, daß Mithäftlinge seines Kommandos den Fall einer Erschießung eines Häftlings geschildert hätten, erklärte der Zeuge Zlot, bei den Kontrollen sei kein Häftling erschossen worden. Es seien nur viele geschlagen worden.

 

4.10. Der Zeuge Jaacov Herschkowicz hat bei seiner Vornehmung durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts Tel Aviv ausgesagt, er sei noch im Jahre 1943 nach Jaworzno gekommen und sei insgesamt 1 Jahr in diesem Lager geblieben.

 

Während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes habe er in der Rudolfsgrube gearbeitet. Zuerst habe er der Mittagsschicht und nach einem kurzen Aufenthalt im Krankenbau der Nachtschicht angehört. Nach seiner Versetzung zur Nachtschicht habe er dann keinen Tag mehr bei der Arbeit gefehlt. Er wisse sicher, daß er zum Zeitpunkt der Erhängung der Häftlinge, die einen Fluchtversuch vorbereitet hatten, schon dem Kommando der Nachtschicht zugeteilt gewesen sei.

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Wenn bei den Kontrollen seines Kommandos am Lagertor bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, so sei der Betreffende geschlagen worden. Er habe nie gesehen und auch nicht von anderen Mithäftlingen gehört, daß ein solcher Fall einer Erschießung passiert sei.

 

Auch nach Vorhalt der Aussagen der Zeugen, die einen solchen

Fall geschildert hatten, erklärte der Zeuge, bei dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht sei, solange er dabei gewesen sei, kein Häftling am Tor erschossen worden.

 

5. Gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Ojzerowicz, Weltfreid, Kowalski, Tenzer, Pernat und Dinur, daß es im Bereich des Lagertores zu der Erschießung eines Häftlings gekommen sei, sprechen auch die Aussagen zahlreicher anderer Zeugen. Hierbei handelt es sich um solche Häftlinge, die sich ständig im Lager selbst aufgehalten haben und aufgrund ihrer besonderen Stellung in der Häftlingshierarchie auch über die Ereignisse im Lager gut informiert waren.

 

5.1. In erster Linie ist hier die bereits mehrfach erwähnte Aussage des Zeugen Dr. Paul Holler zu nennen.

 

Dieser Zeuge war, wie ausgeführt, von Sommer 1943 an der verantwortliche Häftlingsarzt im Krankenbau des Lagers Jaworzno. Er hat bekundet, in den Krankenbau seien während des Bestehens dos Lagers Jaworzno zahlreiche Häftlinge mit den verschiedensten Verletzungen eingeliefert worden. Er selbst aber habe niemals bei einem Häftling Schußverletzungen festgestellt. Er wisse auch sicher, daß der als Chirurg tätige Häftlingsarzt Dr. Cohen keine Schußverletzungen behandelt habe

 

Er habe zwar gehört, daß es außerhalb des Lagers bei Fluchtversuchen zu Erschießungen von Häftlingen gekommen sei. Er habe aber nie gehört, daß sich ein solcher Vorfall im Lager

 

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ereignet habe. Er glaube dies auch nicht, ein solches Verhalten der SS. habe nicht zur „Philosophie“ des Lagers Jaworzno gehört. Wenn sich ein solcher Vorfall tatsächlich ereignet hätte, wäre ihm dies sicher mitgeteilt worden. Allerdings bestünde die Möglichkeit, daß man über die Erschießung eines Häftlings im Lager nicht gesprochen hätte, wenn Olejak der Täter gewesen sei, weil jeder Häftling seine Rache gefürchtet hätte.

 

5.2. Der Zeuge Raimund Zejer, der, wie erwähnt, von Juli 1943 ab als Rapportschreiber des Lagers Jaworzno tätig war, hat bei seiner Vernehmung durch den zuständigen Richter in Polen bekundet, ihm sei von der Erschießung eines Häftlings am Lagertor nichts bekannt. Er sei täglich von 6.00 - 17.00 Uhr in der Lagerschreibstube tätig gewesen, die vom Lagertor nur etwa 15 m entfernt gewesen sei. Er habe weder die Erschießung eines Häftlings im Lager gesehen noch irgend eine Meldung von einem solchen Vorfall erhalten.

 

5.3. Der Zeuge Smigielski, bis zu seiner Flucht am 29.11.1944 aus dem Lager der verantwortliche Häftlingskapo in der Bekleidungskammer, hat ausgesagt, in Jaworzno seien viele Häftlinge vor Hunger und Schwäche gestorben, viele seien erschlagen worden. Er erinnere sich nicht daran, daß im Lager selbst ein Häftling erschossen worden sei. Er habe von einem solchen Vorfall auch nichts gehört.

 

Auch in seinem ihm mehrfach vorgehalten Bericht beim Staatlichen Museum in Auschwitz vom 14. März 1959 (12, 61 ff.) hat der Zeuge nichts davon erwähnt, daß es im Lager Jaworzno zu Erschießungen von Häftlingen gekommen sei. Bei einer richterlichen Vernehmung vom 23.12.1970 (11, 113 ff.) die ihm ebenfalls vorgehalten worden ist, hat der Zeuge Smigielski ausdrücklich erklärt, im Lager Jaworzno habe es keine Erschießungen von Häftlingen gegeben.

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5.4. Der Zeuge Wiktor Pasikowski, dessen Aussage und Stellung im Lager bereits mehrfach erörtert worden ist, hat bekundet, im Lager Jaworzno selbst sei kein Häftling erschossen worden. Wenn bei einer Durchsuchung eines Kommandos etwas gefunden worden sei, so sei der betreffende Häftling geschlagen worden.

 

Im übrigen hat dieser Zeuge, ebenso wie die beiden Angeklagten im Rahmen ihrer Einlassung, ausgesagt, die Kontrollen der Häftlingskommandos seien immer außerhalb des Lagertores erfolgt. Auch insoweit steht die Aussage des Zeugen Pasikowski in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen Ojzerowicz, Weltfreid, Kowalski, Tenzer, Pernat und Dinur, die bekundet hatten, der Vorfall der Erschießung eines Häftlings habe sich bereits nach dem Passieren des Lagertores ereignet.

 

5.5. Der Zeuge Mieczyslaw Zewski, der während der längsten Zeit für die Häftlingsküche verantwortliche Häftling, hat bekundet, im Lager Jaworzno habe es keine Erschießungen gegeben. Wenn ein solcher Fall vorgekommen wäre, so hätte man darüber im ganzen Lager gesprochen. Er habe nur Leichen von Häftlingen gesehen, die auf der Flucht erschossen worden sein sollen.

 

5.6. Der Zeuge Antoni Sicinski, zuerst Rapportschreiber, dann Gehilfe des Rapportschreibers, dann für die Häftlingskantine verantwortlich, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, im Lager Jaworzno sei kein Häftling erschossen worden. Er habe von so einem Vorfall auch nie gehört.

 

5.7. Der Zeuge Dr. Boris Braun, der nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung während der längsten Zeit des Bestehens des Lagers als Lagerelektriker im Lager selbst tätig war, hat bekundet, er habe im Lager selbst außer der Hängeaktion keine Tötung eines Häftlings gesehen. Er habe weder die Erschießung eines Häftlings am Tor oder sonstwo im Lager gesehen und er habe auch nicht von so einem Vorfall gehört.

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5.8. Der Zeuge Glapinski, der nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung bis April 1944 im Lager selbst tätig war, hat ebenfalls bekundet, im Lager selbst seien keine Häftlinge erschossen worden.

 

5.9. Der Zeuge Glazer ist nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung im Herbst 1943 nach Jaworzno gekommen und war bis zur Evakuierung des Lagers immer im Lager selbst als Maler tätig. Auch dieser Zeuge hat bekundet, im Lager selbst habe er weder die Erschießung eines Häftlings gesehen, noch habe er davon gehört.

 

5.10. Der Zeuge Mendel Kalischmann hat bekundet, er sei im Juni 1943 mit dem 1. Häftlingstransport nach Jaworzno gekommen. Er sei während der gesamten Zeit des Bestehens des Lagers als Dachdecker im Lager selbst tätig gewesen. Im Lager selbst sei kein Häftling erschossen worden. Allerdings seien von den Außenkommandos jeden Tag tote Häftlinge mit in das Lager gebracht worden.

 

5.11. Der Zeuge Lemel Orenbach war, wie bereits erörtert, bis etwa Juni oder Juli 1944 als sogenannter Läufer im Lager Jaworzno tätig. In dieser Eigenschaft hat sich der Zeuge, wie er bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv bekundet hat, praktisch jeden Tag von 6.00 Uhr morgens an am Tor des Lagers aufgehalten. Dabei habe er oft gesehen, daß Häftlinge im Rahmen von Kontrollen geschlagen worden seien. Er habe aber nie gesehen oder gehört, daß dabei ein Häftling erschossen worden sei.

 

Im Übrigen hat auch dieser Zeuge, ebenso wie der Zeuge Pasikowski, bekundet, die Kontrollen der in das Lager zurückkehrenden Häftlingskommandos seien außerhalb des Tores erfolgt.

 

5.12. Der bereits mehrfach erwähnte Zeuge Dr. Milos Novy schließlich, der von zahlreichen Mißhandlungen und Tötungen von Häftlingen berichtet hat, hat weder in dem bereits erwähnten

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Buch aus dem Jahre 1949 noch bei seiner Vernehmung vor dem Stadtgericht in Prag im Jahre 1975 davon gesprochen, daß im Lager Jaworzno selbst ein Häftling erschossen worden sei.

 

5.13. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage des Zeugen Chensky, der in den USA wohnhaft ist, zu verweisen. Dieser hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei im Sommer 1943 nach Jaworzno gekommen. Zuerst habe er 2 Monate lang beim Außenkommando und dann in der Rudolfsgrube gearbeitet. Meistens habe er dem Kommando Rudolfsgrube/Frühschicht angehört, für kurze Zeit sei er auch den beiden anderen Schichten zugeteilt gewesen. Mit den Häftlingen der beiden anderen in der Rudolfsgrube eingesetzten Kommandos habe er immer und regelmäßigen Kontakt gehabt. Bei diesen Gelegenheiten sei immer über besondere Ereignisse im Lagerleben gesprochen worden. Von einer Erschießung eines Häftlings habe er bei diesen Gesprächen nichts gehört. Auch habe er nie eine solche selbst gesehen. Wenn bei einem Häftling etwas gefunden worden sei, so sei dieser regelmäßig einige Tage später mit Stockschlägen bestraft worden. Er selbst sei auch einmal bei einer solchen Kontrolle mit einem verbotenen Gegenstand, den er in der Grube von einem Zivilisten erhalten habe, angetroffen und einige Tage später schwer geschlagen worden.

 

6. Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Unterschiede in den einzelnen Vernehmungen der Zeugen Ojzerowicz, Weltfreid, Kowalski, Tenzer, Pernat und Lipa Dinur selbst sowie den Widersprüchen in den Aussagen dieser Zeugen zueinander und unter Berücksichtigung der unter den Ziffern I 4 und 5 dargestellten Ergebnisses der Beweisaufnahme sieht die Kammer die Erschießung eines Häftlings des Kommandos Rudolfsgrube/Nachtschicht im Frühjahr 1944 nicht als erwiesen an.

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Die Kammer ist der Überzeugung, daß bei der festgestellten Größe dieses Kommandos von 100 - 150 Häftlingen jeder Häftling, der diesem Kommando zu dem betreffenden Zeitpunkt angehört hat, die Erschießung eines Häftlings im Rahmen einer Kontrolle mitbekommen hätte, sei es, daß er sie selbst gesehen, sei es, daß er unmittelbar danach von ihr im Block von den Mithäftlingen erfahren hätte. Denn unter den geschilderten Umständen wäre die Erschießung eines Häftlings im Lager durch einen Angehörigen der Lagerkommandantur für alle Lagerinsassen ein besonderes und tiefgreifendes Ereignis gewesen, über das man unter allen Häftlingen, nicht nur den Angehörigen des betreffenden Kommandos, im Lager gesprochen hätte. Die Kammer ist auch davon überzeugt, daß ein solches Ereignis Funktionshäftlingen wie Dr. Heller, Zejer, Smigielski, Pasikowski, Dr. Novy und ähnlichen mit Sicherheit bekannt geworden wäre. Da sich keiner von diesen Häftlingen und keiner der 10 im Rahmen des Verfahrens vernommenen ehemaligen Mitgliedern des Kommandos Rudolfsgrube/Nachtschicht an eine solche Erschießung erinnert hat, geht die Kammer davon aus, daß sich ein solcher Fall, wie er dem Angeklagten Olejak im Anklagepunkt I 1 zur Last gelegt wird, nicht als nachgewiesen betrachtet werden kann.

 

Im Übrigen mußten, wenn die Aussagen der Zeugen Ojzerowicz, Weltfreid, Tenzer und Kowalski einerseits und des Zeugen Lipa Dinur andererseits richtig wären, fast zur gleichen Zeit und unter den gleichen Umständen je ein Häftling des Kommandos Rudolfsgrube/Nachtschicht und des Kommandos Dachsgrube/Nachtschicht von dem Angeklagten Olejak erschossen worden sein, wobei beide Häftlinge noch den gleichen Familiennamen, nämlich Saphirstein, gehabt hätten. Einen solchen Zufall hält die Kammer bei dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht für möglich.

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f e h l t  auch im Ordner

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2. Zur Aussage des Moshe Jachimowicz zu dem Angeklagten Olejak und dem Rapportführer wurde bereits unter G I 13 (Seite 267 - 268) Stellung genommen.

 

Weiter hat der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, nach seiner Ankunft im Lager Jaworzno habe er zunächst ca. 6 Monate im Außenkommando und dann in der Rudolfsgrube gearbeitet. In der Dachsgrube sei er nie gewesen.

 

Im Rahmen einer Kontrolle eines von der Mittageschicht in der Nacht ins Lager zurückkehrenden Häftlingskommandos habe er einmal einen Schuß gehört und dann gesehen, wie ein Häftling auf einer Bahre weggebracht worden sel. Von anderen Häftlingen, die er nicht mehr nennen könne, habe er gehört, der Rapportführer habe den betreffenden Häftling erschossen. Selbst habe er diesen Vorfall nicht gesehen. Er habe dann später im Lager noch gehört, daß der betreffende Häftling aus Lodz gestammt und noch einen Bruder im Lager gehabt habe. Er habe auch gehört, der Häftling sei an den Schußverletzungen gestorben. Dieser Vorfall habe sich seiner Erinnerung nach kurz vor der Evakuierung des Lagers Jaworzno zu Beginn des Winters 1944/1945 ereignet.

 

Zu den Aussagen dieser beiden Zeugen ist zunächst zu bemerken, daß sie als Zeitpunkt der von ihnen geschilderten Vorfälle jeweils Ende 1944 angegeben haben. Schon deswegen kommt der Angeklagte Olejak insoweit als Täter nicht in Frage. Weiter ergibt sich aus den Aussagen der beiden Zeugen, daß sie nach ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung zum fraglichen Zeitpunkt Ende 1944 in zwei verschiedenen Gruben gearbeitet haben und deshalb nicht den gleichen Vorfall meinen können. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß beide Zeugen die von ihnen erwähnte Erschießung eines Häftlings nicht selbst gesehen haben. Im Gegensatz zu seiner polizeilichen Vernehmung vom 16.3.1976 (22, 54 ff), in der er noch erklärt hatte, er habe diesen Fall einer Erschießung selbst gesehen, hat der Zeuge Krawicki in der Hauptverhandlung bekundet, er habe sich erst nach hinten umgedreht,

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 als er schon einen Schuß gehört habe.

 

Auch in diesem Fall sieht es die Kammer im übrigen aus dem unter H I 5 dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, daß sich solch ein Fall einer Häftlingserschießung überhaupt in Jaworzno ereignet hat.

 

In dem Anklagepunkt I 2 ist der Angeklagte Olejak daher freizusprechen, was auch von der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist.

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III. Fall I 3 der Anklageschrift (Erschlagen eines Häftlings des Arbeitskommandos Friedrich-August-Grube):

 

Insoweit wird dem Angeklagten Olejak vorgeworfen, im Rahmen einer Kontrolle des Kommandos Friedrich-August-Grube einen Häftling so schwer geschlagen zu haben, daß er an den Folgen der Schlage verstorben sei. Grund für das Schlagen sei gewesen, daß der Häftling zum Schutz gegen die Kälte unter seiner Kleidung Papier von einem Zementsack getragen habe.

 

Als direkte Tatzeugen wurden in der Anklageschrift die Zeugen Mark Puszyk und Schimschon Ganz benannt.

 

1. Zur Aussage des Zeugen Puszyk vom 29.3.1976 bei der Israel-Polizei, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, wurde schon unter G IV (Seite 321 - 323) Stellung genommen. Dabei wurde dargelegt, daß der Rapportführer, den der Zeuge Puszyk meint, nicht der Angeklagte Olejak gewesen sein kann.

 

Soweit der Zeuge Puszyk in dieser Aussage die Mißhandlung eines Häftlings durch den Rapportführer schildert, kommt deshalb der Angeklagte Olejak nicht als Täter in Betracht.

 

2. Der Zeuge Schimschon Ganz, der, wie bereits erwähnt, bei der Auflösung des Lagers Lagischa im Dezember 1944 nach Jaworzno gekommen ist, hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 23.11.1976, die ihm im Rahmen seiner Vernehmung durch das Amtsgericht in Tel Aviv mehrfach vorgehalten worden ist, ausgesagt, von den SS.Leuten im Lager Jaworzno erinnere er sich nur noch an den Rapportführer des Lagers. Dieser habe mehrmals bei der Rückkehr seines Arbeitskommandos in das Lager Häftlinge, bei denen etwas gefunden worden sei, mit in die am Lagertor stehende Stube genommen und dort mißhandelt.

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Bei seiner Vernehmung durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht in Tel Aviv hat der Zeuge Ganz im Gegensatz dazu ausgesagt, der Ausdruck „Rapportführer“ sei ihm überhaupt nicht bekannt und er glaube auch nicht, daß er diesen Ausdruck bei seiner Vernehmung durch die Polizei gebraucht habe. Aus seiner Lagerzeit könne er sich nur an den Ausdruck „Rapportschreiber“ erinnern. Er wisse aber nicht, ob diese Bezeichnung für einen SS.Mann oder für einen Häftling gebraucht worden sei.

 

In Jaworzno habe es keinen Fall gegeben, bei dem ein Häftling getötet worden sei. Er habe nur einmal gesehen, daß auf dem Grubengelände ein Wachmann einen Häftling mißhandelt habe. Als er den betreffenden Häftling zuletzt gesehen habe, habe dieser aber noch gelebt. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei erklärte der Zeuge Ganz dann, diese Fälle hätten sich nicht in Jaworzno, sondern in Lagischa ereignet.

 

Auch in diesem Punkt ist der Anklage Olejak schon deswegen freizusprechen, weil er zu dem fraglichen Zeitraum Ende 1944 gar nicht in Jaworzno gewesen ist. Auf die Frage, ob aufgrund der vorliegenden Aussage des Zeugen Puszyk überhaupt festgestellt werden könnte, ob der betreffende Häftling an den Mißhandlungen durch den von dem Zeugen Puszyk beschriebenen SS.Mann gestorben ist und ob der SS.Mann bei der Mißhandlung des Häftlings mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden. Auch die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall ohne Angabe von Gründen Freispruch beantragt.

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IV. Fall I 4 der Anklageschrift (Tötung des Häftlings Goldberg am Lagereingang):

 

Auch in diesem Fall der Anklage wird dem Angeklagten Olejak zur Last gelegt, den jüdischen Häftling Goldberg, bei dem er unter der Kleidung Papier von Zementsäcken gefunden haben soll, so schwer mißhandelt zu haben, daß Goldberg an den Folgen der Schläge im Häftlingskrankenbau gestorben sei.

 

Als direkte Tatzeugen für diesen Vorfall hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift die Zeugen

 

Abraham Rabinowicz,

Benjamin Jachimowicz,

Menachem Pruszanowski,

Chaim Schuler,

Mordechaj Hoffmann,

Isaak Mittelmann,

Hersch Nowak und

Aron Pernat

benannt

 

Da in diesem Fall der Anklage die angebliche Tötung des Häftlings Goldberg Ende 1944 erfolgt sein soll, kam eine Verurteilung schon deswegen nicht in Betracht, da der Angeklagte Olejak zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Jaworzno war. Auch die Staatsanwaltschaft hat insoweit ohne Angaben von Gründen Freispruch beantragt.

 

Ergänzend ist zu diesem Punkt der Anklage und zu den Aussagen der einzelnen Zeugen, auf die schon unter G) eingegangen worden ist, soweit sie den Angeklagten Olejak und den Rapportführer des Lagers Jaworzno betreffen, noch auszuführen:

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1. Hinsichtlich des Zeugen Abraham Rabinowicz wurde die Niederschrift über seine Vernehmung vor der Israel-Polizei vom 7.5.1975 in Anwesenheit des Ersten Staatsanwaltes Gandorfer verlesen, da der Zeuge wegen seines schlechten Gesundheitszustandes weder in der Hauptverhandlung noch im Wege der Rechtshilfe vernommen werden konnte.

 

Dabei hat der Zeuge Rabinowicz ausgesagt, der Rapportführer Olejak habe seinen Kameraden Goldberg, der aus Lodz gestammt habe, zu Tode gebracht. Im Rahmen einer Kontrolle habe er bei Goldberg etwas gefunden, ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt und Goldberg dann mit in die Rapportführerstube am Lagereingang genommen. Von dort habe er 5 - 10 Minuten lang fürchterliche Schreie gehört. Er habe die Stimme Goldbergs erkannt und ihm sei klar gewesen, daß die Schreie von diesem gekommen seien. Später habe man dann nur noch Schläge und Schreie von Olejak gehört. Dann sei Goldberg durch die Türe dieses Gebäudes nach außen geworfen worden. Von Mithäftlingen sei Goldberg dann zum Block 4 mitgenommen und auf dem Boden niedergelegt worden. Olejak sei zu Goldberg gegangen und habe ihm noch einen Tritt ins Gesicht versetzt. Goldberg sei dann in das Krankenrevier gebracht worden, wo er noch einen, vielleicht auch zwei Tage gelebt habe, dann sei er verstorben. Er habe Goldberg noch im Revier besucht, dieser sei aber nicht mehr ansprechbar gewesen. Er sei sich sicher, daß es Olejak gewesen sei, der Goldberg mißhandelt habe.

 

Woher er wisse, daß Goldberg verstorben sei, wurde der Zeuge Rabinowicz offenbar nicht gefragt. Ebenso wurde er nicht gefragt, welche anderen SS.Leute sich zum Zeitpunkt des Vorfalles noch in der Rapportführerstube aufgehalten haben.

 

2. Der Zeuge Benjamin Jachimowicz, auf dessen Aussage schon mehrmals eingegangen worden ist, hat bei seiner Vernehmung durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts Tel Aviv bekundet,

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er habe lediglich Anfang 1944 etwa einen Monat lang beim Außenkommando gearbeitet. In der Folgezeit sei er ausschließlich dem Kommando Rudolfsgrube/Tagesschicht zugeteilt gewesen.

 

Für den Fall einer Häftlingstötung bei dem Kommando des Kraftwerkes Ende 1944 kommt er schon deshalb als Tatzeuge nicht in Betracht. Im übrigen hat der Zeuge Benjamin Jachimowicz ausgesagt, von Häftlingsmißhandlungen durch den Angeklagten Olejak im Lager Jaworzno wisse er überhaupt nichts.

 

3. Der Zeuge Menachem Pruszanowski hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei in Jaworzno nie Zeuge der Tötung eines Häftlings gewesen. Er habe nur die Mißhandlung von Häftlingen gesehen. Speziell könne er sich an einen bestimmten Fall erinnern. Der Rapportführer habe im Rahmen einer Kontrolle des vom Kraftwerk zurückkehrenden Kommandos bemerkt, wie einem Häftling eine Kartoffel aus der Kleidung gefallen sei. Daraufhin habe er den Häftling in die Wachstube geführt. Dort sei der Mann derart geschlagen worden, daß er in den Krankenbau habe eingeliefert werden müssen. Das Schlagen selbst habe er jedoch nicht gesehen. Der betreffende Häftling sei nie wieder in das Kommando zurückgekehrt.

 

Zur Aussage dieses Zeugen ist zu bemerken, daß er, ebenso wie der Zeuge Rabinowicz, das Schlagen des Häftlings selbst nicht gesehen hat und deshalb zu der Frage, wer den Häftling in der Blockführerstube geschlagen hat, keine Angaben machen konnte. Ob der Häftling, der von dem Rapportführer in die Blockführerstube gebracht worden ist, tatsachlich gestorben ist, kann aufgrund der Aussage dieses Zeugen nicht festgestellt werden.

 

4. Der Zeuge Chaim Schuler hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, ihm sei von Tötungshandlungen durch SS. Leute im Lager Jaworzno nichts bekannt worden. Allerdings sei das Schlagen von Häftlingen im Lager kein Problem gewesen.

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Er erinnere sich an einen Fall, bei dem ein Häftling mit einem Zementsack unter der Kleidung erwischt und dann in der Schreibstube geschlagen worden sei. Er habe bei diesem Häftling anschließend kein Blut gesehen und mit dem Häftling sei auch nichts besonderes geschehen. Seiner Erinnerung nach habe dieser Häftling Liebermann oder so ähnlich geheißen.

 

5. Der Zeuge Mordechaj Hoffmann, dessen Aussage zur Person des Rapportführers und zu dem Angeklagten Olejak ebenfalls bereits erörtert worden ist, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung folgendes bekundet:

 

Er habe immer beim Kraftwerkkommando gearbeitet. Da es kalt gewesen sei, hätten sich einige Häftlinge mit Papier aus Zementsäcken unter der Kleidung gegen die Kälte geschützt. Dies sei verboten gewesen. Einmal sei bei einem Häftling solch ein Papier oder eine Kartoffel gefunden worden. Der betreffende Häftling sei in das Büro des Rapport- oder Kommandoführers gebracht worden. Von dort habe man ihn schreien hören. Ein SS.Mann habe ihn dann mit dem Fuß aus der Türe hinausgestoßen. Dieser Häftling sei dann in den Krankenbau gebracht worden, wobei er noch Lebenszeichen von sich gegeben habe, aber sehr schwache.

 

Zu der Frage, wer zu diesem Zeitpunkt Rapportführer gewesen ist, hat der Zeuge Hoffmann keine sicheren Bekundungen machen können. Im übrigen hat auch dieser Zeuge nicht gesehen, wer diesen Häftling in der Blockführerstube geschlagen hat.

 

6. Der zwischenzeitlich verstorbene Zeuge Isaak Mittelman hat bei seiner Vernehmung durch die Israel-Polizei am 5.5.1975 in Anwesenheit des Ersten Staatsanwaltes Gandorfer auegesagt, er habe gesehen, wie der Rapportführer Olejak einmal einen Häftling am Lagereingang erschlagen habe. Zusammen mit anderen Häftlingen sei er damals von der Baustelle zurückgekommen. Olejak habe eine Kontrolle gemacht und bei einem Häftling etwas gefunden. Olejak habe ihn dann so geschlagen, daß der Häftling auf dem Boden liegengeblieben sei. Mithäftlinge hätten

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diesen Häftling in den Krankenbau geschleppt. Ob er schon tot gewesen sei, könne er nicht sagen. Er habe ihn nie mehr gesehen. Es habe sich um einen Häftling eines Arbeitskommandos gehandelt.

 

Auch dieser Zeuge ist nach dem Inhalt der Niederschrift nicht gefragt worden, woher im bekannt geworden sei, daß dieser Häftling verstorben sei. Auf die Widersprüche in den Vernehmungen dieses Zeugen aus dem Jahr 1975 und 1970 wurde bereits hingewiesen.

 

7. Der Zeuge Hersch Nowak, der den Rapportführer Olejak beim Evakuierungsmarsch auf einem Pferdefuhrwerk gesehen haben will, hat ausgesagt, er habe in Jaworzno nie gesehen, daß Häftlinge von SS.Leuten getötet worden seien. Er habe zwar oft das Schlagen von Häftlingen gesehen. Er wisse aber nicht, ob irgend ein Häftling an den Folgen solcher Schläge verstorben sei.

 

8. Der Zeuge Pernat schließlich hatte bei seiner Vernehmung durch den Zeugen Edelsberg am 2.5.1976, die ihm wiederholt vorgehalten worden ist, bekundet, er habe einmal gesehen, wie der Rapportführer Olejak während einer Kontrolle am Lagertor einen dem Außenkommando angehörenden Häftling so schrecklich zusammengeschlagen habe, daß dieser an den Folgen der Schläge verstorben sei. Dies habe er einen Tag danach erfahren.

 

Bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv hat der Zeuge Pernat ausgesagt, er erinnere sich nicht an einen solchen Vorfall.

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 V. Fall 1.5 (Erschlagen von zwei Häftlingen auf der Baustelle):

 

In diesem Fall der Anklage wird dem Angeklagten Olejak folgendes zur Last gelegt:

 

An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Herbst 1944 sei abends nach Arbeitsschluß auf der Baustelle des Kraftwerkes Wilhelm festgestellt worden, daß zwei russische Häftlinge geflohen seien. Nachdem man vergeblich nach ihnen gesucht habe, sei auch der Angeklagte Olejak auf der Baustelle erschienen. Als man die beiden russischen Häftlinge nicht habe finden können, habe Man einen polnischen Häftling, der mit ihnen zusammengearbeitet habe aus der Reihe geholt. Dieser sei gefragt worden, wohin die beiden Häftlinge verschwunden seien. Da er dies nicht habe sagen können oder wollen, habe man ihn geschlagen. Nach einiger Zeit sei bekannt geworden, daß beim gleichen Kommando auch der Vater und ein Bruder des polnischen Häftlings beschäftigt gewesen seien. Daraufhin habe man die beiden aus der Reihe herausgeholt und der Angeklagte Olejak habe sie zusammen mit einem Kommandoführer in Gegenwart des polnischen Häftlings schwer mißhandelt. Dadurch habe man erreichen wollen, daß der polnische Häftling angesichts der Mißhandlungen seines Bruders und seines Vaters das Versteck der beiden russischen Häftlinge verraten sollte. Als er dies nicht getan habe, habe der Angeklagte Olejak zusammen mit dem Kommandoführer solange auf den Vater und den Bruder des Polen eingeschlagen, bis beide tot gewesen seien.

 

Als einzigen Tatzeugen zu diesem Vorfall hat die Staatsanwaltschaft den Zeugen Grol benannt.

 

Dieser hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er habe nicht gesehen, daß bei diesem Vorfall auch der Rapportführer geschlagen habe.

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Zu diesem Anklagepunkt ist weiter zu bemerken, daß sich kein anderer der zahlreichen Häftlinge, die dem Kraftwerkskommando angehört haben und als Zeugen im Rahmen dieses Verfahrens vernommen worden sind, an einen solchen Vorfall erinnert haben.

 

Auch insoweit war der Angeklagte Olejak daher entsprechend

dem Antrag der Staatsanwaltschaft freizusprechen.

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VI. Fälle I 6, I 7, I 8 der Anklage (Erschienung von insgesamt 26 Häftlingen während des Evakuierungsmarsches von Jaworzno nach Blechhammer in Januar 1945):

 

In Fall I 6 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, auf der genannten Strecke des Evakuierungsmarsches eine nicht wehr feststellbare Zahl von Häftlingen, mindestens aber 20 Häftlinge, die während des Marsches zusammengebrochen seien und vor Erschöpfung nicht oder nicht mehr schnell genug hatten weitergehen können, erschossen zu haben.

 

Von diesen 20 Fällen sind in der Anklageschrift 3 naher konkretisiert worden.

 

Am zweiten Tag des Marsches soll der Angeklagte Olejak den damals etwa 30 Jahre alten Juden Mordechaj Jakubtschak und am gleichen Tag einen jüdischen Häftling, der vor seiner Überstellung in das Konzentrationslager Auschwitz in dem Arbeitslager Posen - Stadion Lagerältester gewesen sei, erschossen haben.

 

Am gleichen Tag soll der Angeklagte einen unbekannten Häftling, der vor Erschöpfung aus der Reihe herausgefallen gewesen sei, ebenfalls erschossen haben.

 

Als direkte Tatzeugen für die 3 konkret genannten Fälle einer Häftlingserschießung hat die Staatsanwaltschaft die Zeugen Leib Jakubtschak, Gerschon Sieradzki und Menachem Pruszanowski benannt.

 

In ihrem Schlußvortrag hielt die Staatsanwaltschaft den Angeklagten Olejak im Fall I 6 der Anklage noch hinsichtlich dreier Falle für überführt, wobei sie sich in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen Gerschon Sieradzki und Joel Ryz stützte. Hinsichtlich der übrigen 17 angeklagten Verbrechen des Mordes hat die Staatsanwaltschaft Freispruch beantragt.

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1m Fall I 7 lag dem Angeklagten zur Last, einige Zeit nach Verlassen des Lagers zusammen mit zwei oder drei weiteren SS. Leuten 5 Häftlinge erschossen zu haben, die bei einer Rastpause auf einen zufällig vorbeikommenden Militär - LKW gesprungen seien.

 

Als einzigen direkten Tatzeugen hat die Staatsanwaltschaft hierfür den Zeugen Lemel Orenbach benannt.

 

Auch in ihrem Schlußvortrag hat die Staatsanwaltschaft, gestützt auf die Aussage des vor dem Amtsgericht in Tel Aviv vernommenen Zeugen Orenbach, die Verurteilung des Angeklagten wegen 5 in Mittäterschaft begangener Verbrechen des Mordes beantragt.

 

Im Fall I 8 der Anklage schließlich lag dem Angeklagten Olejak zu Last, während einer Rast in Peiskretscham einen Häftling, der versucht habe, eine zweite Portion Suppe zu bekommen, auf die Tenne einer Scheune geführt und dort von hinten erschossen zu haben.

 

Als Tatzeuge hierfür war in der Anklageschrift der Zeuge Meir Shimoni benannt worden.

 

In diesem Punkt der Anklage hat die Staatsanwaltschaft ohne Angabe von Gründen in ihrem Schlußvortrag Freispruch für den Angeklagten Olejak beantragt.

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Da die Kammer aufgrund des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung davon ausgeht, daß der Angeklagte Olejak den Evakuierungsmarsch der Häftlinge des Lagers Jaworzno nicht mitgemacht hat, scheidet er schon aus diesem Grund als Täter für die, wie ausgeführt, sehr zahlreich vorgekommenen Häftlingserschießungen aus. Trotzdem soll zu den Aussagen einiger Zeugen, die den Angeklagten Olejak insoweit belastet haben, kurz Stellung genommen werden.

 

1. Der schon mehrfach erwähnte Zeugen Arie Leib Jakubtschak, ein Bruder des angeblich von dem Angeklagten Olejak erschossenen Häftlings Mordechaj Jakubtschak, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei beim Evakuierungsmarsch zusammen mit seinen beiden Brüdern gelaufen. Sie hätten sich alle drei aneinander festgehalten, da sie ja hätten überleben wollen. Einer seiner Brüder sei dabei erschossen worden. Dies sei kurz vor Beuthen in einem Wald gewesen. Welcher SS.Mann auf seinen Bruder geschossen habe, wisse er nicht, es sei ja so ein großes Durcheinander gewesen.

 

Auch nach Vorhalt seiner Aussage vom 2.5.1975 (15, 46 ff.) und vom 5.3.1972 (6, 129) erklärte der Zeuge Jakubtschak, er erinnere sich nicht wehr daran, wer seinen Bruder erschossen habe.

 

In der Vernehmung vom 2.5.1975 hatte der Zeuge Jakubtschak bei Vorlage des Bildbandes erklärt, der auf den Lichtbildern Nr. 17, 18 und 19 abgebildete SS.Mann (Angeklagter Olejak) habe auf dem Evakuierungsmarsch seinen Bruder erschossen. Dieser SS.Mann sei in Jaworzno Kommandoführer gewesen und habe auch sein Arbeitskommando zur Arbeit in die Kohlengrube gebracht. Dieser SS.Mann, der am Anfang der Lagerzeit noch nicht in Jaworzno gewesen sei, sei nicht Rapportführer gewesen.

 

In seiner Vernehmung vom 5.4.1972 hatte der Zeuge Jakubtschak ausgesagt, sein Bruder sei beim Evakuierungsmarsch von dem Rapportführer des Lagers Jaworzno erschossen worden. Dieser Rapportführer sei damals 40 bis 44 Jahre alt und sehr korpulent gewesen. Er habe ihn oft im Lager bei der Entgegennahme der Rapporte gesehen.

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Diese drei verschiedenen Aussagen des Zeugen Jakubtschak zu der Frage, wer seinen eigenen Bruder erschossen hat, beweisen, wie schwer es selbst in einem Fall, in dem das Opfer ein ganz war naher Verwandter war, für einen Menschen ist, sich nach langer Zeit noch sicher und zuverlässig zu erinnern. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß die Beschreibung, die der Zeuge 1972 von dem Täter gegeben hat, auf den Angeklagten Olejak (damals 24 Jahre alt und 64 kg schwer), nicht zutrifft. Auch bei diesem Zeugen fällt im übrigen auf, daß er, ebenso wie die Zeugen Ryz und Mittelman, den Rapportführer bei der ersten Vernehmung so beschrieben hat, daß damit nicht der Angeklagte Olejak, sondern nur der SS.Unterscharführer Otto Hablesreiter gemeint gewesen sein kann. Bei seiner 2. Vernehmung im Jahre 1975 hat der Zeuge Jakubtschak im übrigen noch erklärt, derjenige SS.Mann, der seinen Bruder erschossen habe, sei nicht Rapportführer in Jaworzno gewesen.

 

2. Zur Aussage des Zeugen Joel Ryz in der Hauptverhandlung und zu den Widersprüchen zu seiner früheren Aussage aus dem Jahre 1970 wurde bereits unter G III 2 (Seite 312 - 315) Stellung genommen.

 

Zu der Frage der Erschießung von Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch hat der Zeuge bekundet, er habe den Rapportführer Olejak nur während der letzten Nacht des Evakuierungsmarsches vor Erreichen des Lagers Blechhammer gesehen. Während dieser Nacht, während der die Häftlinge durch einen Wald getrieben worden seien, habe er ihn allerdings fast dauernd gesehen. Er selbst habe von den Rucksack eines SS.Mannes namens Becker, den er schon von Lagischa her gekannt habe, getragen und sei auch einige Stunden neben diesem hergelaufen.

 

Olejak sei etwa 30 Meter hinter ihm gelaufen und habe praktisch die ganze Nacht durch auf schwache Häftlinge geschossen. Da Schnee gelegen habe und es hell genug gewesen sei, habe er Olejak an dessen Gestalt erkennen können. Olejak habe eine „extra“ Gestalt gehabt, er sei breit und dick gewesen. In Jaworzno habe

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es keinen anderen SS.Mann gegeben, der so ausgesehen habe. Er habe damals auch die Augen des Rapportführers Olejak sehen und in ihnen „Mörderei“ erkennen können. Deshalb habe er Olejak auch an seinen Augen in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Olejak habe als einziger von den SS.Leuten, die er während dieser Nacht gesehen habe, eine besondere Waffe mit einem runden Magazin gehabt. Die anderen SS.Leute seien nur mit normalen Gewehren bewaffnet gewesen. Da er Olejak anläßlich seiner Besuche in der Lagerschreibstube in den ersten 4 Wochen nach seiner Ankunft in Jaworzno gekannt habe, habe er in dieser Nacht besonders auf ihn geachtet. Er glaube, daß Olejak in dieser Nacht mindestens 100 Häftlinge erschossen habe.

 

Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß der Zeuge Ryz den Angeklagten Olejak zu der Zeit und unter den Umständen, zu denen er ihn in Jaworzno kennengelernt haben will, nicht gesehen haben kann, da Olejak zu dieser Zeit im Lager Blechhammer war. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu den unter G III 2 gemachten Ausführungen darauf hinzuweisen, daß der Zeuge Ryz auch bekundet hat, er könne sich nicht daran erinnern, den Rapportführer Olejak außer in den ersten 4 Wochen nach seiner eigenen Ankunft in Jaworzno dort gesehen zu haben.

 

Soweit der Zeuge Ryz davon spricht, er habe Olejak in dieser Nacht vor Erreichen des Lagers Blechhammer an seiner „extra“ Gestalt (breit und dick) erkannt, ist auszuführen, daß Olejak 1945 nicht breit und nicht dick war. Soweit der Zeuge damals die Augen des betreffenden SS.Mannes erkannt haben will, halt die Kammer eine solche Beobachtung unter den geschilderten Umständen nicht für möglich. Zum einen kann der Zeuge, da sich der betreffende SS.Mann immer hinter ihm aufgehalten hat, Beobachtungen irgendwelcher Art immer nur beim Rückwartsschauen gemacht haben, während er gleichzeitig selbst weiter vorwärts gelaufen ist. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß in einem solchen Fall schon bei normalen Umstanden die

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Beobachtungsmöglichkeiten eines Menschen sehr eingeschränkt sind. Zum anderen war damals Nacht, und zwar schon die vierte Nacht nach dem Verlassen des Lagers Jaworzno. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die körperliche und geistige Verfassung des damals 16 Jahre alten Zeugen, der zudem noch einen Rucksack eines SS.Mannes tragen mußte, nicht mehr die beste war. Desweiteren kommt hinzu, daß der Zeuge den betreffenden SS. Mann aus einer Entfernung von etwa 30 Metern beim Durchqueren eines Waldes erkannt haben will. Zwar kann und muß diese Entfernungsangabe des Zeugen unter den gegeben Umständen nicht wörtlich genommen werden. Aus dieser Angabe, die er mehrere Male wiederholt hat, ergibt sich aber, daß er sich jedenfalls nicht in unmittelbarer Nähe des betreffenden SS.Mannes aufgehalten hat. Was die Angabe des Zeugen Ryz betrifft, es sei eine helle Nacht gewesen, so ist darauf hinzuweisen, daß in dieser Nacht (vom 20. auf 21.1.1945), falls der Mond überhaupt geschienen hat, kein Vollmond herrschte, sondern der Mond am 20.1.1945 gerade das erste Viertel erreicht hatte. Da der Zeuge seine Beobachtungen beim Durchqueren eines Waldes gemacht hat, scheiden künstliche Lichtquellen aus.

 

Unter diesen gesamten geschilderten Umständen hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, ob der Zeuge Ryz den betreffenden SS.Mann überhaupt hat sicher erkennen können. Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an, da die Kammer davon ausgeht, daß der Angeklagte Olejak zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Häftlingskolonne gewesen ist.

 

3. Zu dem Anklagepunkt I 7 und zu der Aussage des Zeugen Lemel Orenbach ist zusätzlich zu den bereits gemachten Ausführungen folgendes zu bemerken:

 

Dieser Zeuge schildert als einziger aller im Laufe des Verfahrens vernommenen Zeugen, die bei dem Evakuierungsmarsch von Jaworzno nach Blechhammer dabei waren, einen Vorfall, bei dem 5 Häftlinge erschossen worden sein sollen.

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Hierzu hat der Zeuge bei seiner sich über mehrere Tage hinziehenden Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv bekundet, in der 2. Nacht nach dem Verlassen des Lagers Jaworzno sei bei Beuthen mitten auf der Straße eine Rast eingelegt worden. Zwischen 2.00 und 3.00 Uhr morgens seien an der noch ruhenden Häftlingskolonne 2 Militärfahrzeuge langsam vorbeigefahren. Dabei habe es sich um LKW gehandelt, deren Ladeflächen mit einem Aufbau und einer Leinwand verschlossen gewesen seien. Da die Fahrzeuge langsam gefahren seien, seien einige Häftlinge von hinten auf die Ladefläche des 2. Fahrzeuges aufgesprungen. Dies sei von SS.Leuten bemerkt worden, die den LKW angehalten hätten und ihrerseits auf die Ladefläche gesprungen seien. Es seien sogleich mehrere Schüsse gefallen und die betreffenden SS.Leute seien dann vom Fahrzeug heruntergesprungen, wobei sie Pistolen in ihren Händen gehalten hatten. Beim Herunterspringen habe er Olejak und Pansegrau an ihren Gesichtern erkannt. Dazu sei er in der Lage gewesen, da helles Mondlicht geherrscht und er von dem LKW nicht weit entfernt gewesen sei. Die anderen SS.Leute seien keine Blockführer, sondern von der Wachmannschaft und ihm namentlich nicht bekannt gewesen.

 

Von Mithäftlingen sei dann die rückwärtige Bordwand geöffnet worden und er habe gesehen, wie die Leichen von 5 Häftlingen aus dem Fahrzeug geholt worden seien. Die Leichen dieser Häftlinge seien dann zusammen mit ca. 500 schon entkräfteten Häftlingen zu einer in der Nähe gelegenen Ziegelei gebracht worden, wobei er selbst mit einem Mithäftling die Leiche eines der 5 erschossenen Häftlinge getragen habe. Von der Ziegelei aus sei er dann nicht mehr zu der Kolonne aus dem Lager Jaworzno zurückgekehrt. Auf Vorhalt seiner Aussage vom 25.4.1975 vor der Israel-Polizei, in der er ausgesagt hatte, neben dem Rapportführer Olejak sei nicht der SS.Mann Mietliczka, sondern der Kommandoführer Lausmann dabeigewesen, fragte der Zeuge Orenbach zunächst:

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„Damals habe ich Lausmann gesagt ?“

 

Dann sagte der Zeuge weiter aus, er habe sich bei dieser Vernehmung bei der Polizei an den Namen Pansegrau nicht erinnert. Darauf führe er es zurück, daß er ihn damals nicht als einen der Täter genannt habe. Er habe damals nur von Mietliczka gesprochen. Daß es sich dabei um einen Spitznamen des Angeklagten Pansegrau gehandelt habe, sei ihm damals nicht eingefallen. Lausmann sei seiner jetzigen Erinnerung nach unter den weiteren SS.Leuten gewesen, die auf den LKW gesprungen seien. Lausmann sei kein Blockführer gewesen, sondern er habe die Arbeitskommandos zu ihren Arbeitsstellen begleitet.

 

Warum er bei der Vernehmung vor der Israel-Polizei den SS.Mann Mietliczka, von dem er damals ausführlich gesprochen hatte und den er jetzt als mit dem Angeklagten Pansegrau identisch erklärte, nicht als einen der SS.Leute auf dem LKW genannt hatte, konnte der Zeuge nicht erklären.

 

Zu dieser Aussage des Zeuge Orenbach ist zunächst zu bemerken, daß, wie bereits erwähnt, in der 2. Nacht des Evakuierungsmarsches tatsächlich in den Straßen von Beuthen eine Ruhepause eingelegt worden ist. Allerdings erscheint es seltsam, daß sich von den weit über 100 anderen Zeugen, die im Rahmen des Verfahrens vernommen wurden und die den Evakuierungsmarsch ebenfalls mitgemacht haben, keiner an den von dem Zeugen Orenbach geschilderten Vorfall erinnert hat, obwohl sich dieser Vorfall nach der Aussage des Zeugen Orenbach mitten in der Häftlingskolonne und während einer Ruhepause zugetragen haben soll. Unter diesen Umständen erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Zeuge Orenbach diesen oder einen ähnlichen Vorfall zwar erlebt und beobachtet hat, daß sich dieser Vorfall aber erst ereignet hat, als der Zeuge Orenbach in Beuthen die Häftlingskolonne aus dem Lager Jaworzno bereits verlassen hatte.

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Im übrigen erscheinen die Angaben des Zeugen zu den beteiligten SS.Leuten der Kammer nicht so zuverlässig und sicher zu sein, um hierauf eine Verurteilung stützen zu können, selbst wenn der Angeklagte Olejak am Evakuierungsmarsch teilgenommen hätte. Der Zeuge hat zwar sowohl bei der Polizei als auch beim Amtsgericht in Tel Aviv den Angeklagten Olejak als einen der SS. Leute bezeichnet, die auf das Fahrzeug gesprungen seien. Hinsichtlich der übrigen Beteiligten hat er aber, wie bereits ausgeführt, sehr unterschiedliche Angaben gemacht.

 

Bei seiner Vernehmung vor der Polizei hat er neben Olejak noch den SS.Mann Lausmann genannt, den er zuvor als Kommandoführer bezeichnet hatte. Bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv meinte er dann, von den beteiligten SS.Leuten habe er nur zwei namentlich gekannt, die anderen seien von der Wachmannschaft gewesen. Neben Olejak nannte er nunmehr den Angeklagten Pansegrau, der bei den Häftlingen den Spitznamen Mietliczka oder Besen gehabt habe. Nach Vorhalt seiner früheren Aussage meinte er dann, Lausmann sei einer der anderen gewesen.

 

Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Zeuge Orenbach nur kurze Zeit vorher erklärt hatte, die neben Olejak und Pansegrau beteiligten SS.Leute seien ihm namentlich nicht bekannt gewesen. Warum er den Angeklagten Pansegrau oder den SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht in diesem Zusammenhang genannt hatte, konnte der Zeuge überhaupt nicht erklären. Diese Widersprüche beweisen nach Meinung der Kammer, daß sich der Zeuge Orenbach hinsichtlich der beteiligten SS.Leute insgesamt nicht sicher war und ist.

 

Soweit der Zeuge angegeben hat, er habe die Gesichter der beteiligten SS.Leute aus einiger Entfernung erkennen können, weil helles Mondlicht geherrscht habe, so ist dies, wie schon erörtert, nicht richtig.

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Schließlich erscheint es der Kammer sehr unwahrscheinlich und kaum möglich, daß sich dieser Vorfall, den der Zeuge Orenbach beobachtet haben will, in der von ihm geschilderten Weise abgespielt haben kann. Denn unter den von dem Zeugen geschilderten Umständen ist davon auszugehen, daß es sich um nicht zu der Häftlingskolonne gehörende Militärfahrzeuge gehandelt hat. Den angeblich beteiligten SS.Leuten war daher nicht bekannt, ob diese Fahrzeuge nicht zum Beispiel Munition, Treibstoff geladen hatten oder sich Soldaten auf der verdeckten Ladefläche aufhielten. Weiter ist davon auszugehen, daß es auf der von einer Plane überspannten Ladeflache des Fahrzeuges, da es sich um das zweite gehandelt hat, völlig dunkel gewesen ist. Es ist kaum vorstellbar, daß unter diesen Umständen SS.Leute auf das Fahrzeug springen und sofort zu schießen beginnen. Selbst wenn sich dieser Vorfall aber so abgespielt hatte wie ihn der Zeuge Orenbach geschildert hat und selbst wenn der Angeklagte Olejak dabeigewesen wäre, könnte in diesem Fall dennoch keine Verurteilung wegen eines oder gar fünf Verbrechen des Mordes erfolgen. Denn was sich tatsächlich auf dem LKW abgespielt hat, ob zum Beispiel einer der SS.Leute oder alle geschossen haben, konnte der Zeuge Orenbach nicht angeben. Unter diesen Umständen konnte zugunsten des Angeklagten Olejak nicht ausgeschlossen werden, daß einer oder mehrere der anderen SS.Leute von sich aus auf die Häftlinge geschossen haben, ohne daß die anderen dies gewollt oder gebilligt haben. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß alle diese SS.Leute nur deswegen auf die Ladefläche des LKW gesprungen sind, um die dort befindlichen Häftlinge allein oder gemeinsam zu erschießen. Es könnte einigen von ihnen auch lediglich darum gegangen sein, die Flüchtigen zurückzuholen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß die Annahme der Staatsanwaltschaft, bei den anderen SS.Leuten habe es sich um Untergebene des Angeklagten Olejak gehandelt, weder aufgrund der Aussage des Zeugen Orenbach noch aufgrund des übrigen Ergebnisses der Hauptverhandlung beweisbar ist. Daß zum Beispiel der Rapportführer des Lagers Jaworzno gegenüber Angehörigen der Wachmannschaft auf dem Evakuierungsmarsch in irgendeiner Form weisungsberechtigt war oder eine Befehlsgewalt ausüben konnte, konnte nicht festgestellt werden.

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Der Angeklagte Olejak war daher insgesamt von den ihm in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten 32 Verbrechen des Mordes freizusprechen.

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I) Die dem Angeklagten Pansegrau zur Last liegenden Straftaten, soweit sie das Lager Jaworzno betreffen:

 

Dem Angeklagten Pansegrau lagen, wie bereits erwähnt, in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß insgesamt 22 Verbrechen des Mordes zur Last, von denen er 11 im Lager Jaworzno (Anklagepunkte II 1 - 8) selbst und 11 während des Evakuierungsmarsches von Jaworzno nach Blechhammer (Anklagepunkte II 9 und 10), teils allein, teils als Mittäter mit anderen SS. Leuten begangen haben soll.

 

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hielt die Staatsanwaltschaft den Angeklagte Pansegrau noch hinsichtlich zweier Fälle im Lager und weiterer 10 Fälle während der Evakuierung für überführt. In den übrigen Fällen hat die Staatsanwaltschaft selbst ohne nähere Begründung Freispruch beantragt.

 

Der Angeklagte Pansegrau hat von Anfang an bestritten, während des Krieges einen Häftling getötet zu haben. Er habe nie einen Häftling erschossen oder schwer geschlagen. Im Sommer 1944 könne er schon deswegen keinen Häftling im Lager getötet haben, da er von Ostern 1944 bis Ende September 1944 nicht in Jaworzno gewesen sei, sondern im Lager Auschwitz eine Arreststrafe verbüßt habe.

 

I.               Zur Person des Angeklagten Pansegrau und seiner Stellung im Lager Jaworzno ist aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zunächst folgendes zu bemerken:

 

1. Der Angeklagte Pansegrau gehörte von Juni 1943 an bis zur Evakuierung am 17.1.1945 der Kommandantur des Lagers Jaworzno an und übte die Funktion eines Block- und Kommandoführers aus. Dies ergibt sich sowohl aus der Einlassung des Angeklagten selbst als auch aus den Bekundungen fast aller Zeugen, die sich an den Angeklagten erinnert haben.

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2. Obwohl sich fast keiner der im Rahmen dieses Verfahrens vernommenen Zeugen, die als Häftlinge im Lager Jaworzno waren, an eine längere Abwesenheit des Angeklagten Pansegrau vom Lager Jaworzno erinnert hat - nur der Zeuge Salz zum Beispiel spricht davon, er habe Pansegrau 1944 längere Zeit nicht in Jaworzno gesehen - , geht die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen Albert Zitzmann und der Zeugin Irmgard Pansegrau davon aus, daß sich der Angeklagte Pansegrau von Ostern 1944 an für mehrere Monate nicht in Jaworzno aufgehalten hat.

 

Der Angeklagte Pansegrau hat hierzu, wie bereits erwähnt, erklärt, an Ostern 1944 habe er mit dem damaligen Spieß der Wachkompanie namens Zitzmann eine Auseinandersetzung gehabt, da Zitzmann bei seiner Ehefrau Annäherungsversuche gemacht habe. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe er seine Pistole gezogen. Aus dieser habe sich unbeabsichtigt ein Schuß gelöst, der Zitzmann in das Knie getroffen habe. Am nächsten Tag sei er verhaftet und nach Auschwitz gebracht worden. Dort sei gegen ihn wegen dieses Vorfalls eine Arreststrafe verhängt worden, die er auch verbüßt habe.

 

Zur Dauer seiner Abwesenheit von Jaworzno hatte der Angeklagte zunächst angegeben, er sei im Sommer 1944 nach Jaworzno zurückgekehrt. Am 20.9.1979 erklärte er dann in der Hauptverhandlung, er sei bis Ende September 1944 im Hauptlager Auschwitz geblieben (vgl. Bl. 76).

 

Die Kammer geht aufgrund der Aussagen des Zeugen Albert Zitzmann und der Zeugin Irmgard Pansegrau davon aus, daß die Einlassung des Angeklagten Pansegrau über den Grund und den Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Zitzmann im wesentlichen richtig ist (vgl. Bl. 112). Im übrigen kommt dieser Auseinandersetzung

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zwischen dem Zeugen Zitzmann und dem Angeklagten Pansegrau für die Entscheidung der Kammer keinerlei Bedeutung zu.

 

Aufgrund der Aussage der Zeugin Irmgard Pansegrau sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er sei am nächsten Tag verhaftet und nach Auschwitz gebracht worden, als richtig an. Frau Pansegrau hat hierzu bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, ihr Mann sei am Tag nach dem Vorfall mit Zitzmann verhaftet und nach Auschwitz gebracht worden.

 

Was die Dauer der Abwesenheit des Angeklagten Pansegrau von Jaworzno betrifft, hat Frau Pansegrau als Zeugin bekundet, ihr Mann sei Ende Juli 1944 aus Auschwitz zurückgekommen und habe von da an seinen Dienst wieder im Lager Jaworzno ausgeübt.

 

Da die Kammer, was noch darzulegen sein wird, den Angeklagten Pansegrau in den in dem fraglichen Zeitraum im Sommer 1944 bzw. Herbst 1944 angeklagten Einzelfällen schon aus anderen Gründen nicht für überführt ansieht, hat sie davon abgesehen, die Zeugin Pansegrau nochmals vorzuladen und ihr die geänderte Einlassung ihres Mannes über die Dauer seines Aufenthaltes in Auschwitz vorzuhalten. Aus dem gleichen Grund brauchte auch nicht dem von Rechtsanwalt Fischer als Verteidiger des Angeklagten Pansegrau gestellten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Emma Hadamczyk entsprochen zu werden. Frau Hadamczyk ist hilfsweise als Zeugin dafür benannt worden, daß sich der Angeklagte Pansegrau von Ostern 1944 bis September 1944 nicht im Lager Jaworzno aufgehalten hat.

 

3. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, daß der Angeklagte Pansegrau bei den im Lager Jaworzno inhaftierten Häftlingen den Spitznamen

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„Besen“ hatte, für den, je nachdem welcher Sprachgruppe die Häftlinge angehörten, auch die Bezeichnungen „Mietliczka“, „Mietla“ oder „Miotelka“ verwendet worden sind.

 

Dies haben unter anderem die Zeugen Sicinski, Pasikowski, Bulaty, Kafka, Glapinski, Fried, Orenbach, Dr. Braun, Lopaczewski und Usielski bestätigt.

 

Diese Zeugen haben auch bekundet, daß entgegen der Einlassung des Angeklagten Pansegrau der Namen Besen oder Mietliczka nicht für den Blockführer Paul Kraus verwendet worden ist, sondern daß dieser wegen einer Verletzung an der Hand „Lapka“ genannt wurde (vgl. Bl. 109).

 

Allerdings geht die Kammer nicht davon aus, daß alle Zeugen, die in ihrer Vernehmung von dem SS.Mann Mietliczka gesprochen haben, deshalb zwangsläufig den Angeklagten Pansegrau meinen. Darauf wird bei der Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen, soweit erforderlich, noch näher eingegangen werden.

 

4. Dagegen sieht es die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte Pansegrau im Lager Jaworzno ständig oder auch nur oft einen Schäferhund oder einen anderen Hund mit sich geführt hat.

 

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, von den Kommandanturangehörigen habe nur Paul Kraus einen Hund gehabt, und zwar einen Schäferhund. Diesen habe er in das Lager mitgenommen und auch auf Häftlinge gehetzt. Er habe aber selbst nie gesehen, daß der Hund dabei einen Häftling gebissen habe. Kraus habe seinen Hund immer noch rechtzeitig zurückgepfiffen. Er selbst habe im Lager Jaworzno nie einen Hund gehabt, auch nicht den von Kraus.

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Die Kammer sieht diese Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als widerlegt an.

 

Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, daß praktisch alle Zeugen, die sich an den SS.Mann Paul Kraus, von den Häftlingen „Lapka“ genannt, erinnert haben, bekundet haben, dieser SS.Mann habe im Lager Jaworzno einen Schäferhund gehabt. Die Kammer geht deshalb davon aus, daß Kraus in Jaworzno tatsachlich einen solchen Hund hatte.

 

Die Zeugen Zejer, Dr. Heller, Pasikowski und Smigielski haben übereinstimmend bekundet, von den Angehörigen der Lagerkommandantur hätten nur der Lagerführer Pfütze und der Blockführer Kraus einen Hund gehabt. Der Zeuge Smigielski, der wie bereits ausgeführt, als Kapo der Bekleidungskammer ständig im Lager selbst war, hat weiter ausgesagt, nur Kraus sei immer mit seinem Hund in das Lager gekommen. Der Hund des Lagerführers Pfütze sei dagegen nur sehr selten im Lager zu sehen gewesen.

 

Auch die Zeugen Jakubtschak, Mosche Jachimowicz, Orenbach, Swift und Weltfreid haben ausgesagt, von den im Lager selbst tätigen SS.Leuten habe nur der Blockführer Kraus einen Hund gehabt. Die Zeugen Mosche Jachimowicz, Orenbach, Usielski und Weltfreid haben darüberhinaus ausdrücklich erklärt, der Angeklagte Pansegrau habe in Jaworzno niemals selbst einen Hund gehabt.

 

Der Zeuge Zitzmann, bis zu seiner Auseinandersetzung mit dem Angeklagten Pansegrau an Ostern 1944 Spieß der Wachkompanie in Jaworzno, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, in Jaworzno habe es keine Diensthunde gegeben. Außer ihm selbst - er habe einen Schäferhund gehabt - habe nur noch ein Angehöriger der Lagerkommandantur einen Hund gehabt. Er sei sich ganz sicher, daß Pansegrau keinen Hund gehabt habe. Für seinen eigenen Hund habe es in der Nahe der SS.Baracken einen Zwinger gegeben. Wo der andere SS.Mann seinen Hund untergebracht habe, wisse er nicht mehr.

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Auch die Ehefrau des Angeklagten Pansegrau, die Zeugin Irmgard Pansegrau, hat ausgesagt Paul Kraus, den sie als Kollege ihres Mannes 1943 in Jaworzno kennengelernt habe, habe immer einen Schäferhund mit sich geführt. Auch Zitzmann habe in Jaworzno einen Hund gehabt. Ihr Mann selbst hat während seines Aufenthaltes in Jaworzno keinen eigenen Hund gehabt.

 

Unter Berücksichtigung der Aussagen dieser Zeugen, insbesondere der über das Lager und die dort eingesetzten SS. Leute gut informierten Funktionshäftlinge wie Zejer, Dr. Heller, Pasikowski und Smigielski, hält die Kammer die Aus sagen der Zeugen, die den Angeklagten Pansegrau oder den SS.Mann mit dem Spitznamen Besen oder Mietliczka im Lager immer mit einem Hund gesehen haben wollen, nicht für zuverlässig. Im einzelnen handelt es sich hierbei insbesondere um die Zeugen Charlupski, Frenkel, Fried, Krawicki, Lerer, Leszczinsky, Schuler, Schwarz, Kowalczyk, Zimmermann und Josef Sieradzki. Die Zeugen Krawicki und Josef Sieradzki zum Beispiel haben bekundet, nur Mietliczka habe von den Angehörigen der Lagerkommandantur in Jaworzno einen Hund gehabt. Diese Aussagen sind, wie bereits dargelegt, insoweit nicht richtig.

II. Anklagepunkt II 1 (Erschießung eines Häftlings auf dem Rückweg von der Baustelle in das Lager):

 

1. In diesem Fall der Anklage liegt dem Angeklagten Pansegrau zur Last, an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1944 einen Häftling des Kommandos Kraftwerk Wilhelm auf dem Rückweg von der Arbeitsstelle in das Lager erschossen zu haben. Als direkte Tatzeugen hat die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift die Zeugen

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Szabtei Leszczinsky,

Benjamin Jachimowicz,

Mosche Jachimowicz,

Josef Sieradzki und

Aron Pernat

benannt.

 

Als möglichen Tatzeugen hat die Staatsanwaltschaft den

Zeugen David Preisler aufgeführt. In diesem Punkt der Anklage hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlußvortrag die Verurteilung des Angeklagten Pansegrau beantragt.

 

2.1. Bei dem am Bau des Kraftwerkes Wilhelm eingesetzten Häftlingskommando handelte es sich bei einer Größe von zeitweise 1.700 bis 2.000 Häftlingen Um das größte Außenkommando des Lagers Jaworzno (vgl. Seite 19 und 105).

 

2.2. Im Gegensatz zum eigentlichen Lagerbereich geht die Kammer aufgrund des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung davon aus, daß es bei den Außenkommandos, insbesondere auf dem Weg zwischen Lager und Arbeitsstelle bzw. beim Rückweg zu Erschießungen von Häftlingen durch die sie begleitenden SS.Wachmannschaften gekommen ist. Hier sei nur auf das bereits mehrfach erwähnte Buch „Rückkehr unerwünscht“ von Dr. Novy aus dem Jahre 1949 verwiesen, in dem es dazu heißt:

 

....Die Posten im Kraftwerk, bewaffnete SS.Wachen, das ist ein Kapitel für sich. Sie beschießen die Häftlinge nur so aus Spaß, der erste „auf der Flucht Erschossene“ ist der deutsche Jude Emil Klein, getötet am 2. Tag nach Beginn der Arbeit am Bau des Elektrizitätswerkes. Und dann ging es wie am laufenden Band. Kein Tag verging, an dem nicht vom Kraftwerk zum abendlichen „Appell“

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tote Märtyrer gebracht worden wären, getötet entweder von den Kapos wegen schlechter Arbeitsleistung oder von den nazistischen Mördern in Wehrmachtsuniform aus Laune erschossen.“....

 

Daß es zu solchen Erschießungen gekommen ist, ergibt sich auch aus dem Standortbefehl Nr. 45/43 vom 8.10.1943 des Konzentrationslagers Auschwitz.

 

Ziffer 1 dieses Standortbefehls hat folgenden Wortlaut:

 

1. Belobigung.

 

Dem SS-Rottenführer Wilhelm R e i c h e l , 5./SS­T­Stuba.K.L.Au. gelang es, von 3 gemeinsam flüchtenden Häftlingen 2 auf der Flucht zu erschießen. Dieser Fluchtversuch fand unter günstigsten Fluchtbedingungen am 21.9.43, 22.00 Uhr beim Außenkommando Neu-Dachs statt und Reichel hat sich hierbei umsichtig und geistesgegenwärtig gezeigt. Ich spreche ihm meine Anerkennung aus. ....

 

Bei dem Außenkommando Neu-Dachs handelt es sich, wie sich auch aus anderen Dokumenten und Zeugenaussagen ergibt, um das Lager Jaworzno.

 

3.1. Zu der Aussage des Zeugen Benjamin Jachimowicz vor dem Amtsgericht in Tel Aviv wurde bereits auf Seite 277 Stellung genommen und darauf hingewiesen, daß ihm die Kammer wegen der zahlreichen Widersprüche in seiner polizeilichen Vernehmung vom 20.4.1976 und seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv nicht für zuverlässig und glaubwürdig hält.

 

Dieser Zeuge hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung, die von dem Zeugen Edelsberg allein durchgeführt worden ist die und dem Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv wiederholt vorgehalten wurde, unter anderem ausgesagt, er sei selbst Zeuge einer Erschießung durch

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den SS.Mann Panzergrau auf dem Rückweg von der Baustelle in das Lager gewesen. Nicht weit vom Lager entfernt habe einer der Häftlinge einen Schwächeanfall erlitten und zu hinken begonnen. Um die Marschkolonne nicht aufzuhalten, habe er diese verlassen und sei außerhalb der Kolonne weitermarschiert. Ganz plötzlich sei auf diesen Häftling Panzergrau zugesprungen, habe ihm von hinten einen Schlag versetzt und ihm befohlen, schneller zu laufen. Gleichzeitig habe er seine Pistole herausgezogen und aus unmittelbarer Nähe 2 Schüsse auf den Hinterkopf des betreffenden Häftlings abgegeben und ihn so an Ort und Stelle getötet. Er selbst sei von dem Tatort nur ungefähr 10 Meter entfernt gewesen.

 

In seiner Vernehmung vor dem Amtsgerichts in Tel Aviv erwähnte dieser Zeuge auf die Frage, ob er selbst gesehen habe, daß der SS.Mann Pansegrau im Lager Jaworzno einen Häftling getötet habe, diesen Vorfall nicht. Er erklärte vielmehr, er habe in Jaworzno nie gesehen, daß einer der Angeklagten einen Häftling erschossen habe. Er habe bzgl. des Angeklagten Pansegrau nur von einem solchen Fall einer Häftlingserschießung gehört. Auf dem Rückweg vom Kraftwerksgelände in das Lager habe ein Häftling versucht, zu flüchten. Einige SS.Leute, darunter auch Mietliczka hätten ihre Waffen angelegt und dem Häftling zugeschrieen, zu halten. Dieser habe auch angehalten, sei in die Häftlingskolonne zurückgekehrt und dann in das Lager mitgegangen. Bei dieser Gelegenheit sei kein Schuß gefallen, auch kein Warnungsschuß. Er habe dann später gehört, der betreffende Häftling sei von Mietliczka noch am selben Tag erschossen worden.

 

Nach Vorhalt seiner polizeilichen Aussage erklärte der Zeuge dann, er bleibe dabei, daß er in diesem Fall die Erschießung des Häftlings nicht selbst gesehen habe.

 

3.2. Zur Aussage des Zeugen Aron Pernat wurde bereits auf Seite 278 Stellung genommen.

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Der Zeuge Aron Pernat hat bei seiner polizeilichen Vernehmung, die ebenso wie bei dem Zeugen Benjamin Jachimowicz von dem Polizeibeamten Edelsberg ohne Teilnahme eines Staatsanwaltes durchgeführt worden ist, auf Befragen ausgesagt, er sei Augenzeuge gewesen, als Mietliczka im Sommer 1944 einen Häftling erschossen habe. Dieser Vorfall habe sich auf dem Rückweg vom Gelände des Kraftwerks in das Lager ereignet. Ein Häftling sei wegen eines Schwächeanfalls nach und nach zurückgeblieben, wodurch das Marschtempo der Kolonne immer langsamer geworden sei. Der SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka habe dies bemerkt und sei wie ein Tiger auf den Häftling zugesprungen und habe ihn geschlagen und aus der Marschkolonne herausgezogen. .Anschließend habe Mietliczka den Häftling brutal nach hinten geschubst und sei hinter dem Häftling hergelaufen. Schließlich habe er seine Pistole herausgeholt und von ganz naher Entfernung einen oder 2 Schüsse auf den Kopf dieses Häftlings abgegeben und ihn so an Ort und Stelle getötet. Zn Beginn seiner Vernehmung hatte er zu den Bildern, die den Angeklagten Pansegrau darstellen, erklärt, dies sei der Mietliczka.

 

An diesen Vorfall hat sich der Zeuge Pernat bei seiner Vernehmung durch den israelischen Richter zunächst nicht erinnert. Er schilderte vielmehr hinsichtlich des SS.Mannes Mietliczka einen Fall, bei dem dieser auf dem Gelände der Baustelle des Kraftwerkes einem Häftling die Mütze vom Kopf gerissen, diese außerhalb einer bestimmten Fläche, die der Häftling habe nicht verlassen dürfen, geworfen und dann den Häftling erschossen habe. Einen ähnlichen Fall schilderte der Zeuge auch hinsichtlich des von ihm erwähnten Rapportführers. Beide Fälle sind in dem Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen nicht enthalten. Erst nachdem dem Zeugen Pernat seine polizeiliche Aussage in diesem Punkt vorgehalten worden war, erklärte der Zeuge er erinnere sich jetzt an diesen Vorfall, der sich hinter ihm abgespielt habe.

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3.3. Der Zeuge Josef Sieradzki wurde am 24.10.1977 in der Hauptverhandlung vernommen.

 

Dabei hat er ausgesagt, er sei etwa im Oktober 1943 nach Jaworzno gekommen und bis zur Evakuierung des Lagers dort geblieben. Während der ganzen Dauer seines Aufenthaltes in Jaworzno habe er beim Bau des Kraftwerkes gearbeitet.

 

Auf dem Rückweg von der Arbeitsstelle in das Lager habe er einmal gesehen, wie der SS.Mann, der ihm unter dem Namen Mietliczka bekannt gewesen sei, einen Häftling erschossen habe. Mietliczka sei damals blond, schlank und etwa 20 bis 21 Jahre alt gewesen. Er habe ihn im Lager immer mit einem Hund gesehen. Andere SS.Leute, insbesondere den ihm unter dem Namen Lapka bekannten Blockführer, habe er im Lager nicht mit einem Hund gesehen.

 

Der Vorfall der Erschießung des Häftlings habe sich etwa 2 Monate nach seiner Ankunft in Jaworzno, also Ende 1943 nach Arbeitsschluß auf dem Weg ins Lager ereignet.

 

Ein Häftling, der einige Reihen vor ihm gewesen sei, sei nach rechts ans der Kolonne herausgegangen. Mietliczka, der sich in der Nähe aufgehalten habe, habe ihm den Befehl erteilt, weiterzulaufen. Dann habe er seine Pistole gezogen und einen oder zwei Schüsse auf den Häftling abgegeben, der sofort zusammengebrochen sei. Die Kolonne habe nicht angehalten, sondern sei weitermarschiert. Der Häftling sei von hinten getroffen worden und er selbst habe später im Lager gehört, daß der Häftling verstorben sei. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei Mietliczka etwa 5 - 7 Meter von dem Häftling entfernt gewesen und der ganze Vorfall habe sich unmittelbar vor ihm selbst abgespielt.

 

3.4. Der Zeuge Mosche Jachimowicz hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei etwa im September 1943 nach Jaworzno gekommen, wo er bis zur Evakuierung dieses

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Lagers verblieben sei. Etwa ein halbes Jahr lang, vielleicht bis Mal 1944, sei er beim Außenkommando am Kraftwerk gewesen. Anschließend sei er zur Arbeit in der Rudolfsgrube eingesetzt worden. Noch im Winter 1943 habe er beobachtet, wie beim Rückmarsch von der Baustelle des Kraftwerkes ein Häftling, der vor ihm gelaufen sei, nach rechts aus der Kolonne gegangen und zurückgeblieben sei. Der Angeklagte Pansegrau, der bei den Häftlingen den Spitznamen Mietliczka gehabt habe, habe den Häftling geschubst und angeschrieen. Nachdem er selbst den Häftling und den SS.Mann Pansegrau bereits passiert gehabt habe, habe er hinter sich einen Schuß gehört, worauf er sich umgedreht habe. Dabei habe er den SS.Mann Pansegrau mit einer Pistole in der Hand etwa eineinhalb bis einen Meter von dem Häftling entfernt gesehen. Der Häftling sei ganz mit Blut verschmiert gewesen und habe schon am Boden gelegen. Daran, ob auch andere SS.Leute, mit oder ohne Waffen in der Hand in der Nähe gewesen seien, könne er sich nicht mehr erinnern. Der getroffene Häftling sei von anderen Häftlingen mit einer Tragbahre in den Krankenbau des Lagers gebracht worden. Das habe er selbst gesehen, als er schon im Lager gewesen sei. Mehr könne er über das Schicksal des Häftlings, bei dem es sich um einen etwa 4o Jahre alten Juden gehandelt habe, nicht sagen.

 

3.5. Der Zeuge David Preisler kam, wie bereits erwähnt, im Juni 1944 als Häftling nach Jaworzno. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat er ausgesagt, er habe während seines Aufenthaltes in Jaworzno immer dem sogenannten Gleisbaukommando angehört. Dieses Kommando sei etwa mit 80 Häftlingen belegt gewesen. Auf dem Rückweg ins Lager habe er einmal im September oder Oktober 1944 gesehen, wie ein SS.Mann auf einen Häftling namens Pasternak geschossen habe. Er glaube, Täter in diesem Fall sei ein SS.Mann gewesen, der im Lager immer einen Hund gehabt und dem an einer Hand die Finger gefehlt hätten.

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3.6. Da der Zeuge Szabtei Leszczinsky wegen seines schlechten Gesundheitszustandes weder in der Hauptverhandlung noch im Wege der Rechtshilfe vernommen werden konnte, wurde die Niederschrift über seine Aussage vor der Israel-Polizei vom 19.3.1976 (22, 165 ff) in der Hauptverhandlung verlesen.

 

Nach der in deutscher Sprache gefertigten Niederschrift hat der Zeuge Leszczinsky damals folgendes ausgesagt:

 

...“Besser kann ich mich erinnern an die Erschießung eines Häftlings auf dem Weg von der Baustelle zum Lager. Ich habe gesehen, wie Mietliczka einen Häftling, von dem man nachher gesagt hat, er sei ein Jude, aus der Reihe herausgenommen hat. Der Häftling ging etwa 20 - 36 Meter vor mir in der Kolonne und lahmte. Er hielt die Kolonne auf und kam nicht mehr mit. Ob der Häftling in der Mitte der Kolonne ging oder außen, kann ich nicht sagen. Ich habe aber gesehen, wie Mietliczka den Häftling mit der Hand herausgenommen hat und ihn gestoßen hat. Dann hat er mit einer Pistole auf ihn geschossen. Wohin er ihn getroffen hat, kann ich nicht sagen. Mietliczka war von dem Häftling nur wenige Meter entfernt. Der Häftling wurde erschossen, während er noch ging. Mietliczka hat ihn von hinten erschossen. Der Häftling gab kein Lebenszeichen mehr. Einige von uns mußten ihn in das Lager zurücktragen. ... Als Mietliczka auf den Häftling schoß, war es Spätnachmittag und hell. Es war ein Sommertag, vielleicht im Mai oder Juni 1944. ...“

 

Weiter hat der Zeuge Leszczinsky damals ausgesagt, er sei etwa im Herbst 1943 nach Jaworzno gekommen und habe zunächst 2 oder 3 Monate auf dem Außenkommando gearbeitet. Anschließend sei er in die Dachsgrube gekommen. Nach einer Verletzung sei er längere Zeit im Krankenbau gelegen. Nach seiner Genesung sei er wieder dem Außenkommando zugeteilt und sei auch zu Arbeiten innerhalb des Blocks herangezogen worden.

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Zuletzt sei er beim Aufbau der Richardgrube beschäftigt gewesen.

 

Auf die Frage nach SS.Leuten erklärte der Zeuge Leszczinsky unter anderem:

 

..."Von den SS.Leuten des Lagers Jaworzno erinnere ich mich an:

 

Mietliczka. An ihn erinnere ich mich besonders gut, weil ich von ihm persönlich Schläge bekommen habe. Er war ein junger, schlanker, großer, blonder SS.Mann, damals 21 oder 22 Jahre alt. ...

Rapportführer, seinen Namen kenne ich nicht, mittelgroß, breit, schwarzhaarig, knapp 30 Jahre alt. Ich kann mich nicht erinnern, daß einmal ein anderer als dieser Mann Rapportführer in Jaworzno war. Ob er immer da war, kann ich nicht sagen. Ich erinnere mich hauptsächlich an ihn“....

 

Bei Vorlage des Bildbandes erklärte der Zeuge zu Bild Nr. 27, das den Angeklagten Pansegrau darstellt, diese Person sei der Mietliczka, da sei er sich sicher.

 

An die Namen der beiden Angeklagten hat sich der Zeuge nach dem Inhalt der Niederschrift nicht erinnert.

 

Weiter wurde gem. § 251 Abs. 2 StPO die Angaben verlesen, die der Zeuge Leszczinsky am 28.10.1960 im Rahmen seines Wiedergutmachungsverfahrens über seinen Aufenthalt im Lager Jaworzno gemacht hat (57, 5466 a, b).

 

In dieser Erklärung hat der Zeuge Leszczinsky ausgeführt, bis zu seiner Einlieferung in das Konzentrationslager Jaworzno sei er gesund gewesen. In diesem Lager habe er zunächst schwere Zwangsarbeit in den dortigen Kohlengruben verrichten müssen. Eines Tages habe er während der Zwangsarbeit in einer Kohlengrube einen Unfall erlitten, sodaß er In den Krankenbau gekommen sei. Nach etwa 4 Wochen sei er aus dem Krankenbau wieder entlassen worden. Danach sei er "nur" zum Stubendienst verwendet worden.

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Schließlich wurde, da der Zeuge Edelsberg verstorben ist, auch der von Edelsberg gefertigte und unterschriebene Zwischenbericht Nr. 28 vom 31.5.1975 über eine informatorische Befragung des Zeugen Leszczinsky verlesen (21, 31 und 42). Nach dem Inhalt dieses Berichtes erklärte der Zeuge Leszczinsky damals, er sei von Sommer 1943 bis zur Liquidierung des Lagers in Jaworzno inhaftiert gewesen. Er sei die ganze Zeit in der Kohlengrube beschäftigt gewesen. Von den SS.Leuten sei ihm nur einer in Erinnerung geblieben, der damals den Spitznamen Mietliczka gehabt habe. Dieser habe einmal auf dem Rückweg von der Arbeit einen Häftling, der nicht schnell genug habe gehen können erschossen. Er selbst sei von Mietliczka auch geschlagen und von seinem Hund gebissen worden, sodaß er lange im Revier habe liegen müssen.

 

Diese Angaben wurden dem Zeugen Leszczinsky nach dem Inhalt der Niederschrift vom 19.3.1976 bei dieser Vernehmung nicht vorgehalten.

 

4. Bei Würdigung dieser Zeugenaussagen geht die Kammer davon aus, daß den Aussagen der Zeugen Benjamin Jachimowicz, Aron Pernat und David Preisler in diesem Anklagepunkt keine Bedeutung zukommt. Die Zeugen Benjamin Jachimowicz und Aron Pernat haben sich an einen solchen Fall einer Häftlingserschießung nicht von sich aus erinnert, der Zeuge Benjamin Jachimowicz nicht einmal nach Vorhalt seiner früheren Aussage. Dies beweist, daß die beiden Zeugen keine sichere und zuverlässige Erinnerung an einen solchen Vorfall mehr haben.

 

Der Zeuge Preisler scheidet als möglicher Tatzeuge schon deswegen aus, weil er während seines Aufenthaltes in Jaworzno niemals diesem Kommando angehört hat. im übrigen nennt er für den von ihm beobachteten Fall einer Häftlingserschießung den SS.Mann ohne Finger, der immer einen Hund dabeigehabt habe, also Kraus oder Lapka, als möglichen Täter.

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5. Auch die Zeugen Mosche Jachimowicz und Josef Sieradzki kommen bei dem Inhalt ihrer in der Hauptverhandlung gemachten Anasagen als Tatzeugen für die dem Angeklagten Pansegrau im Anklagepunkt II 1 zur Last gelegte Erschießung eines Häftlings nicht in Betracht.

 

Angeklagt ist in diesem Fall die Erschießung eines Häftlings des Kraftwerkkommandos beim Rückweg von der Arbeitsstelle ins Lager an „einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1944“. Die Übernahme dieses Tatzeitpunktes durch die Staatsanwaltschaft in die Anklageschrift beruht offenbar auf der Aussage des Zeugen Leszczinsky, der bei seiner polizeilichen Vernehmung nach dem Inhalt des Protokolls dazu sagte:

 

...“Es war ein Sommertag, vielleicht im Mai oder Juni 1944.“

 

Gemäß § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Unter Tat in diesem Sinne ist ein konkretes Vorkommnis zu verstehen, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht hat oder haben soll. Durch die Beschreibung der Tat in der Anklage wird das Gebiet umgrenzt, auf das sich die Verhandlung - einschließlich der Verteidigung des Angeklagten - und die Urteilsfindung er streckt . Maßgebend ist, welche Tat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt hat (vgl. Kleinknecht, StPO, 34. Auflage Rd.Zi. 2 zu 264 StPO; Loewe-Rosenberg, StPO, 22. Auflage, Anm. 3 zu § 264 StPO; BGH, St 22, 385).

 

Gegenstand des Verfahrens ist demnach allein die Erschießung eines Häftlings des Kraftwerkskommandos im Sommer 1944.

 

Eine Umgestaltung und Umdeutung der Anklage in dem Sinne, daß die Erschießung irgend eines beliebigen Häftlings des Kraftwerkkommandos zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Juni 1943 und Januar 1945 durch den Angeklagten Pansegrau angeklagt

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ist, erscheint nicht zulässig. Denn in einem solchen Fall würde - da, wie ausgeführt, davon auszugehen ist, daß es bei diesem Kommando öfters zu Erschießungen von Häftlingen gekommen ist - die Verteidigung des Angeklagten Pansegrau in unzulässiger Weise erschwert und unmöglich gemacht werden (vgl. Loewe-Rosenberg, Anm. 4 aaO). Dabei ist darauf hinzu weisen, daß sich der Angeklagte Pansegrau im vorliegenden Fall der Anklage auch damit verteidigt hat, im Sommer 1944 sei er gar nicht im Lager Jaworzno gewesen und könne deshalb nicht der Täter in diesem angeklagten Fall sein.

 

Da die beiden Zeugen Josef Sieradzki und Mosche Jachimowicz die Erschießung eines Häftlings durch den Angeklagten Pansegrau im Sommer 1944 nicht gesehen haben, scheiden sie als mögliche Tatzeugen aus. Bet dem Zeugen Mosche Jachimowicz kommt noch hinzu, daß er im Sommer 1944 nach seinen eigenen Angaben nicht dem Kraftwerkskommando, sondern einem Grubenkommando angehört hat.

 

6. Als einziger möglicher Tatzeuge kommt deshalb in diesem Punkt der Anklage der Zeuge Szabtei Leszczinsky in Betracht.

 

Bet einer Gesamtwürdigung der von dem Zeugen über seinen Aufenthalt im Lager Jaworzno vorliegenden Äußerungen aus dem Jahre 1960, 1975 und 1976 ist die Kammer der Überzeugung, daß der Zeuge Leszczinsky während seines Aufenthaltes im Lager Jaworzno niemals dem Kraftwerkskommando angehört hat.

 

Dies ergibt sich insbesondere aus der schriftlichen Äußerung des Zeugen im Rahmen seines Wiedergutmachungsverfahrens. In diesem Verfahren hat der Zeuge schon im Jahre 1960, also nur 15 Jahre nach Kriegsende und 15 Jahre vor seiner ersten Befragung durch den Polizeibeamten Edelsberg von sich aus sehr genau und lückenlos Angaben über die Reihenfolge und die Art seines Arbeitseinsatzes im Lager Jaworzno gemacht. Wie bereits erwähnt, hat der Zeuge dabei mit keinem Wort ausgeführt, daß er jemals dem Kraftwerkskommando zugeteilt gewesen ist.

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Auch bei seiner informatorischen Befragung durch den Zeugen Edelsberg im Jahre 1975 hat der Zeuge Leszczinsky nach dem von dem Zeugen Edelsberg gefertigten Bericht erklärt, er sei die ganze Zeit in einer Kohlengrube beschäftigt gewesen.

 

In diesem Zusammenhang tat auch darauf hinzuweisen, daß der aus der selben Stadt wie der Zeuge Leszczinsky stammende Zeuge Josef Sieradzki ausgesagt hat, Leszczinsky sei bei einem Grubenkommando gewesen. Davon, daß Leszczinsky auch einmal zusammen mit ihm dem Kraftwerkskommando zugeteilt gewesen sei, hat der Zeuge Sieradzki nichts erwähnt.

 

Unter diesen Umständen hält die Kammer die Angaben des Zeugen in seiner polizeilichen Vernehmung aus dem Jahre 1976, daß er mehrmals dem Kraftwerkskommando angehört habe, nicht für glaubhaft.

 

Für die Erschießung eines Häftlings des Kraftwerkskommandos kommt der Zeuge Leszczinsky deshalb als Tatzeuge nicht in Betracht.

 

Im übrigen erscheinen der Kammer die Angaben, die der Zeuge in seiner polizeilichen Vernehmung über den angeblichen Täter gemacht hat, nicht so zuverlässig, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau stützen zu können.

 

Zwar trifft die recht allgemeine Beschreibung, die der Zeuge dabei von dem SS.Mann Mietliczka gegeben hat (junger, schlanker, großer, blonder SS.Mann, damals 21 oder 22 Jahre alt) im wesentlichen auf den Angeklagten Pansegrau zu. Auch hat der Zeuge zu einem Bild des Angeklagten Pansegrau (Bild 27 des Bildbandes) erklärt, das sei sicher der SS.Mann Mietliczka. Allerdings hat der Zeuge zu der Person des SS.Mannes Mietliczka auch bekundet, er sei im Lager immer mit einem Hund herumgelaufen. Wie bereits ausgeführt, trifft diese Beschreibung nicht auf den Angeklagten Pansegrau, sondern, jedenfalls von den im Lager eingesetzten Blockführern ,nur auf den SS.Unterscharführer Kraus zu. Obwohl der Zeuge zu Beginn seiner.

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Vernehmung erklärt hatte, von den SS.Leuten erinnere er sich auch an Lapka, ist er nach dem weiteren Inhalt der Niederschrift vom 19.3.1976 nicht naher nach diesem SS.Mann gefragt worden.

 

Da der Zeuge Leszczinsky fälschlicherweise davon ausgeht, der SS.Mann Mietliczka habe im Lager ständig einen Hund gehabt, kann nach Meinung der Kammer nicht sicher ausgeschlossen werden, daß er diesen SS.Mann in seiner Erinnerung mit dem Unterscharführer Paul Kraus verwechselt.

 

Weiter ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Josef Sieradzki, daß Leszczinsky an den Angeklagten Pansegrau keine sichere Erinnerung mehr hat. Der Zeuge Josef Sieradzki, der aus der gleichen Stadt wie der Zeuge Leszczinsky stammt, hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er wisse heute, daß der Rapportführer Pansegrau und der SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka Olejak heiße. Dies habe er von Leszczinsky erfahren. In diesem Zusammenhang ist nochmals daraufhinzuweisen, daß sich der Zeuge Leszczinsky bei seiner polizeilichen Vernehmung weder an den Namen Olejak noch an den Namen Pansegrau erinnert hat.

 

Die Kammer hält deshalb insgesamt die Aussage des Zeugen Leszczinsky nicht für sicher und zuverlässig genug, um hierauf eine Verurteilung stützen zu können.

 

Unter diesen Umständen kam der Einlassung des Angeklagten und dem insoweit gestellten Hilfsbeweisantrag, daß er nämlich im Sommer 1944 nicht in Jaworzno gewesen sei, keine Bedeutung mehr zu.

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7. Nur hilfsweise ist darauf hinzuweisen, daß nach Auffassung der Kammer auch darin nicht eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau in diesem Punkt der Anklage erfolgen könnte, wenn davon ausgegangen werden müßte, daß auch die Erschießung eines Häftlings Ende 1943 von der Anklage mitumfaßt wäre.

 

Die Kammer geht zwar, wie erwähnt, davon ans, daß es bei den Außenkommandos des Lagers Jaworzno, also auch bei dem am Bau des Kraftwerks Wilhelm eingesetzten Häftlingskommando, zu Erschießungen von Häftlingen gekommen ist. Das Gericht sieht deshalb die Aussagen der Zeugen Josef Sieradzki und Mosche Jachimowicz, was den Tatablauf selbst betrifft, durchaus für glaubhaft an. Die Aussagen dieser Zeugen reichen aber nicht ans, um den Angeklagten Pansegrau mit einer zu einer Verurteilung ausreichenden Sicherheit als Täter überführen zu können.

 

Der Zeuge Mosche Jachimowicz hat, wie bereits ausgeführt, das Schießen auf den Häftling selbst nicht gesehen, da sich dieser Vorfall hinter ihm abgespielt hat. Der Zeuge hat sich, wie er selbst bekundet hat, erst umgedreht, als er hinter sich einen Schuß gehört hat. Auch wenn der Zeuge Jachimowicz in diesem Augenblick den Angeklagten Pansegrau mit einer Pistole in der Hand in der Nähe eines am Boden liegenden Häftlings gesehen hat, beweist dies nicht sicher, daß es der Angeklagte Pansegrau war, der auf den Häftling geschossen hat. Alle Häftlingskommandos wurden auf dem Weg vom Lager zur Arbeitsstelle und zurück von einem Kommando der Wachmannschaft des Lagers Jaworzno begleitet, wobei die Angehörigen des Wachkommandos links und rechts der Häftlingskolonne liefen. Die Frage, ob andere SS.Leute in der Nähe des Häftlings waren und ob diese gegebenenfalls ebenfalls eine Waffe in der Hand hatten, konnte der Zeuge nicht beantworten. Unter dieses Umständen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Schuß auf das Opfer, den der Zeuge Jachimowicz

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gehört hat, von einem nicht näher bekannten Mitglied der Wachmannschaft abgegeben worden ist.

 

Zur Aussage des Zeugen Josef Sieradzki ist zu bemerken, daß dieser nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung die Erschießung des Häftlings selbst gesehen hat, da sie sich vor ihm abgespielt hat.

 

Aufgrund der Bekundungen des Zeugen zu der Person des Täters kann nach Auffassung der Kammer aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, daß der Zeuge damit tatsächlich den Angeklagten Pansegrau gemeint hat.

 

Zn Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, als sich die beiden Angeklagten noch im Zuhörerraum des Sitzungssaales unter mehreren Vergleichspersonen befanden, deutete der Zeuge Josef Sieradzki auf den Ergänzungsschöffen Zang und erklärte, er glaube, sich an diese Person erinnern zu können. Es sei aber schwer nach so vielen Jahren. Diese Person könne der Mietliczka gewesen sein.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Ergänzungsschöffe Zang mit dem Angeklagten Pansegrau, der etwa 1,75 m groß und schlank ist, insbesondere von der Größe und der Figur her keinerlei Ähnlichkeit hat. Denn der Ergänzungsschöffe Zang ist höchstens 1,70 m groß und von der Figur her untersetzt.

 

Nachdem unmittelbar darauf die beiden Angeklagten auf der Anklagebank Platz genommen hatten, wobei der Angeklagte Olejak vom Zeugen aus gesehen auf der rechten Seite saß, erklärte der Zeuge, auf den Angeklagten Olejak deutend, er glaube, dies sei der Mietliczka.

 

Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung erklärte der Zeuge Sieradzki dann, wie bereits bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Leszczinsky erwähnt, er wisse jetzt, daß der Mietliczka richtig Olejak heiße und der Rapportführer Pansegrau geheißen

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habe. Dies habe er von Leszczinsky erfahren.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln erklärte der Zeuge Josef Sieradzki zu den Bildern Nr. 14 und 16 (Bilder des Angeklagten Olejak) und Bild Nr. 12 (Bild des SS.Mannes Paul Kraus), die auf diesen Bildern abgebildeten Personen seien ihm bekannt. Einer davon sei ihm sogar sehr bekannt, dies könne Mietliczka sein. Auch bet Vorlage des Bildbandes erklärte der Zeuge Sieradzki zu einem Bild, das nicht den Angeklagten Pansegrau darstellt, dies könne der SS.Mann Mietliczka sein.

 

Der Zeuge hat zwar den ihm unter dem Spitznamen Mietliczka bekannten SS.Mann als Täter bezeichnet und die Kammer geht auch davon aus, daß der Angeklagte Pansegrau bei den Häftlingen diesen Spitznamen gehabt hat. Die Aussage des Zeugen beinhaltet unter den geschilderten Umständen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, daß er tatsächlich den Angeklagten Pansegrau meint, wenn er von Mietliczka spricht. Insbesondere hat der Zeuge weder die Bilder des Angeklagten Pansegrau aus dem Jahr 1943 noch den Angeklagten selbst in Person wiedererkannt. Weiter hat auch dieser Zeuge ausgesagt, er habe den ihm unter dem Namen Mietliczka bekannten SS.Mann meistens mit einem Hund im Lager gesehen, während er den SS. Mann Lapka nicht mit einem Hund gesehen habe.

 

Diese gesamte Aussage des Zeugen in Verbindung mit der Tatsache, daß er die ihm von Leszczinsky mitgeteilte Version, der Rapportführer habe Pansegrau und der Mietliczka habe Olejak geheißen, übernommen hat, beweist, daß der Zeuge an den betreffenden SS.Mann keine so sichere Erinnerung hat, seine um allein auf seine Aussage eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau stützen zu können.

 

Der Zeuge kann die Tatsache, daß der SS.Mann Pansegrau während seines Aufenthaltes im Lager Jaworzno von Häftlingen mit dem Spitznamen Mietliczka bedacht worden ist, nur von anderen Häftlingen gehört haben. Ob diese Information des Zeugen

 

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Sieradzki richtig war, kam die Kammer bei dieser Aussage des Zeugen Sieradzki, die außer einer sehr allgemeinen Beschreibung als jungen blonden SS.Mann keinerlei Bezug zur Person des Angeklagten Pansegrau beinhaltet, nicht überprüfen.

 

Der Angeklagte Pansegrau war daher in diesem Punkt der Anklage freizusprechen.

III. Fall II 2 (Erschießung eines Häftlings am Lagereingang):

 

1. In diesem Fall liegt dem Angeklagten Pansegrau zur Last, an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Ende 1944 einen Häftling eines in das Lager zurückkehrenden Arbeitskommandos der Rudolfsgrube während der Kontrolle am Lagertor die Mütze vom Kopf gerissen, diese weggeworfen und dann auf den Häftling geschossen zu haben, ais dieser die Mütze holen wollte.

 

Als einzigen direkten Tatzeugen für diesen Punkt der Anklage hat die Staatsanwaltschaft den Zeugen Chaim Mastbaum benannt.

 

In ihrem Schlußvortrag hat die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung in diesem Fall der Anklage Freispruch beantragt.

 

2. Da der Zeuge Chaim Mastbaum einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leistete, wurde er auf 2.1.1979 und 5.3.1979 im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts Tel Aviv im Beisein der gesamten Kammer vernommen. Die dabei gefertigten Vernehmungsniederschriften wurden in der Hauptverhandlung verlesen.

 

Dabei hat der Zeuge Mastbaum ausgesagt, er sei zusammen mit anderen Häftlingen aus dem Lager Lagischa nach Jaworzno gekommen.

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Dort habe er immer in einer Tagesschicht der Rudolfsgrube gearbeitet.

 

Die Namen der beiden Angeklagten habe er während seines Aufenthaltes im Lager Jaworzno niemals gehört. Von den im Lager tätigen SS.Leuten erinnere er sich noch an einen, der bei den Häftlingen „Lischka“ geheißen habe und an einen weiteren, der den Rufnamen „Rountschka“ gehabt habe. Letzterem hätten wahrscheinlich an einer Hand mehrere Finger gefehlt. Die Namen Mietliczka oder Metlischke kenne er nicht. Er könne sich nicht erklären, wie der Name Metlischke in die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung gekommen sei, da er diesen Namen nicht kenne. Von Lischka wisse er nur noch, daß er ei großer, hagerer Mann gewesen sei, sonst könne er sich an sein Aussehen nicht erinnern.

Bei Vorlage der Lichtbilder erklärte der Zeuge zu einem den Angeklagten Pansegrau darstellenden Bild (Bild Nr. 8 losen Bilder), dieses Bild erinnere ihn in irgendeiner Weise an Lischka, er sei sich aber nicht sicher.

 

Dann schilderte der Zeuge Mastbaum einen Fall einer Häftlingserschießung durch den SS.Mann. Lischka, als ob er das Schießen auf den Häftling selbst gesehen habe. Im Rahmen einer Kontrolle am Lagertor nach der Rückkehr von der Arbeit sei auch der SS. Mann Lischka anwesend gewesen. Lischka sei an einen Häftling herangegangen, habe ihm die Mütze vorn Kopf gerissen und sie weggeworfen. Der Häftling sei in Richtung der Mütze gerannt, um sich wieder aufzuheben. Lischka sei an dem Ort stehengeblieben, an dem er dem Häftling die Mütze vom Kopf gerissen habe. Während der Häftling noch in Richtung seiner Mütze gerannt sei, habe Lischka „halt“ gerufen. Der Häftling sei aber nicht stehengeblieben, sondern in Richtung seiner Mütze weitergelaufen. Als der Häftling noch etwa einen Meter von seiner am Boden liegenden Mütze entfernt gewesen sei, habe Lischka mit seiner Maschinenpistole auf ihn geschossen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, o es ein Einzelschuß oder eine Salve gewesen sei. Der betreffende Häftling sei von Mithäftlingen in den

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Krankenbau gebracht worden. Später habe er selbst dann gehört, der Häftling sei schon tot gewesen, ale er im Krankenbau abgeliefert worden sei.

 

Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung erklärte der Zeuge Mastbaum dann plötzlich, er habe den ganzen Vorfall bis zur Abgabe des Schusses nicht selbst gesehen. Die ganze Sache habe sich hinter seinem Rücken ereignet und er habe sich erstmals nach hinten umgedreht, als er den Schuß oder die Schüsse gehört habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Häftling bereite am Boden gelegen. In der Nähe des Häftlings sei der SS.Mann Lischka und auch noch andere SS.Leute mit schußbereiter Waffe gestanden. Wer die Schüsse abgegeben habe, habe er nicht gesehen. Von anderen Häftlingen seines Kommandos, deren Namen er heute nicht mehr wisse, habe er dann erfahren, daß Lischka auf den Häftling geschossen habe.

 

Auch bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 16.3.1976, die ihm wiederholt vorgehalten worden ist, hat der Zeuge Mastbaum diesen Vorfall so geschildert, als ob er den gesamten Vorgang als Augenzeuge beobachtet habe.

 

Zur Aussage des Zeugen Mastbaum ist zunächst zu bemerken, daß die Kammer aufgrund des im Fall I 1 der Anklage bereits dargelegten Ergebnisses der Beweisaufnahme (vgl. 349 - 353) es nicht als erwiesen ansieht, daß sich ein von dem Zeugen geschilderter Vorfall einer Häftlingserschießung am Lagertor überhaupt ereignet hat.

 

Im übrigen könnte eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau aufgrund der Aussage des Zeugen Mastbaum auch deswegen nicht erfolgen, da der Zeuge Mastbaum das schießen auf den betreffenden Häftling nicht selbst gesehen hat und deshalb zu dem Täter aus eigener Kenntnis keine Angaben machen kann. Für die Kammer besteht keinerlei Kontrollmöglichkeit, ob die dem Zeugen von den namentlich nicht bekannten Mithäftlingen gegebene Erklärung, der SS.Mann Lischka habe geschossen, richtig war.

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Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft war der Angeklagte daher in diesem Punkte freizusprechen.

IV. Fall II 3 der Anklage (Erschießung eines Häftlings in der Nähe des Magazins):

 

In diesem Fall der Anklage liegt dem Angeklagten Pansegrau zur Last, an einem arbeitsfreien Sonntag im Sommer 1944 einen Häftling im Lager in der Nähe des Magazins mit einem Pistolenschuß in den Oberkörper getötet zu haben. Als direkten Tatzeugen hat die Staatsanwaltschaft den Zeugen Jona Schwarz und als möglichen Tatzeugen den Zeugen Szabtei Leszczinsky benannt.

 

In diesem Fall der Anklage hat die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten Pansegrau wegen eines Verbrechen des Mordes beantragt.

 

1. Die Aussage des Zeugen Schwarz zur Person des Angeklagten Olejak und zu dessen Anwesenheit im Lager Jaworzno und bei der Evakuierung des Lagers wurde bereits erörtert (vgl.. 298 bis 301). Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Aufgrund des übrigen Ergebnisses der Hauptverhandlung geht die Kammer davon aus, daß die Aussage des Zeugen Schwarz, er habe den Angeklagten Olejak als Rapportführer in Jaworzno kennengelernt objektiv nicht richtig ist, da der Zeuge erst im Juni 1944 nach Jaworzno gekommen ist. Weiter wurde bereits daraufhingewiesen, daß dieser Zeuge über das vorliegende Verfahren und über die mögliche Identität des Angeklagten Pansegrau mit dem SS.Mann mit dem Spitznamen Besen oder Mietliczka von dritter Seite informiert worden ist.

 

Zum vorliegenden Anklagepunkt hat der Zeuge Schwarz bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 7. und 9.11.1977

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folgendes ausgesagt:

 

Von den im Lager eingesetzten SS.Leuten erinnere er sich an einen, der von den Häftlingen Mietliczka oder Besen genannt worden sei. Dieser sei der Jüngste der im Lager tätigen SS.Leute gewesen und habe immer einen Wolfshund mit sich geführt. Diesen erkenne er auf den Bildern Nr. 5, 6 und 7 der Bildtafeln und 27 und 28 des Bildbandes wieder.

 

An einem arbeitsfreien Sonntag im Sommer 1944 um die Mittagszeit habe er auf dem Weg von der Küche des Lagers Jaworzno, wo er zusätzlich gearbeitet habe, zu seinem Block einen Schuß gehört, als er sich etwa in Höhe des Magazine befunden habe. Er habe sich sogleich umgeschaut und dabei in der Nähe des Bassins, das neben dem Magazin gelegen habe, den SS.Mann Mietliczka mit seinem Hund stehen sehen. Eine Waffe habe er nicht in der Hand des SS.Mannes gesehen, seine Pistole habe sich vielmehr in der Pistolentasche am Koppel befunden. Er selbst sei zu diesem Zettpunkt etwa 15 - 20 m von diesem SS.Mann entfernt gewesen.

 

Neben dem SS.Mann Mietliczka sei ein Häftling am Boden gelegen. Mietliczka habe ihn selbst und noch einen Häftling, dessen Namen er nicht wisse, zu sich gerufen und ihnen den Befehl gegeben, den Häftling in die sogenannte Totenkiste am Häftlingskrankenbau des Lager Jaworzno zu bringen. Dieses habe er und der andere Haftung auch getan. Er nehme an, daß der betrettende Häftling tot gewesen sei, da er sich nicht mehr bewegt und auch geblutet habe.

 

Seiner Meinung nach könne auf den Häftling nur der SS.Mann Mietliczka geschossen haben, da er keinen anderen SS.Mann in der Nähe gesehen habe. Er glaube auch nicht, daß ein Wachposten von einem der um das Lager befindlichen Wachtürme geschossen habe, da in diesem Fall die Gefahr bestanden habe, daß der SS.Mann Mietliczka getroffen werde.

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2. Die Aussage des von der Staatsanwaltschaft als möglicher Tatzeuge benannten Zeugen Szabtei Leszczinsky wurde bereits im Rahmen des Anklagepunktes II 1 erörtert.

 

In einem Fall einer angeblichen Häftlingserschießung hat der Zeuge Leszczinsky nach dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift vom 19.3.1976 folgendes ausgesagt:

 

... „Ich habe auch einmal gesehen, und zwar als ich in der Grube arbeitete, und zwar das zweite Mal, wie Mietliczka auf dam Lagerplatz mit einer Pistole auf einen Häftling schoß. Der Häftling brach zusammen und wurde in den Krankenbau getragen. Mietliczka stand, als er schoß, nur ein paar Meter von diesem Häftling. Ich selbst habe das auf eine Entfernung von vielleicht 15 Metern gesehen. Ich stand damals auch auf dem Platz und bin gleich weggelaufen. Der Häftling war nicht von meinem Kommando. Eine genaue Erinnerung an diesen Fall habe ich nicht mehr. Was ich soeben geschildert habe, entspricht meinem heutigen Erinnerungsbild. ... Mietliczka war kein Kommandoführer, er war mehr als ein Kommandoführer. Er war, so glaube ich, ein Blockführer. Er lief immer mit einem Hund und einem Stock herum. Er hat die Häftlinge geschlagen und seinen Hund auf sie gehetzt."...

 

3. Auch in diesem Fall der Anklage sieht es die Kammer aufgrund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, daß überhaupt ein Häftling unter den von den Zeugen Schwarz und Leszczinsky geschilderten Umständen im Lager Jaworzno erschossen worden ist.

 

Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß sich der von dem Zeugen Schwarz geschilderte Vorfall um die Mittagszeit an einem arbeitsfreien Sonntag im Sommer des Jahres 1944 zugetragen

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haben soll. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß sich nicht nur die normalerweise im Lager selbst tätigen Häftlinge, sondern der Großteil der im Lager inhaftierten 3.000 - 3.500 Häftlinge an diesem Tag im Lager aufgehalten hat. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, daß unter diesen Umständen kein anderer der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die im Sommer 1944 als Häftlinge im Lager Jaworzno waren, diesen Fall einer Häftlingserschießung entweder selbst beobachtet hat oder unmittelbar darauf von diesem Vorfall gehört hat. Denn mehrere in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen haben bekundet, daß die Häftlinge an den arbeitsfreien Sonntagen von den Angehörigen der Lagerkommandantur außer bei den Appellen nicht behelligt und nicht schikaniert worden sind. Unter diesen Umständen hätte die grandlose Erschießung des Häftlings mitten im Lagerbereich für alle Lagerinsassen ein besonderes Ereignis bedeutet, für das sich sicherlich jeder Häftling interessiert und über das er sich bei Mithäftlingen informiert hätte.

 

Unter H I 5 (vgl. Seite 349 - 354) wurde bereits auf die Aussagen der im Lager selbst tätigen Häftlinge Dr. Heller, Zejer, Smigielski, Pasikowski, Zewski, Sicinski, Dr. Braun, Glapinski, Orenbach and Dr. Novy hingewiesen. Alle diese Zeugen haben ausgesagt, im Lager selbst sei kein Häftling erschossen worden.

 

Auch von den unter H I 4. erwähnten Zeugen, die dem Kommando Rudolfsgrube/Nachtschicht angehört haben und sich an dem fraglichen Sonntag um die Mittagszeit im Lager aufgehalten haben, hat sich keiner an einen solchen Vorfall erinnert. Auch von den übrigen im Rahmen dieses Verfahrens vernommenen Zeugen hat sich keiner an den gleichen oder einen ähnlichen Fall einer Häftlingserschießung erinnert. Die Mehrzahl der Zeugen hat sogar ausdrücklich erklärt, im Lager selbst habe es keine Erschießungen von Häftlingen gegeben. Hier sei insbesondere auf die Aussagen der Zeugen Chaim Schuler, Wigdor

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Siwek, Karel Bulaty, Leon Krzetowski, Jakob Wigdor, Moritz Salz, Hersch Nowak, Bernhard Strykowski, Henry Friedmann, Abraham Korn, Ahron Schwarzbart, Frantizek Herstik, Jakob Givre, Esriel Kestenbaum Meir Sommer, Chaim Rodal, Abraham Harap, Schlomo Bermann, Sol Pachlin, Jerachmiel Janowski, Hersch Nowak, Franz Kafka und Mordechaj Goldbart hingewiesen. Alle diese Zeugen haben bekundet, sie seien im Sommer 1944 als Häftlinge im Lager Jaworzno gewesen und Augenzeugen von zahlreichen Mißhandlungen durch SS.Leute geworden. Alls diese Zeugen haben jedoch weiter ausgesagt, im Lager selbst sei kein einziger Häftling durch einen SS.Mann erschossen worden.

 

Bei Abwägung dieser Zeugenaussagen, insbesondere der über das Lagerleben gut informierten Zeugen Dr. Heller, Zejer, Smigielski, Pasikowski, Zewski und Sicinski mit den Aussagen der Zeugen Schwarz und Lesczczinky sieht es die Kammer nicht mit der nötigen Sicherheit als erwiesen an, daß sich der von diesen Zeugen geschilderte Fall einer Häftlingserschießung im Lager Jaworzno zugetragen hat.

 

4. Im übrigen könnte aufgrund der Aussage des Zeugen Schwarz auch dann nicht eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau in diesem Fall erfolgen, wenn sich der Vorfall so abgespielt hätte, wie ihn der Zeuge Schwarz beschrieben hat.

 

Denn der Zeuge Schwarz hat nach seinen ausdrücklichen Bekundungen in der Hauptverhandlung nicht gesehen, wer auf den Häftling geschossen hat. Der Zeuge wurde vielmehr auf den von ihm angeblich beobachteten Vorfall erst aufmerksam, als er in seiner unmittelbaren Nähe einen Schuß gehört hat. Allerdings hat der Zeuge dann sofort in die Richtung geschaut, aus der Schuß gekommen ist Trotzdem hat der Zeuge keine Waffe in der Hand des bei dem Häftling stehenden SS.Mannes gesehen, diese steckte vielmehr nach der Aussage des Zeugen in dessen Pistolentasche am Koppel.

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Unter diesen Umständen kann nicht mit der zu einer Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, daß es dieser SS.Mann war, der auf den Häftling geschossen hat. Denn wenn dieser SS.Mann mit seiner Pistole - von einer an deren Waffe hat der Zeuge Schwarz nicht gesprochen - auf den Häftling geschossen hätte, so hätte der Zeuge Schwarz, der nur 15 - 20 Meter entfernt stand und sofort nach der akustischen Wahrnehmung des Schusses in diese Richtung geschaut hat, unbedingt noch die Waffe in der Hand dieses SS. Mannes oder zumindest das Zurückstecken der Waffe in die Pistolentasche sehen müssen. Da dies nicht der Fall war, könnte nicht ausgeschlossen werden, daß der Schuß, den der Zeuge gehört hat, von einer anderen Person abgegeben worden ist. Auch wenn der Zeuge Schwarz keinen anderen SS.Mann in der Nähe gesehen hat, bedeutet dies nicht zwangsläufig, daß sich auch kein anderer SS.Mann im Lager oder auf einem der um das Lager befindlichen Wachttürme aufgehalten hat und den Schuß auf den Häftling hätte abgeben können.

 

Schließlich hält die Kammer die Aussage des Zeugen Schwarz zu dem angeblichen Täter in diesem Fall für nicht so zuverlässig um den Angeklagten Pansegrau zu überführen. Zum einen geht die Kammer, wie bereits ausgeführt, davon aus, daß die Angaben des Zeugen Schwarz zu dem Rapportführer des Lagers Jaworzno und zu dem Angeklagten Olejak objektiv nicht richtig sind. Desweiteren hat der Zeuge in diesem Fall davon gesprochen, der betreffende SS.Mann habe „mit seinem Hund“ dagestanden. Insoweit wurde bereits dargelegt, daß die Kammer davon ausgeht, daß die Einlassung des Angeklagten Pansegrau, er habe in Jaworzno niemals einen Hand gehabt, aufgrund des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung nicht als widerlegt angesehen werden kann. Es könnte deshalb nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Zeuge insoweit in der Person des Täters geirrt hat.

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5. Hinsichtlich des Zeugen Lesczczinky wurde bereits erwähnt, aus welchen Gründen die Kammer seine in der Hauptverhandlung verlesene Aussage vor der Israel-Polizei nicht für so zuverlässig ansieht, um hierauf eine Verurteilung stützen zu können.

 

Nach. den Angaben, die der Zeuge Leszczinsky zum Zeitpunkt dieses angeblich vom ihm beobachteten Vorfalles gemacht hat (als ich zum zweiten Mal in dar Grube war), müßte sich dieser Vorfall nicht im Sommer 1944, sondern zum Ende der Lagerzeit hin, also Ende 1944 oder Anfang 1945 zugetragen haben. Denn der Zeuge ist nach seiner Aussage vorn 19.3.1976 im Oktober 1943 nach Jaworzno gekommen, hat dann 2 - 3 Monate beim Außenkommando und dann längere Zeit in der Dachsgrube gearbeitet. Nach einem Unfall und einem längeren Krankanhausaufenthalt ist er dann wieder zum Außenkommando gekommen, von wo er dann dem Kommando der Richard-Grube zugeteilt worden ist. Nähere Angaben über die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze hat der Zeuge nach dem Inhalt der Niederschrift nicht gemacht. Danach müßte sich dieser Vorfall ereignet haben, als der Zeuge am Ende der Lagerzeit in der Richard-Grube beschäftigt war, da der Zeuge die Erschießung während seines zweiten Einsatzes in einer Grube beobachtet haben will. Als Tatzeuge für die Erschießung eines Häftlings im Sommer 1944 kommt Leszczinsky daher nicht in Frage.

 

Der Angeklagte Pansegrau war daher auch in diesem Punkt der Anklage freizusprechen, ohne daß es auf die *Frage, ob er im Sommer 1944 überhaupt im Lager Dienst gemacht hat, ankommt.

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V Fall II 4 der Anklage (Tötung der Häftlinge Herschl und Mejr Goldbart vor der Blockführerstube):

 

In diesem Punkt der Anklage liegt dem Angeklagten Pansegrau zur Last, an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Herbst 1944 die beiden Brüder Herschl und Mejr Goldbart nach der Rückkehr von der Baustelle des Kraftwerkes so geschlagen zu haben, daß beide Häftlinge in den Krankenbau hätten gebracht werden müssen. Wenige Tage später seien sie aufgrund der von dem Angeklagten Pansegrau zugefügten Verletzungen als arbeitsunfähige Häftlinge für den Rücktransport nach Auschwitz ausgewählt und dort durch Gas getötet worden.

 

Als Tatzeugen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift den Bruder der beiden angeblich von dem Angeklagten Pansegrau geschlagenen Häftlinge, den Zeugen Mordechaj Goldbart benannt.

 

In ihrem Schlußvortrag hat die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung in diesem Anklagepunkt Freispruch beantragt.

 

1. Der Zeuge Mordechaj Goldbart wurde, da er einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leistete, am 27. und 28. 9.1978 ins Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts Tel Aviv in Anwesenheit der gesamten Kammer vernommen. Die dabei gefertigten Niederschritten wurden in der Hauptverhandlung verlesen.

 

Der Zeuge Goldbart hat bei diesen Vernehmungen folgendes ausgesagt:

 

Er sei im Sommer 1943 als Häftling nach Jaworzno gekommen, wo er bis zur Evakuierung des Lagers geblieben sei. Während der ganzen Zeit sei er dem Kraftwerkskommando zugeteilt und im Block 1 direkt am Lagertor untergebracht gewesen. Mit ihm zusammen seien auch zwei seiner Brüder im Lager Jaworzno gewesen.

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Die Namen der Angeklagten habe er in Jaworzno niemals gewußt. Von den im Lager tätigen SS.Leuten erinnere er sich an einen Losmann oder Lausmann, an einen mit Spitznamen Lapka und einen weiteren mit Spitznamen Mietla oder Besen. Für letzteren habe man auch den Spitznamen Mietliczka, was ebenso wie. Mietla „Besen“ bedeutet, benutzt.

 

Die Funktion des Rapportführers sei während seines Aufenthaltes im Lager von zwei verschiedenen Personen wahrgenommen worden. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob sie gleichzeitig dort .gewesen seien oder sich abgelöst hätten. Er könne sich auch nicht daran erinnern, ob beide schon im Lager gewesen seien, als er selbst dorthin gekommen sei und ob beide noch in Lager gewesen seien, als der Evakuierungsmarsch begonnen habe. Beide Rapportführer seien ungefähr gleichaltrig, ca. 28 - 30 Jahre, gewesen. Er sei nicht sicher, ob er ihre Namen damals in Jaworzno gekannt habe, jetzt könne er sich jedenfalls an ihre Namen nicht mehr erinnern.

 

Außer der Mißhandlung seiner beiden Brüder habe er im Lager selbst keine Tötung eines Häftlings gesehen.

 

Seine beiden Brüder seien außerhalb der am Tor stehenden Schreibstube geschlagen und dann in die Schreibstube hineingetrieben worden. Täter seien die beiden Rapportführer und andere SS.Leute gewesen, die er nicht näher bezeichnen könne. Seine beiden Brüder seien dann in den Krankenbau gekommen und dann im Rahmen einer Selektion noch lebend aus dem Lager weggebracht worden. Er habe sie nie wieder gesehen.

 

Während des Evakuierungsmarsches habe er gesehen, daß einer der beiden Rapportführer und der SS.Mann mit dem Spitznamen „Besen“ je einen Häftling erschossen hätten.

 

Der Rapportführer habe dabei einen tschechischen Häftling erschossen, der einen Zwillingsbruder im Lager gehabt habe. Einer der beiden Brüder habe während des Marsches

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zu hinken begonnen und der andere habe dann ihn selbst gebeten, zusammen mit ihm den hinkenden Häftling zu stützen. Dies habe er auch getan. Nach einiger Zeit sei einer der beiden Rapportführer gekommen, habe den hinkenden Häftling aus der Reihe gezogen und ihn unmittelbar neben ihm mit einem Gewehr erschossen.

 

Nach Vorhalt der Namen Lapka, Mietla und Lausmann erklärte der Zeuge Goldbart, in diesem Fall sei keiner von ihnen der Täter gewesen. Dabei blieb der Zeuge auch, als ihm vorgehalten wurde, daß er bei seiner Vernehmung durch die Israel - Polizei am 12.3.1976 nach dem Inhalt der Niederschrift ausgesagt hatte, der tschechische Häftling, der einen Bruder im Lager gehabt und den er zusammen mit diesem Bruder selbst geführt habe, sei von dem SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka von hinten mit einer Pistole in den Kopf geschossen worden.

 

Nach Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 12.3.1976, in der er den SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka allein beschuldigt hatte, seine beiden Brüder geschlagen zu haben, erklärte der Zeuge Goldbart:

 

... „Jetzt erinnere ich mich, daß es so gewesen ist, wie ich es damals geschildert habe. Es war so, daß da mehrere Leute bei der Sache beteiligt waren, jedoch Mietliczka der Hauptschläger gewesen ist. Auf Vorhalt, warum ich gerade vorhin keinen bestimmten SS.Mann als Schläger bezeichnet habe, möchte ich sagen, daß der „Besen“ bei den Häftlingen allgemein bekannt war und man sich gegenseitig warnte, wenn man ihn kommen sah. Es ist aber nicht so, daß ich ihn nur deshalb als Schläger in diesem Fall bezeichne, weil er sonst geschlagen hat. Vielmehr erinnere ich mich jetzt an ihn.“...

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2. Bei diesen Bekundungen den Zeugen Goldbart, der zu der Frage, wer seine Brüder mißhandelt hat, drei verschiedene Aussagen gemacht und der auch in einem anderen Fall, nämlich der Erschießung eines bestimmten Häftlings beim Evakuierungsmarsch die Täter ausgetauscht hat, sieht die Kammer seine Aussage als nicht so zuverlässig an, um hierauf eine Verurteilung stützen zu können. Auf die weiteren Fragen, ob der Zeuge Goldbart, wenn er von dam SS.Mann Mietla spricht, den Angeklagten Pansegrau gemeint hat und ob der oder die SS.Leute, die die Brüder des Angeklagten mißhandelt haben, dabei mit Tötungsvorsatz gehandelt haben, kommt es deshalb nicht mehr an.

 

Im übrigen beweisen die Widersprüche hinsichtlich bestimmter Täter in der Aussage dieses Zeugen wie schwer es für einen Menschen ist, sich nach so langer Zeit noch sicher zu erinnern, selbst wenn es sich um das Schicksal naher Verwandter handelt.

 

Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft war der Angeklagte Pansegrau daher insoweit freizusprechen.

 

VI. Fall II 5 der Anklage (Tötung eines griechischen Juden in Block 12):

 

In diesem Fall der Anklage wird dem Angeklagten Pansegrau zur Last gelegt, an einem arbeitsfreien Sonntag in den Block 12 gekommen zu sein und dort einen griechischen Juden so schwer mißhandelt zu haben, bis dieser an Ort und Stelle verstorben sei.

 

Als einzigen Tatzeugen hat die Staatsanwaltschaft hierzu den Zeugen Meir Shimoni benannt.

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlußvortrag in diesem Falle der Anklage Freispruch für den Angeklagten Pansegrau beantragt.

 

Die Aussage des Zeugen Shimoni, der im Juni 1944 nach Jaworzno gekommen ist, zu dem Rapportführer des Lagers Jaworzno und zu der Person des Angeklagten Olejak wurde bereits auf Seiten 301 und 302 gewürdigt.

 

Zum vorliegenden Anklagepunkt hat der Zeuge Shimoni bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 10.11.1977 folgendes bekundet:

 

Er sei in einem Block untergebracht gewesen, in dem etwa 30 ganz junge Häftlinge gewesen seien. Im gleichen Raum sei auch ein älterer griechischer Jude gewesen, der bei der SS. als Kunstmaler gearbeitet habe.

 

An einem arbeitsfreien Sonntag seien sämtliche Häftlinge innerhalb eines Raumes in ihrem Block gewesen, als der SS.Mann Mietliczka gekommen sei. Er habe angefangen zu toben und befohlen, alle Häftlinge sollten den Block verlassen.

 

Bis auf den älteren Häftling, der auf seiner Pritsche liegengeblieben sei, hätten alle anderen, auch er selbst, den Block er vorlassen. Von außerhalb des Blocke. Habe er dann gehört, wie Mietliczka den griechischen Häftling gefragt habe, warum er nicht von seinen Bett heruntergehe. Der Häftling habe darauf erwidert, er habe die ganze Nacht für die SS. gearbeitet und es stehe. ihm daher zu, zu schlafen. Dann habe er von außerhalb des Blocks durch ein Fenster oder eine offene Türe gesehen, wie Mietliczka diesen Häftling mit einem Stock geschlagen habe, sodaß der Häftling zu Boden gegangen sei. Auf Veranlassung des Blockältesten sei der von Mietliczka geschlagene Häftling dann weggebracht worden, wohin wisse er nicht. Der Häftling sei nicht mehr in den Block zurückgekehrt und über das weitere Schicksal des Häftlings könne er nichts sagen.

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Der SS.Mann, der den Häftling geschlagen habe, sei im Lager „Panzer“ oder „Mietliczka“ genannt worden. Er sei meistens im Lager gewesen und habe dabei fast immer einen Wolfshund mit sich geführt. In Jaworzno habe es auch einen SS.Mann mit dem Spitznamen Lapka gegeben, dem an einer Hand Finger gefehlt hätten. Dieser Habe seiner Erinnerung nach keinen Hund gehabt. Er könne sich jedoch daran erinnern, daß dieser SS.Mann jiddisch gesprochen habe.

 

Zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, als die beiden Angeklagten noch im Zuhörerraum saßen, deutete der Zeuge Shimoni auf den Angeklagten Pansegrau und erklärte, das sei der Mietliczka.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln sagte der Zeuge zu den Bildern 14, 15 und 16 (Angeklagter Olejak) und Bild 6 (Angeklagter Pansegrau), dies seien Bilder des SS.Mannes Mietliczka. Zu den Bildern 8 und 9 (Lagerführer Pfütze) meinte der Zeuge, dies könnten Bilder des Rapportführers des Lagers sein, er sei sich aber nicht sicher.

 

Bei Vorlage des Bildbandes, der ihm auch schon bei seiner polizeilichen Vernehmung am 17.3.1976 vorgelegt worden war, erklärte der Zeuge Shimoni, die Bilder 17 und 19 (Angeklagter Olejak) und 28 (Angeklagter Pansegrau) ähnelten dem Mietliczka. Bei Bild 27 (Angeklagter Pansegrau) sei er sich sicher, daß es sich um ein Bild des Mietliczka handele. Den Rapportführer des Lagers Jaworzno erkannte er bei Vorlage des Bildbandes nicht wieder.

 

Nach Vorhalt seiner Aussage bei der Israel-Polizei, in der er bei Vorlage des Bildbandes zu Bild 18 (Angeklagter Olejak) erklärt hatte, er sei sich sicher, daß dies der Rapportführer des Lagers Jaworzno sei, meinte der Zeuge, er sei sich damals in diesem Punkt nicht sicher gewesen. Wahrscheinlich sei seine Aussage nicht richtig niedergeschrieben worden.

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Weiter bekundete der Zeuge, er habe am 2. Tag des Evakuierungsmarsches gesehen, wie der Rapportführer einen Häftling, der aus der Reihe gegangen sei und etwas an seinem Schuh gerichtet habe, erschossen habe. Nach Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung, in der er in diesem Fall den SS.Mann Besen als Täter bezeichnet hatte, erklärte der Zeuge, er habe bei dieser Vernehmung auch das gesagt, was er in der Hauptverhandlung sage. Er wisse nicht, was da geschrieben worden sei. Seiner Erinnerung nach sei in diesem Fall der Rapportführer der Täter gewesen.

 

Unabhängig davon, ob es der Angeklagte Pansegrau war, der den griechischen Juden mißhandelt hat, kann in diesem Punkt der Anklage schon deswegen keine Verurteilung wegen eines Verbrechens des Mordes oder wegen eines versuchten Verbrechen des Mordes erfolgen, da aufgrund der Aussage des Zeugen Shimoni nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, daß der betreffende SS.Mann bei der Mißhandlung des Häftlings mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Aus dieser Aussage ergibt sich auch nicht, ob der Häftling an den Folgen dieser Mißhandlung verstorben ist. Daß der Zeuge Shimoni den betreffenden Häftling nicht mehr in Jaworzno gesehen hat, bedeutet nicht, daß der Häftling an den Folgen der Verletzungen gestorben ist. Zahlreiche Zeugen haben bekundet, daß sie nach einem Aufenthalt im Krankanbau einem anderen Kommando und damit auch einem anderen Block zugeteilt worden sind.

 

Im übrigen hält die Kammer die Aussage des Zeugen Shimoni zu den im Lager eingesetzten SS.Leuten nicht für zuverlässig genug, um hierauf eine Verurteilung eines der Angeklagten stützen zu können, obwohl er den Angeklagten Pansegrau zu Beginn seiner Vernehmung sofort als Mietliczka bezeichnet hat. Diese Bedenken ergeben sich neben seiner bereite erörterten Aussage zu dem Rapportführer des Lagers Jaworzno und zu der Person den Angeklagten Olejak einmal aus den verschiedenen und widersprüchlichen Angaben, die der Zeuge bei der Polizei u. in der Hauptverhandlung zu den einzelnen Bildern der Angeklagten gemacht hat. Gegen die Zuverlässigkeit des Zeugen

 

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spricht auch, daß er nicht den SS.Mann Lapka, sondern den mit dem Spitznamen Mietliczka im Lager mit einem Hund gesehen haben will.

 

Soweit der Zeuge meint, Lapka habe jiddisch gesprochen, ist dies, wie bereits dargelegt worden ist, nicht richtig. Es war ,vielmehr der Blockführer und Kommandoführer Lausmann, der nach Aussagen mehrerer Zeugen jiddisch gesprochen hat.

 

Schließlich spricht gegen die Zuverlässigkeit des Zeugen Shimoni, daß er in dem Fall der angeblichen Erschießung eines Häftlings auf dem Evakuierungsmarsch in der Hauptverhandlung einen anderen Täter als bei seiner polizeilichen Vernehmung genannt hat. Diese Widersprüche in den Aussagen des Zeugen, der bei seiner Ankunft im Lager Jaworzno im Juni 1944 erst 15 Jahre alt war, begründen nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erinnerung dieses Zeugen.

 

Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft war der Angeklagte in diesem Fall daher freizusprechen.

VII. Fall II 6 der Anklage (Tötung eines Häftlings im Lager Jaworzno):

 

In diesem Fall liegt dem Angeklagten Pansegrau zur Last, an einem Sonntag Ende 1943 einen Hand auf einen Häftling gehetzt und anschließend den Häftling mit einem Stock auf den Kopf geschlagen und mit den Füßen getreten zu haben. Schließlich soll er sich noch mit einem Fuß auf den Hals des Häftlings gestellt haben bis dieser erstickt gewesen sei.

 

Als einzigen Tatzeugen hat die Staatsanwaltschaft hierzu den Zeugen David Lerer benannt. In ihrem Schlußvortrag hat die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung in diesem Fall Freispruch für den Angeklagten Pansegrau beantragt.

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Der Zeuge David Lerer wurde am 1.12. und 5.12.1977 in der Hauptverhandlung vernommen. Was er dabei zur Person des Angeklagten Olejak, für dessen Aufenthalt im Lager Jaworzno und seiner Teilnahme am Evakuierungsmarsch bekundet hat, wurde bereits auf Seite 273 erörtert.

 

Zur Person des Angeklagten Pansegrau erklärte der Zeuge Lerer zu Beginn seiner Vernehmung, als beide Angeklagten noch im Zuhörerraum des Sitzungssaales saßen, er glaube, dieser sei. der Mietliczka.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln meinte der Zeuge Lerer zu Bild 7 (Angeklagter Pansegrau) er glaube, das sei der Mietliczka. Er sei sich jedoch nicht ganz sicher und habe Zweifel. Auch bei den Bildern 5 und 6 (ebenfalls Angeklagter Pansegrau) meinte der Zeuge, diese Person sei der Mietliczka. Mietliczka sei damals ein schlanker junger Mann mit blondem Haar gewesen, den er sehr oft mit einem Hund in Lager gesehen habe.

 

Er habe einmal an einem arbeitsfreien Sonntag Ende 1943 oder Anfang 1944 beobachtet, wie dieser Mietliczka in der Nähe der Schreibstube im Lager einen Häftling mit einem Stock geschlagen und dann noch mit den Füßen getreten habe. Anschließend habe Mietliczka zwei andere Häftlinge gerufen und diesen befohlen, „das Dreck da“ wegzunehmen. Er selbst habe den Vorfall aus etwa 30 bis 40 Metern Entfernung beobachtet. Eine Verletzung habe er an dem Häftling nicht gesehen, er habe aber einen vorletzten Endruck gemacht.  Nach Vorhalt der Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung vom 25.3.1976 in der es heißt:

 

... „Und anschießend stellte er sich mit einem Fuß auf den Hals. des Häftlings.“ ...I

 

bekundete der Zeuge Lerer, ihm falle jetzt wieder ein, daß sich Mietliczka auch mit dem Fuß auf den Hals des Häftlings gestellt habe. Dies sei aber nur ein „bißchen“ gewesen.

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Der Häftling, von dem er später erfahren habe, er habe Liebermann geheißen, sei dann in den Krankenbau gebracht worden. Liebermann sei nicht in seinem Block gewesen und er habe ihn auch nicht im Krankenbau besucht. Was aus den Häftling geworden sei, wisse. er nicht sicher. Von Mithäftlingen habe er später gehört, Liebermann sei ,schwer zerschlagen gewesen, andere Mithäftlinge hätten gemeint, er sei verstorben.

 

Während der Zeuge zunächst geäußert hatte, er Wisse nicht, ob der betreffende SS.Mann einen Hund bei diesem Vorfall dabeigehabt habe, meinte er im weiteren Verlauf seiner Aussage dann, Mietliczka habe seinen Hund dateigehabt. Er wisse nur nicht mehr, ob er den Hund in diesem Fall auf den Häftling gehetzt habe. In anderen Fällen habe er jedenfalls gesehen, daß Mietliczka dies getan habe. Im Gegensatz dazu hatte der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 25.3.1976, die ihm vorgehalten worden ist, ausgesagt, er habe gesehen, wie Mietliczka den Hund auf den Häftling gehetzt habe. Er habe weiter gesehen, wie der Hund den Häftling in die Beine und, als er sich mit den Händen gewehrt habe, auch in die Hände gebissen habe.

 

Bei dieser Aussage den Zeugen kann auch unter der Voraussetzung daß der Angeklagte Pansegrau der Täter in diesem Fall gewesen ist, keine Verurteilung wegen einen Verbrachens den Mordes erfolgen, auch nicht wegen einem versuchten Vorbrechens des Mordes. Denn aus dieser Aussage kann weder festgestellt werden, daß der betreffende SS.Mann bei der Mißhandlung des Häftlings mit Tötungsvorsatz gehandelt hat noch daß der Häftling an den Folgen der Mißhandlung verstorben ist. Insbesondere hat der Zeuge Lerer seine frühere Aussage, der Häftling sei auch von dem Hund in die Beine und Hände gebissen worden und der SS.Mann habe sich fest mit einem Fuß auf den Hals des Häftlings gestellt, nicht aufrechterhalten.

 

In übrigen begründet auch bei diesem Zeugen die Tatsache, daß er meint, der SS.Mann Mietliczka habe immer einen Hund mit sich

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geführt und habe diesen auch auf Häftlinge gehetzt, erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erinnerung des Zeugen. Denn, wie bereits ausgeführt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß der SS.Mann mit den Spitznamen Mietliczka, nämlich der Angeklagte Pansegrau, in Lager keinen Hand dabeihatte. Im übrigen beweisen die Widersprüche in der polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung zu der Frage, ob der SS.Mann überhaupt einen Hund dabei hatte, ob er den Hund auf den Häftling gehetzt und ob der Hund den Häftling gebissen hat, daß das Erinnerungsbild des Zeugen Lerer an diesen Vorfall nicht mehr klar und eindeutig ist. Auch die Tatsache, daß der Zeuge Lerer den Angeklagten Olejak bei Beginn des Evakuierungsmarsches im Lager Jaworzno gesehen haben will, begründet solche Zweifel.

 

Schließlich hat der Zeuge selbst erklärt, er habe bei den von ihm geschilderten Fällen der Mißhandlung und der Erschießung von Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch - hierauf wird noch in anderem Zusammenhang eingegangen werden - bezüglich des Täters leichte Zweifel, da es schon über 30 Jahre her sei.

 

Auch in diesen Fall der Anklage war der Angeklagte Pansegrau daher entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft freizusprechen.

 

VIII. Fall II 7 der Anklage (Erschlagen eines Häftlings in Lager Jaworzno):

 

Auch in diesem Fall der Anklage soll der Angeklagte Pansegrau Ende 1944 zunächst einen Hund auf einen Häftling gehetzt und anschießend solange mit einem Knüppel auf den Häftling eingeschlagen haben, bis dieser tot gewesen sei.

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Als direkte Tatzeugen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage die Zeugen Aron Pernat und Jehoschua Krawicki benannt.

 

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlußvortrag auch in diesem Fall ohne nähere Begründung Freispruch für den Angeklagten Pansegrau beantragt.

 

1. Der Zeuge Aron Pernat, dar im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht Tel Aviv in Anwesenheit der gesamten Kammer vernommen worden ist und auf dessen Aussage schon wiederholt eingegangen worden ist, hat in seiner Aussage nichts davon erwähnt, daß er gesehen habe, wie der Angeklagte Pansagrau bzw. der SS.Mann Mietliczka einen Häftling erschlagen habe. Er habe zwar gesehen, daß der Mietliczka manchmal seinen Hund auf Häftlinge gehetzt habe. Er habe auch gesehen, daß der Hund dabei Häftlinge gebissen habe. Diese Häftlinge seien aber nie an den Folgen dieser Bißwunden gestorben.

 

2. Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Krawicki, auf dessen Aussage zur Person des Rapportführers bereits eingegangen wurde, hat ausgesagt, er erinnere sich aus Jaworzno an den SS.Mann Mietliczka, der immer einen großen Hund dabeigehabt habe. Diesen habe er öfters auf Häftlinge gehetzt.

 

Er habe einmal an einem arbeitsfreien Sonntag Anfang 1944 beobachtet, wie dieser SS.Mann, nachdem er zunächst seinen Hund auf einen Häftling namens Liebermann gehetzt habe, diesen Häftling solange geschlagen habe, bis der Häftling namens Liebermann tot gewesen sei. Er selbst und noch ein anderer Häftling seien dann von Mietliczka gerufen und beauftragt worden, „den Mist“ wegzuschaffen. Zusammen mit den anderen Häftling habe er den von Mietliczka mißhandelten Häftling in den Krankenbau gebracht. Dort sei ihnen gesagt worden, Liebemann sei nicht mehr an Leben. Er habe dann selbst diesen toten Häftling in eine in der Nähe des Krankenhaus stehende Kiste geworfen, die für die Aufbewahrung von Leichen bestimmt gewesen sei. Einen anderen

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Fall, in dem Mietliczka einen Häftling geschlagen habe, habe er nicht gesehen.

 

Demgegenüber hatte der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung von 16.3.1976 zwei Fälle geschildert, in denen Mietliczka einen Häftling mißhandelt und getötet haben soll. Der eine Fall, in den er selbst den Häftling auf Befehl des SS.Mannes Mietliczka in den Totenkasten geworfen haben will, habe sich in Herbat 1944 ereignet und der Häftling sei zuvor von den Hund des Mietliczka schwer gebissen worden. Zur Person des Opfers sagte der Zeuge bei dieser Vernehmung aus, er habe ihn nicht gekannt und könne einen Namen nicht nennen.

 

In einem zweiten Fall sei im Sommer 1944 ein Häftling namens Liebermann von Mietliczka schwer geschlagen worden. der Härtling Liebermann sei dann in den Krankenbau gebracht worden. Einige Tage später habe er gehört, Liebermann sei an den Folgen dieser Verletzungen gestorben.

 

Nach Vorhalt dieser Aussage erklärte der Zeuge, er glaube jetzt, daß er nur einen Fall der Mißhandlung eines Häftlings gesehen habe.

 

3. Aufgrund der Aussagen dieser beiden Zeugen kann nach Auffassung der Kammer eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau in vorliegenden Fall nicht erfolgen.

 

Der Zeuge Pernat hat sich an einen solchen Fall, der den Angeklagten in der Anklage zur Last gelegt wurde, bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv, auch nach Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung, nicht erinnert.

 

An der Zuverlässigkeit des Erinnerungsvermögens den Zeugen Krawicki bestehen erhebliche Bedenken. So will der Zeuge den Rapportführer Olenik, womit er den Angeklagten Olejak meinte, bei dem Evakuierungsmarsch auf einen Pferd und den SS.Mann Mietliczka ihm Lager immer mit einen Hund gesehen haben. Beides ist, wie ausgeführt, nicht richtig.

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Zum anderen hat der Zeuge aus zwei Fällen, die er bei seiner polizeilichen Vernehmung noch geschildert hatte, in der Hauptverhandlung einen Fall gemacht. Dies beweist, daß der Zeuge an diese Vorgänge keine so sichere Erinnerung mehr hat, um allein auf seine Aussage eine Verurteilung den Angeklagten Pansegrau stützen zu können. Auch in einem weiteren Fall, auf den im nächsten Punkt eingegangen wird, hat der Zeuge in der Hauptverhandlung eine andere Aussage gemacht als bei seiner polizeilichen Vernehmung.

 

Entsprechend dem Antrag Staatsanwaltschaft war der Angeklagte Pansegrau in diesen Punkt der Anklage daher freizusprechen.

IX. Fall II 8 der Anklage (Ertränken eines Häftlings in Lager Löschteich):

 

In diesem Anklagepunkt wird dem Angeklagten Pansegrau zur Last gelegt, an einem Sonntag in Sommer 1944 zusammen mit zwei weiteren SS.Leuten drei Häftlinge im Feuerlöschteich des Lagers ertränkt zu haben. Jeder der drei SS.Leute habe sich einen Häftling vorgenommen und den Kopf des Häftlings wiederholt und solange unter Wasser gedrückt, bis die drei Opfer ertrunken gewesen seien.

 

Ala einzigen Tatzeugen hat die Staatsanwaltschaft hierzu den Zeugen Jehoschua Krawicki benannt.

 

In ihrem Schlußvortrag hat die Staatsanwaltschaft in diesem Anklagepunkt ohne nähere Begründung Freispruch für den Angeklagten Pansegrau beantragt.

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1. Der Zeuge Krawicki, auf dessen Aussage bereits im vorhergehenden Punkt eingegangen worden ist, hat dazu ausgesagt, an einem Sonntag im Sommer 1944 habe er mit in der Nähe des im Lager befindlichen Wasserbassins aufgehalten. Dabei habe er gesehen, wie sich drei Häftlinge, die er nicht gekannt habe und die nicht hätten schwimmen können, in dem Bassin befunden hätten. Von den drei am Beckenrand stehenden SS.Leuten Lausmann, Lapka und Mietliczka seien sie am Verlassen des Beckens gehindert worden.

 

Bevor er weggelaufen sei, habe er noch gesehen, wie diese Häftlinge an der Oberfläche des Beckens mit den Händen um sich geschlagen hätten. Er habe dann später gehört, daß diese Häftlinge ertrunken seien. Die Leichen der Häftlinge habe er nie gesehen. Er habe auch nicht gesehen, wie die Körper dieser Häftlinge bzw. ihre Leichen aus dem Becken geholt worden seien.

 

Im Gegensatz dazu hatte der Zeuge Krawicki bei der bereits erwähnten polizeilichen Vernehmung vom 16.3.1976 ausgesagt, er habe selbst gesehen, wie die drei SS.Leute, darunter Mietliczka, die Köpfe der Häftlinge so lange unter Wasser gedrückt hätten, bis diese ertrunken gewesen seien. Weiter habe er selbst gesehen, wie die Leichen der drei toten Häftlinge von Mithäftlingen aus dem Becken gezogen und in den Totenkasten geworfen worden seien.

 

Aufgrund der Aussage dos Zeugen Krawicki, die Richtigkeit unterstellt, kann im vorliegenden Fall eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau nicht erfolgen. Denn der Zeuge Krawicki hat in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, er habe weder gesehen wie die Häftlinge ertränkt worden seien, noch habe er ihre Leichen gesehen. Das letzte was er vor dem Weglaufen gesehen habe, sei gewesen, daß die im Becken befindlichen

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drei Häftlinge an der Oberfläche des Wassers mit den Händen um sich geschlagen, also noch gelebt hätten.

 

Im übrigen hat die Kammer an der Zuverlässigkeit der Aussage dieses Zeugen, wie bereits erwähnt; erhebliche Zweifel.

 

2. Auch aufgrund des. übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme kann eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau in diesem Anklagepunkt nicht erfolgen.

 

Der bereits mehrfach erwähnte Zeuge Aron Pernat hatte zwar bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt, er habe selbst gesehen, wie der SS.Mann Mietliczka zusammen mit dem Rapportführer in dem im Lager errichteten Wasserbecken zwei Häftlinge ertränkt habe.

 

Bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv hat der Zeuge Pernat demgegenüber am 1. Tag seiner Vernehmung ausgesagt, in Jaworzno habe es überhaupt kein Wasserbecken gegeben. Am 2. Tag seiner Vernehmung hat der Zeuge dann bekundet, es habe zwar ein solches Becken gegeben, zu irgendwelchen Zwischenfällen, insbesondere zu der Tötung von Häftlingen, sei es dort aber nicht gekommen.

 

Entsprechend den Antrag der Staatsanwaltschaft war der Angeklagte Pansegrau daher in diesen Punkt der Anklage freizusprechen.

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J) Die den Angeklagten Pansegrau zur Last liegenden Straftaten, soweit sie den Evakuierungsmarsch betreffen:

 

Dem Angeklagten Pansegrau wurden in der Anklage und ihm Eröffnungsbeschluß insgesamt 11 Verbrechen des Mordes zur Last gelegt, die er im Rahmen dem Evakuierungsmarsches zwischen Jaworzno und Blechhammer begangen haben soll (Anklagepunkte II 9 und II 10).

 

Der Angeklagte hat sich auch hierzu eingelassen, er habe während des Krieges nie einen Häftling erschossen oder sonstwie getötet.

 

Auf dem Evakuierungsmarsch zwischen Jaworzno und Blechhammer könne er gar keinen Häftling erschossen oder sonst getötet haben, da er mit der Bewachung der Häftlingskolonne nichts zu tun gehabt habe und nur zu Beginn des Evakuierungsmarsches zwischen Jaworzno und Myslowitz hinter der Häftlingskolonne hergegangen sei (vgl. Blatt 78 und 79).

 

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hielt die Staatsanwaltschaft den Angeklagten Pansegrau ihm Anklage II 9 noch hinsichtlich aller 10 angeklagten Verbrechen des Mordes für überführt und hat insoweit Verurteilung beantragt. Im Fall II 10 hat die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung Freispruch beantragt.

I) 1 Beginn, Dauer und Verlauf der Evakuierung der Häftlinge des Lagers Jaworzno auf der Strecke zwischen Jaworzno und dem Konzentrationslager Blechhammer, die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wurden bereits dargelegt (vgl. Seiten 46 - 52 und 130 - 146).

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Hier sei nochmals darauf hingewiesen, daß die Evakuierung an Mittwoch, den 17.1.1945 zwischen 22.00 und 22.30 Uhr begonnen hat, nachdem in der Nacht zuvor das mitten im Lager stehende Wirtschaftsgebäude von einer Bombe getroffen worden war. Am Morgen des 18.1.1945 erreichten die Häftlinge, die in Fünferreihen marschieren mußten und links und rechts neben der Kolonne von insgesamt etwa 200 bis 250 SS.Leuten bewacht wurden, den Ort Myslowitz und im Verlauf dieses Tages das bereits verlassene Lager Laurahütte. In diesem Lager wurde eine Pause eingelegt, deren Dauer nicht genau festgestellt werden konnte. Am Nachmittag des 18.1.1945 verließen die Häftlinge dieses Lager und marschierten in Richtung Beuthen weiter. Am Rande dieser Stadt wurde im Freien am 19.1.1945 gegen 3.00 Uhr eine Pause von etwa einer Stunde eingelegt. Dann erfolgte der Weitermarsch über Gleiwitz nach Peiskretscham, das die Häftlinge an diesem Tag gegen 16.00 Uhr erreichten. In der Nähe dieser Stadt verbrachten die Häftlinge den Rest des Tages und die folgende Nacht in einer Scheune oder Lagerhalle.

 

Am Nachmittag des folgenden Tages (Samstag, 20.1.1945) verließ die Häftlingskolonne Peiskretscham und marschierte zunächst in nordwestlicher Richtung weiter. Nachdem die Kolonne gegen 22.00 Uhr auf russische Soldaten oder Panzerverbände gestoßen war, wurde die Marschrichtung geändert und die Häftlinge in südlicher Richtung weitergeführt. Nach einem Nachtmarsch erreichten die Häftlinge dann gegen 8.00 Uhr am folgenden Tag das Konzentrationslager Blechhammer. Die Entfernung zwischen Jaworzno und Blechhammer beträgt ca. 72 km Luftlinie.

 

Es wurde bereits ausgeführt, daß die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme es als erwiesen ansieht, daß auf der Strecke zwischen Jaworzno und Blechhammer mehrere Hundert Häftlinge von den sie begleitenden SS. Leuten erschossen worden sind (vgl. Seiten 50 und 51).

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Eine genaue Zahl der Opfer konnte nicht festgestellt werden (vgl. Seiten 144, 145).

 

2. Die Kammer geht davon aus, daß es unter den während des Evakuierungsmarsches herrschenden Umständen für die beteiligten Häftlinge sehr schwierig war, im Falle der Erschießung von Mithäftlingen den oder die Täter sicher und zuverlässig zu erkennen.

 

Nach Auffassung der Kammer stellte die Teilnahme an diesem Evakuierungsmarsch für alle Häftlinge eine ungeheuere körperliche und seelische Strapaze dar, die in Verlauf des Evakuierungsmarsches immer größer wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der physische und psychische Zustand der meisten Häftlinge, bedingt durch die schwere Arbeit in Lager und die unzureichende Ernährung, schon zu Beginn des Evakuierungsmarsches nicht gut war und im Laufe des Evakuierungsmarsches immer schlechter geworden ist.

 

Außer diesen auf der Häftlingsseite und damit bei den Zeugen vorliegenden Umständen wurde das Erkennen von möglichen Tätern dadurch erschwert, daß nicht nur die den Zeugen mehr oder weniger gutbekannten Angehörigen der Lagerkommandantur, sondern die gesamten 200 - 250 Wachleute des Lagers Jaworzno am Evakuierungsmarsch teilgenommen haben. Sichere Feststellungen über das Aussehen dieser SS.Angehörigen konnten nicht getroffen werden. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß sich unter diesen 200 bis 250 SS.Leuten auch einer oder mehrere befunden haben, die mit dem Angeklagten Pansegrau vom Aussehen oder der Figur her eine gewisse Ähnlichkeit gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die SS.Leute damals Winterkleidung, das heißt Helme oder Mützen, zum Teil mit Ohrenschützern, und Mäntel getragen haben, wodurch das Erkennen bestimmter Personen ohnehin erschwert worden ist.

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Daß es in den Uniformen der Angehörigen der Lagerkommandantur und der übrigen Wachmannschaften Unterschiede gegeben hat, konnte nicht festgestellt werden.

 

3. Die Kammer geht davon aus, daß die Einlassung des Angeklagten Pansegrau, er habe während der Evakuierung mit der Häftlingskolonne überhaupt nichts zu tun und mit ihr nur bis etwa Myslowitz Sichtkontakt gehabt, in dieser Form nicht richtig ist.

 

Zum einen hat der Angeklagte Pansegrau selbst bei seiner Vernehmung vom 16.8.1976 auf die Frage, ob er bis Blechhammer mitgegangen sei, folgendes geantwortet:

 

...“Ja, ich bin bis Blechhammer mitgegangen. Da haben wir Verpflegung geholt. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob dort ein Lager war oder nicht. Von Blechhammer aus bin ich dann Aktentransport in Richtung Berlin gefahren. Von da ab hatte ich mit dem Evakuierungstransport nichts mehr zu tun.“ ...

 

Zum anderen hat auch die Ehefrau des Angeklagten Pansegrau, die Zeugin Irmgard Pansegrau, bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, daß sie auf einem Pferdewagen 2 oder 3 Tage in Sichtweite hinter der Häftlingskolonne hergefahren sei.

 

Daß sich der Angeklagte Pansegrau zumindest zeitweilig auch bei der Häftlingskolonne aufgehalten hat, ergibt sich zum Beispiel aus der Aussage des bereits mehrfach erwähnten Zeugen Antoni Sicinski. Dieser Zeuge hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, der Angeklagte Pansegrau, den er von Lager her gut gekannt habe, habe ihm auf der Strecke zwischen Jaworzno und Blechhammer bei einer Rastpause einmal Wasser zum Trinken besorgt. Dieser Zeuge hat auch ausgesagt, er habe damals gehört, daß auch die Ehefrau des Angeklagten Pansegrau am Evakuierungsmarsch teilnehme. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel daran

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daß die Einlassung des Angeklagten Pansegrau und die Aussage seiner Ehefrau über die Teilnahme der Zeugin Pansegrau am Evakuierungsmarsch richtig ist.

II. Anklagepunkt II 9 (Erschießung von insgesamt 10 Häftlingen bei der Evakuierung auf der Strecke zwischen Jaworzno und Blechhammer):

 

In diesem Punkt der Anklage wurde dem Angeklagten in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, Zwischen Jaworzno und Blechhammer als Angehöriger der Wachmannschaft seitlich und am Ende der Kolonne eine nicht mehr genau feststellbare Zahl von Häftlingen, mindestens aber 10, getötet zu haben, indem er die Opfer aus geringer Entfernung in den Kopf oder das Genick geschossen habe. Dabei habe es sich um Häftlinge gehandelt, die während des Marsches aus der Reihe getreten oder vor Erschöpfung zusammengebrochen seien oder nicht bzw. nicht mehr schnell genug hätten gehen können. Von diesen 10 dem Angeklagten Pansegrau zur Last liegenden Verbrechen des Mordes wurden in der Anklageschrift 6 näher konkretisiert.

 

Im Fall II 9 a lag dem Angeklagten zur Last, am 2. Marschtag einen Häftling, der aus der Reihe getreten sei und sich gebückt habe, um seine Schuhe zuzubinden, mit einem Schuß in den Kopf getötet zu haben. Als direkte Tatzeugen waren hierfür die Zeugen

 

Motek Weltfreid,

Josef Sieradzki,

David Lerer,

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Lipa Dinur,

Meir Shimoni,

Israel Lior,

Schmuel Ben David und

Abraham Strykowski

 

benannt.

 

Im Fall II 9 b der Anklage lag dem Angeklagten zur Last, einen Häftling, der seitlich aus der Kolonne herausgetreten sei und sich angeschickt habe, die Notdurft zu verrichten, mit einer Pistole ins Genick geschossen und dadurch getötet zu haben.

 

Als direkte Tatzeugen für diesen Fall der Anklage waren die Zeugen

 

Mordechaj Hoffmann,

Chaim Mastbaum,

Hillel Charlupski und

David Lerer

benannt.

 

In Fall II 9 c lag des Angeklagten zur Last, einen neben der Kolonne an Boden sitzenden Häftling erschossen zu haben, ohne ihn vorher zum Weitergehen aufgefordert zu haben.

 

Als direkter Tatzeuge für diesen Fall war der Zeuge Schmuel Grol benannt worden.

 

Im Fall II 9 d lag den Angeklagten zur Last, einen nicht mehr marschfähigen Häftling aus der Kolonne herausgenommen und ihn durch Kopfschuß getötet zu haben.

 

Als Zeuge hierfür war der Zeuge Mordechaj Goldbart benannt worden.

 

Im Fall II 9 e soll der Angeklagte am 18.1.1945 zwischen Myslowitz und Beuthen den ungarischen Juden Jenoe Kleinman, der vor Erschöpfung nicht mehr habe weitergehen können, erschossen haben.

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Als Tatzeugen hierfür waren die Zeugen

Jona Schwarz,

Jehoschua Krawicki und

Schmuel Ben David

benannt worden.

 

Im Fall II 9 f schließlich soll der Angeklagte einen während des Marsches zusammengebrochenen Häftling mit einem Pistolenschuß getötet haben.

 

Als direkte Tatzeugen hierfür waren die Zeugen Jakob Frenkel und Jehoschua Krawicki benannt worden.

 

Außerdem hat die Staatsanwaltschaft noch eine Reihe anderer Zeuge benannt, die gesehen haben sollen, daß der Angeklagte Pansegrau auf dem Evakuierungsmarsch Häftlinge erschossen haben soll. Auf die Namen und Aussagen dieser Zeugen wird im einzelnen noch näher eingegangen werden.

 

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hielt die Staatsanwaltschaft den Angeklagten Pansegrau in den Fällen II 9 a, II 9 b und II 9 e für überführt und hinsichtlich der Anklagepunkte II 9 c, II 9 d und II 9 f für nicht überführt. Weiter war die Staatsanwaltschaft der Meinung, daß auch in den Fällen, in denen der Angeklagte Pansegrau nicht als überführt anzusehen sei, kein Freispruch erfolgen könne, da der Angeklagte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung in mindestens 10 Fällen, die alle von der Anklage mitumfaßt seien, zu verurteilen sei.

 

Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Antrag insoweit in erster Linie auf die Aussagen der Zeugen

Jona Schwarz,

David Lerer,

Mordechaj Hofmann,

Hillel Charlupski,

Tadeusz Lopaczewski und

Josef Szmidt.

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Ergänzend stützte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Verurteilung den Angeklagten Pansegrau in diesen 10 Fällen noch auf die Aussagen der Zeugen

Josef Sieradzki,

Moshe Jachimowicz,

Jehoschua Krawicki,

Motek Weltfreid,

Lipa Dinur,

Jakob Frenkel,

Schmuel Ben David,

Israel Grol,

Israel Lior,

David Burdowski und

Szabtei Leszczinsky.

 

III. Die Kammer hält die Aussagen der Zeugen, die den Angeklagten Pansegrau bzw. den SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka mit der Erschießung von Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch belastet haben, nicht für so sicher und zuverlässig, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau stützen zu können. Dies gilt sowohl für die von der Staatsanwaltschaft zur Stützung ihres Antrages auf Verurteilung noch herangezogenen Zeugen wie auch für alle anderen im Rahmen dieses Verfahrens vernommenen Zeugen.

 

1. Die Aussage des Zeugen Motek Weltfreid (benannt zum Anklagepunkt II 9 a) zur Person den Angeklagten Olejak und zum Anklagepunkt I 1 wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 264 und 265 und 335 bis 336)

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Dabei wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die Kammer die Aussage des Zeugen, der den Angeklagten Olejak als 2. Rapportführer des Lagers Jaworzno in Erinnerlang hat und den er ab Anfang 1944 ständig in Jaworzno gesehen haben will und auch seine Aussage zum Anklagepunkt I 1 nicht als richtig ansieht.

 

Zur Frage von Häftlingstötungen auf dem Evakuierungsmarsch hat der Zeuge Weltfreid bei seiner Vornehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er könne nur über einen Häftling sprechen, der erschossen worden sei. Dies sei der Häftling Jakob Schmulewicz aus seiner eigenen Heimatstadt. Dieser Häftling sei etwas aus der Kolonne gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der SS.Mann Mietliczka etwa auf Höhe des Teils der Kolonne befunden, bei dem er selbst und der Häftling Schmulewicz gewesen seien. Mietliczka habe eine Pistole in der Hand gehabt und der Häftling Schmulewicz sei von einem Schuß getroffen worden und zusammengebrochen. Den Vorgang des Schießens selbst habe er nicht gesehen. Er glaube aber, daß Mietliczka der Schütze gewesen sei, da er keinen anderen SS.Mann in der Nähe gesehen habe. Er habe noch gesehen, daß sein Freund Schmulewicz getroffen worden sei, wohin könne er nicht sagen. Ob er tot gewesen sei, könne er ebenfalls nicht sagen, auch nicht was weiter aus ihm geworden sei.

 

Nach Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 15.3.1976, in der der Zeuge nach dem Inhalt der Niederschrift davon gesprochen hat, daß der SS.Mann Mietliczka einen Häftling, der aus Widawa gestammt habe, erschossen habe und daß der mit ihm befreundete Häftling Schmulewicz von dem SS.Mann Lapka erschossen worden sei, erklärte der Zeuge Weltfreid, es sei möglich, daß er es durcheinander gebracht habe. Nunmehr falle ihm wieder ein, daß es zwei verschiedene Fälle gewesen seien. Mietliczka habe auf den einen Häftling und Lapka auf den anderen Häftling geschossen.

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Bei Abschluß der Vernehmung den Zeugen, die in Wage der Rechtshilfe am 7.5.1979 durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts Tel Aviv erfolgte, sagte der Zeuge wiederum zuerst aus, er habe lediglich einen Fall einer Häftlingstötung auf dem Evakuierungsmarsch gesehen und Täter sei der SS.Mann Mietliczka gewesen. Dieser habe auf einen Häftling, der sich außerhalb der Kolonne gebückt habe, geschossen. dieser Häftling habe aus seiner eigenen Heimatstadt gestammt und Schmulewicz geheißen.

 

Nach Vorhalt seiner beiden früheren Vornehmungen bei der Israel-Polizei und im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge Weltfreid dann, es habe doch zwei Fälle gegeben. Mietliczka sei der Täter im Fall den Häftlings Schmulewicz und Lapka im Fall des Häftlings aus Widawa gewesen. Es könne sein, daß man nach so langer Zeit etwas verwechsele.

 

Die Kammer hält diese Aussage des Zeugen Weltfreid nicht für sicher und zuverlässig genug, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau in Anklagepunkt II 9 a zu stützen.

 

Zwar ist davon auszugehen, daß der Zeuge Weltfreid, wenn er von dem SS.Mann Mietliczka spricht, den Angeklagten Pansegrau meint, da er den Angeklagten sowohl in Person als auch auf Bildern aus der Kriegszeit als diesen SS. Mann erkannt hat. In Bezug auf die Tötung des Häftlings Schmulewicz und des aus Widawa stammenden Häftlings hat der Zeuge jedoch bei seinen verschiedenen Vernehmungen unterschiedliche Angaben über den jeweiligen Täter bzw. das Opfer gemacht und selbst eingeräumt, daß man nach so langer Zeit etwas verwechseln könne. Außerdem stellt die Aussage des Zeugen Weltfreid, der SS.Mann Mietliczka habe auf den Häftling Schmulewicz geschossen, nur eine Schlußfolgerung des Zeugen dar, da er das Schießen selbst nicht gesehen hat. Ob diese Schlußfolgerung des Zeugen zutreffend

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ist, kann die Kammer nicht überprüfen.

 

2. Die Widersprüche in den Aussagen des Zeugen Lipa Dinur (benannt zu II 9 a) bei seinen Vernehmungen in der Hauptverhandlung in Oktober 1977 und im Dezember 1979 und insbesondere in seiner Aussage vor der Israel-Polizei im Jahre 1965 wurden bereits dargelegt (vgl. Seite 266 - 268 und 341 und 342).

 

Dabei wurde auch bereits darauf hingewiesen, daß die Kammer diesen Zeugen insbesondere Wegen des Inhalts seiner Aussage aus dem Jahre 1965 nicht für so zuverlässig ansieht, um auf die Aussage dieses Zeugen eine Verurteilung stützen zu können. Zur Frage der Erschießung von Häftlingen auf den Evakuierungsmarsch hat der Zeuge Dinur bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in Jahr 1977 ausgesagt, der SS.Mann mit dem Spitznamen Miotelka habe in der 2. oder 3. Nacht des Evakuierungsmarsch auf der rechten Seite der Kolonne einen Häftling mit einer Pistole erschossen. Der betreffende Häftling sei etwa 10 - 15 Meter von ihm entfernt gewesen 'and der SS.Mann Miotelka habe sich in unmittelbarer Nähe dieses Häftlings befunden. Obwohl es Nacht gewesen sei, sei es doch so hell gewesen, daß er den Täter habe erkennen können.

 

Bei seiner 2. Vernehmung in der Hauptverhandlung im Jahr 1979 hat der Zeuge Dinur ergänzend dazu noch ausgesagt, der Vorfall sei in der 2. Nacht des Evakuierungsmarsch gewesen und er habe den Täter deswegen erkennen können, weil der Mond geschienen habe.

 

Bei seiner schon erwähnten Vernehmung aus dem Jahre 1965 durch die Israel-Polizei hat der Zeuge Dinur ausgesagt, während des Evakuierungsmarsch seien mehr als die Hälfte der Häftlinge aus Jaworzno von der Begleitmannschaft erschossen worden. Nach der Ankunft im Lager Blechhammer

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seien die Häftlinge zunächst in Baracken getrieben worden, Die dann angezündet worden seien. Gleichzeitig sei von den SS.Leuten in diese Baracken hineingeschossen worden. Dabei seien nochmals etwa die Hälfte der in Blechhammer angekommenen Häftlinge erschossen worden.

 

Weiter sagte der Zeuge Dinur dann nach dem Inhalt dieser Niederschrift aus:

 

... „Ich kenne keine Namen von Deutschen, die bei diesem Massaker teilgenommen haben.“...

 

Diese Aussage. des Zeugen Dinur beweist, daß er sich im Jahr 1965 weder an den Angeklagten Pansegrau bzw. an den SS.Mann mit dem Spitznamen Miotelka erinnert hat, noch daran, daß speziell dieser Mann auf dem Evakuierungsmarsch einen bestimmten Häftling erschossen hat.

 

Im übrigen hat die Kammer Zweifel daran, ob es einem Häftling während der Nächte des Evakuierungsmarsch überhaupt möglich war, einen bestimmten SS.Mann sicher zu erkennen, wenn er 10 oder 15 Meter von diesem Häftling entfernt war. zu Insoweit wird auf die Ausführungen zu der Aussage des Zeugen Ryz (Seite 372) und auf die allgemeinen Ausführungen auf Seite 428 hingewiesen.

 

Die Kammer sieht deshalb die Aussage des Zeugen Dinur nicht als geeignete Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau an.

 

3. Die Aussage des Zeugen Josef Sieradzki (benannt zu II 9 a} zur Person des Angeklagten Pansegrau bzw. zu dem SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka wurde bereits erläutert (vgl. 388 und 397 - 400). Dabei wurde auch darauf hingewiesen, daß die Kammer bei der Aussage dieses Zeugen es nicht als erwiesen ansieht, daß der Zeuge, wenn er von Mietliczka spricht, tatsächlich den Angeklagten Pansegrau meint.

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Soweit der Zeuge Josef Sieradzki deshalb den SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka beschuldigt am 2. oder 3. Tag des Evakuierungsmarsch einen Häftling seitlich der Kolonne erschossen zu haben, sieht es die Kammer nicht als erwiesen an, daß in diesem Fall der Angeklagte Pansegrau der Täter war.

 

4. Die Aussage des Zeugen Moshe Jachimowicz zur Person des Angeklagten Olejak und zum Anklagepunkt II 1 wurde bereits dargelegt (vgl. 268 und 269, 388 und 389, 397).

 

Zur Person des Angeklagten Pansegrau hat der Zeuge Moshe Jachimowicz zu Beginn seiner Vernehmung, als der Angeklagte Pansegrau noch im Zuhörerraum den Sitzungssaales saß, gemeint, dieser könne der SS.Mann Pansegrau sein, der von den Häftlingen Mietliczka genannt worden sei.

 

Weiter hat der Zeuge ausgesagt, Pansegrau sei beim Evakuierungsmarsch dabeigewesen. Er habe auch auf Häftlinge geschossen. Er könne sich aber an keinen konkreten Fall einer Erschießung erinnern.

 

Die Aussage dieses Zeugen, der in der Hauptverhandlung einen sehr guten Eindruck hinterlassen hat, stellt zwar eine Erhebliche Belastung des Angeklagten Pansegrau dar. Da sich der Zeuge jedoch an keinen Einzelfall erinnert und somit nicht angeben konnte, bei welcher Gelegenheit und unter weichen Umständen er den Angeklagten Pansegrau beim Schießen auf Häftlinge erkannt haben will, sieht die Kammer die Aussage des Zeugen Moshe Jachimowicz nicht für sicher und zuverlässig genug an, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau stützen zu können.

 

5. Zur Aussage des Zeugen Jehoschua Krawicki (benannt zu den Anklagepunkten II 9 e und II 9 f) zur Person des Angeklagten Olejak, zur Dauer von dessen Aufenthalt in Jaworzno, zu

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seiner Teilnahme am Evakuierungsmarsch und zu den Anklagepunkten I 2 und II 7 und II 8 wurde bereits Stellung genommen (vgl. 270, 355 und 356, 421 und 422, 424 und 425).

 

Hierbei wurde schon auf die Widersprüche in der Aussage des Zeugen Krawicki in der Hauptverhandlung und vor der Israel-Polizei hingewiesen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, daß die Aussage des Zeugen, er habe den Rapportführer Olejak während des Evakuierungsmarsch auf einem Pferd reiten sehen, nicht richtig ist.

 

Zur Frage der Erschießung von Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch hat der Zeuge Krawicki bei meiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, während des Marsches sei ständig auf die Häftlinge geschossen worden. Er habe sowohl den auf einem Pferd reitenden Rapportführer als auch den SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka dabei beobachtet, wie sich mit automatischen Waffen und Pistolen auf die Häftlinge geschossen hätten. Wie viele Häftlinge Mietliczka dabei erschossen habe, könne er nicht sagen. An Einzelfälle könne er sich nicht erinnern und er könne deshalb insoweit keine Angaben machen.

 

Nach Vorhalt seiner Aussage vor der Israel-Polizei vom 13. 3.1976, in der er nach der Niederschrift gesagt hat, er könne sich hinsichtlich des SS.Mannes Mietliczka an zwei konkrete Einzelfälle erinnern, die er auch genau mit Zeit- und Entfernungsangaben beschrieben hat, erklärte der Zeuge Krawicki, er wisse nicht, wie es zu dieser Niederschrift gekommen sei. Er bleibe dabei, daß er sich an keinen Einzelfall einer Häftlingserschießung erinnern könne.

 

Angesichts der zahlreichen Widersprüche in den beiden Aussagen des zeugen Krawicki in der Hauptverhandlung und vor der Israel-Polizei sieht die Kammer die Aussage dieses Zeugen nicht als so sicher und zuverlässig an, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau im Anklagepunkt II 9 stützen zu können.

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Gegen eine sichere Erinnerung des Zeugen spricht daneben weiter daß er den Angeklagten Olejak - als einziger Zeuge - auf einem Pferd beim Evakuierungsmarsch gesehen haben will, obwohl Olejak nach dem gesamten Ergebnis der Hauptverhandlung an diesem Evakuierungsmarsch überhaupt nicht teilgenommen hat.

 

Schließlich sieht es die Kammer nicht als nachgewiesen an, daß der Zeuge Krawicki, wenn er von dem SS.Mann Mietliczka spricht, tatsächlich den Angeklagten Pansegrau meint. Denn der Zeuge hat zur Person dieses Mietliczka ausgesagt, dieser sei der einzige SS.Mann in Jaworzno gewesen, der einen Hund gehabt habe. Der SS.Mann Lapka, dem an einer Hand Finger gefehlt hätten, habe keinen Hund gehabt.

 

Es wurde schon ausgeführt, daß es sich bei diesem Lapka um den SS.Mann Paul Kraus gehandelt hat, der - außer dem Lagerführer - als einziger Angehöriger der Lagerkommandantur in Jaworzno meistens einen Hund mit sich geführt hat. Unter diesen Umständen kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Zeuge Krawicki zum Zeitpunkt seiner Vernehmung zwischen diesen SS.Leuten in seiner Erinnerung nicht mehr sicher unterscheiden konnte.

 

6. Zur Aussage dos Zeugen Jonah Schwarz (als einziger Tatzeuge zum Anklagepunkt II 9 e benannt) zur Person des Rapportführers bzw. des Angeklagten Olejak, zur Person des Angeklagten Pansegrau und zu einer angeblichen Erschießung eines Häftlings ihm Lager (Fall II 3) wurde bereits wiederholt Stellung genommen (vgl. 298 - 301, 403 - 404, 405 - 407).

 

Dabei wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Kammer sowohl die Angaben dem Zeugen Schwarz zur Person des Angeklagten Olejak und auch zur Erschießung dieses Häftlings im Lager aufgrund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht als richtig und erwiesen ansieht.

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Zu der dem Angeklagten Pansegrau zur Last liegenden Erschießung des Häftlings Jenoe Kleinman während des Evakuierungsmarsch hat der Zeuge Schwarz folgendes bekundet:

 

Nach dem Abmarsch aus dem Lager Jaworzno, der abends zwischen 23.00 und 24.00 Uhr erfolgt sei, seien die Häftlinge die ganze Nacht durchmarschiert. In der Frühe des nächsten Tages, als es schon hell gewesen sei, habe man den Ort Myslowitz erreicht, wo in einem Hof eine Rast eingelegt worden sei. Mittags gegen 13.00 oder 14.00 Uhr sei der Weitermarsch erfolgt.

 

In der Pause in diesem Hof habe er den Mithäftling Kleinman getroffen, der im gleichen Haus wie er selbst geboren und dessen Pate sein, des Zeugen, Vater gewesen sei. Kleinman habe ihm gesagt, er habe keine Kraft zum Gehen mehr, er solle ihm doch helfen. Er habe dann den Kleinman eine zeitlang mitgezogen, vielleicht 2 - 3 Stunden lang. Sie seien damals beide auf der rechten Seite der Häftlingskolonne gegangen. Kleinman sei dann aus der Kolonne herausgegangen, während er selbst weitermarschiert sei. Als er sich nach Kleinman umgedreht habe, habe er gesehen, wie der SS.Mann Mietliczka zu Kleinman gegangen und aus einer Entfernung von ca. 1 Meter mit einer Maschinenpistole eine Salve auf ihn abgegeben habe. Mietliczka sei zu diesem Zeitpunkt etwa 10 - 20 Meter von ihm, dem Zeugen, entfernt gewesen. Da es noch nicht dunkel gewesen sei, habe er daß Gesicht des SS.Mannes Mietliczka genau erkennen können, obwohl dieser eine Mütze aufgehabt habe.

 

Beim Umdrehen nach Kleinman sei er selbst ganz kurz, ca. 1 Sekunde stehengeblieben. Dabei habe er daß Gesicht des betreffenden SS.Mannes gesehen. Wohin Kleinman getroffen worden sei, könne er nicht sagen. Kleinman sei jedoch blutüberströmt am Boden gelegen. Mehr habe er nicht sehen können, er habe ja selbst weitergemußt. Kleinman sei durch die

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Schüsse sicherlich getötet worden, da er nach dem Kriege nicht mehr nach Hause gekommen sei. Mietliczka habe ihn dann selbst beim Weitermarsch Überholt, vorauf er etwas zurückgeblieben sei, um nicht in der Nähe von Mietliczka bleiben zu müssen.

 

Dieser Vorfall habe sich etwa in der Mitte zwischen Myslowitz und Beuthen, wohin die Häftlinge zwischen 16.00 und 17.00 Uhr gekommen seien, ereignet. In Beuthen sei dann bis gegen 22.00 Uhr in den Straßen der Stadt eine Pause eingelegt worden.

 

Zur Aussage dieses Zeugen ist zunächst zu bemerken, daß sich der Vorfall mit dem Häftling Kleinman nicht am Nachmittag des 1. Marschtages, sondern am frühen Abend dieses Tags, ereignet hat. Der Zeuge Schwarz hat ausgesagt, er habe seinen Freund Kleinman während der 1. Pause des Evakuierungsmarsch auf einem Hof getroffen. Diese erste Pause auf einem Hot fand nicht, wie der Zeuge Schwarz meinte, in Myslowitz, sondern in dem bereits verlassenen Lager Laurahütte statt. Der Weitermarsch aus diesem Lager erfolgte, wie bereits ausgeführt wurde, erst am Nachmittag dieses Tages gegen 16.00 Uhr und nicht schon, wie der Zeuge Schwarz bekundet hat, zwischen 13.00 und 14.00 Uhr (vgl. Seite 138).

 

Selbst wenn an die weitere Zeitangabe des Zeugen der Vorfall mit Kleinman habe sich 2 - 3 Stunden nach dem Verlassen dieses Hofes ereignet, kein allzu strenger Maßstab angelegt wird, so ergibt sich aus dieser Angabe doch, daß der betreffende Vorfall sich erst einige Zeit nach dam Verlassen des Hofes ereignet hat. Selbst wenn man davon ausgeht, daß bis zu dem Vorfall nur eine Stunde und nicht 2 - 3 Stunden wie der Zeuge meinte, vergangen sind, bedeutet dies, daß sich der Vorfall bereits in der Dämmerung oder gar schon in der Dunkelheit ereignet hat.

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Hieraus ergibt sich, daß das Erkennen des SS.Mannes oder der SS.Leute, die sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses in der Nähe des Häftlings Kleinman aufgehalten haben, schon allein wegen der schlechten Lichtverhältnisse für den Zeugen Schwarz sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich war. Dazu kommt noch, daß sich der ganze Vorfall nach der Aussage des Zeugen Schwarz hinter ihm in einer Entfernung von 10 - 20 Metern abgespielt und der Zeuge nur kurze Zeit zurückgeschaut hat. Weiter kommt hinzu, daß der betreffende SS.Mann nach den Bekundungen des Zeugen Schwarz eine Mütze getragen hat, wodurch ein sicheres Erkennen nochmals erschwert worden ist.

 

Unter diesen gesamten geschilderten Umständen sieht die Kammer die Aussage des Zeugen Jonah Schwarz nicht als so sicher und zuverlässig an, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau im Anklagepunkt II 9 e stützen zu können.

 

Auch bei diesem Zeugen kommt im übrigen noch hinzu, daß er den SS.Mann Mietliczka, den er in diesem Fall als Täter genannt hat, im Lager Jaworzno immer mit einem Hund gesehen haben will. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann, wie bei anderen zeugen bereits ausgeführt wurde, eine Verwechselung nicht ausgeschlossen werden.

 

7. Zur Aussage des Zeuge Meir Mosche Shimoni zur Person den Angeklagten Olejak bzw. zu dem Rapportführer des Lagers Jaworzno sowie zum Anklagepunkt II 6 wurde bereits Stellung genommen. (vgl. Seite 301 - 302 und 413 - 417).

Auf die Frage nach Erschießungen von Häftlingen auf dem

Evakuierungsmarsch erklärte der Zeuge, er habe dabei viele Leichen gesehen und auch beobachtet, wie auf Häftlinge geschossen worden sei. Er erinnere sich, daß am 2. Tag des Evakuierungsmarsch der Rapportführer des Lagers Jaworzno auf einen Häftling geschossen habe, der aus der Reihe herausgegangen

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sei, um etwas an seinem Schuh zu richten.

 

Nach Vorhalt seiner Aussage vor der Israel-Polizei vom 17.3.1976, bei der er nach der Niederschrift ausgesagt hat, der SS.Mann mit dem Spitznamen Besen habe am 2. Tag des Evakuierungsmarsches auf einen Häftling, der sich gebückt habe, um die Schuhriemen festzumachen, geschossen, erklärte der Zeuge Shimoni, er wisse nicht, was damals geschrieben worden sei. Seiner Erinnerung nach sei in diesem Fall der Rapportführer der Schütze gewesen, nicht der SS.Mann mit dem Spitznamen Besen.

 

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß aufgrund der Aussage dieses Zeugen eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau nicht erfolgen kann.

 

8. Die Aussage des Zeugen Hillel Charlupski (benannt zum Anklagepunkt II 9 b) zur Person des Angeklagten Olejak, zu dessen Anwesenheit im Lager Jaworzno und zu seiner Teilnahme am Evakuierungsmarsch wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 269 und 270). Dabei wurde auch darauf hingewiesen, daß die Kammer die Angaben des Zeugen, er habe den Angeklagten Olejak zu Beginn des Evakuierungsmarsches im Lager Jaworzno gesehen, aufgrund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht als richtig ansieht.

 

Zur Person des Angeklagten Pansegrau hat der Zeuge Charlupski in der Hauptverhandlung folgendes bekundet:

 

Nachdem er bei Beginn seiner Vernehmung zunächst auf zwei verschiedene Vergleichspersonen gedeutet und geäußert hatte, er glaube, eine dieser Personen sei der Mietliczka ging er dann auf den Angeklagten Pansegrau zu und erklärte, diese Person sei der SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka. Er sei sich jetzt ganz sicher.

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Auch bei Vorlage der Lichtbilder äußerte der Zeuge zu den den Angeklagten Pansegrau darstellenden Bildern, diese Person sei der Mietliczka.

 

Weiter bekundete der Zeuge, dieser SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka sei damals etwa 1,75 m groß gewesen und habe aus Schlesien gestammt. Er sei Kommandoführer gewesen und habe im Lager immer einen Wolfshund dabeigehabt. Von diesem SS.Mann sei er selbst einmal gegen Ende des Jahres 1944 geschlagen worden. Grund hierfür sei gewesen, daß Mietliczka bei einer Kontrolle unter seiner Kleidung einen Zementsack gefunden habe.

 

Während des Evakuierungsmarsch habe es viele Erschießungen von Häftlingen durch SS.Leute gegeben. Besonders erinnert er sich an einen Fall, bei dem sein Cousin Jakob Zieger erschossen worden sei. Dies sei in der letzten Nacht des Evakuierungsmarsches gewesen, und zwar weniger ale eine Stunde vor der Ankunft ins Lager Blechhammer. Sein Cousin sei etwa 10 - 15 Meter vor ihm innerhalb der Kolonne gewesen. Mietliczka habe sich ganz in der Nähe seines Cousin aufgehalten. Er habe Zieger zunächst nach vorne gestoßen und dann mit einer Maschinenpistole von hinten auf ihn geschossen. Ob es eine Salve oder ein Einzelschuß gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Er habe Zieger dann am Boden liegen and aus einer Wunde am Hinterkopf bluten gesehen.

 

Er sei sich hundertprozentig sicher, daß Mietliczka in diesem Fall der Täter gewesen sei und er habe jahrelang gewartet, zu diesem Fall vor einem Gericht aussagen zu können.

 

Auf Vorhalt seiner Aussage vor der Israel-Polizei vom 10.3. 1976, in der es heiß:

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... „Ich kann mich genau entsinnen, daß auf dem Evakuierungsmarsch ein Häftling wegen Durchfalls auf der Seite heraustreten mußte. Dieser wurde dabei durch den SS.Mann, der auf Bild Nr. 27, 28 der Bildmappe dargestellt ist, von der Seite her erschossen. Das war Mietliczka.“ ...

 

erklärte der Zeuge Charlupski, er sei damals nicht nach dem Namen gefragt worden. Deshalb habe er nur den Vorfall geschildert. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung meinte der Zeuge Charlupski dann, der Vorfall mit seinem Cousin Zieger habe sich nicht innerhalb, sondern außerhalb der Kolonne ereignet.

 

Zur Aussage dieses Zeugen ist zunächst zu bemerken, daß sich eine erhebliche Belastung des Angeklagten Pansegrau darstellt. Dennoch hält sie die Kammer nicht für sicher und zuverlässig genug, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau wegen der Erschießung des Häftlings Zieger stützen zu können.

 

Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, daß dem Zeugen die Lichtbildmappe, die ihm bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10.3.1976 vorgelegt worden ist, nach seiner eigenen Aussage in der Hauptverhandlung bereits etwa einen Monat vor dieser Vernehmung von dem zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen Edelsberg gezeigt worden ist. Weiter hat der Zeuge bekundet, Edelsberg habe ihm später mitgeteilt, wer die auf den Lichtbildern abgebildeten Personen seien.

 

Unter diesen Umständen kann nach Auffassung der Kammer der Tatsache, daß der Zeuge Charlupski in der Hauptverhandlung die den Angeklagten Pansegrau darstellenden Bilder als solche den SS.Mannes Mietliczka bezeichnet hat, keine besondere Bedeutung zukommen.

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Gegen die Zuverlässigkeit der Erinnerung des Zeugen Charlupski spricht auch die Tatsache, daß er den Angeklagten Olejak ganz sicher auf dem Evakuierungsmarsch gesehen haben will, obwohl Olejak nach den Feststellungen der Kammer damals nicht in Jaworzno war.

 

Weiter besteht auch bei diesem Zeugen die Möglichkeit, daß er den SS.Mann Mietliczka mit einem anderen verwechselt hat, da auch er diesen Mietliczka im Lager immer mit einem Wolfshund gesehen haben will. Dies trifft, wie schon wiederholt ausgeführt worden ist, nicht auf den Angeklagten Pansegrau zu.

 

Weiter ergeben sich aus den verschiedenen Beschreibungen, die der Zeuge Charlupski von dem betreffenden Vorfall gegeben hat, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage dieses Zeugen.

 

So hat der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung ausgesagt, Zieger sei innerhalb der Kolonne erschossen worden, während er später weinte, der Vorfall habe sich außerhalb der Kolonne ereignet. Auch in einem weiteren Punkt hat der Zeuge Charlupski unterschiedliche Angaben gemacht, nämlich zu der Frage, von wo der betreffende SS.Mann auf den Häftling geschossen hat. Während er bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, der Häftling sei von der Seite her erschossen worden, meinte er in der Hauptverhandlung, der SS.Mann sei hinter dem Häftling gewesen und habe von hinten auf den Hinterkopf des Häftlings geschossen. Die Aussage des Zeugen in der Hauptvorhandlung, der SS.Mann habe von hinten auf den 10 - 15 Meter vor ihm, dem Zeugen, befindlichen Häftling geschossen, bedeutet auch, daß der Zeuge diesen SS.Mann zum Tatzeitpunkt nur von hinten sehen konnte.

 

Unter diesen Umständen bestehen nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel daran, ob der Zeuge Charlupski den betreffenden SS.Mann überhaupt sicher hat erkennen können.

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Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß sich der Vorfall nach der Aussage des Zeugen, der im übrigen bei seiner polizeilichen Vernehmung zum Tatzeitpunkt keine Angaben gemacht hat bzw. nicht danach gefragt worden ist, nur kurze Zeit vor der Ankunft in Blechhammer ereignet haben soll. Diese Ankunft erfolgte, wie bereits dargelegt worden ist, am Sonntag, den 21.1.1945 gegen 8.00 Uhr morgens.

 

Der fragliche Vorfall ereignete sich also nach den Angaben des Zeugen Charlupski in der Zeit zwischen 7.00 and 8.00 Uhr, zu einer Zeit also, in der die Beobachtungsmöglichkeiten angesichts der zu dieser Jahreszeit noch herrschen den Dunkelheit bzw. Dämmerung stark eingeschränkt waren.

 

Weiter muß nach Auffassung der Kammer davon ausgegangen werden, daß die körperliche und geistige Verfassung des Zeugen Charlupski - wie die jedes anderen Teilnehmers am Evakuierungsmarsch - kurz vor Erreichen des Lagers Blechhammer, also 4 Nächte und 3 Tage nach dem Verlassen des Lagers Jaworzno, nicht mehr gut gewesen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß gerade die letzte Nacht vor Erreichen des Lagers Blechhammer für die Häftlinge besonders schlimm und anstrengend war. Hierauf und auf die Gründe hiefür wurde bereits hingewiesen.

 

Schließlich spricht gegen die Zuverlässigkeit des Zeugen Charlupski, daß er von der Erschießung seines Cousin Zieger erstmals in der Hauptverhandlung gesprochen hat, obwohl er nach seinen eigenen Bekundungen schon jahrelang darauf gewartet hat, zu diesem Vorfall Angaben zu machen. Unter diesen Umständen hätte es nach Auffassung der Kammer nahegelegen, daß der Zeuge Charlupski diesen Fall bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung in aller Ausführlichkeit und Nennung des Namens des Opfers so geschildert hätte, wie er es dann in der Hauptverhandlung getan hat. Bei dieser

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polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge jedoch nur allgemein davon gesprochen, daß Mietliczka einen Häftling, der wegen Durchfalls zur Seite gegangen sei, von der Seite her erschossen habe. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, daß der Zeuge Charlupski bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von sich aus nicht erwähnt hat, sein Cousin Zieger habe damals Durchfall gehabt.

 

Bei Würdigung der gesamten dargelegten Umstände kann nach Auffassung der Kammer die Aussage dieses Zeugen nicht als so sicher und zuverlässig angesehen werden, daß hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau gestützt werden kann. Besonderes Gewicht mißt die Kammer dabei der Tatsache zu, daß der Zeuge Charlupski den Angeklagten Olejak auf dem Evakuierungsmarsch gesehen haben, was nicht richtig ist.

 

Den weiteren Umstand, daß der Zeuge Charlupski bei einer informatorischen Befragung gegenüber dem Zeugen Edelsberg erklärt hat, er könne für den Evakuierungsmarsch keinen der SS.Leute mit irgendeiner konkreten Mordtat belasten, mißt das Gericht keine Bedeutung mehr zu.

 

Die Äußerung des Zeugen Charlupski gegenüber dem Zeugen Edelsberg ergibt sich aus dem in der Hauptvorhandlung verlesen Zwischenbericht Nr. 22 vom 29.6.1975, der von dem Zeugen Edelsberg unterschrieben worden ist.

 

Dieser Zwischenbericht hat folgenden Wortlaut:

 

1. Herr Hillel Charlupski, Ramat Gan, Karat-Straße 24. Der Zeuge befand sich von Sommer 1943 bis zur Liquidierung im Lager Jaworzno, die ganze Zeit war er im Außenkommando beschäftigt. Er war Zeuge der Hängung von etwa 28 Häftlingen, sah Erschießungen auf dem Evakuierungsmarsch und im Lager Blechhammer, kann aber keinen der SS.Leute mit irgendeiner konkreten Mordtat belasten, da diese ihm nicht namentlich bekannt waren.

 

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Der Zeuge wurde in Blechhammer befreit.

 

Dieser Zwischenbericht wurde gem. § 251 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen, da der Zeuge Edelsberg zwischenzeitlich verstorben ist.

 

9. Die Aussage des Zeugen Ben David (benannt zu den Anklagepunkten II 9a und II 9 e) zur Person dos Angeklagten Olejak und zu dessen Anwesenheit im Lager Jaworzno und beim Evakuierungsmarsch wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 271 - 275).

 

Weiter hat der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt, in Jaworzno habe es einen SS. Mann mit dem Spitznamen Mietliczka gegeben. Bei Vorlage der Bildtafeln. meinte der Zeuge zu Bild Nr. 5 und 6 (Angeklagter Pansegrau), die abgebildete Person könne der Mietliczka sein, er sei sich aber nicht sicher. Die gleichen Angaben machte er dann zu Bild 27 des Bildbandes.

 

Bei der Schilderung des Evakuierungsmarsches bekundete der Zeuge dann, er habe während der ersten Nacht beobachtet, wie dieser Mietliczka auf einen Häftling geschossen habe. Der betreffende Häftling habe sich in der Mitte der Kolonne gebückt, wobei Mietliczka auf ihn geschossen habe. Olejak habe er beim Abmarsch am Tor gesehen, nicht aber während des weiteren Marsches. Er habe deshalb auch nicht gesehen, ob dieser beim Evakuierungsmarsch geschossen habe. Nach Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 18.3.1976, bei der er ausgesagt hat, auch Olejak habe beim Evakuierungsmarsch geschossen, erklärte der Zeuge Ben David, alle SS. Leute hätten geschossen. Er sei deshalb überzeugt, daß auch Olejak geschossen habe. Er habe aber nicht gesehen, daß er jemanden getroffen habe. Bei der Fortsetzung seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 20.11.1978, also etwa ein Jahr nach der ersten Vernehmung,

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erklärte der Zeuge Ben David auf die Frage, ob er einen konkreten Fall nennen könne, bei dem Mietliczka auf einen Häftling geschossen habe, er könne sich an einen solchen Fall jetzt nicht erinnern. Es seien zwar bei Beginn den Evakuierungsmarsches Häftlinge erschossen worden. Er könne die Täter aber nicht beschreiben, da es ja dunkel gewesen sei.

 

Nach Vorhalt seiner Angaben aus der ersten Vernehmung über die Erschießung des Häftlings während der ersten Nacht des Evakuierungsmarsches meinte der Zeuge dann, alles was ihm vorgehalten worden sei, entspreche der Wahrheit.

 

Die Kammer sieht die Aussage dieses Zeugen nicht für sicher und zuverlässig an. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß sich der Zeuge bei seiner zweiten Vernehmung in der Hauptverhandlung an den bei der ersten Vernehmung geschilderten Fall einer angeblichen Erschießung eines Häftlings durch den SS.Mann Mietliczka nicht von sich aus erinnert hat. Der Zeuge bat vielmehr zunächst bekundet, es sei zwar geschossen worden, aber wegen der Dunkelheit habe er die Täter nicht erkennen können.

 

Diese unterschiedlichen Aussagen beweisen, daß der Zeuge an die damaligen Vorgänge keine sichere und klare Erinnerung mehr hat.

 

Dies ergibt sich auch daraus, daß sich der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung, die ihm vorgehalten worden ist, an den Fall einer angeblichen Erschießung eines Häftlings, der sich gebückt habe, nicht von sich aus, sondern erst nach einem Vorhalt des Vernehmungsbeamten erinnert hat.

 

Schließlich sprechen auch die widersprüchlichen Angaben, die der Zeuge Ben David zur Person dos Rapportführers Olejak und dessen Anwesenheit in Jaworzno sowie zu der Frage, ob dieser auf dem Evakuierungsmarsch geschossen habe, gegen die Zuverlässigkeit dieses Zeugen.

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10. Die Aussage des Zeugen Grol (benannt zu II 9 c) zur Person des Angeklagten Olejak und zu dessen Anwesenheit im Lager Jaworzno wurde bereits dargelegt (vgl. 302 - 304).

 

Bei der Schilderung des Evakuierungsmarsches erklärte der Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dabei sei aus den verschiedensten Gründen auf Häftlinge geschossen worden. Täter seien die gewesen, die auch im Lager gewesen seien. Zu einzelnen Fällen könne er nichts sagen. Er habe nur daran gedacht, dabei durchzuhalten. Er habe deshalb nicht darauf geachtet, wer geschossen habe.

 

Nach Vorhalt seiner Aussage vor der Israel-Polizei, bei der er den SS.Mann Besen beschuldigt hatte, auf einen Häftling geschossen zu haben, erklärte der Zeuge Grol, er könne nicht mehr sagen, wer im einzelnen geschossen habe.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Zeuge Grol auch bei der Vernehmung vor der Israel-Polizei nicht von sich aus diesen Fall erwähnt hatte, sondern erst nachdem ihm der Bericht über eine informatorische Befragung vorgehalten worden ist.

 

Bei dieser Aussage den Zeugen der keine konkrete Erinnerung mehr an eine Erschießung eines Häftlings durch den SS.Mann Besen oder Mietliczka hat kommt, es auf die Frage, ob der Zeuge überhaupt den Angeklagten Pansegrau meint, wenn er von diesen SS.Leuten spricht, nicht mehr an.

 

11. Die Aussage des Zeugen David Lerer (als Tatzeuge zu II 9 a und II 9 b benannt) zur Person des Angeklagten Olejak, zu dessen Anwesenheit im Lager Jaworzno und bei der Evakuierung wurde bereits dargelegt, ebenso die Aussage des Zeugen Lerer zur Person den Angeklagten Pansegrau und zu dem Anklagepunkt II 6 (vgl. 273, 417 – 420).

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Die Kammer geht davon aus, daß die Aussage des Zeugen Lerer, Olejak sei immer als Rapportführer in Jaworzno gewesen und habe auch am Evakuierungsmarsch teilgenommen, nicht richtig ist.

 

Auf die Frage nach Häftlingstötungen auf dem Evakuierungsmarsch bekundete der Zeuge Lerer, er sei Zeuge von zwei Erschießungen durch den SS.Mann Mietliczka gewesen.

 

In einem Fall sei ein ihm als „Lui der Schreiber“ bekannt gewordener Häftling erschossen worden. Dies sei am zweiten Tag des Evakuierungsmarsches geschehen. Der betreffende Häftling habe sich gebückt, um seine Schuhe zu binden und gleichzeitig versucht, noch weiter zu laufen. Da sei der SS.Mann Mietliczka dazugekommen und habe auf den Häftling Lui geschossen.

 

Einen weiteren Fall habe er am dritten Tag des Evakuierungsmarsches beobachtet. Ein Häftling habe einen SS.Mann gefragt, ob er austreten dürfe. Dies sei ihm erlaubt worden, worauf der Häftling aus der Reihe herausgegangen sei. Auch in diesem Fall sei Mietliczka hinzugekommen und habe auf den Häftling geschossen. Beide Vorfälle seien auf der linken Seite der Häftlingskolonne passiert.

 

Zur Aussage dieses Zeugen ist zunächst zu bemerken, daß sich kein anderer Zeuge präzise an einen Häftling im Lager Jaworzno erinnert hat, der unter dem Namen „Lui der Schreiber“ bekannt war. Weiter wurde schon darauf hingewiesen daß der Zeuge Lerer im Rahmen seiner Aussage selbst wegen der langen Zeitdifferenz Zweifel daran geäußert hat, ob seine Angaben über die Täter in diesen beiden Fällen richtig sind

 

Außer diesen von dem Zeugen Lerer selbst geäußerten Zweifeln sprechen auch die unrichtigen Angaben über die Teilnahme des Angeklagten Olejak am Evakuierungsmarsch und zu der Frage, ob der SS.Mann Mietliczka in Jaworzno einen Hund hatte, gegen die Zuverlässigkeit der Erinnerung dieses Zeugen.

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Die Kammer sieht deshalb insgesamt die Aussage des Zeugen Lerer nicht als so sicher und zuverlässig an, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau stützen zu können.

 

12. Die Aussage des Zeugen Mordechaj Hoffmann zu der Frage, wer bei seiner Ankunft in Jaworzno in Juni 1944 Rapportführer war und ob er den Angeklagten Olejak in Jaworzno gesehen bat, wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 304 - 306, 363). Dabei wurde auch bereits auf die Widersprüche hingewiesen, die insoweit in der Aussage des Zeugen Hoffmann aufgetreten sind. Zu der Person des SS.Mannes Pansegrau im Lager Jaworzno hat der Zeuge Hofmann folgendes ausgesagt:

 

Den SS.Mann mit dem Namen Pansegrau bzw. Panzergrau habe er unter diesem Namen etwa im September 1944 kennengelernt. Er sei jung, ca. 20 Jabre alt und ca. 1,70 Meter groß gewesen und habe kurzgeschnittene helle Haare gehabt. Mit einem Hund habe er ihn im Lager nie gesehen, dieser SS.Mann habe vielmehr immer einen Stock mit sich geführt. Von den Häftlingen sei er Besen gerufen worden. Mit den Namen Mietliczka könne er keine Erinnerung verbinden. Er habe selbst einige Male mit diesem SS.Mann gesprochen. Einmal sei er auch von ihm nach dem Baden mißhandelt worden, allerdings nicht schwer. Dieser SS.Mann sei seiner Erinnerung nach ein Volksdeutscher gewesen, er habe ihn jedoch nur deutsch sprechen hören.

 

Welche Funktion dieser SS.Mann in Lager Jaworzno ausgeübt habe, habe er damals zwar gewußt. Heute könne er sich nicht mehr im einzelnen daran erinnern. Der SS.Mann Pansegrau bzw. Panzergrau habe während seines eigenen Aufenthaltes im Lager Jaworzno verschiedene Funktionen ausgeübt. Mal sei er Kommandoführer, mal Rapportführer gewesen. Gelegentlich sei er auch zum Kraftwerk gekommen, um die Häftlinge zu überprüfen.

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Bei Vorlage der Lichtbilder erklärte der Zeuge zu den Bildern 6 und 7 der Bildtafeln und zu den Bildern 27 und 28 des Bildbandes (jeweils Bilder den Angeklagten Pansegrau): Das ist Pansegrau.

 

Den Angeklagten Pansegrau selbst hatte der Zeuge Hoffmann zu Beginn seiner Vernehmung, als Pansegrau noch mit etwa 8 gleichaltrigen Vergleichspersonen im Zuhörerraum des Sitzungssaales saß, nicht erkannt. Der Zeuge Hoffmann deutete vielmehr auf einen Zuhörer und einen Justizangestellten und meinte dazu, einer von beiden könne der Pansegrau sein.

 

Nachdem der Angeklagte Pansegrau dann zusammen mit dem Angeklagten Olejak auf der Anklagebank Platz genommen hatte und deshalb für den Zeugen als Angeklagter erkennbar war, weinte der Zeuge dann zur Person des Angeklagten Pansegrau, dieser könne der von ihm genannte SS.Mann Pansegrau sein.

 

Zu der Erschießung eines Häftlings auf dem Evakuierungsmarsch hat der Zeuge Haffmann in der Hauptverhandlung folgendes ausgesagt:

 

Die Evakuierung des Lagers Jaworzno habe abends begonnen. Am ersten Tag des Marsches morgens zwischen 10.00 und 12.00 Uhr, als es taghell gewesen sei, habe ein Häftling, der früher Rabbiner gewesen sei und aus seiner eigenen Heimat gestammt habe, den SS.Mann Pansegrau, der zu diesem Zeitpunkt auf ihrer Höhe neben der Häftlingskolonne marschiert sei, gefragt, ob er austreten dürfe. Dies sei grundsätzlich verboten gewesen, weshalb er selbst seine Notdurft in die Hose gemacht habe. Obwohl Pansegrau den Häftling das Verlassen der Kolonne verboten habe, was er selbst gehört habe, sei der Rabbiner aus der Kolonne gegangen und links an der Kolonne entlang etwa 30 bin 40 Schritte vorgelaufen und habe sich dann außerhalb der Kolonne niedergebückt, um seine Notdurft zu verrichten.

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Zu diesem Zeitpunkt habe Schnee gelegen und auf der linken Seite des Weges, den die Kolonne gerade marschiert sei, seien auf mehrere Hundert Meter kleine Eichenbäume gestanden. Es sei kein Wald gewesen. Der Rabbiner sei zwischen die ersten Bäume am Weg gegangen und habe sich niedergebockt. Die Bäume seien so klein gewesen, daß man den Rabbiner in dieser Hockstellung noch habe sehen können. Als Pansegrau zu dem noch am Boden hockenden Rabbiner gekommen sei, habe er mit einer Pistole von hinten dem Rabbiner in das Genick geschossen, wobei die Pistole nur wenige Zentimeter vorn Körper den Rabbiner entfernt gewesen sei. Der Rabbiner sei zu Boden gefallen. Er habe ihn später nie wieder gesehen.

 

Er, der Zeuge, sei zu diesem Zeitpunkt auf der linken Seite der Kolonne marschiert und nur eineinhalb bis zwei Meter entfernt gewesen. Er habe den SS.Mann Pansegrau, den er ja gut aus dem Lager gekannt habe, genau als Schützen in diesem Fall erkannt. Pansegrau sei zu diesem Zeitpunkt mit einem hellen Wintermantel und etwas Dickem um den Hals bekleidet gewesen. Auf dem Kopf habe er eine Mütze ohne Schirm getragen.

 

Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt, wenn er auch schon ein Muselmann gewesen sei, noch in einer guten körperlichen Verfassung gewesen und habe den Vorfall genau wahrnehmen können. Obwohl er sich bemühe, die Erinnerungen an das Lager Jaworzno und an die Evakuierung zu verdrängen und sich von diesen Erinnerungen, durch die er auch an Alpträumen leide, freizumachen, sei ihm dies in dem Fall der Erschießung des ehemaligen Rabbiners nie gelungen. Er sei sich der Täterschaft des SS.Mannes Pansegrau hundertprozentig sicher und habe sich an diesen Vorfall immer in der gleichen Weise erinnert. Er habe auch immer den SS.Mann Pansegrau als Täter in diesem Fall in Erinnerung gehabt.

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Diese letzte Aussage des Zeugen Hoffmann, daß er nämlich immer den SS.Mann Pansegrau als Täter in Erinnerung gehabt habe, ist nicht richtig. Ebenso hat sich der Zeuge Hoffmann nicht immer daran erinnert, daß der SS.Mann Pansegrau von den Häftlingen Besen gerufen worden ist. Beides ergibt sich eindeutig aus der Vornehmung des Zeugen Hoffmann vom 12.3.1976 durch die Israel-Polizei, die von dem zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen Edelsberg in Anwesenheit des ersten Staatsanwaltes Gandorfer von der Staatsanwaltschaft Würzburg durchgeführt worden ist. Die Niederschrift über diese Vernehmung (22, 92 - 96) wurde dem Zeugen Hoffmann im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung wiederholt vorgehalten. Außerdem wurde Erster Staatsanwalt Gandorfer hierzu als Zeuge vernommen.

 

Erster Staatsanwalt Gandorfer hat dabei bekundet, die Vernehmung des Zeugen Hoffmann sei im wesentlichen von ihm selbst durchgeführt worden. Er habe auch die Niederschrift selbst diktiert. Hoffmann habe in der deutschen Sprache ausgesagt. Verständigungsschwierigkeiten habe es nicht gegeben.

 

Der Zeuge Hoffmann habe seine Aussage so gemacht, wie sie niedergeschrieben worden sei. Er selbst habe sich bemüht, die Niederschrift möglichst wortgetreu nach der Aussage des Zeugen Hoffmann anzufertigen.

 

Soweit dem Zeugen im Rahmen der Vernehmung ein Vorhalt gemacht worden sei, sei dies in der Niederschrift vermerkt worden. Seiner Erinnerung nach sei dem Zeugen Hoffmann nur ein Vorhalt aus dem von dem Zeugen Edelsberg über eine informatorische Befragung gefertigten Bericht gemacht worden.

 

Weiter hat Erster Staatsanwalt Gandorfer ausgesagt, dem Zeugen Hoffmann sei zu Beginn meiner Vernehmung mitgeteilt worden, daß er über das Lager Jaworzno vernommen werden solle. Der Zeuge Hoffmann habe zunächst Angaben über den

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Zeitpunkt seiner Ankunft im Lager Jaworzno, über das Lager selbst und über seine verschiedenen Arbeitsstellen gemacht.

 

Dann habe er auf die Frage, ob er sich an SS.Leute aus diesem Lager erinnere, verschiedene Namen genannt, darunter Markewicz und Lausmann. Außerdem habe er von einem jungen blonden SS.Mann gesprochen, den man ist Lager „Besen“ genannt habe.

 

Dann sei dem Zeugen Hoffmann die Lichtbildmappe, die auch in der Hauptverhandlung benutzt wurde, vorgelegt worden. Nach Durchsicht habe Hoffmann zu Bildern den Angeklagten Olejak erklärt, dies sei der Rapportführer des Lagers Jaworzno. Zu einem Bild des Angeklagten Pansegrau habe er ausgesagt, dieser Mann sei auch in Jaworzno gewesen, einen Namen habe er nicht genannt.

 

Danach habe er den Zeugen Hoffmann gefragt, ob dieser zu Tötungen von Häftlingen im Lager Jaworzno Angaben machen könne. Der Zeuge Hoffmann habe daraufhin von sich aus einige Fälle aus der Lagerzeit geschildert, darunter auch einen Fall, bei dem ein Häftling im Wasserbassin des Lagers ertränkt worden sei.

 

Auf die weitere Frage, ab auf dem Evakuierungsmarsch Häftlinge erschossen worden seien, habe Hoffmann erklärt, dies sei der Fall gewesen. Der Marsch habe nachts begonnen und schon ist Lager selbst sei auf Häftlinge geschossen worden. Während des Marsches sei ein früherer Rabbiner erschossen worden.

 

Einen Täter für diesen Fall habe der Zeuge Hoffmann zu diesem Zeitpunkt von sich aus nicht genannt.

 

Außerdem habe Hoffmann davon berichtet, daß in der letzten Nacht des Evakuierungsmarsches auf ihn selbst geschossen worden sei.

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Er habe den Zeugen Hoffmann dann ausdrücklich gefragt ob er gesehen habe, dass der Rapportführer oder der SS. Mann Besen während der Evakuierung auf Häftlinge geschossen hätten. Hinsichtlich des Rapportführers habe Hoffmann dies verneint. Hinsichtlich des SS.Mannes Besen habe Haffmann ausgesagt dieser habe zu Beginn des Marsches, noch im Lager, während der Verteilung von Lebensmitteln auf Häftlinge geschossen.

 

Er habe dann dem Zeugen Hoffmann den von Edelsberg gefertigten Zwischenbericht über eine informatorische Befragung teilweise wörtlich vorgehalten. In diesem Bericht habe gestanden, daß Hoffmann Zeuge gewesen sei, wie der SS.Mann Pansegrau einen ehemaligen Rabbiner erschossen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Name Pansegrau von dem Zeugen Hoffmann nicht genannt worden.

 

Hoffmann habe dann daraufhin ausgesagt, es falle ihm jetzt wieder ein, dass der SS.Mann mit dem Spitznamen Besen in Wirklichkeit Panzergrau geheißen habe und es dieser SS. Mann gewesen sei, der den ehemaligen Rabbiner erschossen habe. Hoffmann habe dann noch nähere Angaben über die Erschießung dieses Häftlings gemacht.

 

Zu Ende der Vernehmung habe er dann den Zeugen Hoffmann nochmals die Bildmappe vorgelegt und ihn gefragt, ob er jetzt den SS.Mann Pansegrau auf Bildern erkennen könne. Hoffmann habe dann zu den den Angeklagten Pansegrau darstellenden Bildern erklärt, dies sei der Pansegrau. Hoffmann sei sich dessen allerdings nicht ganz sicher gewesen.

 

Auf Vorhalt an Ersten Staatsanwalt Gandorfer, daß in dem Zwischenbericht über die informatorische Befragung des Zeugen Hofmann nicht stehe, daß Pansegrau einen Rabbiner erschossen habe, sondern nur die Erschießung eines Häftlings durch Pansegrau auf dem Evakuierungsmarsch erwähnt sei, erklärte der Zeuge Gandorfer, er habe Hoffmann nur

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vorgehalten, was in dem Bericht über die informatorische Befragung gestanden habe.

 

Aus dieser Aussage des Zeugen Gandorfer und dem Inhalt der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Hoffmann vom 12.3.1976, die dem Zeugen Hoffmann im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptvorhandlung wiederholt vorgehalten worden ist, ergibt sich, daß sich der Zeuge Hoffmann bei der Vernehmung durch die Israel-Polizei nicht von sich aus an den Namen des Angeklagten erinnert hat. Trotzdem hat der Zeuge Hoffmann in der Hauptverhandlung bekundet, er habe diesen Namen immer gewußt. Warum er ihn damals nicht von sich aus genannt habe, wisse er nicht.

 

Weiter ergibt sich aus der Aussage den Zeugen Gandorfer, daß der Zeuge Hoffmann zu Beginn seiner Vernehmung zwar von einem jungen SS.Mann mit dem Namen Besen gesprochen hat, daß er diesen SS.Mann aber nicht mit dem Namen Pansegrau oder Panzergrau in Verbindung gebracht hat. Bei Vorlage der Lichtbilder hat der Zeuge Hoffmann damals die Bilder des Angeklagten Pansegrau dann weder mit dem SS.Mann Besen noch mit Panzergrau in Verbindung gebracht, sondern er hat lediglich bei einem Bild erklärt, diese Person sei in Jaworzno und ein Sadist gewesen.

 

Schließlich hat der Zeuge bei der erstmaligen Schilderung des Falles der Erschießung des früheren Rabbiners keinen Täter nennen können. Auch auf die ausdrückliche Frage des Vernehmungsbeamten Gandorfer, ob er gesehen habe, daß der „Besen“ auf dem Evakuierungsmarsch auf Häftlinge geschossen habe, brachte er die Erschießung des Rabbiners nicht mit diesem SS.Mann Besen und auch nicht mit dem SS.Mann Panzergrau in Verbindung.

 

Aus dieser Aussage den Zeugen Hoffmann bei der Israel-Polizei ergibt sich nach Auffassung der Kammer eindeutig, daß die Erklärung des Zeugen, er habe sich immer an den Namen Pansegrau

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erinnert und er habe diesen SS.Mann immer als den Täter im Falle der Erschießung des Rabbiners in Erinnerung gehabt, nicht richtig ist.

 

Der Zeuge Hoffmann hat sich vielmehr an die Identität des SS.Mannes Besen mit dem SS.Mann Panzergrau und an die Täterschaft dieses SS.Mannes im Falle der Erschießung des Rabbiners erst aufgrund eines Vorhaltes des vernehmenden Staatsanwalts erinnert. Dieser Vorhalt lautete, wie der Zeuge Gandorfer nach Vorhalt des Inhaltes des von Edelsberg gefertigten Zwischenberichtes vom 4.7.1975 bekundet hat, folgendermaßen:

 

... „Auf dem Evakuierungsmarsch hat Panzergrau in Anwesenheit des Zeugen einen Häftling erschossen.“ ..

 

Aus diesem Zwischenbericht ergibt sich im übrigen auch daß der Zeuge Hoffmann zum Zeitpunkt der Befragung durch Edelsberg der Meinung war, die SS.Leute Panzergrau und Besen seien nicht identisch gewesen. Insoweit heißt es in diesem Bericht:

 

... „Es sind ihm auch der Rapportführer, Panzergrau und ein Funktionär mit dem Spitznamen Besen erinnerlich. „ ...

 

Die Kammer ist der Auffassung, daß bei dieser Aussage des Zeugen Hoffmann vor der Israel-Polizei bzw. dem vornehmenden deutschen Staatsanwalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Zeuge an den Täter im Falle der Erschießung des Rabbiners und an die Identität des SS.Mannes Pansegrau mit dem SS.Mann Besen eine sichere, klare und zuverlässige Erinnerung hat, auch wenn er in der Hauptverhandlung eine insoweit fast widerspruchslose Aussage gemacht hat.

 

Im übrigen hat der Zeuge Hoffmann auch bei anderen Fällen der Tötung bzw. Mißhandlung von Häftlingen sowohl in der Hauptvorhandlung selbst widersprüchliche Angaben gemacht

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und diese Angaben stehen teilweise auch noch in Widerspruch zu seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung.

 

So hatte der Zeuge Hoffmann bei der polizeilichen Vernehmung bekundet, er habe selbst gesehen, wie Lausmann in Gegenwart des Lagerführers einen Häftling mit Kleidern in das im Lager befindliche Bassin geworfen und dann ertränkt habe.

 

Am ersten Tag seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 28.12.1977 erklärte der Zeuge Hoffmann hierzu, Täter in diesem Fall sei der Rapportführer gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seiner Vernehmung sprach der Zeuge Hoffmann auch noch davon, daß der Rapportführer und ein SS.Mann, der immer einen Hund und eine Verletzung an den Fingern der linken Hand gehabt habe, ein und die selbe Person gewesen seien.

 

Nach Vorhalt seiner Aussage bei der Israel-Polizei erklärte der Zeuge Hoffmann dann im Laufe seiner weiteren Vornehmung in der Hauptverhandlung, er habe das Bild wieder vor seinen Augen, Täter seien Lausmann und noch ein SS.Mann gewesen, an dessen Name er sich nicht erinnere.

 

In einem weiteren Fall einer Häftlingstötung hatte der Zeuge Hoffmann bei der Vernehmung durch die Polizei bekundet, an der Baustelle des Kraftwerkes habe einmal ein junger, rothaariger Häftling aus Munkatz während eines Bombenalarms zu flüchten versucht. Er habe sich versteckt gehabt und sei längere Zeit mit Hunden gesucht worden. Schließlich sei er gefunden worden. Der Kommandoführer Lausmann und der Oberkapo hätten solange auf ihn eingeschlagen bis er tot gewesen sei.

 

In der Hauptverhandlung erklärte der Zeuge Hofmann am Beginn seiner Vornehmung, der junge rothaarige Häftling ans Munkatz sei von dem Rapportführer, Pansegrau und dem Oberkapo totgeschlagen worden.

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Im Rahmen der Befragung durch Rechtsanwalt Haase meinte der Zeuge Hoffmann dann, die Täter in diesem Fall seien der Oberkapo, Pansegrau und Lausmann gewesen. Er sei vollkommen sicher, daß Pansegrau damals dabeigewesen sei. Warum er unterschiedliche Angaben mache, könne er nicht sagen.

 

Wie unsicher und unscharf die Erinnerung des Zeugen Hoffmann an die damalige Zeit ist, beweist auch die Tatsache, daß Hoffmann bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat, der Jung. SS.Mann Besen sei dabei gewesen, als bei Beginn der Evakuierung, noch im Lager Jaworzno, während der Verteilung von Brot auf Häftlinge geschossen worden sei. Hieran hat sich der Zeuge Hoffmann bei seiner Vornehmung in der Hauptverhandlung überhaupt nicht mehr erinnert. Im übrigen sieht es die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß zu Beginn des Marsches im Lager selbst, insbesondere bei der Verteilung von Lebensmitteln, nicht auf die Häftlinge geschossen worden ist. Dies haben praktisch alle vernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigt. Hier sei nur auf das Buch von Dr. Novy aus dem Jahre 1949 hingewiesen, in dem Dr. Novy berichtet hat, die Lebensmittel seien zum größten Teil an die Häftlinge verteilt worden. Daß dabei auch auf die Häftlinge geschossen worden sei, hat Dr. Novy nicht berichtet.

 

Schließlich geht die Kammer auch, wie bereits ausgeführt, davon ans, daß die Angaben, die der Zeuge Hoffmann zur Person des Angeklagten Olejak und zu der Frage, wer in Jaworzno Rapportführer war, nicht richtig sind. Auf die Widerspruche in diesem Teil der Aussage des Zeugen Hoffmann wurde bereits hingewiesen.

 

Unter Berücksichtung und Würdigung der gesamten Aussagen des Zeugen Hoffmann sieht es die Kammer nicht als erwiesen an, daß es der Angeklagte Pansegrau war, der auf den ehemaligen Rabbiner geschossen hat.

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13. Die Aussage des Zeugen Aron Pernat zur Person des Angeklagten Olejak bzw. dem Rapportführer des Lagers Jaworzno und zu den Anklagepunkten I 1, I 4, II 1, II 7, II 8 wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 278 und 279, 364; 386 und 387; 421 u.425).

 

Zur Frage von Erschießungen auf dem Evakuierungsmarsch erklärte der Zeuge Pernat bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv, bei diesem Marsch seien viele Häftlinge erschossen worden. Er selbst habe gesehen, wie der SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka dabei auf Häftlinge geschossen habe. Einzelheiten über die Erschießungen hat der Zeuge Pernat nicht angeben können.

 

Hinsichtlich den Rapportführers bekundete der Zeuge Pernat, dieser habe auf dem Evakuierungsmarsch mit einem einzigen Schuß aus einer Pistole drei hintereinander laufende Häftlinge niedergeschossen.

 

Die Kammer hat bereits zum Ausdruck gebracht, daß sie die gesamte Aussage des Zeugen Pernat wegen der zahlreichen Widersprüche zwischen seiner polizeilichen Vernehmung und seiner Aussage vor dem Amtsgericht Tel Aviv nicht für sicher und zuverlässig hält. Gegen eine sichere Erinnerung des Zeugen spricht auch daß er den Rapportführer den Lagers Jaworzno, den er auf den den Angeklagten Olejak darstellenden Bildern wiedererkannt haben will, immer in Jaworzno und auch beim Evakuierungsmarsch gesehen haben will.

 

14. Der Zeuge Leon Krzetowski, der am 6.4.1978 und 7.4.1978 in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, hat dabei ausgesagt, er sei von September 1943 bin zur Auflösung den Lagers in Jaworzno inhaftiert gewesen.

 

Die Namen der Angeklagten kenne er nicht. Von den SS.Leuten in Jaworzno erinnere er sich an Lausmann, Markewicz, Freudenreich und an einen jungen Mann, der von den Häftlingen

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Mietliczka genannt worden sei. Dieser Mietliczka sei auch auf dem Evakuierungsmarsch dabeigewesen. Während des Marsches seien viele, insbesondere schwache Häftlinge erschossen worden.

 

Er habe einmal gesehen, wie dieser Mietliczka während des Marsches etwa 20 Häftlinge mit in einen Wald abseits der Kolonne genommen habe. Mietliczka habe eine Maschinenpistole dabeigehabt. Kurze Zeit später habe er Schüsse gehört und Mietliczka sei ohne die Häftlinge zur Kolonne zurückgekehrt. Insgesamt sei Mietliczka etwa 15 - 20 Minuten von der Kolonne weggewesen. Was den betreffenden Häftlingen passiert sei, wisse er nicht. Er nehme aber an, daß Mietliczka sie erschossen habe, da er allein zurückgekommen sei.

 

Auch aufgrund dieser Aussage, ihre Richtigkeit unterstellt, kann eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau nicht erfolgen. Denn was sich tatsächlich in dem betreffenden Wald abgespielt hat und ob die Häftlinge tatsächlich erschossen worden sind, konnte der Zeuge Krzetowski nicht sehen. Auf die Frage, ob der Zeuge Krzetowski, wenn er von Mietliczka spricht, den Angeklagten Pansegrau meint, kommt es deshalb nicht an.

 

15. Der Zeuge Tadeusz Lopaczewski, der in Lodz in Polen wohnhaft ist, wurde am 22.5., 23.5., 26.5. und 29.5.1978 in der Hauptverhandlung vernommen.

 

Zu Beginn seiner Vernehmung, als die beiden Angeklagten noch im Zuhörerraum des Sitzungssaales mit mehreren Vergleichspersonen saßen, deutete der Zeuge Lopaczewski auf den Angeklagten Pansegrau und erklärte, diese Person sei ihm aus Jaworzno bekannt. Das gleiche äußerte der Zeuge zu dem Angeklagten Olejak. Weiter deutete der Zeuge auf den Ergänzungsschöffen Zang, wobei er bekundete, auch diese Person könne in Jaworzno gewesen sei. So wie diese Person könne heute der Pansegrau aussehen.

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Bei Vorlage der Lichtbilder meinte der Zeuge Lopaczewski zu den Bildern Nr. 5, 6 und 7 der Bildtafeln und zu den Bildern Nr. 26, 27 und 28 des Bildbandes, die auf diesen Bildern abgebildete Person sei der Pansegrau.

 

Weiter sagte der Zeuge Lopaczewski folgendes aus: Nach seiner Verhaftung sei er zunächst in das Konzentrationslager Birkenau eingeliefert worden, wo er bei verschiedenen Kommandos habe arbeiten müssen. In Birkenau sei er bis Ende August 1943 geblieben.

 

Schon während dieser Zeit in Birkenau habe er im Juni 1943 den SS.Mann Pansegrau, der auch schon in Birkenau Mietliczka genannt worden sei, kennengelernt. Damals habe er nicht gewußt, welcher dieser beiden Namen der richtige Name gewesen sei. Erst nach Kriegsende habe er von ehemaligen Mithäftlingen erfahren, daß Pansegrau der richtige Name dieses Mannes und Mietliczka ein Spitzname gewesen sei.

 

Auch im Juli und August 1943 habe er Pansegrau noch in Birkenau gesehen, insoweit sei er sich ganz sicher. Im Juni 1943 habe es in Birkenau einen Vorfall gegeben, bei dem zwei griechische Häftlinge von Lausmann, der später auch in Jaworzno gewesen sei, und von Pansegrau zusammen mit einem Kapo getötet worden seien. Die betreffenden Häftlinge seien von der schweren Arbeit erschöpft gewesen und von Lausmann und dem Kapo in der Weise getötet worden, daß diese eine Holzstange auf den Hals der Häftlinge gelegt und diese damit erwürgt hätten. Pansegrau habe sich daran auch beteiligt. Im Rahmen dieses Vorfalles habe er von Mithäftlingen erfahren, daß einer der beteiligten SS.Leute Pansegrau bzw. Mietliczka geheißen habe.

 

Als er selbst Anfang September 1943 nach Jaworzno gekommen sei, habe er Pansegrau in Jaworzno wieder gesehen. Wahrscheinlich sei dieser gleichzeitig mit ihm selbst von Birkenau nach Jaworzno verlegt worden. Auch Lausmann habe er dann in Jaworzno wieder gesehen

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Auf dem Evakuierungsmarsch zwischen Jaworzno und Blechhammer habe er selbst gesehen, wie dieser SS.Mann Pansegrau mindestens zwei Häftlinge erschossen habe. Der Abmarsch aus Jaworzno sei abends gegen 23.00 oder 24.00 Uhr erfolgt. In der Nacht vorher habe er nicht geschlafen, da das Lager von einer Bombe getroffen worden sei und deshalb im Lager unter den Häftlingen große Unruhe geherrscht habe. Der Fußmarsch habe über Beuthen und Gleiwitz nach Blechhammer geführt und insgesamt 4 Nächte und 3 Tage gedauert.

 

Am Ende der Kolonne sei auch ein etwa zwei Meter langer Schlitten mitgeführt worden, auf dem sich Gepäck von SS.Leuten befunden habe. Der Schlitten sei jeweils von 6 - 10 Häftlingen

gezogen bzw. geschoben worden.

 

Zwischen Beuthen und Gleiwitz sei er von einem ihm nicht mehr erinnerlichen SS.Mann auch zum Schieben an diesem Schlitten eingeteilt worden. Er habe mehrere Stunden und über eine Strecke von ca. 15 km beim Transport des Schlittens mitgeholfen. Ob dies während der Nacht oder bei Tag gewesen sei, wisse er nicht mehr sicher. Das Ziehen des Schlittens sei sehr anstrengend und er und die anderen Häftlinge am Schlitten seien sehr erschöpft gewesen. Deshalb sei der Abstand zu der eigentlichen Häftlingskolonne immer größer geworden.

 

Noch bevor die Kolonne die Stadt Gleiwitz erreicht habe, sei es ihm gelungen, vom Schlitten wegzulaufen und in der Kolonne unterzutauchen. Etwa zwei oder drei Stunden, nachdem ihm dies gelungen sei, habe er das Bewußtsein verloren. Von Freunden sei er dann bis zu einer Scheune, in der eine längere Pause gemacht worden sei, mitgezogen worden. In dieser Scheune sei er dann wieder zu sich gekommen.

 

Während der Zeit, in der er den Schlitten geschoben habe, habe sich auch der SS.Mann Pansegrau zusammen mit anderen SS.Leuten in der Nähe des Schlittens aufgehalten. Pansegrau habe damals Stiefel, die übliche SS.Uniform und eine Mütze, ein

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sogenanntes Schiffchen, getragen. Ob er auch einen Mantel angehabt habe, wisse er nicht. mehr. Während er selbst den Schlitten geschoben habe, habe er beobachtet, wie Pansegrau und die anderen SS.Leute auf erschöpfte Häftlinge geschossen hätten. Die SS.Leute seien dabei in seiner unmittelbaren Nähe gewesen, vielleicht 4, 5 oder 10 Meter von ihm entfernt. Von Pansegrau habe er mindestens Zwei Fälle gesehen, in denen dieser auf Häftlinge geschossen habe. Pansegrau habe eine Maschinenpistole benutzt, die er dann auf den Schlitten gelegt habe. Dabei habe er ihn deutlich an seinem Gesicht erkannt. Auch vorher habe er ihn schon an seinem Gesicht erkannt gehabt.

 

Er selbst habe sich dann die Maschinenpistole, die von Pansegrau auf den Schlitten gelegt worden sei, aneignen wollen. Er habe dies dann aber unterlassen, nachdem er festgestellt habe, daß kein Magazin mehr in der Maschinenpistole gewesen sei.

 

Zu diesem Zeitpunkt, als er Pansegrau und die anderen SS.Leute beim Schießen auf Häftlinge beobachtet habe, sei seine eigene körperliche Verfassung noch gut gewesen und er habe diesen SS.Mann noch klar und deutlich erkennen können.

 

Die Kammer verkennt nicht, daß der Angeklagte Pansegrau durch diese Aussage des Zeugen Lopaczewski schwer belastet wird. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch die Aussage auch dieses Zeugen nicht als so sicher und zuverlässig anzusehen, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau stützen zu können.

 

Zum einen ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung davon auszugehen, daß die Angaben, die der Zeuge Lopaczewski über den angeblichen Aufenthalt des Angeklagten Pansegrau in den Monaten Juli und August 1943 im Lager Birkenau gewacht hat, nicht richtig sind. Es wurde bereits ausgeführt, daß der

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Angeklagte Pansegrau bereits ins Juni 1945 in das Lager Jaworzno versetzt worden ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Einlassung des Angeklagten Pansegrau selbst, als auch aus den Aussagen der über das Lager und die dort eingesetzten SS.Leute gut informierten Zeugen Sicinski, Smigielski und Pasikowski. Alle drei Zeugen haben übereinstimmend bekundet, Pansegrau sei, ebenso wie sie selbst, von Anfang an, also von Juni 1943 an, im Lager Jaworzno gewesen.

 

Auch die Aussage den Zeugen Lopaczewski, er habe den für Pansegrau in Jaworzno gebrauchten Rufnamen Mietliczka schon in Birkenau von Mithäftlingen gehört, ist nicht richtig, da der Angeklagte Pansegrau diesen Spitznamen erst im Lager Jaworzno von den Häftlingen bekommen hat. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen Pasikowski.

 

Zum anderen hat die Kammer ernsthafte Zweifel daran, ob der körperliche Zustand des Zeugen Lopaczewski zu dem Zeitpunkt, als er den Angeklagten Pansegrau beim Schießen auf Häftlinge beobachtet haben will, noch so gut war, daß er die betreffenden SS.Leute sicher und zuverlässig erkennen und unterscheiden konnte. Der Zeuge selbst hat dies zwar bejaht. Gleichzeitig aber hat er ausgesagt, das Schlittenschieben sei sehr anstrengend und er sei sehr erschöpft gewesen. Dies ist unter Berücksichtigung der bereits mehrfach geschilderten Bedingungen, unter denen die Häftlinge bei der Evakuierung zu leiden hatten, durchaus verständlich. Dazu kommt noch, daß der Zeuge selbst ausgesagt hat, er habe auch in der Nacht vor Beginn des Evakuierungsmarsches wegen der Bombardierung den Lagers Jaworzno nicht geschlafen gehabt.

 

Weiter hat der Zeuge Lopaczewski dann bekundet, etwa zwei bis drei Stunden, nachdem er vom Schlitten weggelaufen sei, habe er völlig das Bewußtsein verloren und sei erst wieder während der längeren Rastpause in einer Scheune zu sich gekommen. Hiermit meint der Zeuge offensichtlich die Pause, die am Freitagnachmittag in der Nähe von Peiskretscham in einer Scheune eingelegt wurde.

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Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Wahrnehmungsfähigkeit den Zeugen auch schon während des Schlittenschiebens erheblich eingeschränkt war. Hierzu ist zu bemerken, daß sich der Zeuge sicher war, zum Schlittenschieben zwischen Beuthen und Gleiwitz eingesetzt worden zu sein. Er konnte allerdings nicht mehr sicher sagen, ob er den Schlitten während der Nacht oder tagsüber geschoben hat.

 

Es wurde bereits ausgeführt, daß der Abmarsch der Häftlinge aus Beuthen gegen 4.00 Uhr morgens am 19.1.1945 erfolgt ist (vgl. Seite 48) und daß die Häftlinge am Vormittag dieses Tages die Stadt Gleiwitz passiert haben. Es ist deshalb durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, daß der Zeitraum, in dem der Zeuge Lopaczewski zum Schlittenschieben eingenetzt worden ist, noch in die Nacht oder zumindest in die Dämmerung gefallen ist. Der Zeuge selbst konnte sich, wie bereits erwähnt, insoweit nicht wehr sicher erinnern. Er meinte, es könne sowohl nachts als auch tagsüber gewesen sein, als er den Schlitten geschoben habe.

 

Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Beobachtungs- und Wahrnehmungsfähigkeit der Häftlinge auf dem Evakuierungsmarsch während der Nächte wegen des allenfalls geringfügigen Mondlichtes in Verbindung mit den anderen ebenfalls bereits dargelegten Umständen (Ermüdung und Erschöpfung der Häftlinge, Winterkleidung der SS.Leute) sehr eingeschränkt war. Im übrigen will der Zeuge Lopaczewski den SS.Mann Kraus, von den Häftlingen Lapka genannt, ebenfalls beim Evakuierungsmarsch gesehen haben. Bei seiner Vernehmung durch eine polnische Richterin am 27.10.1976, die ihm im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung mehrfach vorgehalten worden ist, hat der Zeuge Lopaczewski sogar noch geweint, zusammen mit Pansegrau habe auch Kraus auf Häftlinge geschossen, als er selbst den Schlitten geschoben habe. Es wurde bereits im

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Rahmen der Ausführungen zu dem Inhalt des Buches „Rückkehr unerwünscht" von Dr. Novy (vgl. Seite 175 - 191) darauf hingewiesen, daß die Kammer die Teilnahme des SS.Unterscharführers Kraus am Evakuierungsmarsch nicht als erwiesen ansieht.

 

Bei Berücksichtigung und Würdigung der gesamten Aussage des Zeuge Lopaczewski sieht es die Kammer nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte Pansegrau unter den von dem Zeugen geschilderten Umständen wahrend des Evakuierungsmarsch auf Häftlinge geschossen hat.

 

16. Der Zeuge Piotr Kowalczyk, der ebenso wie der Zeuge Lopaczewski in Lodz in Polen wohnhaft ist, hat zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptvorhandlung, als die beiden Angeklagten noch unter mehreren Vergleichspersonen im Zuhörerraum des Sitzungssaales saßen, auf den Angeklagten Pansegrau gedeutet und erklärt, er kenne diesen Mann, dies sei der Mietliczka. Unter diesem Namen habe er ihn gleich bei seiner Ankunft im Lager Jaworzno im August 1943 kennengelernt. Am Ende der Lagerzeit, kurz vor der Evakuierung, habe er von Mithäftlingen erfahren, daß der richtige Name dieses Mietliczka Pansegrau sei.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln meinte der Zeuge zu den Bildern 5 und 6, die den Angeklagten Pansegrau darstellen, diese Person sei der Pansegrau. Auch zu Bild 27 des Bildbandes meinte der Zeuge, die abgebildete Person sei Pansegrau.

 

Zum Evakuierungsmarsch nagte der Zeuge Kowalczyk folgendes aus:

 

Der Abmarsch aus dem Lager sei abends erfolgt. Während des Marsches habe er die SS.Leute Krause, der in Jaworzno Blockführer gewesen sei, und Pansegrau gesehen. Es seien viele Häftlinge von den SS.Leuten erschossen worden, vor allem schwache Häftlinge und solche, die versucht hätten, zu fliehen.

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Nach der letzten Pause vor Blechhammer habe jeder Häftling versucht, den anderen irgendwie zu helfen oder sich helfen zu lassen. Auch er selbst habe zusammen mit anderen Häftlingen, einen Häftling, der im gleichen Block wie er gewesen sei und Rosinski geheißen habe, eine zeitlang mitgeschleppt. Als sie selbst keine Kraft mehr gehabt hätten, habe Rosinski gesagt, sie sollten ihn liegenlassen. Er und der andere Häftling, der zuvor Rosinski geführt hätte, hätten ihn hingesetzt und seien weitergelaufen. Nachdem er selbst etwa 5 - 6 Meter weggegangen gewesen sei, habe er einen Schuß gehört und sich umgeschaut. Obwohl es Nacht gewesen sei, habe er Pansegrau in der Nähe dieses Häftlings gesehen, mit einer Pistole in der Hand. Dieser Vorfall habe sich kurz vor Erreichen den Lagers Blechhammer ereignet. Er sei sich allerdings nicht sicher, daß Pansegrau auf den Häftling geschossen habe, es könne auch ein anderer SS.Mann gewesen sein.

 

Der Zeuge Kowalczyk war im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits zweimal vernommen worden, einmal am 6.2.1970 und einmal am 22.10.1976. Die dabei gefertigten Niederschriften wurden dem Zeugen im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung mehrmals vorgehalten.

 

Nachdem dem Zeugen aus diesen Niederschriften vorgehalten worden ist, daß er sowohl 1970 als auch 1976 zwar die Erschießung des Häftlings Rosinski erwähnt, beide Male aber erklärt hatte, Rosinski bei von einem ihm nicht bekannten SS.Mann mit einem Gewehr erschossen worden, erklärte der Zeuge Kowalczyk, ihm sei die Täterschaft des SS.Mannes Pansegrau wieder eingefallen, als er erfahren habe, daß er in der Hauptverhandlung vernommen werden solle.

 

Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung bekundete der Zeuge Kowalczyk dann weiter, es habe zwei Fälle gegeben, in denen auf Häftlinge geschossen worden sei. In dem einen Fall sei der ihm bekannte Häftling Rosinski das Opfer gewesen. In diesem Fall sei

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ihm der Täter nicht bekannt gewesen. In dem zweiten Fall sei ihm das Opfer unbekannt und der Täter bekannt gewesen. Täter sei der SS.Mann Pansegrau gewesen. Sicher könne er das allerdings nicht mehr sagen.

 

Diese unterschiedlichen Darstellungen und Widersprüche in der Aussage des Zeugen Kowalczyk in der Hauptverhandlung selbst und zu den beiden Aussagen im Ermittlungsverfahren beweisen nach Auffassung der Kammer, daß sich der Zeuge weder an die Person, die auf den Haftung Rosinski geschossen hat, noch daran, ob Pansegrau bzw. Mietliczka beim Evakuierungsmarsch auf einen Häftling geschossen hat, sicher und zuverlässig erinnern kann.

 

Im übrigen hat der Zeuge Kowalczyk weder bei der Vernehmung im Jahre 1970 noch bei der im Jahre 1976 den SS.Mann Mietliczka mit dem Namen Pansegrau in Verbindung gebracht, obwohl der Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe von der Identität dieser beiden Personen noch im Lager Jaworzno erfahren

 

Die Kammer sicht es unter diesen Umständen nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte Pansegrau während des Evakuierungsmarsch auf einen Häftling geschossen hat.

 

17. Der Zeuge Jozef Szmidt, der in Warschau wohnhaft ist und als jüdischer Häftling in Jaworzno war, wurde am 5.6., 7.6., 8.6. und l2.6.1978 in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen.

 

Zu Beginn seiner Vernehmung, als die beiden Angeklagten noch mit mehreren Vergleichspersonen im Zuhörerraum des Sitzungssaales saßen, ging der Zeuge auf den Angeklagten Pansegrau zu und bat diesen, aufzustehen und ihm seine Zähne zu zeigen. Dann meinte der Zeuge, er glaube, daß diese Person der SS. Mann Mietliczka sei.

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Auf die Frage, warum er sich von ihm zunächst die Zähne habe zeigen lassen, erklärte der Zeuge Szmidt, Mietliczka habe im Lager einen Silberzahn gehabt. Er sei sich dessen zwar nicht sicher, aber er glaube es.

 

Bei Vorlage der Lichtbilder bekundete der Zeuge Szmidt zu den Bildern 5, 6 und 7 der Bildtafeln (Angeklagter Pannegrau) und zu den Bildern 27 und 28 des Bildbandes (ebenfalls der Angeklagte Pannegrau), die auf diesen Bildern abgebildete Person sei der Mietliczka. Mietliczka sei damals etwa so alt wie er selbst (geboren am 17.2.1923) und wahrscheinlich blond gewesen. Außer Mietliczka erinnerte er sich insbesondere aus der Lagerzeit noch an die SS.Leute Lausmann und Krause. Lausmann sei untersetzt und dunkelblond gewesen. Er habe ebenfalls einen Silberzahn gehabt. Krause sei älter und größer gewesen, an einer Hand hätten ihm Finger gefehlt. Mietliczka habe oft einen Hund im Lager mit sich geführt.

 

Wie Mietliczka richtig geheißen habe, wisse er nicht. Es könne jedoch möglich sein, daß der richtige Name dieses SS.Mannes Olejak gewesen sei.

 

Einen SS.Mann mit dem Namen Pansegrau habe es in Jaworzno auch gegeben. An ihn könne er sich jedoch nicht mehr so genau erinnern. Er bei sich allerdings sicher, daß der SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka und Pansegrau zwei verschiedene Leute gewesen seien.

 

Während des Evakuierungsmarsches zwischen Jaworzno und Blechhammer habe er gesehen, wie dieser Mietliczka viele Häftlinge erschossen habe. Diese Beobachtungen habe er tagsüber gemacht, als er zeitweilig am Ende der Kolonne gewesen sei. Etwa 30 - 40 Meter hinter den letzten Häftlingen seien SS. Leute, darunter auch Mietliczka gewesen. Dieser sei jung, gesund und „ein heißer Junge“ gewesen. Er habe eine

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Maschinenpistole gehabt und sich wie auf einem Kampffeld benommen.

Wenn ein Häftling gestürzt sei, habe Mietliczka diesen Häftlinge „angefallen und erledigt“. Mietliczka habe seine Maschinenpistole so eingestellt gehabt, daß bei einem Feuerstoß immer zwei Schüsse gefallen seien.

 

Mietliczka habe er vom Lager her gekannt und deshalb besonders auf ihn geachtet. Nachts habe Mietliczka einen Mantel angehabt, während er tagsüber ohne Mantel gelaufen sei und sogar seine Ärmel hochgewickelt gehabt habe. Er habe damals Mietliczka hinter der Kolonne gesehen und es sei ihm so vorgekommen, daß es Mietliczka gewesen sei, der geschossen habe. Die anderen SS. Leute hinter der Kolonne habe er nicht gekannt.

 

Nach Ansicht der Kammer bietet diese Aussage des Zeugen Szmidt nicht die Gewähr dafür, daß der Zeuge, wenn er von dem SS.Mann Mietliczka spricht, den Angeklagten Pansegrau meint, obwohl er die den Angeklagten Pansegrau darstellenden Bilder als solche des Mietliczka bezeichnet hat.

 

So hat der Zeuge Szmidt als einziger der vernommenen Zeugen ausgesagt, ein besonderes Kennzeichen des SS.Mannes Mietliczka sei ein Silberzahn gewesen. Es wurde bereits ausgeführt, daß es nicht der Angeklagte Pansegrau, also der SS.Mann mit dem Spitznamen Mietliczka, sondern der SS.Mann Lausmann war, der dieses Kennzeichen im Lager Jaworzno gehabt hat. Auch der Zeuge Szmidt hat im übrigen bekundet, Lausmann habe als besonderes Merkmal einen Silberzahn gehabt.

 

Der Angeklagte Pansegrau hat sich hierzu eingelassen, er habe damals zwar schon sine Metallbrücke gehabt, diese sei aber nicht von vorne sichtbar gewesen, sondern hinter den Zähnen verlaufen.

 

Weiter meinte der Zeuge Szmidt, dieser ihm als Mietliczka bekannte SS.Mann habe im Lager einen Hund gehabt. Dies trifft,

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wie schon wiederholt ausgeführt wurde, nicht auf den Angeklagten Pansegrau zu.

 

Schließlich hat der Zeuge Szmidt selbst ausgesagt, im Lager Jaworzno habe es einen SS.Mann Pansegrau gegeben und er sei sich sicher, daß dieser Pansegrau und der ihm als Mietliczka bekanntgewordene SS.Mann nicht identisch gewesen seien.

 

Unter diesen Umständen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, daß der Zeuge Szmidt den Angeklagten Pansegrau meint, wenn er von Mietliczka spricht.

 

Im übrigen erscheint es nach der Aussage des Zeuge Szmidt möglich, daß er, soweit er einen Täter für Erschießungen auf dem Evakuierungsmarsch nennt, nicht nur eigene Wahrnehmungen, sondern auch Schlußfolgerungen wiedergibt.

 

Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, daß sich die Erschießungen, die der Zeuge Szmidt am Ende der Kolonne beobachtet hat, hinter ihm selbst zugetragen haben. Dies bedeutet, daß der Zeuge irgendwelche Beobachtungen nur beim Zurückschauen gemacht haben kann, während er selbst weiter nach vorne gelaufen ist. Es erscheint sehr zweifelhaft, ob unter diesen Umständen sichere Beobachtungen und ein sicheres Erkennen der SS.Leute für den Zeugen, der selbst, wie er bekundet hat, sehr erschöpft war, überhaupt möglich waren.

 

weiter hat der Zeuge ausgesagt, er habe Mietliczka vom Lager her gekannt und als er seine Beobachtungen bezüglich der Erschießungen gemacht habe, sei es ihm so vorgekommen, daß es Mietliczka gewesen sei, der geschossen habe.

 

Bei dieser Aussage des Zeugen kann nach Auffassung der Kammer nicht sicher ausgeschlossen werden, daß der Zeuge das Schießen auf Häftlinge, das er beobachtet hat, einer bestimmten Person zugeordnet hat, die er gekannt und der er solche Taten aufgrund ihres anderen Verhaltens zugetraut hat. Von der Gefahr einer

 

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solchen Übertragung von Taten auf Personen, denen ein Zeuge diese Taten zutraut, hat auch schon der Sachverständige Prof. Dr. Undeutsch in seinem Gutachten gesprochen. Für eine solche Übertragung spricht im übrigen auch, daß der Zeuge Szmidt nach seiner Aussage nur den SS.Mann Mietliczka beim Schießen auf Häftlinge beobachtet haben will.

 

Insgesamt sieht es die Kammer daher aufgrund der Aussage den Zeugen Szmidt nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte Pansegrau Während des Evakuierungsmarsches auf Häftlinge geschossen hat.

 

18. Die Aussage des Zeugen Walerian Redyk, der ebenfalls in Polen wohnhaft ist, zur Person des Angeklagten Olejak und zu dessen Aufenthalt in Jaworzno wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 263).

 

Den Angeklagten Pansegrau hat der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung, als die beiden Angeklagten noch im Zuhörerraum do, Sitzungssaales saßen, nicht erkannt, ebenso auch nicht den Angeklagten Olejak. Er hielt vielmehr den Ergänzungsschöffen Zang für Pansegrau und einen Justizangestellten für Olejak.

 

Bei Vorlage der Bilder meinte der Zeuge Redyk zu den Bildern 14 und 17 der Bildtafeln (Angeklagter Olejak) und 5 und 6 der Bildtafeln (Angeklagter Pansegrau), die auf diesen Bildern abgebildete Person sei der „Passengrau“. Dieser Passengrau, der auch Pansegrau geheißen haben könne, sei der schlimmste SS.Mann in Jaworzno gewesen, er habe viel geschrieen und geschlagen. Er selbst sei von diesem SS.Mann allerdings nicht geschlagen worden.

 

Während des Evakuierungsmarsches habe er viele Fälle gesehen, bei denen auf Häftlinge geschossen worden sei. Täter seien der Pansegrau, der Olejak und der Lausmann und auch ihm namentlich  nicht bekannte SS.Leute gewesen.

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Er könne sich noch an einen Fall erinnern, wo Passengrau auf einen jungen Häftling geschossen habe. Dies sei zwischen Gleiwitz und Blechhammer gewesen, und zwar wenige Stunden vor Erreichen des Lagers Blechhammer. Im Vorbeigehen habe er gehört, wie der junge Häftling bei Passengrau, der mit einer Maschinenpistole in der Hand neben ihm gestanden habe, um sein Leben gebettelt habe. Auch andere Wachleute seien in der Nähe gestanden.

 

Nachdem er schon 15 - 20 Meter von de Häftling entfernt gewesen sei, habe er hinter sich einen Schuß gehört. Ob der Häftling getroffen worden sei, könne er nicht sagen.

 

Zu diesem Vorfall ist zu bemerken,. daß der Zeuge Redyk weder gesehen hat, wer auf den Häftling geschossen hat, noch ob überhaupt auf den Häftling geschossen worden ist. Im übrigen konnte der Zeuge nur allgemein berichten, von Passengrau, Olejak und Lausmann sei auf dem Evakuierungsmarsch geschossen worden.

 

Die Kammer sieht deshalb die Aussage dieses Zeugen, der auch Olejak beim Schießen auf dem Evakuierungsmarsch gesehen haben will, nicht als sicher und zuverlässig genug an, um den Angeklagten Pansegrau mit der Erschießung eines Häftlings auf dem Evakuierungsmarsch oder auch nur des Schießens auf Häftlinge zu überführen.

 

19. Die Aussage des Zeugen Mieczyslaw Baran zur Person des Angeklagten Olejak, zur Dauer von dessen Einsatz im Lager Jaworzno und seiner angeblichen Teilnahme am Evakuierungsmarsch wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 264).

 

Weiter hat der Zeuge Baran ausgesagt, Pansegrau, der von den Häftlingen Mietliczka genannt worden sei, sei der jüngste SS. Mann im Lager Jaworzno gewesen. Er habe ihn immer zusammen mit Olejak im Lager gesehen. Bei der Vernehmung im Jahre 1975 sei ihm der Name Pansegrau nicht eingefallen, obwohl er ihn schon damals gekannt habe.

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Den Evakuierungsmarsch habe er nicht bis zu Ende mitgemacht. Zwischen Beuthen und Gleiwitz sei es ihm zusammen mit zwei anderen Häftlingen gelungen, von der Kolonne zu fliehen.

 

Er habe sowohl Olejak als auch Pansegrau während des Evakuierungsmarsches gesehen. Pansegrau sei auf einem Motorrad an der Kolonne auf und abgefahren. Zu Beginn des Evakuierungsmarsches habe Olejak ihm befohlen, einen kleinen Wagen zu ziehen, auf den er, Olejak, Gepäck gelegt habe. Auch Pansegrau habe ein Gepäckstück auf diesen Wagen geworfen.

 

Kurze Zeit nach Verlassen des Lagers habe er zufällig gehört, wie Pansegrau zu einem anderen SS.Mann gesagt habe, er fahre jetzt mit dem Motorrad in das Lager zurück und erledige dort die kranken Häftlinge, die im Lager zurückgeblieben seien. Er habe dies verstanden, da er damals die deutsche Sprache gut beherrscht habe. Er habe dann einige Zeit später beobachtet, wie Pansegrau mit dem Motorrad zu der Kolonne zurückgekehrt sei. Er habe auch gehört, wie Pansegrau zu einem anderen SS.Mann sinngemäß gesagt habe, er habe dies erledigt.

 

Auf die Frage, ob er gesehen habe, daß Olejak und Pansegrau während des Evakuierungsmarsch auf Häftlinge geschossen hätten, erklärte der Zeuge Baran zunächst, er habe dies nicht gesehen. Später meinte der Zeuge Baran dann, er habe doch gesehen, wie Pansegrau auf Häftlinge geschossen habe, Pansegrau habe eine Maschinenpistole und eine normale Pistole .gehabt. Mit diesen Waffen habe er abwechselnd auf Häftlinge geschossen.

 

Auf die Frage, ob er Pansegrau während des Marsches auch ohne Motorrad gesehen habe, antwortete der Zeuge Baran zunächst mit nein. Später meinte er dann, er habe ihn zu Beginn des Evakuierungsmarsches auf der Strecke zwischen Jaworzno und Myslowitz ohne Motorrad gesehen. während er dann das Motorrad gehabt habe, habe er es, um schießen zu können, jeweils kurz abgestellt.

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Die Kammer hält die Aussage dieses Zeugen, was die Teilnahme von Olejak am Evakuierungsmarsch und das angebliche Verhalten des Angeklagten Pansegrau beim Evakuierungsmarsch betrifft, für völlig unglaubwürdig, obwohl der Zeuge Baran seine Aussage sehr sicher gemacht hat. Daß der Zeuge den Angeklagten Olejak beim Evakuierungsmarsch nicht gesehen haben kann, wurde bereits ausgeführt.

 

Die Kammer ist auch der Überzeugung, daß der Angeklagte Pansegrau während des Evakuierungsmarsches kein Motorrad benutzt hat. Hierzu hat sich der Angeklagte Pansegrau dahingehend eingelassen, er habe erst 1956 einen Führerschein erworben und habe vorher kein Motorrad fahren können. Im übrigen hat auch kein anderer Zeuge bestätigt, Pansegrau während des Evakuierungsmarsches auf einem Motorrad gesehen zu haben. Lediglich der Lagerführer Pfütze soll nach den Aussagen mehrerer Zeugen zeitweilig bei der Evakuierung ein Motorrad benutzt haben.

 

Auch soweit der Zeuge Baran bekundet bat, er habe gehört, wie Pansegrau zunächst gesagt habe, er fahre in das Lager zurück um die kranken Häftlinge zu erledigen und dann einem anderen SS.Mann mitgeteilt habe, er habe dies erledigt, ist diese Aussage völlig unglaubwürdig.

 

Es wurde schon ausgeführt, daß von den kranken Häftlingen, die im Lager Jaworzno zurückgeblieben sind, keiner im Lager Jaworzno getötet worden ist (vgl. Seite 52 und 145). Der Zeuge Schwarzbart, der nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung nach einer Fußamputation im Lager zurückgeblieben war, hat weiter ausgesagt, von den im Lager eingesetzten SS.Leuten sei nur Lausmann noch einmal in das Lager zurückgekommen, ohne allerdings einen der zurückgebliebenen Häftlinge zu töten.

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Die Kammer mißt unter diesen Umständen der Aussage des Zeugen Mieczyslaw Baran bei der Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte Pansegrau auf dem Evakuierungsmarsch auf Häftlinge geschossen hat, keine Bedeutung bei.

 

20. Die Aussage des Zeugen Mordechaj Goldbart (als einziger Tatzeuge benannt zum Anklagepunkt II 9 d) wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 410 - 413).

 

Dabei wurde auch darauf hingewiesen, daß die Kammer der Aussage dieses Zeugen, der sowohl im Falle der Mißhandlung seiner eigenen Brüder als auch beim Schießen auf einen bestimmten Häftling, den er zuvor selbst gestützt hatte, bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv andere Täter genannt hat, als bei seiner polizeilichen Vernehmung, aufgrund dieser Umstände keine Bedeutung beimißt.

 

21. Die Aussage des Zeugen Israel Lior zu der Frage, wer bei seiner Ankunft im Lager Jaworzno im September 1944 Rapportführer war, wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 319).

 

Weiter hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv ausgesagt, in Jaworzno habe es einen SS.Mann gegeben, über den er von anderen Mithäftlingen gehört habe, er heiße Panzergrau. Für diesen Mann sei auch der Name „Panzer“ verwendet worden.

 

Außerdem habe es dort einen SS.Mann gegeben, der von den Häftlingen Miotelka genannt worden sei. Dies sei ein polnischer Ausdruck und bedeute auf deutsch Besen. Warum dieser Mann den Spitznamen gehabt habe, könne er nicht sagen.

 

Panzergrau sei ein junger Mann von ca. 20 Jahren gewesen. Miotelka sei ca. 28 - 30 Jabre alt gewesen. Seiner Erinnerung nach seien die SS.Männer Panzergrau und Miotelka verschiedene Leute gewesen. Er sei sich jedoch nicht ganz sicher. Dabei blieb der Zeuge

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Lior auch, als ihm aus der Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung vom 19.3.1976 vorgehalten wurde, daß er damals ausgesagt habe, Panzergrau und der Besen seien ein und die selbe Person gewesen.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln meinte der Zeuge Lior zu den Bildern mit den Nummern 1, 6, 10, 11, 13, 14 und 17, diese Männer habe er seinerzeit in Jaworzno gesehen. Ob einer von diesen der Rapportführer, der Panzergrau oder der Besen seien, könne er nicht sagen.

 

Bei Vorlage des Bildbandes erklärte der Zeuge Lior dann, die auf Bild 33 (Emil Hantl) abgebildete Person könne in Jaworzno gewesen sein.

 

Bild 27 könne den SS.Mann Panzergrau darstellen, er sei sich aber nicht sicher. Ob dieses Bild und Bild 28 des Bildbandes die gleiche Person darstellten, könne er nicht sagen.

 

Auch die auf den Bildern 12, 17 und 25 abgebildeten Personen könnten in Jaworzno gewesen sein.

 

Nach Vorhalt der polizeilichen Aussage vom 19.3.1976, bei der er erklärt hatte, die den Angeklagten Olejak darstellenden Bilder 17, 18 und 19 des Bildbandes seien Bilder des Rapportführers des Lagers Jaworzno, meinte der Zeuge Lior nach nochmaligem Betrachten der Bilder, auf den Bildern 17 und 18 sei nicht die gleiche Person abgebildet.

 

Nach Vorhalt seiner polizeilichen Aussage zu den Bildern 27 und 28 des Bildbandes, zu denen er damals gesagt hatte, diese Bilder seien Bilder den Panzergrau, meinte der Zeuge Lior, er könne jetzt nichts anderes sagen als das, was er schon gesagt habe.

 

Weiter sagte der Zeuge Lior aus, wahrend des Evakuierungsmarsches habe er beobachtet, wie der SS.Mann Pansegrau auf einen Häftling, der aus der Reihe herausgegangen sei und sich gebückt habe, geschossen habe. Seiner Erinnerung nach habe Panzergrau

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dabei eine Pistole benutzt. Wohin der Häftling getroffen worden sei, könne er nicht sagen. Im Gegensatz dazu hatte der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, der betreffenden Häftling sei ins Genick getroffen worden.

 

Nach Auffassung der Kammer beweisen die unterschiedlichen Angaben des Zeugen bei der Polizei und vor dem Amtsgericht in Tel Aviv zu den Lichtbildern der beiden Angeklagten und zu der Identität der SS.Leute Pansegrau und Besen, daß der Zeuge an die damalige Zeit, insbesondere an die SS.Leute, keine sichere und zuverlässige Erinnerung mehr hat. Die Kammer sieht es deshalb nicht als erwiesen an, daß der Zeuge Lior, wenn er von dem SS. Mann Panzergrau oder Panzer spricht, tatsächlich den Angeklagten Pansegrau meint.

 

22. Der Zeuge Jakob Frenkel (als Tatzeuge benannt zum Fall II 9 f) hat einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge geleistet, worauf er am 4.1. und 8.1.1979 im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts Tel Aviv in Anwesenheit der Kammer vernommen worden ist.

 

Dabei hat der Zeuge Frenkel ausgesagt, er sei bei der Auflösung des Lagers Lagischa nach Jaworzno gekommen. Aus dem Lager Jaworzno erinnere er sich noch an die Namen von drei SS.Leuten, nämlich Lausmann, Markewicz und Mietliczka.

 

Er habe während des Marsches beobachtet, wie am 2. oder 3. Tag, als es nach hell gewesen sei, etwa zwei oder drei Reihen vor ihm ein Häftling zu Boden gefallen und liegengeblieben sei. Ein SS.Mann, der sich etwa in gleicher Höhe neben der Kolonne aufgehalten habe, habe „halt“ gerufen. Daraufhin seien alle Häftlinge stehen geblieben. Der SS.Mann sei zu dem am Boden liegenden Häftling heran gegangen und habe sinngemäß zu ihm gesagt „aufstehen“. Der am Boden liegende Häftling habe mit einer Bewegung angedeutet, daß er dazu nicht mehr im Stande sei. Daraufhin habe dieser SS.Mann aus seiner Waffe auf den

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Häftling geschossen und den anderen Häftlingen befohlen, weiter zu gehen.

 

Den SS.Mann, der auf den Häftling geschossen habe, habe er vor Beginn des Evakuierungsmarsches schon öfters im Lager gesehen. Er habe aber dessen Namen oder Spitznamen bis zu dem Zeitpunkt dieses Vorfalles nicht gewußt. Anläßlich dieser Erschießung habe ein Mithäftling, der den Vorfall auch beobachtet habe, zu ihm gesagt:

 

„Da hat der Mietliczka den Mann erschossen“.

 

Erst zu diesem Zeitpunkt und auf diese Weise habe erfahren, daß der betreffende SS.Mann Mietliczka geheißen habe.

 

Nach Auffassung der Kammer besteht bei dieser Aussage des Zeugen Frenkel keine genügende Sicherheit dafür, daß es der Angeklagte Pansegrau war, der auf diesen Häftling geschossen hat. Der Zeuge konnte sich nicht mehr an den Namen des Häftlings erinnern, der ihm seinerzeit gesagt hat, daß Mietliczka der Täter gewesen ist. Es besteht deshalb für die Kammer keinerlei Kontrollmöglichkeit, ob der betreffende Häftling, als er von Mietliczka gesprochen hat, tatsächlich den Angeklagten Pansegrau gemeint hat.

 

23. Die Aussage des im Wege der Rechtshilfe vor dem Amtsgericht in Tel Aviv Vernommenen Zeugen Chaim Mastbaum zum Anklagepunkt II 2 wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 400 - 403).

 

Weiter hat der Zeuge bekundet, auf dem Evakuierungsmarsch seien viele Häftlinge erschossen worden. Das habe er zwar gesehen, er habe aber nicht darauf geachtet, wer die Täter gewesen seien. Er sei während des Marsches sehr erschöpft und zu genauen Wahrnehmungen nicht mehr fähig gewesen.

 

Den ihm unter dem Namen Lischka bekannte SS.Mann habe man unter den Häftlingen auch als „Sadist“ bezeichnet. Er könne sich noch erinnern, daß die mit ihm marschierenden Häftlinge dauernd

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untereinander gesagt hatten, „der Sadist“ sei hinter ihnen. Dies sei für sie der Grund gewesen, einander zu stützen, vorwärts zu eilen und ja nicht zurück zu bleiben.

 

Auch hätten einige SS.Leute, darunter der Lischka, mit den Häftlingen in der Weise „gespielt“, daß sie ihnen beim Evakuierungsmarsch die Mütze vom Kopf gerissen, diese zur Seite geworfen und dann den Häftling, wenn er seine Mütze habe holen wollen, erschossen hätten.

 

Die Kammer sieht es aufgrund der Aussage des Zeugen Chaim Mastbaum nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte Pansegrau beim Evakuierungsmarsch selbst auf Häftlinge geschossen hat. Zum einen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, daß der Zeuge, wenn er von Lischka oder dem „Sadist“ spricht, tatsächlich den Angeklagten Pansegrau meint. Der Ausdruck „Sadist“ ist im übrigen von keinem anderen Zeugen für den Angeklagten Pansegrau genannt worden.

 

Zum anderen hat der Zeuge selbst ausgesagt, auf dem Evakuierungsmarsch sei er wegen seines schlechten Gesundheitszustandes zu sicheren Wahrnehmungen nicht mehr in der Lage gewesen. Die Kammer hält auch die Schilderung, die der Zeuge Mastbaum über die Art der Erschießung von Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch gegeben hat, nicht für zutreffend. Kein anderer der zahlreichen im Rahmen des Verfahrens vernommenen Zeugen hat Erschießungen von Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch aus den von dem Zeugen Mastbaum genannten Gründen und unter den von ihm geschilderten Umständen erwähnt. Auch der Zeuge Mastbaum hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 16.3.1976 diese Art von Erschießungen nicht genannt.

 

24. Die Aussage des Zeugen Lemel Orenbach zur Person des Angeklagten Olejak, zur Dauer von dessen Einsatz ins Lager Jaworzno und seiner Teilnahme am Evakuierungsmarsch sowie zum Anklagepunkt I 7 wurde bereits Dargelegt (vgl. 283 - 286 und 372 - 377).

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Dabei wurde auch darauf hingewiesen, daß der Zeuge Orenbach den Angeklagten Pansegrau beschuldigt hat, bei dem dem Angeklagten Olejak im Anklagepunkt I 7 zur Last liegenden Vorfall der Erschießung von mehreren Häftlingen auf einem LKW beteiligt. gewesen zu sein. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß der Zeuge Orenbach bei seiner polizeilichen Vernehmung eine Beteiligung des Angeklagten Pansegrau an diesem Vorfall nicht erwähnt hat. Schließlich wurde auch dargelegt, aus welchen Gründen die Kammer diese Aussage des Zeugen Orenbach nicht für zutreffend und richtig ansieht, Jedenfalls was die möglichen Täter anbelangt.

 

25. Der Zeuge Abraham Strykowski wurde am 3.1.1979 im Wege der Rechtshilfe durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts Tel Aviv vernommen, nachdem er einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge geleistet hatte.

 

Dabei hat der Zeuge ausgesagt, er sei von Sommer 1942 an bis zur Evakuierung im Lager Jaworzno inhaftiert gewesen und habe auch den Evakuierungsmarsch mitgemacht.

 

Von den in Jaworzno eingesetzten SS.Leuten könne er sich nur noch an zwei Namen erinnern, nämlich Lausmann und Mietliczka. Beide seien im Lager als Blockführer tätig gewesen.

 

Seiner Meinung nach sei Mietliczka der richtige Name dieses SS.Mannes gewesen. Von den Häftlingen sei er Lapka genannt worden. Er sei sich sicher, daß Lapka und Mietliczka ein und die selbe Person gewesen seien. Dieser SS.Mann habe gleich zu Beginn des Marsches einfach in die Häftlingskolonne hineingeschossen, um die Häftlinge zum schnelleren Verlassen des Lagers zu veranlassen. Weitere Erschießungen durch diesen SS.Mann habe er auf dem Evakuierungsmarsch nicht gesehen.

 

Nach Vorhalt seiner polizeilichen Aussage vom 6.4.1976, bei der er ausgesagt hatte, Mietliczka habe am 2. Tag des Marsches einen

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Häftlinge, der sich außerhalb der Kolonne gebückt habe, erschossen, meinte der Zeuge dann, er erinnere sich jetzt wieder an diesen Vorfall. Bei dieser polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge Strykowski im übrigen das angebliche schießen auf Häftlinge beim Verlassen des Lagers nicht erwähnt.

 

Die Aussage des Zeugen zu den im Lager eingesetzten SS.Leuten, insbesondere die Tatsache, daß er von Lapka (wie ausgeführt war dies der Spitzname für den SS.Unterscharführer Paul Kraus) und Mietliczka ale einer Person spricht, beweist, daß der Zeuge Strykowski an die damalige Zeit keine sichere und zuverlässige Erinnerung mehr hat. Auch an den angeblichen Fall einer Erschießung auf dem Evakuierungsmarsch durch den SS.Mann Mietliczka hat sich der Zeuge von sich aus nicht mehr erinnern können.

 

Die Kammer sieht deshalb die Aussage dieses Zeugen nicht als Nachweis dafür an, daß der Angeklagte Pansegrau auf dem Evakuierungsmarsch auf einen Häftling selbst geschossen hat.

 

26. Die Aussage des im Wege der Rechtshilfe in Polen vernommenen Zeugen Tadeusz Usielski zur Person des Angeklagten Olejak, zur Dauer seines Aufenthaltes in Jaworzno und zur Teilnahme am Evakuierungsmarsch wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 262 und 263).

 

Zur Person des Angeklagten Pansegrau hat der Zeuge Usielski bekundet, dieser sei von den Häftlingen Mietliczka genannt worden und in Jaworzno als Blockführer tätig gewesen.

 

Zum Evakuierungsmarsch hat der Zeuge Usielski ausgesagt, kurz vor dessen Beginn seien zur Verstärkung noch zwei Kompanien SS.Leute in Jaworzno eingetroffen. Während den Marsches sei hinter den Häftlingen ein SS.Kommando gegangen, dem auch der Angeklagte Pansegrau angehört habe. Diese hätten auf die Häftlinge geschossen und viele getötet. Die Leichen seien auf einen

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von Häftlingen gezogenen Wagen geladen und im nächstgelegenen Waldstück begraben worden.

 

Von einem anderen SS.Mann habe er gehört, daß Pansegrau einen Häftling namens Kazik erschossen habe. Dieser Häftling Kazik sei beim Durchqueren einer Ortschaft, in der er gewohnt habe, aus der Kolonne gesprungen und nach Hause gelaufen. Zwei SS.Leute, darunter Pansegrau, seien ihm gefolgt und er selbst habe kurze Zeit später einen Schuß gehört. Das Schießen auf den Häftling selbst habe er nicht gesehen, da dies in einem Korridor erfolgt sei. Er habe dann von einem SS.Mann gehört, Pansegrau habe diesen Häftling erschossen.

 

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, daß der Zeuge Usielski den Angeklagten Pansegrau in Jaworzno gut gekannt hat.

 

Gegen die Zuverlässigkeit der Erinnerung des Zeugen spricht aber, daß er den Angeklagten Olejak immer in Jaworzno und auch beim Evakuierungsmarsch gesehen haben will. im übrigen hat dieser Zeuge die von ihm geschilderte Erschießung des Häftlings Kazik nicht selbst gesehen. Ob das, was dem Zeugen nach seiner Aussage mitgeteilt worden sei, richtig ist, kann die Kammer nicht überprüfen.

 

Im übrigen hat der Zeuge Usielski nach der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über seine kommissarische Vernehmung nicht direkt ausgesagt, er habe Pansegrau auf dem Evakuierungsmarsch beim Schießen auf Häftlinge gesehen. Er hat vielmehr nur ausgesagt, er habe Pansegrau in der Gruppe von SS.Leuten gesehen, die hinter der Kolonne hergegangen seien und die auf Häftlinge geschossen hätten. Daß er Pansegrau direkt beim Schießen gesehen hat, hat der Zeuge Usielski nicht ausgesagt.

 

Auch aufgrund dieser Aussage sieht es die Kammer nicht mit der zu einer Verurteilung ausreichenden Sicherheit als erwiesen an, daß der Angeklagte Pansegrau beim Evakuierungsmarsch selbst auf Häftlinge geschossen hat.

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27. Zu der in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Aussage der Zeuge Szabtei Leszczinsky, der wegen seines schlechten Gesundheitszustandes weder in der Hauptvorhandlang noch im Wege der Rechtshilfe vernommen werden konnte, wurde bereits im Rahmen der Ausführungen zum Anklagepunkt II 1 Stellung genommen (vgl. Seite 390 - 392 und 394 - 396).

 

Dabei wurde auch schon zum Ausdruck gebracht, daß die Kammer die Aussage dieses Zeugen nicht als sicher und zuverlässig ansieht.

 

Zu der Frage von Erschießungen auf dem Evakuierungsmarsch hat der Zeuge Leszczinsky nach dem Inhalt der Niederschrift ausgesagt, es seien viele Häftlinge erschossen worden. Weiter heißt es in der Niederschrift:

... Mietliczka gehörte bei dem Marsch zu den Hauptschießern. Er hat mit Pistole und Gewehr geschossen. Ich war mit Unterbrechungen am Freitag und Samstag, immer in der Nähe von Mietliczka, und habe ihn selbst schießen sehen. Ich kann nicht sagen, wieviele Häftlinge Mietliczka erschossen hat. Ich habe auch keine Erinnerung mehr an ganz konkrete Fälle. Ich weiß nur, daß Mietliczka immer hin und her ging. Er war einmal da und einmal dort und hat geschossen. Er hat mir befohlen, die Erschossenen auf den Wagen zu legen. Es war verschieden, ein Häftling war in den Kopf, der andere in den Nacken, der dritte in den Rücken geschossen. ...

 

Aus den bereits erwähnten Gründen sieht die Kammer auch diesen sehr pauschal gemachten Teil der Aussage des Zeugen Leszczinsky nicht als so zuverlässig und sicher an, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau stützen zu können. Hier sei insbesondere nochmals auf die Ausführungen auf Seiten 395 und 396 hingewiesen.

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Der Zeuge David Burdowski, der jetzt in den USA wohnhaft ist, wurde am 9.6. und 12.6.1980 in der Hauptverhandlung vernommen.

Dabei hat er ausgesagt, er sei im Mai 1944 von Lagischa nach

Jaworzno verlegt worden. Zu Beginn seiner Vernehmung, als die beiden Angeklagten mit mehreren Vergleichspersonen im Zuhörerraum des Sitzungssaales saßen, deutete der Zeuge auf den Angeklagten Pansegrau und erklärte, diesen Mann kenne er vielleicht. Es sei aber schwer zu sagen, ob er ihn wirklich kenne. Dieser Mann sehe aus wie einer der Wachposten, der auf dem Evakuierungsmarsch auf Häftlinge geschossen habe.

 

Weiter deutete der Zeuge auf einen Justizangestellten und erklärte, dieser Mann könne damals auch dabei gewesen sin. Er habe auch bei der Evakuierung auf Häftlinge geschossen.

 

Namen von SS.Leuten aus Jaworzno könne er nicht nennen, da er diese damals nicht gekannt habe. Spitznamen habe er damals zwar gekannt, er erinnere sich aber nicht mehr an sie.

 

Bei Vorlage der Bildtafeln meinte der Zeuge zu Bild Nr. 15 (Angeklagter Olejak) dieser Mann sei in Jaworzno gewesen.

 

Zu Bild Nr. 10 (Oberscharführer Knoblich) meinte der Zeuge, auch diese Person erinnere ihn an einen Mann, der auf dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen sei. Er glaube auch, daß dieser SS.Mann bei der Erhängung von 28 Häftlingen eine aktive Rolle gespielt habe.

 

Auch zu Bild Nr. 7 (Angeklagter Pansegrau) bekundete der Zeuge, dieser sei bei der Hängeaktion dabei gewesen.

 

Zu Bild Nr. 17 (Angeklagter Olejak) meinte der Zeuge, der sehe aus wie ein SS.Mann aus dem Lager Lagischa.

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Zu den Bildern 14 und 15 (Angeklagter Olejak) schließlich erklärte der Zeuge, hier handele es sich um die gleiche Person. der betreffende Mann sei in Lagischa, in Jaworzno und auch auf dem Evakuierungsmarsch dabei gewesen.

 

Weiter sagte der Zeuge Burdowski folgendes aus:

 

Kurz nach seiner Ankunft aus Lagischa in Jaworzno habe er selbst gesehen, wie im Lager 28 Häftlinge, die versucht gehabt hätten, durch einen Tunnel aus dem Lager zu fliehen, erhängt worden seien. Den Namen Pansegrau habe er im Lager Jaworzno gehört, mehr könne er dazu nicht sagen.

 

Am zweiten Tag seiner Vernehmung erklärte der Zeuge dann, er sei in der Zwischenzeit im Konzentrationslager Dachau gewesen und da sei ihm vieles wieder eingefallen. Das Gesicht des Angeklagten Pansegrau habe er zum erstenmal gesehen, als er ihn im Schlaf heimgesucht habe. Dieser Mann sei beim Evakuierungsmarsch dabei gewesen und habe einen Häftling, der nicht mehr habe laufen können, mit einer Pistole erschossen. Er habe ihn ganz sicher und auf den ersten Blick wiedererkannt.

 

Die Aussage dieses Zeugen stellt zwar sine gewisse Belastung des Angeklagten Pansegrau dar. Sie enthalt jedoch so viele Unrichtigkeiten und Widersprüche, daß sie nicht als sicher und zuverlässig angesehen werden kann.

 

So ist die Erklärung des Zeugen am zweiten Tag seiner Vernehmung, er habe den Angeklagten Pansegrau sofort und auf den ersten Blick sicher wiedererkannt, nicht zutreffend, Der Zeuge hielt es vielmehr zu Beginn seiner Vernehmung lediglich für möglich, daß der Angeklagte Pansegrau in Jaworzno gewesen ist. Diese Erklärung gab der Zeuge allerdings nicht nur zur Person des Angeklagten Pansegrau ab, sondern auch zu einem Justizangestellten ab.

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Was die Aussage des Zeugen Burdowski zu den Lichtbildern betrifft, so kam ihm zwar das Bild Nr. 7, das den Angeklagten Pansegrau darstellt, bekannt vor. Er brachte es aber nicht mit dem Mann in Verbindung, der auf dem Evakuierungsmarsch Häftlinge erschossen haben soll, sondern mit der Erhängung von 28 Häftlingen im Lager Jaworzno. Im übrigen will der Zeuge auch den SS.Oberscharführer Knoblich (Bild 10), den ersten Lagerführer des Lagers Czechowitz, in Jaworzno gesehen haben. Den auf den Bildern 14 und 15 (Angeklagter 0lejak) abgebildeten Mann will der Zeuge in Lagischa, in Jaworzno und auch beim Evakuierungsmarsch gesehen haben.

 

Diese Aussage des Zeugen beweist nach Auffassung der Kammer klar und eindeutig, daß er an die SS.Leute aus dem Lager Jaworzno keine sichere und klare Erinnerung mehr hat.

 

Gegen eine sichere Erinnerung des Zeugen an die damalige Zeit spricht insbesondere auch die Tatsache, daß er die Erhängung von 28 Häftlingen im Lager Jaworzno nach einem gescheiterten Fluchtversuch selbst gesehen haben will. Es wurde berette dargelegt, daß diese Erhängung am 6.12.1943 stattgefunden hat und daß die Verlegung der Häftlinge aus dem Lager Lagischa nach Jaworzno im September 1944 (der Zeuge spricht vom Mai) erfolgt ist. Der Zeuge Burdowski kann demnach die Erhängung der Häftlinge im Lager Jaworzno nicht selbst gesehen, sondern davon nur gehört haben. Trotzdem schildert er dieses Ereignis als eigenes Erlebnis.

 

Die Kammer sieht deshalb dies Aussage dieses Zeugen nicht als Beweis dafür an, daß der Angeklagte Pansegrau auf dem Evakuierungsmarsch selbst auf Häftlinge geschossen hat.

 

29. Zur Aussage des Zeugen David Zimmermann wird im Rahmen der Ausführungen zum Anklagepunkt II 10 Stellung genommen werden. Auch aufgrund der Aussage dieses Zeugen sieht es die Kammer nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte Pansegrau selbst auf Häftlinge geschossen hat.

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30. Von den übrigen in der Hauptverhandlung oder im Wage der Rechtshilfe vernommenen Zeugen konnte keiner zu der Frage, ob der Angeklagte Pansegrau auf dem Evakuierungsmarsch auf Häftlinge geschossen hat brauchbare Angaben machen, sei es, daß sich diese Zeugen an den Angeklagten Pansegrau nicht erinnert haben, sei es, daß sie zu der Frage, welche SS.Leute auf dem Evakuierungsmarsch geschossen haben, keine Angaben mehr machen konnten.

 

Dies gilt auch für die übrigen noch nicht erwähnten Zeugen, deren Aussagen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen worden sind.

 

Trotz einer gewissen Belastung, die das Beweisergebnis in diesem Punkt gebracht hat, sieht es die Kammer deshalb nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit als erwiesen an, daß der Angeklagte Pansegrau im Rahmen des Evakuierungsmarsches selbst auf Häftlinge geschossen oder solche erschossen hat.

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IV. Anklagepunkt II 10 (Begraben von lebendigen Häftlingen nach einer Übernachtung während den Evakuierungsmarsches).

 

1. In diesem Fall der Anklage liegt dem Angeklagten Pansegrau folgendes zur Last:

 

Während der einzigen längeren Pause auf dem Evakuierungsmarsch, die die Häftlinge in einer Scheune in Peiskretscham hätten verbringen müssen, sei eine nicht mehr feststellbare Zahl von Häftlingen ums Leben gekommen. Die Leichen dieser Häftlinge seien am anderen Morgen in einem Massengrab beerdigt worden. In die betreffende Grube seien neben den Leichen der toten Häftlinge auch solche Häftlinge hineingeworfen worden, die vollkommen erschöpft oder verwundet gewesen seien. Während andere Häftlinge auf Befehl der SS.Leute die Grube zugeschaufelt hätten, hätten einige dieser noch nicht toten Häftlinge versucht, wieder aus der Grube heraus zu kommen. Sie seien von dem Angeklagten Pansegrau und anderen SS.Leuten mit den Stiefeln wieder in die Grube zurückgetreten und schließlich lebendig begraben worden. Der Angeschuldigte Pansegrau habe in mindestens einem Fall durch bewußtes und gewolltes Zusammenwirken mit anderen SS.Leuten den Tod eines Häftlings herbeigeführt.

 

Als mögliche Tatzeugen hat die Staatsanwaltschart in ihrer Anklageschrift die Zeugen

 

Menachem Pruszanowski,

Mordechaj Hoffmann,

Chaim Mastbaum,

Eljahu Tenzer,

Abraham Podebski und

David Zimmermann

benannt.

 

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat die Staatsanwaltschaft ohne nähere Begründung insoweit Freispruch für den Angeklagten Pansegrau beantragt

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2.1. Der Zeuge Menachem Pruszanowski hat hierzu bei seinen Vernehmungen in der Hauptverhandlung bekundet, er habe selbst gesehen, wie zwischen Jaworzno und Blechhammer nach einer Übernachtung in einer Scheune zahlreiche verletzte Häftlinge von SS.Leuten, die er nicht namentlich nennen könne, erschossen worden seien. Ihre Leichen seien zusammen mit den Leichen von solchen Häftlingen, die schon vorher verstorben gewesen seien oder erschossen worden seien, in eine Grube geworfen worden. Diese Grube sei von Häftlingen auf Befehl von SS.Leuten in der Nähe dieser Scheune ausgehoben worden.

 

Er habe nicht gesehen, daß Häftlinge, die noch nicht tot gewesen seien, versucht hätten, aus dieser Grube wieder heraus zu kriechen. Er habe auch nicht gesehen, daß sich die auf die Leichen der Häftlinge gefüllte Erde noch bewegt habe.

 

2.2. Der bereits mehrfach erwähnte Zeuge Mordechaj Hoffmann hat ebenfalls ausgesagt, nach der Übernachtung in der Scheune sei von Häftlingen eine Grube gegraben worden. In dieser seien die Leichen der Häftlinge, die während der Übernachtung in der Scheune ums Leben gekommen seien, hineingeworfen worden. In dieser Grube seien auch die Körper von noch lebenden Häftlingen geworfen worden, die dann erschossen worden seien. Irgendeinen Täter könne er nicht nennen.

 

2.3. Der Zeuge Chaim Mastbaum hat bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht in Tel Aviv bekundet, er habe nach der Übernachtung in einer Scheune zwischen Jaworzno und Blechhammer gesehen, wie in einer Grube Häftlinge begraben worden seien. Er habe nicht gesehen, wie diese Grube ausgehoben worden sei, sondern nur, wie die Leichen von Häftlingen hineingelegt und anschließend Erde darüber geschüttet worden sei. Er habe nicht beobachtet, daß ein

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oder mehrere Häftlinge wieder versucht hätten, aus der

Grube heraus zu kommen.

 

Er nehme allerdings an, daß einige der in die Grube geworfenen Häftlinge noch gelebt hätten. Dies schließe er daraus, daß sich die auf die Häftlinge geschüttete Erde nach oben bewegt habe. Dies habe er selbst gesehen.

 

2.4. Der Zeuge Eljahu Tenzer hat bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Tel Aviv ausgesagt, auf der Strecke zwischen Jaworzno und Blechhammer sei einmal in der Nahe von Peiskretscham in einer Scheune übernachtet worden. Als er am Morgen nach der Übernachtung die Scheune verlassen habe, habe er in der Nähe viele Leichen von Häftlingen liegen sehen. Neben diesen Leichen seien etwa drei Häftlinge gesessen, die schon dreiviertel tot gewesen seien.

 

Er habe weiter gesehen, daß in der Nähe der Scheune eine Grube ausgehoben worden sei. Er habe dann später gehört, daß in dieser Grube die Leichen der toten Häftlinge begraben worden seien. Er habe auch gehört, daß man die drei schwachen Häftlinge in die Grube geworfen und erschossen habe. Irgendwelche Täter hier für könne er nicht nennen.

 

2.5. Der Zeuge Abraham Podebski hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er habe gesehen, wie an einem Morgen nach einer Pause zusammen mit den Leichen von toten Häftlingen noch lebenden Häftlinge in eine Grube geworfen worden seien. Dies sei von Mithäftlingen in Anwesenheit von SS.Leuten gemacht worden.

 

Welche SS.Leute dies gewesen seien, wisse er nicht mehr. Als einige dieser noch lebenden Häftlinge versucht hätten, wieder aus der Grube zu kommen, seien sie zurückgestoßen worden. Ob dies ebenfalls die anderen Häftlinge oder die SS.Leute getan hätten, wisse er nicht mehr.

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Nach Vorhalt seiner Aussage vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Seattle vom 15.3.1976, nach dem er damals gesagt hatte, bei diesen SS.Leuten seien Pansegrau und Lapka gewesen, erklärte der Zeuge, er bezweifele, daß er damals Pansegrau in diesem Zusammenhang erwähnt habe. Unter Pansegrau stelle er sich den SS.Mann mit dem verkürzten Arm vor, der von den Häftlingen Lapka genannt worden sei. Er könne aber auch nicht sicher sagen, ob dieser Lapka bei dem Vorfall an der Grube dabei gewesen sei.

 

2.6. Die Aussage des Zeugen David Zimmermann zur Person des Angeklagten Olejak und zu dem hier vorliegenden Anklagepunkt wurde bereits dargelegt (vgl. Seite 288 und 289).

 

Dabei wurde auch schon darauf hingewiesen, daß die Aussage des Zeugen, was die angeblieben Täter, als die er die SS.Leute Olejak, Pansegrau, König und Markewicz bezeichnet hat, betrifft, in dieser Form nicht richtig ist. Insbesondere hat der ehemalige Block- und Kommandoführer König, der im Frühjahr 1944 nach einem Selbstmordversuch aus Jaworzno weggekommen ist, am Evakuierungsmarsch nicht teilgenommen und kann deshalb als Täter nicht in Betracht kommen. Dies ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus der Aussage des Zeugen König. Auch der Angeklagte Olejak hat nach dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme nach Auffassung der Kammer nicht am Evakuierungsmarsch des Lagers Jaworzno teilgenommen und scheidet daher als Täter von vorneherein aus.

 

Daß der Zeuge Zimmermann diese beiden SS.Leute trotzdem als Täter in diesem Fall genannt hat, beweist, daß er von den betreffenden SS.Leuten keine klare und deutliche Vorstellung mehr hat. Dafür spricht auch, daß der Zeuge Zimmermann, wie bereits ausgeführt, zu Beginn seiner Vernehmung von den SS.Leuten Gruber und Olejak von zwei

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verschiedenen Personen gesprochen und diese auch unterschiedlich beschrieben hat und erst nach einem Vorhalt aus der Vernehmung vor dem Generalkonsulat im Jahre 1972 gemeint hat, Gruber und Olejak seien ein und die selbe Person.

 

Die Kammer sieht deshalb die Aussage des Zeugen Zimmermann, Pansegrau sei einer der SS.Leute gewesen, die noch lebende Häftlinge wieder in die Grube zurückgetreten haben sollen, als nicht so zuverlässig und sicher an, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau stützen zu können.

 

Von den weiter zu diesem Vorfall vernommenen Zeugen, deren Aussagen bereits dargelegt wurden, hat keiner bekundet, daß er gesehen habe, daß noch lebende Häftlinge von SS. Leuten am Verlassen der Grube gehindert wurden. Während die Zeugen Pruszanowski, Hoffmann, Mastbaum und Tenzer nach ihren Aussagen einen solchen Vorfall überhaupt nicht gesehen haben, wußte der Zeuge Podebski nicht mehr, ob es sich um SS.Leute oder Mithäftlinge gehandelt hat.

 

Aufgrund der Aussagen dieser Zeugen geht die Kammer im übrigen davon aus, daß nach der Übernachtung in der Scheune bei Peiskretscham tatsachlich Häftlinge erschossen und zusammen mit den Leichen von Häftlingen, die während der Übernachtung in der Scheune ums Leben gekommen sind, begraben worden sind. Dies ergibt sich auch schon aus dem Buch von Dr. Novy ans dem Jahre 1949 und dem Bericht von Dr. Paul Heller aus dem Jahre 1945 (vgl. Seite 50, 133 und 136).

 

Aufgrund der geschilderten Umstände sieht die Kammer auch die Aussage den Zeugen David Zimmermann, Pansegrau habe auf dem Evakuierungsmarsch einen Häftling erschossen, nicht als so sicher und zuverlässig an, was die Angabe den Täters betrifft.

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V. Bei Würdigung den gesamten. Ergebnisses der Beweisaufnahme sieht es die Kammer daher nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte Pansegrau mit einer zu einer Verurteilung ausreichenden Sicherheit in den Anklagepunkten II 9 und II 10 überführt ist, während der Evakuierung der Häftlinge des Lagers Jaworzno auf der Strecke zwischen Jaworzno und Blechhammer einen Häftling selbst getötet zu haben. Die Kammer hält die Aussage keines der Zeugen, was den jeweiligen Täter angeht, für so sicher und zuverlässig, um hierauf eine Verurteilung des Angeklagten Pansegrau stützen zu können.

 

Allerdings hat die Kammer keinen Zweifel daran, daß die Zeugen zahlreiche Erschießungen von Häftlingen tatsächlich beobachtet haben. Denn, wie bereits ausgeführt, sieht es die Kammer als erwiesen an, daß während der Evakuierung der Häftlinge des Lagers Jaworzno zwischen Jaworzno und Blechhammer zahlreiche Häftlinge erschossen worden sind.

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 VI.

Mittäterschaft und Beihilfe:

 

Der Angeklagte Pansegrau hat sich dadurch, daß er sich während der Evakuierung der Häftlinge des Lagers Jaworzno auf der Strecke zwischen Jaworzno und Blechhammer zumindest zeitweise bei der Häftlingskolonne aufgehalten hat, nicht eines oder mehrerer in Mittäterschaft begangener Verbrechen des Mordes und auch keines Verbrechens der Beihilfe zu einem oder mehreren Verbrechen des Mordes schuldig gemacht.

 

1. Die Kammer sieht es, wie bereits ausgeführt, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme als erwiesen an, daß auf der Strecke zwischen Jaworzno und Blechhammer zahlreiche, besonders schwache und entkräftete Häftlinge, von den begleitenden SS.Leuten erschossen worden sind. Die Zahl der auf diese Weise um Leben gekommenen Häftlinge konnte nicht sicher festgestellt werden (vgl. Seite 50 und 51 sowie 144 - 146).

 

Ebenso konnte nicht sicher geklärt werden, wie es zu diesen Erschießungen gekommen ist, insbesondere weiche Befehle der damalige Kompanie- und Lagerführer Pfütze für die Evakuierung der Häftlinge von seiner vorgesetzten Dienststelle bekommen und welche Befehle er den Angehörigen der Wachkompanie und der Lagerkommandantur für den Evakuierungsmarsch erteilt hat.

 

Der Zeuge Josef Weis, der, wie schon erwähnt, damals im Range eines Oberscharführers nach Pfütze der ranghöchste SS.Mann in Jaworzno war, hat hierzu ausgesagt, Pfütze habe vor Beginn des Evakuierungsmarsches zu den angetretenen SS.Leuten gesagt, unterwegs dürfe kein Häftling erschossen werden. Weiter habe Pfütze gesagt, die Häftlinge, die dem Marschtempo nicht mehr folgen könnten, sollten zurückgelassen werden. Gegenüber dem Rapportführer des Lagers habe Pfütze gesagt, wer von den Häftlingen aus Gesundheitsgründen den Marsch nicht mitmachen könne, solle schon im Lager zurück bleiben.

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Die anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die als SS.Leute im Lager Jaworzno bzw. bei der Wachkompanie waren, nämlich der damalige Sanitätsdienstgrad Emil Hantl und die damaligen Wachleute Philipp Desch und Anton Oder, wollten oder konnten zu der Frage, welche Befehle Pfütze zu Beginn des Evakuierungsmarsches an die ihm unterstellten SS.Leute erteilt hat, keine Angaben mehr machen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage des Zeugen Theo Streicher hinzuweisen. Dieser Zeuge, der eine zeitlang zur Wachmannschaft des Lagers Czechowitz gehört hat, hat bekundet, er sei von Czechowitz aus in das Hauptlager nach Monowitz versetzt worden und habe an der ebenfalls zu Fuß erfolgten Evakuierung dieses Lagers teilgenommen.

 

Zu Beginn des Marsches sei der Befehl erteilt worden, auf solche Häftlinge, die zu fliehen versuchten, zu schießen. Weitere Befehle zur Erschießung von Häftlingen seien nicht erteilt worden.

 

Es sei dann während des Marsches so gehandhabt worden, daß sich die SS.Leute, die auf Häftlinge hätten schießen wollen, am Ende der Kolonne aufgehalten und dort entkräftete Häftlinge erschossen hätten. Es habe viele SS.Leute gegeben, die am Schießen auf Häftlinge eine Freude und Lust gehabt hätten.

 

Ob es bei der Evakuierung der Häftlinge den Lagers Jaworzno so gehandhabt worden ist wie dies der Zeuge Streicher für das Lager Monowitz geschildert hat, konnte nicht sicher geklärt werden.

 

Nach Auffassung der Kammer spricht aber die Tatsache, daß auch bei der Evakuierung des Lagers Jaworzno besonders am Ende der Häftlingskolonne auf schwache und entkräftete Häftlingen geschossen worden ist dafür, daß auch bei dieser Evakuierung wie in der von dem Zeugen Streicher für das

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Lager Monowitz geschilderten Weise verfahren worden ist, zumal das Lager Jaworzno dem Lager Monowitz unterstellt war und Pfütze seine Befehle von der Kommandantur dieses Lagers erhalten hat.

 

2. Aufgrund des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung geht die Kammer davon aus, daß die Evakuierung der Häftlinge des Lagers Jaworzno nicht dem Zweck diente, alle Häftlinge oder auch nur einen Teil dieser Häftlinge zu töten.

 

Hierfür spricht einmal die Tatsache, daß schon zu Beginn der Marsches die etwa 400 - 500 kranken bzw. gehunfähigen Häftlinge ohne Bewachung im Lager Jaworzno zurückgelassen worden sind. Von diesen Häftlingen ist, wie bereits ausgeführt, in der Folgezeit bis zu ihrer Befreiung keiner im Lager Jaworzno getötet worden.

 

Für diese Annahme spricht weiter die Tatsache, daß während des Evakuierungsmarsches eine größere Gruppe von schwachen Häftlingen von den übrigen Häftlingen abgetrennt und alsbald in Züge verladen worden ist. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen Schwarz, Zejer und Orenbach. Auch der Zeuge Weis hat ausgesagt, er habe eine Gruppe von etwa 20 besonders schwachen Häftlingen übernommen und diese der Polizei übergeben.

 

Schließlich spricht dafür auch, daß die Mehrzahl der in Blechhammer angekommenen Häftlingen von den SS.Leuten unbehelligt und unbewacht in diesem Lager zurückgelassen worden ist.

 

3. Unter diesen Umständen liegen bei dem Angeklagten Pansegrau nicht die Voraussetzungen dafür vor, daß er hinsichtlich der Erschießung von Häftlingen durch andere SS.Leute als Mittäter anzusehen ist.

 

Als Mittäter gilt gem. § 25 Abs. 2 StGB, wer gemeinsam mit einem anderen handelt oder einen Teil der Handlung durch ihn ausführen läßt, und zwar aufgrund eines

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gemeinschaftlichen Entschlusses. Darauf wie die Tatbestandsverwirklichung auf die einzelnen Mittäter verteilt ist, kommt es nicht an. Maßgebend ist der gemeinsame Wille sowie die gemeinsame Herrschaft über die Tat. Dazu ist noch irgendeine Förderung der als gemeinsam gewollten Tat erforderlich, sei es durch Rat, durch bewußtes Bestärken im Tatwillen oder durch eine vorbereitende Handlung (vgl. Dreher-Tröndle, Kom. zum Strafgesetzbuch, 39. Auflage, Anm. 3 A und 3 B zu § 25 StGB).

 

Dem Angeklagten Pannegran kann nicht nachgewiesen werden, daß er mit der Erschießung von Häftlingen auf dem Evakuierungsmarsch einverstanden war oder diese gar als eigene Tat gewollt hat. Der Angeklagte Pansegrau als SS.Rottenführer hatte auch keine Tatherrschaft hinsichtlich dieser Erschießungen, da er als Angehöriger der Lagerkommandantur gegenüber den Angehörigen der Wachmannschaft auf dem Evakuierungsmarsch keine Befehlsgewalt hatte. Insoweit hat die Hauptverhandlung jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte ergeben.

4. Auch die Voraussetzung für die Annahme eines Verbrechens der Beihilfe zu den von anderen SS.Leuten durch die Erschießung von Häftlingen begangenen Verbrechen des Mordes liegen bei dem Angeklagten Pansegrau nicht vor.

 

Nach Auffassung der Kammer ist es schon zweifelhaft, ob in der Tatsache, daß der Angeklagte Pansegrau zumindest zeitweise die Häftlingskolonne befehlsgemäß begleitet hat, eine Förderung und Unterstützung der Haupttat, nämlich der Erschießung von Häftlingen, gesehen werden kann.

 

Auf jeden Fall kann dem Angeklagten Pansegrau nicht nachgewiesen werden, daß er mit der Erschießung von Häftlingen durch andere SS.Leute einverstanden war oder diese selbst gewollt hat.

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Als Gehilfe könnte der Angeklagte Pansegrau gem. § 27 StGB nur dann bestraft werden, wenn er das Zustandekommen der Haupttat, nämlich die Erschießung von Häftlingen während des Evakuierungsmarsches, selbst gewollt hätte.

 

5. Der Angeklagte Pansegrau war daher insgesamt freizusprechen.

 

Unter diesen Umständen brauchte dem Hilfsbeweisantrag seiner Verteidiger, die im Beschluß der Kammer vom 31.5.1979 näher bezeichneten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, daß der Angeklagte Pansegrau während der Evakuierung zu keiner Zeit zur Begleitmannschaft der Häftlinge gehört und mit den Häftlingen nicht in Berührung gekommen ist, nicht entsprochen zu worden.

 

K)

Nebenentscheidungen :

 

1. Da die beiden Angeklagten Olejak und Pansegrau freigesprochen wurden, war gem. §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.3.1971 anzuordnen, daß sie für den durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlittenen Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen sind.

 

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

 

(Link)         (Dr. Martin)          (Staab)

Vors. Richter   Richter               Richter

 

Das Urteil ist zur Geschäftsstelle gelangt am: 29 Juli 1981

 

 

 
     
       

 

 

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